Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 223/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3582

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 223/05 Verkündet am: 5. Juni 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch [X.] und die [X.], Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.], 7. Zivilsenat, vom 29. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.]n wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 24, vom 3. September 2004 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist der bekannte Musikproduzent [X.] Bohlen. Er veröffentlichte im Jahre 2003 das Buch "Hinter den Kulissen". Mehrere Gerichtsverfahren führten dazu, dass verschiedene Textpassagen dieses Buches geschwärzt werden mussten. 1 Die [X.] ist das [X.] Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Sie warb am 27. Oktober 2003 - ohne Einwilligung des [X.] - in dem Wochenmagazin "[X.]" sowie in der Tageszeitung "Bild" für ihre Zigaret-ten "[X.]" mit einer nachstehend verkleinert wiedergegebenen ganzseitigen Anzeige, in der zwei Zigarettenschachteln abgebildet sind, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt: 2 - 4 - In der über der A[X.]ildung befindlichen Textzeile "[X.], [X.], so einfach schreibt man super Bücher" wurden die Wörter "lieber", "einfach" und "super" geschwärzt, ohne sie hierdurch unleserlich zu machen. 3 - 5 - 4 Der Kläger hat die [X.] auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 • in Anspruch genommen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. 5 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. 6 Das Berufungsgericht hat die [X.] zur Zahlung einer Lizenzgebühr in [X.] von 35.000 • nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 7 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] ihr auf voll-ständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der wer-bemäßig erfolgten Vereinnahmung seines (Vor-)Namens in den Werbeanzeigen der [X.]n ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gegen die [X.] in Höhe von 35.000 • gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Die [X.] habe ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des [X.] einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen ihrer [X.] rechtswidrig benutzt habe. Der in der Anzeige verwendete Vorname [X.] - 6 - ter beziehe sich, wie sich aus der Aufmachung der Anzeige ohne weiteres für den angesprochenen durchschnittlichen Adressaten ergebe, auf den Kläger. Dieser [X.] in das Namensrecht des [X.] sei rechtswidrig. Nach der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Veröffentli-chung der Anzeige und damit auch die Verwendung des Vornamens des [X.] vorrangig zu Werbezwecken der [X.]n erfolgt seien. Durch die Verwendung des Namens des [X.] und die Anspielung auf dessen Bücher habe in erster Linie in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um den Absatz der von der [X.]n beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche von vornherein nachhaltig für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.]. Zwar könne sich die [X.] hinsichtlich des Inhalts der Werbeanzeige auf das in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte [X.] berufen. Im Rah-men der Abwägung sei jedoch zu beachten, dass sich die Werbung der [X.]n auf ein Ereignis beziehe, dem jedenfalls kein sozialkritischer oder ähnlich gewichtiger Stellenwert beizumessen sei, sondern das mehr unterhaltenden Charakter habe. Auch die Berufung der [X.]n auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ändere nichts an der Abwägung, dass das Interesse des [X.] überwiege. Danach habe die [X.] dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen [X.] zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sei das danach zu zahlende Entgelt auf 35.000 • zu bemessen. I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Sämtliche 11 - 7 - Ansprüche setzen voraus, dass die [X.] den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt hat. Daran fehlt es, weil sich die [X.] hinsichtlich der Verwendung des Vorna-mens des [X.] in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. 1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des [X.] und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des [X.] aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das [X.] nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden [X.] berechnet werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden. 12 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die [X.] in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des [X.] zu kommerziel-len Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persön-lichkeitsrechts des [X.] eingegriffen hat. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der al-leinige Gebrauch des Vornamens beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. [X.], Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = [X.], 339 [X.]). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, aus der Aufmachung der Anzeige ergebe sich für einen durchschnittli-chen Betrachter der Werbeanzeige ohne weiteres, dass sich der in der Anzeige ver-wendete Vorname [X.] auf den Kläger beziehe. 13 - 8 - 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des [X.] darstel-lende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die [X.] ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des [X.] ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang [X.]. 14 a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 • geht es ausschließlich um einen Eingriff der [X.]n in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen [X.] sowie des Namensrechts des [X.]. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts steht nicht in Rede. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum [X.] der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten ver-mögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begrün-det ([X.], [X.]. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, [X.], 1049, 1050 f.; [X.]Z 169, 340 [X.]. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfach-rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. [X.]Z 169, 193 [X.]. 14 - [X.]; ferner 15 - 9 - Ehmann, [X.], 81, 82; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2008, [X.], 294). b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des [X.] kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die [X.] bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen kann, ein größeres Gewicht zu. 16 aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das [X.] ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. [X.]E 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; [X.]Z 169, 340 [X.]. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgän-gen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. [X.]Z 169, 340 [X.]. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbil-dung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. [X.]E 101, 361, 389 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, [X.], 2836 [X.]. 11; [X.], Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, [X.], 902 [X.]. 7 = [X.], 1216, m.w.N.). 17 [X.]) Das beanstandete Werbemotiv der [X.]n kommentiert, wie das Land-gericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei angenommen hat, in humoristischer Weise die Buchveröffentlichung des [X.], indem sie diesen - quasi in Form eines offenen Briefes - scheinbar dar-18 - 10 - über belehrt, wie man ("super") Bücher zu schreiben habe, nämlich offenbar durch Anbringung von Schwärzungen vor der [X.]. Soweit die [X.] hiermit dazu auffordere, Publikationen vor ihrer [X.] einer sorgfältigen inhaltli-chen Überprüfung zu unterziehen, thematisiere sie einen Belang von öffentlichem Interesse. [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass diese in der Werbeanzeige der [X.]n enthaltenen Äußerungen wegen des insoweit bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen. Die Bekanntheit einer Person wie des [X.] im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit [X.]nennung und A[X.]ildung zu berichten (vgl. [X.], [X.]. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, [X.], 2835 [X.]. 11; [X.], Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, [X.], 257 [X.]. 22 = [X.], 261). Einer Be-richterstattung mit Namensnennung und A[X.]ildung über solche Ereignisse von ge-sellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 [X.] (vgl. dazu [X.], 1051 [X.]. 76 - von [X.]/[X.]) entgegen ([X.] [X.], 2835 [X.]. 14 f.; [X.] [X.], 257 [X.]. 26; [X.], 902 [X.]. 9). [X.]) Obwohl die [X.] die Buchveröffentlichung des [X.] im Rahmen [X.] Werbeanzeige thematisiert hat, kann sie sich folglich gleichwohl auf den beson-deren Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung des Vornamens des [X.] und durch die Anspielung auf seine Bücher in erster Linie Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich den Absatz der von der [X.]n beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu ei-nem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.]. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, 19 - 11 - dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts be-troffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlich-keitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der [X.] gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des [X.] hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinander-setzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. [X.]Z 169, 340 [X.]. 19 - Rücktritt des Finanzminis-ters, m.w.N.). Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den [X.] jedoch nicht. Die Werbeanzeige greift vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, in humorvoller Weise die Buchveröf-fentlichung des [X.] auf und thematisiert im zeitlichen Zusammenhang mit die-sem Ereignis und der darüber in den Medien geführten Diskussion mit der Frage der Sorgfalt der Überprüfung vor der [X.] ein Thema von öffentlichem Inte-resse. Sie ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die Art und Weise der Buchveröffentlichung des [X.]. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifi-ziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine [X.] - 12 - zung des [X.] insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewie-sen hat, mit seiner Buchveröffentlichung schon aus eigenem werblichen Interesse die Öffentlichkeit selbst gesucht hat. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die [X.] berufen kann, von geringerem Gewicht. Das Interesse des [X.], ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zurücktreten. Auf die Frage, ob sich die [X.] zusätzlich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, kommt es daher nicht mehr an. 4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu. 21 II[X.] Auf die Revision der [X.]n ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der [X.]n entschieden worden ist. Auch insoweit ist die [X.] unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. 22 - 13 - 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. [X.] Büscher

Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2004 - 324 O 285/04 - O[X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 7 U 97/04 -

Meta

I ZR 223/05

05.06.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. I ZR 223/05 (REWIS RS 2008, 3582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3582

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