Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 234/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5955

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

31. Mai 2012

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] am Sonntag
KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
In der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person bei der Lektüre einer Ausgabe dieser Zeitung zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen [X.] verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn auch die das Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charak-ter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.
[X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Mai 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], [X.], [X.] und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 7.
Zivilsenat, vom 10.
August 2010 wird auf Kos-ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Kläger
sind die Erben des am 7.
Mai 2011 verstorbenen [X.] (im
Folgenden: der Kläger).
Die Beklagte verlegt die Wochenzeitung "[X.]". In der Ausgabe vom 10.
August 2008 veröffentlichte sie auf der letz-ten Seite unter der Überschrift "Psst, nicht stören! [X.] (75) am Sonntag" den folgenden Beitrag:

Die Zwischenüberschrift des Beitrags lautete:
Auf einer Jacht in [X.] schaukelt [X.]. [X.] ist sein Hafen.
1
2
-
4
-
Auf dem großformatigen, unscharfen Foto ist der Kläger zu erkennen, wie er auf seiner Jacht sitzend die "[X.]"
liest. Neben ihm ist seine Ehefrau zu
erkennen. Der Kläger war sich dabei nicht bewusst, dass er fotogra-fiert wurde. Die Bildinnenschrift lautet:
[X.] auf der Jacht "[X.]". Er liest [X.] am [X.], wie über elf Millionen andere [X.] auch.
Den Beitrag illustrieren zudem zwei kleinere Fotos. Eines davon zeigt den Kläger, wie er seine Jacht besteigt. Es trägt die Bildinnenschrift "Sachs en-tert die Jacht im Hafen von [X.]."
Das andere zeigt den Kläger als [X.] mit seiner damaligen Ehefrau Brigitte
Bardot. Die Bildinnenschrift erklärt dazu: "[X.] war drei Jahre mit Brigitte
Bardot verheiratet."
Die beglei-tende Wortberichterstattung lautet
wie folgt:
[X.] -
Als legendärer [X.] und weltberühmter Fotograf hat er
ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im [X.] ist [X.] das [X.] von [X.] (75). Auch wenn seine [X.] sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in [X.] ein Stück Heimathafen nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blät-tert er durch die Seiten der [X.] am [X.]. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau [X.] (65) neben sich bemerkt. [X.], [X.], wir sind einfach zu verf

.
Der Kläger hat
darin eine unzulässige werbliche Vereinnahmung seiner Person gesehen und die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in An-spruch
genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das [X.] hat der
Beklagten
verboten,
die folgende Aussage zu verbreiten:

"Psst, nicht stören!
[X.] am Sonntag
Auf einer Jacht in [X.] schaukelt [X.]",
insbesondere wenn dies wie in [X.] vom 10. August 2008 geschieht.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen
([X.], AfP
2010,
193). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil des Landge-richts abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt,
an den Kläger eine 3
4
5
6
-
5
-
Lizenzgebühr
in Höhe von
50.000

nebst Zinsen zu zahlen
(O[X.], ZUM 2010, 884). Mit der vom Senat
zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr und begehrt die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die
Beklagte sei dem Kläger zur
Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §
823 Abs.
1 BGB, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG, §
823 Abs.
2 BGB
in Verbindung mit §§
22,
23 KUG, §
812 Abs.
1 Satz
1 BGB
verpflichtet.
Durch die Veröffentlichung des großformatigen Fotos
sowie die beglei-tende Wortberichterstattung sei der
Kläger in seiner Privatsphäre sowie in sei-nem Recht am eigenen Bild
verletzt
worden,
weil er
in einer offensichtlich
priva-ten Situation der Öffentlichkeit präsentiert
worden sei. Demgegenüber bestehe nur ein g[X.]ges schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Mit ihrer Berichterstattung habe die Beklagte auch in die vermögensrechtlichen Be-standteile des Persönlichkeitsrechts des [X.] eingegriffen, indem sie in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten Zeitung durch den prominenten Klä-ger in den Vordergrund der Berichterstattung gestellt und damit den Kläger [X.] als Werbeträger
für die Zeitung benutzt
habe. Es habe sich um einen offenkundig rechtswidrigen Beitrag gehandelt, der inhaltlich ganz überwiegend
den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten gehabt habe. Hierfür habe
es der Einwilligung des [X.] bedurft, die im geschäftlichen [X.] bei derart weitgehenden und intensiven Vereinnahmungen einer Person für Werbezwecke üblicherweise von der Zahlung einer angemessenen Lizenz abhängig gemacht werde. Aufgrund der hohen Bekanntheit des [X.], des hohen Aufmerksamkeits-
und [X.]
des Beitrags
und des hohen Verbrei-7
8
-
6
-
tungsgrades der "[X.]"
sei der vom Kläger geforderte Betrag in [X.] von 50.000

nicht übersetzt.
B. Das Verfahren ist nach §§
239, 246 ZPO nicht unterbrochen, weil der während des
Revisionsverfahrens verstorbene Kläger zum Zeitpunkt seines Todes durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war und kein Ausset-zungsantrag gestellt worden ist

246 Abs.
1 ZPO).
C. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der Anspruch auf
Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von
50.000

nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB zu.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Veröffentlichung der Fotografie, die den Kläger lesend mit der "[X.]"
zeigt,
rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat
(da-zu
I). Es hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger [X.] zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000

h-tet ist
(dazu
II).
[X.] Die Kläg[X.] hat rechtswidrig das Recht des [X.] am eigenen Bild gemäß §§
22, 23 KUG verletzt.
1.
Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§
22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungs-rechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2010
VI
ZR
190/08, [X.], 259 Rn.
13 = NJW 2011, 746

Rosenball in [X.], mwN). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden

22 Satz
1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG
eine Ausnahme, wenn es sich 9
10
11
12
13
-
7
-
um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber
nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abge-bildeten verletzt wird

23 Abs.
2 KUG).
2.
Die Beklagte hat die Abbildung des Kläger entgegen §
22 Satz
1 KUG ohne seine Einwilligung in einem redaktionellen Beitrag für Werbezwecke ver-wendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen.
a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher
-
vermögens-rechtlicher -
Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2006
I
ZR
182/04, [X.]Z 169, 340 = [X.], 139 Rn.
19
Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11.
März 2009
I
ZR
8/07, [X.], 1085 = [X.], 1269 Rn.
26
Wer wird Millionär?; Urteil vom 29.
Oktober 2009

I
ZR
65/07, [X.], 546 = [X.], 780 Rn.
14
[X.]; Urteil vom 18.
November 2010
I
ZR
119/98, [X.], 647 Rn.
12 = [X.], 921
Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 -
VI [X.], NJW 2012,
1728
Rn. 27).
b) Ein Eingriff in diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts
ergibt sich im Streitfall aus dem Umstand, dass der Kläger durch die beanstandete Abbildung und die begleitende [X.] ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.
aa) Dabei ist es ohne Belang, dass sich die Abbildung nicht in einer als solche offen ausgewiesenen
Werbung -
etwa einer Anzeige für die
"[X.]"
-
befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht
dieses Blattes. Die für die Beurteilung
der Verwendung von Bildnissen im Rahmen
von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redak-14
15
16
17
-
8
-
tionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 1995
VI
ZR
52/94, NJW-RR 1995, 789
f.
[X.]; [X.], [X.], 1085 Rn.
24 ff.

Wer wird [X.]?; [X.], 647 Rn.
12
ff.
Markt & Leute).
Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die Ver-wendung des Bildnisses den
Werbe-
und Imagewert des Abgebildeten aus-nutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des [X.] vermarktet wird ([X.], [X.], 1085 Rn.
29
f.
Wer wird Millionär?).
bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die angegriffene Berichterstattung habe ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der [X.]. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem Beitrag unter Verwendung der Abbildung des [X.] in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt werbe. Im Unterschied zu Maßnahmen zum Verkauf einer einzelnen Ausgabe eines Presseprodukts habe der Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Zwar lasse sich erkennen, dass der Kläger nicht als "Testimonial"
für die Zeitung werbe. Es werde aber durch das unmittelbare Nebeneinander von beworbenem Produkt und Abgebildetem das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetrans-fer führe. Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfeh-ler erkennen.
[X.]) Die Revision macht vergeblich geltend, dass für die Annahme einer Ausnutzung des [X.] einer prominenten Person nicht jegliche gedank-liche Verbindung genüge, sondern immer erforderlich sei, dass bei dem Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu diesem Produkt, empfehle es oder 18
19
-
9
-
stelle als Anreiz für den Kauf der Waren ihr Bild zur Verfügung. Sie lässt dabei außer [X.], dass
es für die Annahme eines erheblichen Eingriffs in den vermö-gensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts nicht erforderlich ist, dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann. Ausreichend kann es vielmehr
sein, wenn
wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt
durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankli-che Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer
führt
([X.], [X.], 1085 Rn.
29
ff.
Wer wird Millionär?, mwN; [X.], 546 Rn.
19
[X.]; [X.], 647 Rn.
31
Markt & Leute).
dd) Die Revision wendet auch ohne Erfolg ein, dass die streitgegen-ständliche Bildberichterstattung deshalb keine Ausnutzung des [X.] des [X.] darstelle, weil es sich nur um eine Berichterstattung über eine wahre Tatsache handele. Zwar lässt sich dem abgedruckten Bild der unstreitige [X.] entnehmen, dass der Kläger an jenem Tag, an
dem das Bild auf-genommen wurde, die "[X.]"
gelesen hat. Darin erschöpft sich die beanstandete Meldung aber nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Leser durch den Kontext der begleitenden Wortbericht-erstattung, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, die Berichterstattung vor allem als Eigenwerbung für das Blatt der Beklagten verstehen musste, die über eine reine Tatsachenberichterstattung hinaus geht. So hat es angenom-men, der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des [X.] des [X.] wiege deshalb so besonders schwer, weil die werbliche Vereinnahmung des [X.] im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Die einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der
Beklag-ten. Diese Information habe aber keinen Nachrichtenwert und biete insofern keine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sach-20
-
10
-
debatte. Die übrige Wortberichterstattung verfolge allein den Zweck, den Wer-bewert des [X.] zu vergrößern. Damit habe der Beitrag inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige. Diese Beurteilung lässt kei-nen
Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Umstand, dass der Bericht mit dem Stilmittel leiser Ironie die Lektüre der "Bild am [X.]"
durch den Kläger zum Anlass nehme, diese Tatsache herauszustellen und mit scherzhaften Bemerkungen zu versehen, ändere nichts daran, dass es sich um eine redaktionelle Berichterstattung handele, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdi-gung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
3. Der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch
rechtswidrig.
a) Allerdings kann sich die Beklagte grundsätzlich auf die Ausnahmebe-stimmung des §
23 Abs.
1 Satz
1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der [X.] berufen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom [X.] der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Der Anwendungsbereich des §
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG ist daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht aus-schließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden [X.], sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlich-keit dient ([X.], [X.], 546 Rn.
15 -
[X.]; [X.] [X.],
647 Rn.
15 -
Markt & Leute). So liegt es im Streitfall. Die vom Klä-ger beanstandete Berichterstattung enthält zumindest auch eine Information der Allgemeinheit über die Lesegewohnheiten des [X.].
b)
Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotogra-fie des [X.] als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von 21
22
23
-
11
-
§
23 Abs.
1 Nr.
1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des [X.] am Schutz seiner Persön-lichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit ([X.]Z 169, 340 Rn.
18 -
Rücktritt des Finanzministers;
[X.] [X.], 1085 Rn. 15 -
Wer wird Millionär; [X.], 546 Rn.
15 -
[X.]; [X.], 647 Rn.
29 -
Markt & Leute).
aa)
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] wiegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwer.
(1) Gegen die Zulässigkeit einer
werbenden Berichterstattung
spricht, dass durch die Verwendung des Bildnisses über eine bloße Aufmerksamkeits-werbung hinaus der Werbe-
und Imagewert des Abgebildeten ausgenutzt wird, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des [X.] vermarktet wird ([X.], [X.], 1085 Rn.
29
f.
Wer wird Millionär?). Dabei hat ein Eingriff besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an ([X.], [X.], 546 Rn.
19
[X.], mwN). Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn
ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann
rch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der [X.] das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt [X.], die zu einem
Imagetransfer führt ([X.], [X.], 1085 Rn.
29
ff.

Wer wird Millionär?, mwN; [X.], 546 Rn.
19
Der strauchelnde Lieb-ling; [X.], 647 Rn.
31
Markt & Leute). Dagegen hat der Eingriff g[X.]-geres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern 24
25
-
12
-
lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt ([X.], [X.], 546 Rn.
19
[X.]; [X.], 647 Rn.
31
Markt & Leute).
(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Es hat angenommen, die angegriffene Berichterstattung sei dadurch [X.], dass die Beklagte mit dem Beitrag unter Verwendung der Abbil-dung des [X.] in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt werbe. Zwar lasse sich erkennen, dass der Kläger nicht als "Testimonial"
für die Zei-tung werbe. Es werde aber durch das unmittelbare Nebeneinander von bewor-benem Produkt und Abgebildetem das Interesse der Öffentlichkeit an der Per-son und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führe. Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Wie dargelegt, macht die
Revision vergeblich geltend, für die Annahme einer Ausnutzung des Wer-bewertes einer prominenten Person
sei
immer erforderlich, dass bei dem Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu diesem Produkt, empfehle es oder stelle als Anreiz für den Kauf der Waren ihr Bild zur Verfügung.
bb) Auf der anderen Seite ist zugunsten der Beklagten die Pressefreiheit zu berücksichtigen.
Denn der kommerzielle Zusammenhang
schließt
nicht aus, dass die
Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2006
I
ZR
277/03, [X.], 168 = [X.], 78 Rn.
14

kinski.klaus.de). Der Schutz des Art.
5 Abs.
1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswer-bung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt. ([X.], [X.], 139 Rn.
15
Rücktritt des Finanzministers, mwN). Die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie das 26
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13
-
Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG ([X.], [X.], 1085 Rn.
28
Wer wird Millionär?).
[X.]) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht überwiegt. Es hat insoweit angenommen, der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
des [X.]
wiege deshalb besonders schwer, weil die werbliche Vereinnahmung des [X.] im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Die einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der Beklagten. Diese Information habe aber keinen Nachrichtenwert und biete insofern keine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende [X.]. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berück-sichtigt, dass dem vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des [X.] kein verfassungsrechtlicher, sondern nur ein einfachgesetzlicher Schutz beizumessen sei.
Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des [X.], bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das ei-gene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegen-satz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt ([X.], Beschluss vom 22.
August 2006
1
BvR
1168/04, [X.], 1049, 1050 = [X.], 1361
Werbung mit [X.]; [X.]Z 169, 340 Rn.
21
Rücktritt des Finanzministers; [X.], [X.], 546 Rn.
21
[X.]; [X.], 647 Rn.
34

Markt & Leute, mwN; [X.], 630 Rn. 29). Deshalb kommt den nur ein-fachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlich-keitsrechts nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich 28
29
30
-
14
-
geschützten Pressefreiheit zu ([X.], [X.], 647 Rn.
40
Markt & Leute, mwN). Dieser Umstand führt im Streitfall aber nicht zu
einem Überwiegen der Interessen der Beklagten. Zum einen ist der Kläger durch die angegriffene Be-richterstattung nicht nur im einfachgesetzlich geschützten vermögensrechtli-chen Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, sondern auch in dessen verfassungsrechtlich geschützten ideellen Teil. Zum anderen überwie-gen die Interessen des [X.] auch dann, wenn man allein von der Betroffen-heit des vermögensrechtlichen Teils
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeht.
(1)
Das Berufungsgericht hat -
entgegen der Auffassung der Revision

im Streitfall rechtsfehlerfrei auch eine Verletzung der Privatsphäre und damit des verfassungsrechtlich geschützten ideellen Bestandteils des [X.] bejaht.
Es hat insoweit angenommen, der Kläger werde durch das große Foto, welches ihn lesend auf seiner Jacht im Hafen von [X.] zeige, sowie die begleitende Wortberichterstattung in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht am eigenen Bild verletzt, weil ihn das Bild und der Begleittext in einer offen-sichtlich privaten Situation der Öffentlichkeit präsentierten, in der er habe davon ausgehen können, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber bestehe nur ein ge-ringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit über den [X.], dass der Kläger am Sonntag auf seiner Jacht die "[X.]"
lese. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre nicht an-nehmen dürfen, weil es insoweit an hinreichendem Sachvortrag und ausrei-chenden Feststellungen fehle. Der Kläger habe die Bildveröffentlichung nämlich nicht als solche, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der werbli-31
32
33
-
15
-
chen Vereinnahmung des [X.] angegriffen. Insoweit sei aber allein der nur einfachgesetzlich geschützte kommerzielle Aspekt des Persönlichkeitsrechts betroffen. Damit dringt die Revision nicht durch. Das
Berufungsgericht hat seine Beurteilung auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand gestützt, dass das große Foto, das
den Kläger an Bord seiner Jacht bei der Lektüre der "[X.]"
zeigt, aufgenommen wurde, ohne dass sich der Kläger des [X.]es bewusst war, fotografiert zu werden. Das Berufungsgericht hat zudem auf die Feststellungen des [X.]s Bezug genommen, wonach dieses "[X.]"
in erheblichem Maße in die Privatsphäre des [X.] eingreift. Die rechtliche Beurteilung des [X.] erfolgte damit auf einer hinrei-chenden tatsächlichen Grundlage.
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das beanstandete Foto sei im öffentlich einsehbaren Hafen von [X.] aufgenommen worden, wo sich der Kläger an Deck der
Jacht mit der Lektüre der "[X.]"
beschäftigt habe. Diese Umstände stehen der Annahme einer Verletzung der Privatsphäre nicht entgegen.
Bei der Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtig-ten, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchti-gung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen [X.] des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtli-cher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-34
35
-
16
-
Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2008 -
VI
ZR 243/06, [X.], 1024 Rn.
24 = [X.], 3138

Shopping mit Putzfrau auf [X.]).
Die Beurteilung des [X.] entspricht diesen Grundsätzen und lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere nicht von unzutreffenden Maßstäben leiten lassen. Es hat die Bedeutung und Grenzen der Presse-
und Meinungsäußerungsfreiheit nicht ver-kannt. Art.
5 Abs.
1 GG gebietet es nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat-
und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es aufgrund ihrer positiven oder negativen [X.] für sich allein rechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-
oder Alltagsleben von Prominenten und über ihr soziales Umfeld einschließlich der ihnen nahestehenden Personen. Denn der Unterhaltung dienende Beiträge stellen einen wesentlichen [X.] dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidieren-den Rechtspositionen der Betroffenen ([X.], [X.], 1024 Rn.
20

Shopping mit Putzfrau auf [X.]). Auch nach Art.
10 [X.] ist das Recht auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eng auszulegen, wenn sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf Einzelheiten des [X.] beziehen und nur die öffentliche Neugier befriedigen sollen ([X.], NJW 2012, 1056 Rn.
110
von [X.]/[X.] Nr.
2). Die Grenze der zulässigen Berichterstattung über das Alltagsleben prominenter Personen wird daher
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat
ebenfalls maß-geblich vom Informationswert der Berichterstattung bestimmt.

36
-
17
-
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] den Informationswert des vorliegenden Beitrags
den Lebens-
und Lektüregewohnheiten des [X.] am Sonntag
als so g[X.]g eingestuft hat, dass er zur öffentlichen Meinungsbildung ungeeignet ist. Denn ein [X.], der über den aus dem Bild erkennbaren Umstand, dass der Kläger das Blatt der Beklagten liest, und einer darauf möglicherweise aufbauenden positi-ven Bewertung und Bewerbung des eigenen Blatts hinausgeht, lässt sich aus dem Kontext der begleitenden Wortberichterstattung nicht entnehmen. Soweit die Revision im Übrigen meint, die angegriffene Berichterstattung liefere einen hinreichend schutzwürdigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, setzt sie damit ihre eigene Beurteilung an die Stelle des [X.], ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
(2) Im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis auch dann als richtig, wenn nur der einfachgesetzliche Schutz des vermögenswerten Be-standteils
des Persönlichkeitsrechts des [X.] bei der Abwägung zugrunde gelegt wird. Denn die werbliche Vereinnahmung des [X.] für das Blatt der Beklagten hat ein ganz erhebliches Gewicht. Dies folgt nicht nur aus dem [X.], dass die Werbung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Mittelpunkt der redaktionellen Berichterstattung steht und die begleitende Wortberichterstattung weitgehend dazu dient, den Werbewert des [X.] in seiner Eigenschaft als Leser der "[X.]"
zu steigern.
Hinzu tritt, dass die dem Kläger durch die begleitende [X.] untergeschobene positive Beziehung zum Blatt der Beklagten jeglicher objektiver Anknüpfungspunkte entbehrt. [X.] sich eine
Berichterstattung -
wie im Streitall -
aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominen-ten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung (vgl. dazu [X.],
[X.], 259 Rn.
17 37
38
39
-
18
-

Rosenball in [X.], mwN), sondern auch die Werbung für das Presseer-zeugnis ([X.], [X.], 1085 Rn.
28
Wer wird Millionär?).
Vor diesem Hintergrund kommt der durch Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG und Art.
10 [X.] geschützten Presse-
und Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall
kein überwiegendes Gewicht zu. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat hinter dem vermögensrechtlichen Bestandteil
des Persönlichkeitsrechts
des [X.] zurückzustehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von Art.
5 Abs.
1 Satz
2 GG, Art.
10 [X.] erfassten Schutz der Eigenwerbung. Ist die Veröffent-lichung schon als redaktionelle Berichterstattung nicht zulässig, so kommt eine Werbung gleichen Inhalts ebenfalls nicht in Betracht.
I[X.] Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die [X.] dem Kläger zur Zahlung von 50.000

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-bühr aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nut-zung seines Bildnisses stellt
wie dargelegt

einen Eingriff in den vermögens-rechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich
neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzan-spruch

einen Anspruch aus [X.] auf Zahlung der üblichen Li-zenzgebühr ([X.], [X.], 1085 Rn.
34
Wer wird Millionär, mwN). Ob im Streitfall darüber hinaus auch ein Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
1 BGB gegeben ist, weil die Beklagte sich mit dem beanstandeten Beitrag er-kennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb zumin-dest fahrlässig gehandelt hat, kann offenbleiben.
2. Ohne Erfolg beanstandet
die Revision die vom Berufungsgericht zuer-kannte Höhe der an den Kläger zu zahlenden Lizenzgebühr. Das Berufungsge-richt
hat einen Betrag in Höhe von 50.000

angesichts des hohen Bekannt-40
41
42
43
-
19
-
heitsgrads des [X.], des hohen Aufmerksamkeitswerts der Werbung und der hohen Auflage des Blattes als angemessen erachtet. Dies ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Inwieweit sich daraus ein einschüchternder
Ef-fekt für die Tätigkeit der Beklagten ergeben soll, ist nicht hinreichend dargelegt. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] wird die Einwilligung zu einer werblichen Vereinnahmung einer
Person nach Art der an-gegriffenen Berichterstattung üblicherweise
von der Zahlung einer Lizenzge-bühr abhängig gemacht. Handelte es sich nur der Form nach um eine redaktio-nelle Berichterstattung und in der Sache ganz überwiegend um eine [X.], so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die [X.]
gegenüber
anderen Werbetreibenden allein aufgrund ihrer

mit dem an-gegriffenen Beitrag aber nicht
hinreichend
betroffenen

publizistischen Funktion zu privilegieren ist. Eine Verletzung der nach Art.
5 Abs.
1
GG, Art.
10 [X.]
geschützten Presse-
und Meinungsäußerungsfreiheit lässt sich daher allein aus der Höhe der zuerkannten Lizenzgebühr nicht
ableiten.
-
20
-
D. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
324 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 10.08.2010 -
7 U 130/09 -

44

Meta

I ZR 234/10

31.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 234/10 (REWIS RS 2012, 5955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5955

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