Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 58/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 7290

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Gegenstand

Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht


Leitsatz

Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 2012 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 31. Dezember 2010 bei der [X.] eingegangenem Antrag vom 30. Dezember 2010 beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Dem Antrag fügte er als Beleg seiner besonderen theoretischen Kenntnisse eine Teilnahmebescheinigung am Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht in der [X.] vom 13. Mai 2004 bis 4. November 2006 nebst [X.], drei von ihm geschriebene Klausuren und Bescheinigungen über die von ihm bis einschließlich 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts legte er eine Liste mit 56 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren und eine weitere Liste mit 70 außergerichtlichen Fällen vor.

2

Nachdem der Fachausschuss der [X.] Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer größeren Anzahl der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 weitere sieben gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren, von denen der Fall Nr. 57 noch vor dem 31. Dezember 2010, die übrigen sechs Fälle dagegen erst danach bearbeitet worden waren.

3

Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 wies die Beklagte den Antrag des [X.] mit der Begründung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht zu verfügen. Von den insgesamt eingereichten 63 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren (56 Verfahren zuzüglich sieben nachträglich benannter Fallbearbeitungen) könnten mindestens 17 wegen fehlenden [X.] zum Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Ein Fachgespräch sei nicht zu führen, weil nicht erworbene praktische Erfahrungen nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden könnten.

4

Gegen den ihm am 13. Januar 2012 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 13. Februar 2012 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Bearbeitung von insgesamt mindestens 50 Fällen gerichts- oder rechtsförmlicher Art nachgewiesen zu haben. Sämtliche von der [X.] nicht berücksichtigten Verfahren wiesen einen arbeitsrechtlichen Bezug auf und seien jeweils mit dem Faktor "1,0" zu bewerten. Soweit die Beklagte zwei Fälle berücksichtigt, aber nur mit "0,5" gewichtet habe (Fälle Nr. 5 und [X.]), habe sie den Schwierigkeitsgrad dieser Verfahren verkannt und sie zu Unrecht nicht mit mindestens "1,5" (Fall Nr. 5) beziehungsweise mit mindestens "1,0" gewertet.

5

Der [X.] hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug nicht erbracht. Bei den vom Kläger gemeldeten 63 Fällen fehle bei einer größeren Anzahl der [X.] im Fachgebiet Arbeitsrecht. Darüber hinaus seien manche Fälle nicht als gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren oder (so das Verfahren Nr. 48) nicht als eigenständiger Fall einzustufen. Letztlich habe der Kläger nur 45 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren zuzüglich der ebenfalls anerkennungsfähigen Fälle Nr. 5, 6 und 63 nachgewiesen. Bei den letztgenannten drei Fällen könne offen bleiben, ob eine Mindergewichtung auf "0,5" angezeigt oder sie mit dem Faktor "1,0" zu bewerten seien; eine Höhergewichtung komme jedenfalls nicht in Betracht.

6

Dass der Fachausschuss der [X.] von der Durchführung eines Fachgesprächs abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Denn nicht nachgewiesene besondere praktische Erfahrungen könnten durch ein Fachgespräch nicht ersetzt werden.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger Fortbildungsnachweise im Sinne des § 15 [X.] für die [X.], 2012 und 2013 vorgelegt.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]erufung des [X.] ist gemäß § 112e [X.], § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässig und hat unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des im [X.]erufungsverfahren ergänzten [X.] au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg.

I.

9

Dem [X.] ist zwar darin beizupfli[X.]hten, dass der Kläger bezügli[X.]h seines am 31. Dezember 2010 bei der [X.]eklagten eingerei[X.]hten Antrags ni[X.]ht den na[X.]h §§ 2, 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], § 6 Abs. 3 [X.] zu führenden [X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht hat, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 arbeitsre[X.]htli[X.]he Fälle, davon mindestens 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren bearbeitet zu haben. Jedo[X.]h sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung des [X.]s bei Einbeziehung weiterer Fälle erfüllt, die der Kläger mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 na[X.]hgemeldet hat. Diese [X.]a[X.]hmeldung bezieht si[X.]h - vom Fall [X.]r. 57 abgesehen - auf Verfahren, die na[X.]h dem für den Antrag vom 31. Dezember 2010 maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind. Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus si[X.]h ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem Eingang des S[X.]hreibens vom 23. März 2011 ergibt (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 9/11, [X.]JW-RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.[X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h seines mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 eingerei[X.]hten zweiten Antrags hat der Kläger weiter na[X.]hgewiesen, dass er au[X.]h den übrigen in § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] gestellten Anforderungen an den Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen genügt und zudem die daneben erforderli[X.]hen besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse (§§ 2, 4, 4a, 6 Abs. 2 [X.]) erworben hat.

1. Die Verleihung der [X.]efugnis zur Führung der [X.]ezei[X.]hnung "Fa[X.]hanwalt für Arbeitsre[X.]ht" setzt na[X.]h § 43[X.] Abs. 1, § 59b Abs. 2 [X.]r. 2 [X.]u[X.]hst. b [X.], § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 [X.] besondere theoretis[X.]he Kenntnisse in den in § 10 [X.] bezei[X.]hneten Einzelberei[X.]hen und besondere praktis[X.]he Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts voraus. Dazu muss der Kläger na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] persönli[X.]h und weisungsfrei als Re[X.]htsanwalt mindestens 100 Fälle aus den in § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. a bis e, [X.]r. 2 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] bestimmten [X.]erei[X.]hen, davon mindestens fünf Fälle aus dem [X.]erei[X.]h des § 10 [X.]r. 2 [X.] und mindestens die Hälfte geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren bearbeitet haben.

2. Die erforderli[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts kann der Kläger für den am 31. Dezember 2010 eingerei[X.]hten Antrag und den dana[X.]h maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 (drei Jahre vor Antragstellung) s[X.]hon deswegen ni[X.]ht vorweisen, weil er in dieser [X.] keine 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren aus dem Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht bearbeitet hat. Der [X.] hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für diesen [X.]raum gemeldeten 57 [X.] (56 bei Antragstellung aufgelistete Fälle zuzügli[X.]h des na[X.]hgemeldeten [X.]) eine ausrei[X.]hende [X.]efassung mit arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen vermisst.

a) In der vom Kläger vorgelegten Liste der im genannten Referenzzeitraum von ihm bearbeiteten geri[X.]hts- und re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren ist eine größere Anzahl von Fällen aus dem Sozialversi[X.]herungs- und Arbeitsförderungsre[X.]ht (§ 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.]) aufgeführt. Diese [X.] genügen, wie der [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat, nur dann für den Erwerb na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]hen besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen im Fa[X.]hgebiet "Arbeitsre[X.]ht", wenn die Fälle einen konkret [X.] arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, [X.], 3301 Rn. 10 - 13).

aa) Ein sol[X.]her [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht ist, anders als dies der Kläger dem [X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 ([X.] ([X.]) 17/07, aaO) entnehmen will, ni[X.]ht s[X.]hon dann gegeben, wenn si[X.]h in Fällen, die dem Sozialversi[X.]herungs- oder Arbeitsförderungsre[X.]ht zuzuordnen sind (§ 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.]), eine arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage stellen könnte. Der Kläger übersieht hierbei, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s für die [X.]eurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausrei[X.]hende praktis[X.]he Erfahrungen auf dem betreffenden Fa[X.]hgebiet - hier dem Arbeitsre[X.]ht - vermittelt, dana[X.]h zu unters[X.]heiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzure[X.]hnen ist oder ob er thematis[X.]h einem anderen Re[X.]htsberei[X.]h unterfällt und ledigli[X.]h [X.]erührungspunkte zum relevanten Fa[X.]hgebiet aufweist ([X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).

(1) Ein thematis[X.]h dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts zuzuordnender Fall ist s[X.]hon dann als arbeitsre[X.]htli[X.]her Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 [X.] bestimmten [X.]erei[X.]hen des Arbeitsre[X.]hts zumindest erhebli[X.]h werden kann ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.], 1513, teilweise ni[X.]ht abgedru[X.]kt in [X.]GHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerre[X.]ht]; vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbre[X.]ht]). Fälle aus den [X.]erei[X.]hen des [X.] oder Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts weisen jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon von si[X.]h aus einen arbeitsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hwerpunkt auf. Sie sind, obwohl § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] au[X.]h Grundzüge des [X.] und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts zum Gebiet des Individualarbeitsre[X.]hts zählt, ni[X.]ht dem Arbeitsre[X.]ht selbst, sondern ledigli[X.]h mit ihm in [X.]eziehung stehenden [X.]ebengebieten zuzuordnen. Denn § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. e [X.] legt ni[X.]ht fest, wel[X.]he Art von [X.] für die Fa[X.]hanwaltsbezei[X.]hnung in dem Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, wel[X.]hen Re[X.]htsstoff das Fa[X.]hgebiet Arbeitsre[X.]ht umfasst ([X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 11). Diese Regelung trägt ledigli[X.]h dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein Fa[X.]hanwalt für Arbeitsre[X.]ht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Re[X.]htsgebieten des [X.] und Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts seiner Aufgabe in vielen Fällen ni[X.]ht gere[X.]ht werden kann ([X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO). Eine [X.]efassung mit sol[X.]hen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktis[X.]her Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsre[X.]hts sein, wenn die Fälle arbeitsre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge besitzen ([X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).

(2) Einen ausrei[X.]henden inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des [X.] oder Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts liegt, entgegen der Auffassung des [X.] nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsä[X.]hli[X.]h) eine Rolle spielen ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsre[X.]ht]; vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbre[X.]ht]). Die arbeitsre[X.]htli[X.]he Problemstellung muss dabei zwar ni[X.]ht einen wesentli[X.]hen Anteil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden. Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialre[X.]htli[X.]hen Falles im maßgebli[X.]hen Referenzzeitraum eine für die juristis[X.]he [X.]earbeitung relevante arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage aufgeworfen werden (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08 aaO). Sol[X.]he Fälle werden also ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fällen im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.], dass bei der Prüfung eines sozialversi[X.]herungs- oder arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs nebenbei arbeitsre[X.]htli[X.]he Aspekte zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, die keiner näheren [X.]efassung bedürfen, weil sie si[X.]h als unproblematis[X.]h darstellen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge bei einem ni[X.]ht originär dem Erbre[X.]ht zuzuordnenden Fall]).

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] ist aus dem Passus im [X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 ([X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der [X.] bestimmte sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Widerspru[X.]hsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 10. [X.]ovember 2006 - 1 [X.] 13/06, juris Rn. 18) mit der [X.]egründung als arbeitsre[X.]htli[X.]he Verfahren anerkannt hat, "diese [X.] werfen ni[X.]ht nur sozialre[X.]htli[X.]he, sondern au[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen na[X.]h dem [X.]estand eines Arbeitsverhältnisses oder na[X.]h der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf" ni[X.]ht herzuleiten, der [X.] bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsre[X.]ht s[X.]hon dann einen ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsre[X.]ht eine Rolle spielen könnten. Anders als der Kläger meint, ist au[X.]h ni[X.]ht die Annahme gere[X.]htfertigt, bei Verfahren, in denen eine sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Erwerbsminderung geltend gema[X.]ht wird, bestehe stets ein inhaltli[X.]her [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht.

(a) Der [X.] hat mit diesen Ausführungen die in demselben [X.]sbes[X.]hluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversi[X.]herungs- und arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]hen Fällen ([X.]sbes[X.]hluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) ni[X.]ht relativiert, sondern sie ledigli[X.]h auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen. Dementspre[X.]hend hat er seine Subsumtion daran ausgeri[X.]htet, ob in den vom dortigen Antragsteller bearbeiteten sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Fällen Fragestellungen aus dem Arbeitsre[X.]ht, wie etwa der [X.]estand des Arbeitsverhältnisses oder die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, zu klären waren. Dabei hat der [X.] allerdings die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem arbeitsre[X.]htli[X.]hen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit und der rentenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Problematik der Erwerbsminderung ni[X.]ht trenns[X.]harf herausgearbeitet und folgli[X.]h ni[X.]ht näher ausgeführt, dass die Prüfung der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Erwerbsminderung ni[X.]ht stets eine Klärung von arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen, etwa der Arbeitsunfähigkeit oder des [X.]erufsbilds, mit eins[X.]hließt.

(b) Dies gibt - vor allem im Hinbli[X.]k auf die vom Kläger vertretene Auffassung, ein ausrei[X.]hender arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug liege s[X.]hon dann vor, wenn in einem sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Fall die Frage der Erwerbsminderung zu beurteilen sei - Anlass zur Klarstellung, dass ein ausrei[X.]hender arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug in sol[X.]hen Fallgestaltungen ni[X.]ht automatis[X.]h anzunehmen ist. Vielmehr ist er - wie au[X.]h sonst bei Fällen, die dem relevanten Fa[X.]hgebiet ni[X.]ht originär zuzuordnen sind, - jeweils konkret festzustellen. Zwar gibt es gewisse Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen dem [X.]egriff der (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderung (§ 43 SG[X.] VI) und der Arbeitsunfähigkeit. Jedo[X.]h gelten für die rentenversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Erwerbsminderung andere Maßstäbe als für den arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]egriff der Arbeitsunfähigkeit.

Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versi[X.]herte wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf ni[X.]ht absehbare [X.] außerstande ist, unter den übli[X.]hen [X.]edingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei beziehungsweise mindestens se[X.]hs Stunden tägli[X.]h erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, 2 SG[X.] VI; vgl. au[X.]h [X.]SGE 109, 189 ff.). Arbeitsunfähigkeit ist dagegen dann gegeben, wenn ein Krankheitsges[X.]hehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm na[X.]h dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verri[X.]hten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer [X.] seinen Zustand zu vers[X.]hlimmern (vgl. [X.]AGE 45, 165 ff.). Im ersten Fall ist also eine auf die übli[X.]hen [X.]edingungen des Arbeitsmarkts bezogene Si[X.]htweise maßgebend, während im zweiten Fall das Unvermögen zur Verri[X.]htung der na[X.]h den arbeitsvertragli[X.]hen Abspra[X.]hen ges[X.]huldeten Arbeitsleistung ents[X.]heidend ist.

bb) Ob bei [X.]ebengebieten zum Arbeitsre[X.]ht ausrei[X.]hende arbeitsre[X.]htli[X.]he [X.]ezüge vorliegen, ist letztli[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 10 [zum Erbre[X.]ht]). Es ist daher, wie die [X.]eklagte und der [X.] zutreffend angenommen haben, von einem [X.]ewerber um den Fa[X.]hanwaltstitel "Arbeitsre[X.]ht" zu fordern, dass er in seinen Fallbes[X.]hreibungen aufzeigt, wel[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen bei der [X.]earbeitung sozialversi[X.]herungs- oder arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]her Fälle konkret eine Rolle gespielt haben. An sol[X.]hen [X.]ezügen zum Arbeitsre[X.]ht fehlt es, wenn arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen für die Fallbearbeitung letztli[X.]h ni[X.]ht relevant werden, etwa weil Inhalt eines Arbeitsvertrags oder der [X.]estand beziehungsweise die [X.]eendigung eines Arbeitsverhältnisses von keiner Seite in Zweifel gezogen werden. Es gelten hier die glei[X.]hen Maßstäbe, die der [X.] bereits für das Fa[X.]hgebiet "Erbre[X.]ht" bes[X.]hrieben hat. Dana[X.]h wird ein Fall, dessen S[X.]hwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h zu einem erbre[X.]htli[X.]hen Fall, dass einem Anspru[X.]h etwa eine unstreitige Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge gemäß § 1922 [X.]G[X.] zugrunde liegt ([X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 9).

b) Gemessen an diesen Maßstäben sind von den vom Kläger für den Referenzzeitraum 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 gemeldeten 57 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der na[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] vorzunehmenden Gewi[X.]htung ni[X.]ht mehr als 48 Fälle berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Der [X.] hat von den vom Kläger insgesamt eingerei[X.]hten 63 Verfahren 45 Fälle ([X.]r. 3, 7, 9, 10, 12, 13, 16 - 18, 20 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 58, 62) anerkannt und mit dem Faktor "1,0" gewertet. Daneben hat er drei weitere Verfahren (Fälle [X.]r. 5, 6 und 63) berü[X.]ksi[X.]htigt, dabei aber offengelassen, ob diese jeweils mit "0,5" oder mit "1,0" zu gewi[X.]hten sind. Von den vom [X.] gewerteten Verfahren sind jedo[X.]h die Fälle [X.]r. 58, [X.] und [X.] außerhalb des [X.] bearbeitet worden, der für den am 31. Dezember 2010 eingerei[X.]hten Antrag maßgebli[X.]h ist. Es verbleiben daher 43 Verfahren zuzügli[X.]h der Fälle [X.]r. 5 und [X.]. Daneben weisen zwei weitere, vom [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigte Verfahren den erforderli[X.]hen inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht auf, nämli[X.]h die Fälle [X.]r. 1 und [X.]r. 19. Die weiteren auf der Liste der geri[X.]hts- und re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren aufgeführten, im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 bearbeiteten Fälle lassen dagegen einen sol[X.]hen [X.]ezug vermissen.

aa) Gegenstand des [X.] ist eine vor dem Sozialgeri[X.]ht eingeklagte Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SG[X.] VI. Dieses Verfahren weist na[X.]h dem unwiderlegten Vorbringen des [X.] einen ausrei[X.]henden inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht auf. Denn für die von der Mandantin des [X.] hilfsweise geltend gema[X.]hte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei [X.]erufungsunfähigkeit kam es ents[X.]heidend darauf an, ob eine [X.]erufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SG[X.] VI vorlag. Die [X.]eurteilung der [X.]erufsunfähigkeit ri[X.]htet si[X.]h maßgebli[X.]h na[X.]h dem bisherigen [X.]eruf des Versi[X.]herten (vgl. [X.]SG, Urteil vom 25. Juli 2001 - [X.] 8 K[X.] 14/00 R, juris Rn. 13 ff. m.w.[X.]). Kann dieser ni[X.]ht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspru[X.]h davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versi[X.]herten sozial zumutbar ist und gesundheitli[X.]h wie fa[X.]hli[X.]h no[X.]h bewältigt werden kann. [X.]a[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undessozialgeri[X.]hts, das zur Erlei[X.]hterung dieser [X.]eurteilung die [X.]erufe der Versi[X.]herten in vers[X.]hiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versi[X.]herter im Verglei[X.]h zu seinem bisherigen [X.]eruf grundsätzli[X.]h auf die nä[X.]hstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. [X.]SG, Urteil vom 25. Juli 2001 - [X.] 8 K[X.] 14/00 R, aaO Rn. 15 ff. m.w.[X.]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war in dem Verfahren [X.]r. 1 unter anderem zu prüfen, ob die Mandantin des [X.] in ihrem zuletzt ausgeübten [X.]eruf die Qualifikation einer Fa[X.]harbeiterin erworben hatte und daher nur einges[X.]hränkt auf niedrigere Tätigkeiten hätte verwiesen werden können. Diese zwis[X.]hen den Parteien streitige Frage wurde na[X.]h Vorliegen des eingeholten Guta[X.]htens im Mai 2008 vom Geri[X.]ht zulasten der Mandantin des [X.] beurteilt. Auf Anregung des Sozialgeri[X.]hts hat der Kläger na[X.]h Überprüfung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage und na[X.]h weiterer Aufklärung der berufli[X.]hen Ausbildung seiner Mandantin die Klage zurü[X.]kgenommen. Damit spielte die berufli[X.]he Qualifikation der Mandantin des [X.] in dem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren eine Rolle, so dass ein ausrei[X.]hender inhaltli[X.]her [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht bestand.

bb) Au[X.]h im Fall [X.]r. 19 ist entgegen der Auffassung des [X.]s ein arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug gegeben. Es handelt si[X.]h hierbei um ein Widerspru[X.]hsverfahren gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld wegen der [X.]i[X.]hteinhaltung eines [X.]eratungstermins (Fall [X.]) und wegen des Fernbleibens von der berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte (Fall [X.]), die von der Mandantin des [X.] aufgrund einer getroffenen Eingliederungsvereinbarung hätte aufgesu[X.]ht werden müssen. Die Mandantin des [X.] hat in beiden Fällen eine krankheitsbedingte Gehunfähigkeit als Gründe für die Pfli[X.]htverstöße angegeben. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist im erst genannten Fall ein arbeitsre[X.]htli[X.]her [X.]ezug ni[X.]ht zu erkennen. Denn das Unvermögen eines Arbeitssu[X.]henden, einen bestimmten [X.]eratungstermin wahrzunehmen, ist ni[X.]ht mit der andersgelagerten arbeitsre[X.]htli[X.]hen Frage der Arbeitsunfähigkeit glei[X.]hzusetzen. Dagegen weist die Frage, ob ein Arbeitssu[X.]hender krankheitsbedingt ni[X.]ht in der Lage ist, die Wegstre[X.]ke zu der von ihm zum Zwe[X.]ke seiner berufli[X.]hen Wiedereingliederung für eine gewisse Dauer aufzusu[X.]henden berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte zu bewältigen, deutli[X.]he Parallelen zu der Frage der auf, ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Wegeunfähigkeit als Unterfall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In beiden Fällen kommt es ents[X.]heidend darauf an, ob der [X.]etroffene außerstande ist, seinen berufli[X.]hen Einsatzort zu errei[X.]hen und die ihm dort obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die [X.]earbeitung des Widerspru[X.]hsverfahrens ist damit zum Ausweis arbeitsre[X.]htli[X.]her Expertise geeignet.

[X.][X.]) Zutreffend hat der [X.] dagegen bei den Verfahren [X.]r. 2 und [X.] einen ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug vermisst. Hierbei handelt es si[X.]h um eine gegen die Einstellung der Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung erhobene Klage zum Sozialgeri[X.]ht ([X.]r. 2) mit ans[X.]hließendem [X.]erufungsverfahren ([X.]). [X.]a[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist die Vertretung in einer höheren Instanz ni[X.]ht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständiger Fall zu werten ([X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 85/09, [X.]JW-RR 2011, 279 Rn. 3), so dass vorliegend von einem einheitli[X.]hen Fall auszugehen ist.

Dass dieser Fall den erforderli[X.]hen arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweist, hat der Kläger ni[X.]ht dargelegt. Zwar können bei einem Anspru[X.]h auf Verletztenrente infolge Arbeitsunfalls gemäß § 56 SG[X.] VII au[X.]h arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen eine Rolle spielen. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ri[X.]htet si[X.]h gemäß § 56 Abs. 2 SG[X.] VII na[X.]h dem Umfang der si[X.]h aus der [X.]eeinträ[X.]htigung des körperli[X.]hen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmögli[X.]hkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei sind die [X.]a[X.]hteile zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die die Versi[X.]herten dadur[X.]h erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufli[X.]he Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versi[X.]herungsfalls ni[X.]ht mehr oder nur no[X.]h in vermindertem Umfang nutzen können, soweit sol[X.]he [X.]a[X.]hteile ni[X.]ht dur[X.]h sonstige Fähigkeiten, deren [X.]utzung ihnen zugemutet werden kann, ausgegli[X.]hen werden. Dass sol[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragestellungen konkret eine Rolle gespielt haben, ist dem Vorbringen des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen.

Er hat si[X.]h auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, bei der sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Frage der Erwerbsfähigkeit handele es si[X.]h ohne weiteres au[X.]h um eine arbeitsre[X.]htli[X.]he Problemstellung. Weiter hat er aus dem Umstand, dass ein - unstreitig gegebener - Arbeitsunfall den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete, einen "engen Zusammenhang" zum Arbeitsre[X.]ht hergeleitet. Dem ist s[X.]hon deswegen ni[X.]ht zu folgen, weil die Problematik des Falles allein darin lag zu klären, ob der Mandantin des [X.] aus dem - an si[X.]h anerkannten - Arbeitsunfall no[X.]h andauernde S[X.]häden erwa[X.]hsen sind. Dies rei[X.]ht für den Erwerb einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Expertise na[X.]h den vom [X.] aufgestellten (vgl. [X.]sbes[X.]hlüsse vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter [X.]) bes[X.]hriebenen Maßstäben ni[X.]ht aus. Über diese unzurei[X.]henden Aspekte hinausgehende [X.]erührungspunkte mit dem Arbeitsre[X.]ht wies der Fall, wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat, ni[X.]ht auf.

dd) Der erforderli[X.]he arbeitsre[X.]htli[X.]he [X.]ezug fehlt au[X.]h bei den vom [X.] ni[X.]ht anerkannten Fällen [X.]r. 4 und [X.], in denen allein die Anre[X.]hnung von Einkünften auf sozialre[X.]htli[X.]he Leistungen im Streit stand. Im Fall [X.]r. 4 hat der Kläger für seinen Mandanten Widerspru[X.]h gegen die Rü[X.]kforderung von Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts wegen angere[X.]hneter [X.] (§ 11 SG[X.] II) erhoben. Ähnli[X.]h liegen die Dinge im Fall [X.]. Hier hat der Kläger Widerspru[X.]h und Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts wegen fiktiver Zure[X.]hnung des Einkommens der Mutter des Mandanten (§ 9 Abs. 5 SG[X.] II) und wegen Anre[X.]hnung eigener Einkünfte eingerei[X.]ht. Der [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall [X.]r. 4 das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses und im Fall [X.] dessen zwis[X.]henzeitli[X.]her Verlust unstreitig waren und damit arbeitsre[X.]htli[X.]he Aspekte in beiden Verfahren keine Rolle spielten. Zu klären war letztli[X.]h allein die sozialre[X.]htli[X.]he Frage der Anre[X.]henbarkeit erzielter und - zusätzli[X.]h im Fall [X.] - fiktiver Einkünfte auf die Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts. Die [X.] waren daher ni[X.]ht geeignet, dem Kläger arbeitsre[X.]htli[X.]he Expertise zu vermitteln.

ee) Die Fälle [X.]r. 11, [X.] und [X.] hat der [X.] mit Re[X.]ht s[X.]hon ni[X.]ht als re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren anerkannt. Au[X.]h wenn der [X.]egriff "re[X.]htsförmli[X.]hes Verfahren" in der Fa[X.]hanwaltsordnung ni[X.]ht immer einheitli[X.]h gebrau[X.]ht wird, gilt jedo[X.]h für alle Fa[X.]hanwaltsgebiete, dass ni[X.]ht jedes dur[X.]h einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den [X.]egriff des re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahrens fällt, sondern nur ein sol[X.]hes, das dur[X.]h eine Verfahrensordnung, insbesondere also dur[X.]h Form- und Fristvors[X.]hriften, geregelt ist ([X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.[X.]). An diesen Voraussetzungen fehlt es in den genannten Fällen.

(1) Im Fall [X.]r. 11 hat der Kläger ledigli[X.]h ein Telefonat mit der [X.]undesagentur für Arbeit geführt, um diese dazu zu bewegen, die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SG[X.] III) zugesagte Kostenübernahme für den Erwerb eines Lkw-Führers[X.]heins über die vereinbarten zwei Monate hinaus zu verlängern. Für die begehrte Anpassung der Eingliederungsvereinbarung besteht keine förmli[X.]he Verfahrensordnung. Die vom Kläger herangezogene Vors[X.]hrift des § 37 Abs. 3 SG[X.] III trifft nur Regelungen zur Forts[X.]hreibung und Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung, ni[X.]ht aber dazu, auf wel[X.]he verfahrensre[X.]htli[X.]he Weise dies zu ges[X.]hehen hat.

(2) In den Fällen [X.] und [X.] ist die na[X.]h § 24 Abs. 1 SG[X.] X vorges[X.]hriebene Anhörung der Mandantin des [X.] zu beabsi[X.]htigten Sanktionen wegen der [X.]i[X.]hteinhaltung eines [X.]eratungstermins und des Fernbleibens von der berufli[X.]hen Weiterbildungsstätte erfolgt. [X.]a[X.]h § 9 SG[X.] X ist das Verwaltungsverfahren ni[X.]ht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Re[X.]htsvors[X.]hriften für die Form des Verfahrens bestehen. Sol[X.]he abwei[X.]henden Regelungen trifft § 24 Abs. 1 SG[X.] X entgegen der Auffassung des [X.] ni[X.]ht. Dort wird nur angeordnet, dass einem [X.]eteiligten vor Erlass eines in seine Re[X.]hte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben ist, si[X.]h zu den für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu äußern. Davon abgesehen sind diese Fälle au[X.]h deswegen ni[X.]ht als eigenständige re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Widerspru[X.]hsverfahren [X.]r. 19 (siehe oben unter [X.] [X.]) einen einheitli[X.]hen Fall bilden (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 85/09, aaO).

(3) In den [X.] und [X.] fehlt es darüber hinaus an einem inhaltli[X.]hen [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht. Die Frage der Verlängerung der Kostenzusage für den Erwerb eines Führers[X.]heins im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme (Fall [X.]r. 11) ist eine auss[X.]hließli[X.]h arbeitsförderungsre[X.]htli[X.]he Problemstellung. Dass au[X.]h beim Fall [X.] ein [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht ni[X.]ht zu erkennen ist, ist bereits im Zusammenhang mit dem Fall [X.]r. 19 erörtert worden (oben unter [X.] [X.]).

ff) Au[X.]h im Fall [X.]r. 29 liegt kein re[X.]htsförmli[X.]hes Verfahren vor. Der Kläger hat zwar in einer arbeitsre[X.]htli[X.]hen Angelegenheit einen Klageentwurf gefertigt, jedo[X.]h wegen zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers kein Klageverfahren eingeleitet.

gg) [X.]ei den [X.] und [X.] ist der erforderli[X.]he [X.]ezug zum Arbeitsre[X.]ht ni[X.]ht gegeben. Gegenstand des Verfahrens [X.]r. 32 war ein Widerspru[X.]h gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbes[X.]heid der [X.]undesagentur für Arbeit gemäß § 141 SG[X.] III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung. Grund dieses [X.]es[X.]heids war die sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Frage der Anre[X.]hnung von [X.]n, die vom Arbeitgeber zwar abgere[X.]hnet, aber no[X.]h ni[X.]ht ausbezahlt worden waren. Arbeitsre[X.]htli[X.]he Probleme waren dabei ni[X.]ht zu klären; dass und in wel[X.]her Höhe der Mandant Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber zu beanspru[X.]hen hatte, stand ni[X.]ht im Streit. Das Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber im Verlauf des Widerspru[X.]hsverfahrens au[X.]h na[X.]hbezahlt. Im Fall [X.] handelte es si[X.]h um eine Klage vor dem Sozialgeri[X.]ht auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Hierbei waren allein sozialre[X.]htli[X.]he Fragestellungen, insbesondere das Vorliegen einer Erwerbsminderung oder einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu klären. Eine [X.]erührung mit dem Arbeitsre[X.]ht wies der Fall nur insoweit auf, als die [X.]ehörde den Arbeitgeber während des Widerspru[X.]hsverfahrens um Auskünfte über den [X.]estand und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Mandanten des [X.] gebeten hatte. Diese Umstände spielten aber für die argumentative Auseinandersetzung keine Rolle. Denn sie wurden, wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] eingeräumt hat, von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Verfahren war daher ni[X.]ht geeignet, dem Kläger arbeitsre[X.]htli[X.]he Expertise zu vers[X.]haffen.

hh) Dana[X.]h sind insgesamt 47 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren anzuerkennen, nämli[X.]h die Fälle [X.]r. 1, 3, 5 - 7, 9, 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57). Diese Verfahren sind mit Ausnahme der Fälle [X.]r. 3 und [X.] sämtli[X.]h mit "1,0" zu werten. Letztere sind mit "1,5" zu gewi[X.]hten, so dass insgesamt 48 Verfahren berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig sind.

(1) § 5 Abs. 1 [X.] geht von Fällen aus, die gemessen an ihrer [X.]edeutung, ihrem Umfang und ihrem S[X.]hwierigkeitsgrad von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Gewi[X.]ht sind. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Fall ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse [X.]andbreite. Dies hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewi[X.]htung der vom [X.]ewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige [X.]eurteilung dahin zulassen, dass si[X.]h der zu beurteilende Fall in seinem Gewi[X.]ht in der einen oder anderen Ri[X.]htung vom Dur[X.]hs[X.]hnitt abhebt. Lässt si[X.]h trotz aussagekräftiger Fallbes[X.]hreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob si[X.]h die Re[X.]htssa[X.]he vom Dur[X.]hs[X.]hnitt abhebt, ist sie als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor "1,0" zu bewerten ([X.]surteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, [X.]GHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).

(2) Davon ausgehend ist, anders als die [X.]eklagte meint, eine Mindergewi[X.]htung im Fall [X.]r. 5 ni[X.]ht angezeigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Ges[X.]häftsführer der Arbeitgeberin, einer insolventen GmbH, wegen na[X.]h Angaben der Krankenkasse ni[X.]ht abgeführter Krankenversi[X.]herungsbeiträge. Dass es si[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]eklagten hierbei um einen re[X.]htli[X.]h einfa[X.]h gelagerten Fall handelte, re[X.]htfertigt für si[X.]h genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5" ([X.]surteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, aaO Rn. 37).

(3) Im Fall [X.] ist ebenfalls keine Mindergewi[X.]htung, sondern - im Gegenteil - eine Heraufstufung auf "1,5" angezeigt. Hierbei handelte es si[X.]h um ein beim Landessozialgeri[X.]ht geführtes [X.]erufungsverfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei der au[X.]h die arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage zu klären war, ob der Mandant des [X.] als geprüfte Werks[X.]hutzkraft mit langjähriger [X.]erufserfahrung einer Fa[X.]hkraft im [X.]ewa[X.]hungsgewerbe glei[X.]hzusetzen war. [X.]ei der Gewi[X.]htung dieses Falles ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass [X.]ezugspunkte für die Gewi[X.]htung ni[X.]ht der Umfang und die S[X.]hwierigkeit der im maßgebli[X.]hen [X.]eurteilungszeitraum entfalteten anwaltli[X.]hen Tätigkeit sind, sondern die [X.]edeutung, der Umfang und die S[X.]hwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. [X.]surteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.[X.]). Dies führt zwar ni[X.]ht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewi[X.]hten ist (vgl. [X.]surteil vom 8. April 2013 - [X.] ([X.]) 54/11, aaO Rn. 34; [X.]sbes[X.]hluss vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 85/09, aaO Rn. 5). Wird aber ein Verfahren über zwei Instanzen betrieben und waren ni[X.]ht nur im Verfahren erster Instanz, sondern - wie hier - au[X.]h im [X.]erufungsverfahren substantielle arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen zu erörtern, ist eine Höhergewi[X.]htung vorzunehmen.

(4) Aus den glei[X.]hen Erwägungen ist au[X.]h im Fall [X.]r. 3, bei dem es si[X.]h um ein über zwei Instanzen geführtes arbeitsre[X.]htli[X.]hes Verfahren mit [X.]ezügen zum Individual- und zum Kollektivarbeitsre[X.]ht handelte, eine Höhergewi[X.]htung auf "1,5" angezeigt.

(5) Ansonsten bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für Höhergewi[X.]htung. Damit sind die insgesamt berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen 47 Verfahren als 48 Fälle zu werten. Das erforderli[X.]he Quorum von 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren wird folgli[X.]h im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 ni[X.]ht errei[X.]ht.

[X.]) Dem Kläger war au[X.]h ni[X.]ht Gelegenheit zu geben, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum [X.]a[X.]hweis der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen mit dem Fa[X.]hauss[X.]huss der [X.]eklagten ein Fa[X.]hgesprä[X.]h zu führen.

aa) [X.]a[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der Fa[X.]hauss[X.]huss von einem Fa[X.]hgesprä[X.]h absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsi[X.]htli[X.]h der besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse oder der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen na[X.]h dem Gesamteindru[X.]k der vorgelegten Zeugnisse und s[X.]hriftli[X.]hen Unterlagen au[X.]h ohne ein Fa[X.]hgesprä[X.]h abgeben kann. Das Fa[X.]hgesprä[X.]h tritt damit ni[X.]ht als zusätzli[X.]he Prüfung der fa[X.]hli[X.]hen Qualifikation des [X.]ewerbers neben die in der Fa[X.]hanwaltsordnung geforderten [X.]a[X.]hweise; hat ein Antragsteller ausrei[X.]hende Unterlagen (§ 6 [X.]) vorgelegt, ist für ein Fa[X.]hgesprä[X.]h kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbes[X.]hlüsse vom 7. März 2005 - [X.] ([X.]) 11/04, [X.]RAK-Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - [X.] ([X.]) 3/12, [X.]JW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.[X.]).

bb) Der Fa[X.]hauss[X.]huss hat aber au[X.]h dann keine Veranlassung, ein Fa[X.]hgesprä[X.]h dur[X.]hzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Fallzahlen - au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer eventuell na[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] vorzunehmenden Höhergewi[X.]htung einzelner Fälle - verfehlt ([X.]surteil vom 16. Dezember 2013 - [X.] ([X.]) 29/12, juris Rn. 28). In einem sol[X.]hen Fall kann der Auss[X.]huss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand au[X.]h ohne ein Fa[X.]hgesprä[X.]h abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h die Situation beim [X.]a[X.]hweis der besonderen theoretis[X.]hen Kenntnisse (§ 4 [X.]) von dem [X.]a[X.]hweis der besonderen praktis[X.]hen Erfahrungen (§ 5 [X.]). Während der Erwerb besonderer theoretis[X.]her Kenntnisse na[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] nur "in der Regel" den [X.]esu[X.]h eines fa[X.]hanwaltsspezifis[X.]hen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Dur[X.]hführung eines Fa[X.]hgesprä[X.]hs im Rahmen des alternativen [X.]a[X.]hweises na[X.]h § 4 Abs. 3 [X.] vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 30. Mai 2012, aaO), sind die Fallzahlen in § 5 [X.] vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktis[X.]her Erfahrungen im Arbeitsre[X.]ht setzt dana[X.]h ni[X.]ht im Regelfall, sondern - gegebenenfalls na[X.]h angepasster Gewi[X.]htung - ausnahmslos die Mindestzahl von 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.]).

3. Der Kläger hat allerdings die na[X.]h § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] erforderli[X.]hen praktis[X.]hen Erfahrungen in dem Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 erworben, der für die mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 erfolgte [X.]a[X.]hmeldung der Verfahren [X.]r. 58 bis [X.] und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 9/11, aaO) maßgebend ist.

a) Er hat den [X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht, in diesem [X.]raum 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]he Verfahren mit arbeitsre[X.]htli[X.]hem [X.]ezug betrieben zu haben.

aa) Von den anzuerkennenden 48 geri[X.]htli[X.]hen oder re[X.]htsförmli[X.]hen Fällen, mit denen si[X.]h der Kläger in der [X.] vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 zu befassen hatte, sind bei 47 Verfahren au[X.]h in der [X.] ab 23. März 2008 ([X.]eginn des neuen [X.]) in berü[X.]ksi[X.]htigungsfähiger Weise bearbeitet worden.

(1) Dies gilt, anders als die [X.]eklagte meint, au[X.]h für das mit [X.]r. 1 bezifferte Klageverfahren vor dem Sozialgeri[X.]ht (siehe oben unter [X.] [X.]). Denn na[X.]hdem si[X.]h das Geri[X.]ht und die [X.]eklagte na[X.]h Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens im Mai 2008 auf den Standpunkt gestellt hatten, es liege au[X.]h keine Erwerbsminderung bei [X.]erufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SG[X.] VI vor, hatte der Kläger zu klären, ob dem mit dem Argument begegnet werden könnte, die Mandantin des [X.] habe in ihrem zuletzt ausgeübten [X.]eruf die Qualifikation einer Fa[X.]harbeiterin erworben und könne daher nur einges[X.]hränkt auf niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden. Damit warf das Verfahren eine für die juristis[X.]he [X.]earbeitung relevante arbeitsre[X.]htli[X.]he Frage auf, was glei[X.]hzeitig bedeutet, dass ein arbeitsre[X.]htli[X.]her Aspekt für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 48/08, aaO Rn. 9). Anders als die [X.]eklagte meint, fehlt es ni[X.]ht deswegen an einem ausrei[X.]henden arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug, weil der Kläger die von der Gegenseite und dem Geri[X.]ht vorgebra[X.]hten Argumente na[X.]h Prüfung ihrer Sti[X.]hhaltigkeit ni[X.]ht (mehr) s[X.]hriftsätzli[X.]h in Frage stellte. Denn arbeitsre[X.]htli[X.]he Expertise wird in einem sol[X.]hen Fall au[X.]h dann erworben, wenn die Prüfung eines aufgeworfenen arbeitsre[X.]htli[X.]hen Aspekts letztli[X.]h zu der Ents[X.]heidung führt, die Klage zurü[X.]kzunehmen.

(2) [X.]i[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann dagegen das Verfahren [X.]r. 9. Dieses wurde vor [X.]eginn des neuen [X.] (23. März 2008) beendet. Es wurde na[X.]h den Angaben des [X.] spätestens am 20. März 2008 abges[X.]hlossen.

bb) Zu den aus dem ursprüngli[X.]hen Referenzzeitraum anzuerkennenden 47 Verfahren (jeweils mit "1,0" zu gewi[X.]htende Fälle [X.]r. 1, 5, 7, 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57 und jeweils mit "1,5" zu wertende Fälle [X.]r. 3, 6) kommen die mit S[X.]hreiben vom 23. März 2011 na[X.]hgemeldeten, vom [X.] berü[X.]ksi[X.]htigten Verfahren [X.]r. 58, 62 und 63 hinzu. Diese drei Verfahren sind jeweils mit dem Faktor "1,0" zu gewi[X.]hten. Dies gilt au[X.]h für das Verfahren [X.], dessen Gegenstand ein Prozess vor dem Sozialgeri[X.]ht war, bei dem unter anderem arbeitsre[X.]htli[X.]he Fragen zu klären waren. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diesem Fall - gemessen an den Maßstäben des § 5 Abs. 4 [X.] - ein unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes Gewi[X.]ht zukäme, bestehen ni[X.]ht. Damit errei[X.]ht der Kläger für den Referenzzeitraum 23. März 2008 bis 22. März 2011 das erforderli[X.]he Fallquorum von 50 geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren.

b) Weiter hat der Kläger im Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 mindestens 50 außergeri[X.]htli[X.]he Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsre[X.]hts bearbeitet. Der Kläger hat für den ursprüngli[X.]hen [X.]earbeitungszeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 eine Liste vorgelegt, die insgesamt 70 außergeri[X.]htli[X.]he Mandate mit arbeitsre[X.]htli[X.]hem Eins[X.]hlag ausweist. Davon sind - wegen der Vers[X.]hiebung des [X.] auf die [X.] vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 - ledigli[X.]h die vor diesem [X.]raum abges[X.]hlossenen Fälle [X.]r. 1 und [X.]r. 3 ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Zusätzli[X.]h zu zählen sind die in der Liste der geri[X.]hts- und re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren aufgelisteten Fälle [X.]r. 29 und [X.]1, die im Rahmen ihrer außergeri[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitung einen arbeitsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezug aufweisen.

Das von § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] geforderte Fallquorum wäre damit selbst dann errei[X.]ht, wenn man die in der Liste der außergeri[X.]htli[X.]hen [X.]earbeitung aufgeführten zehn Fälle [X.]r. 9, 20, 23, 27, 38, 39, 42, 50, 52, 60 und bei dem in der Liste der re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren aufgeführten Fall [X.]1, bei denen eine - zum Teil erhebli[X.]he - Mindergewi[X.]htung angezeigt ist, gänzli[X.]h außer [X.]etra[X.]ht ließe. Es verblieben dann immer no[X.]h 58 außergeri[X.]htli[X.]he [X.].

[X.]) Au[X.]h die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] [X.] sind erfüllt. Dana[X.]h müssen si[X.]h die im Referenzzeitraum bearbeiteten Fälle auf alle in § 10 [X.]r. 1 [X.]u[X.]hst. a bis e, [X.]r. 2 [X.]u[X.]hst. a und b [X.] genannten Fa[X.]hgebiete erstre[X.]ken; außerdem müssen mindestens fünf Fälle dem [X.]erei[X.]h des kollektiven Arbeitsre[X.]hts (§ 10 [X.]r. 2 [X.]) zuzuordnen sein. Der letztgenannten Anforderung ist bereits dann genügt, wenn - wie hier - mindestens fünf Fälle aus dem Individualarbeitsre[X.]ht bearbeitet worden sind, bei denen Fragen des kollektiven Arbeitsre[X.]hts eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Rolle gespielt haben (§ 5 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. [X.] Satz 2 [X.]). An den [X.] dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden ([X.]sbes[X.]hluss vom 11. Juni 2012 - [X.] ([X.]) 17/12, juris Rn. 4 m.w.[X.]). Dana[X.]h spielt kollektives Arbeitsre[X.]ht jedenfalls in den von der [X.]eklagten anerkannten se[X.]hs Fällen ([X.]r. 3, 30, 55 und 56 der Liste der geri[X.]hts- oder re[X.]htsförmli[X.]hen Verfahren; [X.]r. 40 und 59 der Liste der außergeri[X.]htli[X.]hen Fälle) eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Rolle.

4. Der Kläger hat weiter den Erwerb der gemäß § 4 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]hen theoretis[X.]hen Kenntnisse na[X.]hgewiesen und s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die gemäß § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 15 [X.] ab dem 1. Januar 2011 und damit s[X.]hon bei der zweiten Antragstellung am 23. März 2011 geltenden vers[X.]härften Fortbildungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 [X.] erfüllt. Er hat - teilweise s[X.]hon bei der ursprüngli[X.]hen Antragstellung, teilweise im [X.]erufungsverfahren - den [X.]a[X.]hweis erbra[X.]ht, dass er im [X.]raum vom 13. Mai 2004 bis 4. [X.]ovember 2006 erfolgrei[X.]h einen 120-stündigen Fa[X.]hanwaltslehrgang für Arbeitsre[X.]ht dur[X.]hlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und in den Jahren 2007 bis eins[X.]hließli[X.]h 2013 jeweils Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens zehn [X.]stunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 15 [X.]) absolviert hat.

II.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 112[X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser                      [X.]

              Martini                     [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 58/12

10.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 9. Juli 2012, Az: BayAGH I - 2/12

§ 5 Abs 1 Buchst c FAO, § 10 Nr 1 Buchst e FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 58/12 (REWIS RS 2014, 7290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7290

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