Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 C 15/19 D

5. Senat | REWIS RS 2021, 8325

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Gegenstand

Verfahrensbeteiligung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG


Leitsatz

1. Das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

2. Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens, das sich an ein abgabenrechtliches Klageverfahren angeschlossen hat.

2

Kläger ist der Bürgermeister der [X.], die Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist. Nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen von ihm in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenbescheid stellte er einen Kostenfestsetzungsantrag, über den die Urkundsbeamtin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2014 entschied. Hiergegen leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2014 das Erinnerungsverfahren ein, woraufhin die Urkundsbeamtin mit [X.] vom 29. Dezember 2014 einen weiteren Erstattungsbetrag zugunsten des [X.] festsetzte, eine von ihm geforderte Kostengrundentscheidung zu Lasten der Landeskasse aber verweigerte. Diese erging durch ergänzenden Beschluss vom 28. November 2017, der am 18. Dezember 2017 versandt wurde, nachdem der Kläger sie mehrfach angemahnt und schließlich Verzögerungsrüge erhoben hatte. Der Kläger hat im Juni 2018 bei dem [X.] erhoben und wegen der aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des Erinnerungsverfahrens von mindestens 31 Monaten von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt, die 3 100 € nicht unterschreiten soll. Das Erinnerungsverfahren habe innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden können.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.] mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] sei. Träger der öffentlichen Verwaltung wie Gemeinden seien danach nur dann Verfahrensbeteiligte, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts am Verfahren beteiligt seien. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn das Selbstverwaltungsrecht - anders als hier - selbst Streitgegenstand des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen sei.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Er trägt insbesondere vor, es sei nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ausreichend, dass sich das streitige Rechtsverhältnis im gerichtlichen Verfahren auf die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lasse. Die Befugnis zur Heranziehung der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung sei Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, sodass denklogisch nicht nur der Erlass des [X.], sondern auch dessen Verteidigung vor Gericht eine Wahrnehmung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sei. Eine unangemessene Verfahrensdauer schädige außerdem die Refinanzierung der kommunalen Selbstverwaltungsträger, sodass deren Ausschluss vom Entschädigungsanspruch des § 198 [X.] nicht nur dem Grundgedanken der Entschädigungsregelung widerspreche, sondern auch mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung als kommunale Finanzhoheit nicht vereinbar sei. In der Rechtsprechung des [X.] sei außerdem anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelte.

5

Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

[X.]ie zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit [X.]esrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. [X.]ezember 2020 ([X.] 3256), auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener [X.]auer des [X.] zusteht. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

7

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener [X.]auer eines Gerichtsverfahrens als [X.] einen Nachteil erleidet. [X.]ie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. [X.]as [X.] gemäß §§ 164 f. VwGO stellt zwar gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren dar (1.). [X.]er Kläger ist aber als Behörde einer [X.] für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert, weil er kein [X.] im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ist (2.).

8

1. Bei dem [X.] gemäß §§ 164 f. VwGO handelt es sich nicht um ein unselbstständiges Annexverfahren zum vorangegangenen Klage- bzw. Hauptsacheverfahren, sondern um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]. [X.]anach ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Wie das [X.] bereits wiederholt entschieden hat, stellt das sozialgerichtliche [X.] als ein vom Hauptsacheverfahren abgrenzbares gerichtliches Verfahren mit eigenem Streitgegenstand, dessen Entscheidungen gesondert der Rechtskraft fähig sind, ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren dar (vgl. BSG, Urteile vom 10. Juli 2014 - [X.] ÜG 8/13 R [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Nr. 2 Rn. 13 ff. und vom 12. Februar 2015 - [X.] ÜG 11/13 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], 102 Rn. 23, jeweils m.w.[X.]). Für das verwaltungsgerichtliche [X.] gilt nichts anderes. [X.]er Senat schließt sich insofern der überzeugenden Begründung des [X.]s an. [X.]afür spricht außerdem, dass das [X.] eine eigenständige Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:rk20050912.2bvr027705] - [X.]K 6, 206 = juris Rn. 14 f.). [X.]ieser Bezug zum effektiven Rechtsschutz war - mit dem "umgekehrten" zeitlichen Bezugspunkt des [X.] - für den Gesetzgeber bei der ausdrücklichen Nennung des [X.] in § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] leitend (vgl. [X.]. 17/3802 S. 23). In gleicher Weise besteht ein Interesse an einem zeitgerechten [X.] auch für das sich an das Klage- bzw. Hauptsacheverfahren anschließende Kostenfestsetzungsverfahren.

9

[X.]ie Begrenzung der [X.] auf den Nachteil, dessen Ausgleich der Kläger wegen der aus seiner Sicht unangemessenen [X.]auer des mit Schriftsatz vom 12. November 2014 eingeleiteten [X.] gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des [X.] vom 30. Oktober 2014 begehrt, ist auch prozessrechtlich zulässig. [X.]ie Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleich des Nachteils für einen Verfahrenszug - hier das Erinnerungsverfahren - ist auf der Grundlage der auch im Entschädigungsverfahren geltenden [X.]ispositionsmaxime zulässig, weil sie sich auf einen abtrennbaren Teil des [X.] wegen unangemessener [X.]auer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens bezieht. [X.] bleibt als Bezugsrahmen für die Begründetheit des [X.] dagegen das gesamte [X.] von dessen Einleitung durch den [X.] bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Erinnerungsverfahren maßgeblich (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 16 ff., 60 f. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 [X.] - [X.] 300 § 198 [X.] Nr. 3 Rn. 12, jeweils m.w.[X.]).

2. [X.]em Kläger fehlt für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aber die Anspruchsberechtigung, weil er nicht gem. § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] [X.] des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen ist.

Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ist [X.] (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]) jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als Bürgermeister einer Stadt ein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne der Regelung ist. [X.]ie allein streitige Frage, ob er am Ausgangsverfahren gem. § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt war, ist zu verneinen. [X.]ie Stadt, deren Behörde der Kläger ist, verfügt zwar über ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne dieser Vorschrift (a). Ihre Beteiligung an dem als überlang gerügten Erinnerungsverfahren stellt sich jedoch nicht als Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] dar (b).

a) Auf die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] können sich grundsätzlich alle Körperschaften des öffentlichen Rechts berufen, denen ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt worden ist. [X.]as gilt unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht - wie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für die Gemeinden und damit für die klagende Stadt - (auch) verfassungsunmittelbar geregelt, aus Grundrechten - wie zum Beispiel bei Universitäten (aus Art. 5 Abs. 3 GG) oder Rundfunkanstalten (aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) - abgeleitet wird oder nur einfachrechtlich begründet ist (vgl. zur Herleitung, dass auch ein nur einfachgesetzlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht, wie es kommunalen Zweckverbänden gewährt ist, ausreicht: [X.], Urteile vom 26. Februar 2021 - 5 C 16.19 [X.] und 5 C 17.19 [X.] < zur [X.] vorgesehen > jeweils Rn. 9 ff.).

b) Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist aber an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

aa) [X.]ieses Auslegungsergebnis lässt sich allerdings nicht schon damit begründen, die genannte Formulierung des Gesetzes sei eng auszulegen, weil es sich dabei um eine (Rück-)Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige staatliche Stellen von dem Entschädigungsanspruch ausgenommen sind. [X.]enn auch [X.] sind nicht generell eng auszulegen. Ihre Interpretation folgt vielmehr den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, sodass auch diese Vorschriften je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sind ([X.], Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - [X.]E 100, 23 <30> und vom 11. [X.]ezember 2020 - 5 C 9.19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:111220U5C9.19.0] - juris Rn. 30 m.w.[X.]).

bb) [X.]as [X.], dass eine [X.] in einem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend machen muss, um gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] als Verfahrensbeteiligte im entschädigungsrechtlichen Sinne zu gelten, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

(1) [X.]afür spricht in gewichtiger Weise bereits die grammatikalische Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.]. Ein Recht - hier das Selbstverwaltungsrecht - in einem Gerichtsverfahren "wahrzunehmen", meint dem Wortsinn nach, dieses Recht in diesem Verfahren geltend zu machen, es zu verteidigen bzw. von ihm Gebrauch zu machen. [X.]as Selbstverwaltungsrecht als subjektive Rechtsstellung steht einem Träger öffentlicher Verwaltung nur im Verhältnis zu anderen staatlichen Stellen zu, sodass nur diese in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen und es verletzen können. Eine "Wahrnehmung" des Selbstverwaltungsrechts im Sinne einer Geltendmachung oder Verteidigung desselben kommt deshalb bei Körperschaften, die - wie die Gemeinden - selbst Teil der organisierten Staatlichkeit sind, nur im Verhältnis zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt in Betracht. [X.]enn das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verleiht diesen keine abwehrrechtlich geschützte Position gegenüber den [X.]. Art. 28 Abs. 2 GG ist eine Kompetenzverteilungsgarantie im gewissermaßen innerstaatlichen Verhältnis der [X.] zu ihrem Land oder zum [X.]. Er betrifft aber nicht das Außenverhältnis der [X.] zu den Bürgern ([X.], Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 6; vgl. dazu ferner [X.], Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 - [X.]E 79, 127 <150 f.> und vom 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:rs20200707.2bvr069612] - NVwZ 2020, 1342 Rn. 49 ff.). Eine [X.] kann daher eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nur gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, nicht aber gegenüber dem Bürger gerichtlich geltend machen. An einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an dem - wie hier - ein Bürger beteiligt ist, kann sie unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" beteiligt sein. [X.]iese gesetzliche Wortwahl spricht damit zugleich gegen die aus dem Vortrag des [X.] sinngemäß zu entnehmende Ansicht, der Gesetzgeber habe jegliches für ihre Finanzhoheit bedeutsames Handeln einer Gemeinde, das sich auf Angelegenheiten der Selbstverwaltung bezieht, erfassen und auch die sich aus der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten ergebenden gerichtlichen Streitigkeiten mit Bürgern in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 [X.] einbeziehen wollen. [X.]em steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] gerade nicht auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsaufgabe oder Selbstverwaltungsangelegenheit abgestellt, sondern die Voraussetzung formuliert hat, dass der Träger öffentlicher Verwaltung in "Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt" sein muss.

(2) [X.]er sich damit bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ergebende Befund, dass die Beteiligung am Gerichtsverfahren durch die Geltendmachung des Selbstverwaltungsrechts gegenüber einem anderen Hoheitsträger gekennzeichnet sein muss, wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt. So macht bereits die Begründung des [X.] vom 15. März 2010 deutlich, dass mit der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts in einem Verfahren die gerichtliche Geltendmachung der daraus folgenden subjektiven Rechtsposition gegenüber dem Staat gemeint ist. Wörtlich heißt es in dem Referentenentwurf zu der dort bereits vorgesehenen Rückausnahme: "Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, [...] es sei denn, sie machen - wie beispielsweise [X.] - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend" ([X.]). Nachdem die im Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung zunächst keinen Eingang in den Gesetzesentwurf der [X.]esregierung gefunden hatte (BR-[X.]rs. 540/10 S. 3, 33), wurde der entsprechende Zusatz in § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] auf Vorschlag des [X.]esrates in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 ([X.]. 17/3802 S. 36), dem die [X.]esregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmte ([X.]. 17/3802 S. 42), wieder in den Gesetzesentwurf, der schließlich verabschiedet wurde, aufgenommen. [X.]ass sich der Gesetzgeber dabei die ursprünglichen Überlegungen des [X.] zu eigen gemacht hat, folgt aus der uneingeschränkten Bezugnahme des [X.]esrates auf diesen.

(3) [X.]er aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Befund wird durch teleologische Erwägungen bestätigt. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.], dass [X.] in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger [X.]auer des Verfahrens haben können, wenn sie gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ein Selbstverwaltungsrecht geltend machen. Ziel der Regelung ist es, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts einen effektiven Rechtsbehelf zur Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens in angemessener [X.] zur Verfügung zu stellen, soweit sie darauf wie ein Bürger einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch haben. [X.]as erschließt sich aus der Gesetzesbegründung unter Einbeziehung des Zwecks der §§ 198 ff. [X.] sowie der Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und andere öffentliche Stellen grundsätzlich von dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger [X.]auer eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] auszuschließen.

Zweck des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Schließung einer bis dahin bestehenden Rechtsschutzlücke. [X.]ie Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren stellt sich als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des [X.] dar (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, [X.]/[X.]eutschland - NJW 2010, 3355). [X.] für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 [X.] ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 [X.] verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] (vgl. [X.]. 17/3802 S. 1 f., 15 ff., 18; [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 [X.] - [X.]E 147, 146 Rn. 38 m.w.[X.]).

[X.]iese verfassungsrechtliche Verortung legt eine Interpretation nahe, nach der Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich nur insoweit in § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] einbezogen sind, als diesen gemäß Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG oder aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz durch Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener [X.] zusteht. Gemeinden haben zwar einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der allerdings nur Verfahren erfasst, in denen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht wird. Sie können sich jedoch weder auf Art. 19 Abs. 4 GG noch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG berufen.

[X.]ie Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet auf Gemeinden und ihre Organe grundsätzlich keine Anwendung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht und gilt deshalb grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden. [X.]iese können sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 19. August 2011 - 2 [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:gs20110819.2bvg000110] - [X.]E 129, 108 <118>; Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:rk20190222.2bvr220318] - NVwZ 2019, 642 Rn. 17 ff. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:rk20201109.2bvr016315] - juris Rn. 5, jeweils m.w.[X.]).

Aus dem gleichen Grund können Gemeinden im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mangels Beschwerdeberechtigung auch nicht den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen, der außerhalb des auf den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz insbesondere in der Straf-, Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit gewährleistet (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - [X.]E 61, 82 <103 f.>; Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:rk20080221.1bvr198707] - NVwZ 2008, 778 Rn. 7 f. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:rk20201109.2bvr016315] - juris Rn. 5). [X.]ie Frage, ob etwa im Bereich rein fiskalischen Handelns einer Gemeinde etwas anderes gilt (vgl. [X.], [X.] vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:rk20070529.2bvr069507] - [X.]K 11, 241 <249>), stellt sich hier nicht und ist gegebenenfalls in einer zivilprozessualen Verfahrenskonstellation zu entscheiden.

Soweit Gemeinden ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht, greift ein solcher jedoch nicht für Streitigkeiten mit Bürgern. [X.]ie subjektive Rechtsstellungsgarantie, die Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält, gewährleistet [X.], Eingriffe in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG mithilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprüchen durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2018:fs20180919.2bvf000115] - [X.]E 150, 1 Rn. 217). [X.]avon ist zwar auch ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 2015 - 2 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]:2015:fs20150826.2bvf000115] - [X.]E 140, 99 Rn. 19) und damit ein Recht auf Entscheidung eines Gerichtsverfahrens in angemessener [X.] umfasst. [X.]ie Schutzwirkung dieses Rechts reicht aber nicht weiter als der materielle Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG. Es greift daher nur ein, wenn die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts durch andere Träger öffentlicher Verwaltung geltend macht. [X.]azu können zwar auch andere Gemeinden gehören (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - [X.]E 119, 25 <34>). Nicht erfasst werden jedoch Verfahren, an denen Bürger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, weil Eingriffe in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Privaten ausgehen können ([X.], in: [X.]/[X.], [X.] Grundgesetz, Stand: 15.02.2021, Art. 28 Rn. 23).

[X.]aran ändert sich nichts, wenn die überlange [X.]auer von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das beklagte Land vorgetragen hat, keinen Einzelfall, sondern einen strukturellen Mangel darstellen und zu Belastungen für die Refinanzierung kommunaler Aufgabenerfüllung führen sollte. Zunächst greift dieser Einwand des [X.] schon deshalb nicht, weil er der Sache nach einen unzureichenden Schutz der Selbstverwaltungsträger durch das Land rügt, hier jedoch seine Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren nach der bundesrechtlichen Regelung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] in Rede steht und das Land in dem vom Kläger als überlang gerügten Erinnerungsverfahren nicht selbst Partei gewesen ist. Überdies vermag der genannte Einwand weder zu begründen, warum aus diesem Grund der Schutz des Selbstverwaltungsrechts gegen den Bürger zu richten ist, noch die Annahme zu rechtfertigen, dass in der Folge etwaiger Mängel in der Justiz des [X.] eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingetreten ist. Zwar mag es sein, dass eine strukturelle Überlänge in abgabenrechtlichen Streitigkeiten mittelbar auch für die Gemeindehaushalte finanzielle Unsicherheiten und Planungsschwierigkeiten mit sich bringen kann. Solche mittelbaren Folgen sind aber grundsätzlich nicht als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen (vgl. Mehde, in: [X.]/[X.]ürig, [X.], Stand August 2020, Art. 28 Abs. 2 Rn. 102). Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angeführten Umstände zu untragbaren Belastungen oder gar einer Aushöhlung der Selbstverwaltungsgarantie führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Belastungen für Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von der [X.]auer gerichtlicher Verfahren in [X.] herrühren, grundsätzlich dadurch relativiert werden, dass Abgaben von den [X.] selbst durch Verwaltungsakt tituliert sowie vollstreckt werden können und Rechtsbehelfe hiergegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die [X.]auer der abgabenrechtlichen Streitigkeiten nachfolgenden Kostenfestsetzungs- und -erinnerungsverfahren und die damit unter Umständen einhergehende verzögerte Realisierung von Kostenerstattungsansprüchen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht untragbar belasten oder gar aushöhlen. [X.]ie Reichweite der subjektiven Rechtsstellungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermag unter diesem Gesichtspunkt daher nicht erweitert zu werden.

Aus der weiteren Absicht des Gesetzgebers, mit § 198 [X.] den Anforderungen der [X.] zu tragen (vgl. z.B. [X.]. 17/3802 S. 39, 42), ergibt sich kein weitergehender Schutz von Selbstverwaltungsträgern, insbesondere von Gemeinden. [X.]enn gemäß Art. 34 Satz 1 [X.] haben grundsätzlich nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen das Recht, den [X.] mit der Verletzung eines Konventionsrechts zu befassen, sodass sich Gemeinden als Träger öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrem eventuell autonomen Status nicht auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] berufen können (stRspr, vgl. z.B. [X.], Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - Nr. 50108/06 - [X.]ösemealti Belediyesi/[X.] - NVwZ 2011, 479 <480> m.w.[X.]).

Soweit das Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg entschieden hat, dass auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des [X.] Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2019 (GVBl. I Nr. 16), über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 28 Abs. 2 GG hinaus ein Recht auf ein zügiges Verfahren zusteht (vgl. Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 - 26/99 [[X.]:[X.]:VERFGBB:1999:1021.26.99.OA] - [X.] 10, 257 sowie vom 15. April 2011 - 50.10 - [X.] 22, 94 Rn. 12 ff.), führt dies im vorliegenden Kontext zu keinem anderen Ergebnis. [X.]er [X.]esgesetzgeber hat als verfassungsrechtlichen Maßstab allein das Grundgesetz zu beachten. Widerspricht einfaches [X.]esrecht [X.]grundrechten, die mehr oder weniger Schutz als das [X.]esgrundrecht verbürgen, gilt im konkreten Fall nach Art. 31 GG nur das einfache [X.]esrecht, sofern es keine Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem [X.]recht lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 [[X.]:[X.]:[X.]:1997:ns19971015.2bvn000195] - [X.]E 96, 345 <365 f.>). [X.]aran fehlt es hier, zumal wegen der mit dem Erlass von [X.]esrecht bezweckten Rechtseinheit eine Vermutung für den abschließenden Charakter der bundesrechtlichen Regelung besteht, sodass grundsätzlich kein Raum für die Beachtung landesverfassungsrechtlicher Maßstäbe mehr bleibt (vgl. Held, NVwZ 1995, 534 <537>; [X.], in: [X.], Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 31 Rn. 8a).

c) Gemessen daran war der Kläger an dem Erinnerungsverfahren, dessen Überlänge er rügt, nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] beteiligt. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es insofern allerdings nicht auf das Klage- bzw. Hauptsacheverfahren an. [X.]enn es handelt sich bei dem sich daran anschließenden [X.] um ein davon [X.] eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] mit eigenem Streitgegenstand, das gerade keinen bloßen Annex zum Hauptsacheverfahren darstellt und deshalb nicht die Natur seines Verfahrensgegenstandes teilt. [X.]er Kläger war hieran schon deshalb nicht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 [X.] in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt, weil sein Antragsgegner im Erinnerungsverfahren kein anderer Träger öffentlicher Gewalt, sondern ein Bürger war, der das Recht des [X.] auf Selbstverwaltung weder in Zweifel gezogen hat noch überhaupt zu beeinträchtigen vermochte.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 C 15/19 D

26.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2019, Az: OVG 3 A 7.18, Urteil

§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 164 VwGO, § 165 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2021, Az. 5 C 15/19 D (REWIS RS 2021, 8325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8325

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