Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5225

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URHEBER- UND MEDIENRECHT WOHNEIGENTUM FERNSEHEN GEMA

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Gegenstand

Urheberrecht: Kabelweitersendung durch Übertragung von mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignalen durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer – Ramses


Leitsatz

Ramses

1. Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

2. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 11. September 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche der [X.] ([X.]), der [X.] von Leistungsschutzrechten mbH ([X.]), der [X.] ([X.]), der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH ([X.]), der Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH ([X.]), der [X.] ([X.]) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.

2

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes namens „[X.]“ mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft weitergeleitet wird.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der [X.] das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kabelweitersendungen, Zahlung des sich unter Zugrundelegung der zu erteilenden Auskünfte ergebenen Lizenzbetrages und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen ([X.], [X.] 2013, 612).

4

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch für den Nutzungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 mit 1.078,39 € jährlich beziffert. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.548,73 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 651,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ([X.], [X.], 371).

5

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, weil die [X.] das Recht von Urhebern und [X.] zur [X.]weitersendung durch den Betrieb der [X.]anlage nicht verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die Durchführung eines [X.]nverfahrens vor Klageerhebung sei nicht erforderlich gewesen. Die [X.] habe vorgerichtlich nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tarif anwendbar sei.

8

Eine Aussetzung des Verfahrens sei nicht veranlasst. Die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten.

9

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] stelle die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh- und [X.] durch ein [X.]netz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer keine öffentliche Wiedergabe dar.

Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der [X.] in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erfolge. Die die [X.] empfangenden Wohnungseigentümer stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die die [X.]anlage betreibende Eigentümergemeinschaft beschränke sich auf eine Umlage der mit dem Betrieb anfallenden Kosten auf die Wohnungseigentümer und erhebe kein darüber hinausgehendes Entgelt.

Die Weiterleitung des Sendesignals mittels der [X.]anlage sei jedenfalls nicht als öffentliche Wiedergabe einzustufen. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der [X.] in die einzelnen Wohnungen werde kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] erreicht. Die Weiterleitung des Sendesignals stelle bei wertender Betrachtung auch kein spezifisches neues technisches Verfahren, sondern lediglich ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs dar.

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist.

1. Bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.], an dem - wie hier - eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist oder - was hier mangels vorheriger Anrufung der [X.] nicht in Betracht kommt - nicht innerhalb des [X.] nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlossen wurde. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung; wurde kein [X.]nverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, [X.], 872, 873 - [X.]nanrufung I).

2. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss der Klageerhebung in solchen Fällen allerdings kein [X.]nverfahren vorausgegangen sein, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind.

a) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die Durchführung eines [X.]nverfahrens vor Klageerhebung mit der Begründung als verzichtbar angesehen habe, die [X.] habe vorgerichtlich nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tarif anwendbar sei, Sachvortrag der [X.]n übergangen, wonach diese die Angemessenheit des [X.] schon vorgerichtlich ausdrücklich bestritten habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Durchführung eines [X.]nverfahrens vor Klageerhebung sei im Streitfall nicht erforderlich gewesen, stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar.

b) Die Durchführung eines [X.]nverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] auch dann keine Sachurteilsvoraussetzung, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des [X.] nicht entscheidungserheblich ist. Nach der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss kein [X.]nverfahren durchgeführt werden, wenn bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung nur bedeuten, dass die [X.] vor Klageerhebung nur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des [X.] auch tatsächlich ankommt ([X.], [X.], 872, 873 - [X.]nanrufung I, mwN). Auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des [X.] kommt es nicht an, wenn die Klage auf eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt und schon deshalb unbegründet ist, weil solche Rechte nicht verletzt worden sind. Das ist hier der Fall. Die [X.] hat das Recht der Urheber oder [X.] zur [X.]weitersendung nicht verletzt (vgl. dazu unter B III).

II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der [X.] zu ermöglichen.

1. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des [X.] im Streit ist, setzt das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aus, um den Parteien die Anrufung der [X.] zu ermöglichen.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Aussetzung des Verfahrens sei danach nicht veranlasst. Die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten. Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts im Prozessverlauf ausführlich und wiederholt bestritten. Die erst im Berufungsurteil ausgesprochene Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, unterliegt keiner revisionsrechtlichen Prüfung (vgl. zu § 148 ZPO [X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 1101 Rn. 15 = [X.], 1314 - Gelbe Wörterbücher, mwN; zu einem Fall, in dem das Berufungsgericht keine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG getroffen hatte vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 618 Rn. 45 bis 48 = [X.], 793 - Internetvideorecorder II).

3. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. zu § 148 ZPO [X.], [X.], 1101 Rn. 16 - Gelbe Wörterbücher, mwN). Im Streitfall kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aber nicht in Betracht, weil die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht entscheidungserheblich sind (vgl. dazu unter B III).

III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Wertersatz und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht begründet sind, weil die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der [X.]anlage nicht in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte und Ansprüche von Urhebern und [X.] eingegriffen hat.

1. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur [X.]weitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung ihres Rechts Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 [X.]) oder im Falle eines rechtsgrundlosen Eingriffs in ihr Recht Wertersatz (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) beanspruchen. Dem ausübenden Künstler steht wegen einer erlaubten [X.]weitersendung seiner Darbietung eine angemessene Vergütung zu. Der Tonträgerhersteller hat, wenn zu einer solchen [X.]weitersendung ein Tonträger benutzt wird, keine Ansprüche gegen den Nutzer; er hat aber gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung.

a) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, [X.], [X.]funk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 [X.]). Das Senderecht umfasst das Recht zur [X.]weitersendung, das heißt das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch [X.] oder [X.] (§ 20b Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Der ausübende Künstler hat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] das ausschließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Wird die Darbietung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlaubterweise gesendet, ist dem ausübenden Künstler nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für das [X.]weitersenderecht gelten diese Regelungen gemäß § 78 Abs. 4 [X.] entsprechend.

c) Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach § 86 [X.] einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 [X.] erhält, wenn zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, benutzt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Wiedergabe der Darbietung in einer [X.]weitersendung besteht.

d) Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Recht umfasst das Recht zur [X.]weitersendung der Funksendung (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2012 - [X.], [X.] Rn. 8 = [X.], 1402 - Breitbandkabel).

e) Der Filmhersteller hat nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 [X.] das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen. Für das Recht zur [X.]weitersendung gilt diese Regelung gemäß § 94 Abs. 4 [X.] entsprechend.

2. Bei dem Recht zur [X.]weitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine [X.]weitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

3. Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und [X.] wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch [X.]weitersendung beruhen auf Richtlinien der [X.]. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen.

a) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes einschließlich des Senderechts und des [X.]weitersenderechts (vgl. oben Rn. 24), hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

b) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbietung durch [X.] weiterzusenden, und sein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Falle einer erlaubten Weitersendung seiner Darbietung durch [X.] (vgl. oben Rn. 25) dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitgliedstaaten ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.

Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18). Sie erfasst damit den hier in Betracht kommenden Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Darbietung eines ausübenden Künstlers über [X.] weitergesendet wird.

c) Der Anspruch des [X.] gegen den ausübenden Künstler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl. oben Rn. 26) beruht gleichfalls auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] (vgl. oben Rn. 27).

d) Das hier in Rede stehende ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendung über [X.] weiterzusenden (vgl. oben Rn. 27), ist durch das [X.]srecht nicht geregelt ([X.], [X.], 1136 Rn. 12 - Breitbandkabel). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/[X.] das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch eine [X.]weitersendung werden Sendungen nicht im Sinne dieser Bestimmung öffentlich zugänglich gemacht, da sie Mitgliedern der Öffentlichkeit dadurch nicht von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl, sondern allein zur [X.] der Sendung zugänglich sind (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 11.3.32). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/[X.] das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Um eine solche Weitersendung oder Wiedergabe geht es im Streitfall nicht. Ferner sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die [X.]weiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den [X.], den [X.] und den [X.]unternehmen erfolgt (Art. 8 Abs. 1 der [X.]/[X.] zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend [X.] und [X.]weiterverbreitung). Eine derartige [X.]weitersendung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Das [X.]srecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, die [X.]weitersendung von [X.] in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/[X.] gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten ([X.], [X.], 1136 Rn. 13 - Breitbandkabel; vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 6.8.28 und 6.8.31).

Eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§ 20, 20b Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 15 Abs. 3 [X.] ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte gebotene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konstellationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestaltungen parallel regeln wollte (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 674 Rn. 26 mwN; [X.], [X.], 1136 Rn. 14 - Breitbandkabel). So verhält es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunternehmens zur [X.]weitersendung einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüchen, die Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer [X.]weitersendung zustehen.

e) Das ausschließliche Recht des [X.], den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur [X.]weitersendung zu benutzen (vgl. oben Rn. 28), ist durch das [X.]srecht ebenfalls nicht geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei einer [X.]weitersendung handelt es sich nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne dieser Bestimmung, da das Filmwerk dadurch Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl, sondern allein zur [X.] der Sendung zugänglich gemacht wird (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 11.3.32). Die Richtlinie 2006/115/[X.] sieht hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe in ihrem Art. 8 lediglich für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen, nicht aber für Filmhersteller ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche vor.

Das [X.]srecht stellt es den Mitgliedstaaten jedoch auch insoweit frei, die [X.]weitersendung in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtlinie 2006/115/[X.] gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Filmhersteller das ausschließliche Recht vorsehen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur [X.]weitersendung zu benutzen.

Auch insoweit ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts eine unionsrechtskonforme Auslegung des dem [X.]weitersenderecht zugrunde liegenden Begriffs der öffentlichen Wiedergabe erforderlich (vgl. Rn. 38).

4. Überträgt - wie im Streitfall - eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder [X.] zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein [X.]netz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] dar und begründet weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Pießkalla, [X.] 2015, 361; [X.], [X.] 2014, 556; aA von Frentz/Masch, [X.] 2015, 126; [X.], [X.], 301).

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] folgende Anforderungen zu stellen:

aa) Eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn. 42 und 43 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 19 - [X.]/[X.]; Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 26 = [X.], 418 - [X.]/Léčebné lázně; Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 468 Rn. 39 = [X.], 540 - [X.]Constantin Film und [X.]; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 593 Rn. 82 und 89 = [X.], 689 - [X.]Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 31 - [X.]/[X.]).

bb) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.]/11, [X.], 500 Rn. 32 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn. 21 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 27 - [X.]/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn. 84 - [X.]Del Corso; [X.], 597 Rn. 33 [X.]/[X.]).

Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn. 37 - [X.]/[X.], mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn. 85 - [X.]Del Corso; [X.], 597 Rn. 34 - [X.]/[X.]).

Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte [X.] enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn. 38 - [X.]/[X.]; [X.], 500 Rn. 33 - [X.]/[X.]; [X.], 473 Rn. 28 - [X.]/Léčebné lázně; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn. 86 und 87 - [X.]Del Corso; [X.], 597 Rn. 35 - [X.]/[X.]).

cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 40 und 41 - [X.]/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 - [X.]/09, [X.] 2010, 123 Rn. 38 - [X.]/Divani Akropolis; [X.], [X.], 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - [X.]/[X.]; [X.], 360 Rn. 24 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 - [X.]/13, [X.], 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch).

dd) Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und [X.]; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn. 88 - [X.]Del Corso; [X.], 597 Rn. 36 - [X.]/[X.]). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 44 - [X.]/[X.]) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unter Umständen auch unerheblich sein ([X.], [X.], 500 Rn. 42 und 43 - [X.]/[X.]).

b) Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen [X.] durch ein [X.]netz keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] dar.

aa) Eine solche Weiterleitung der [X.] ist allerdings als „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] (vgl. oben Rn. 44) einzustufen. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen [X.] über ein [X.]netz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] gehandelt, wenn die Wohnungseigentümer diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall auch das weitere Erfordernis einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. oben Rn. 48).

(1) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der [X.] in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreicht wird. Die Wohnungseigentümer halten sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen die Sendungen - anders als die Gäste eines Hotels (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 41 und 42 - [X.]/[X.]), einer Gaststätte (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und [X.]) oder einer Kureinrichtung (vgl. [X.], [X.], 473 Rn. 31 und 32 - [X.]/Léčebné lázně) - allein oder im privaten oder familiären Kreis. Die Sendungen erreichen daher allein das Publikum, an das die Urheber und [X.] dachten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfolgte die Wiedergabe aber nach einem technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterschied.

Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten [X.]n über [X.] erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Das wird durch die Artikel 2 und 8 der [X.]/[X.] bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthalten, vorschreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet auf Grund anderer technischer Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der terrestrischen Netze empfangen werden können ([X.], [X.], 500 Rn. 25 - [X.]/[X.]). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über [X.] sind danach zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.].

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Weiterverbreitung der Sendung über [X.] nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 845 Rn. 16 = [X.], 1001 - [X.]). Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein [X.]netz weitergeleitete [X.] einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 149, 153 f. - [X.]; [X.], [X.], 845 Rn. 32 - [X.]; [X.], Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, [X.], 530 Rn. 19 = [X.], 784 - Regio-Vertrag).

cc) Die Revision macht im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der [X.] es für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe als unter Umständen nicht unerheblich erachtet hat, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. oben Rn. 49), ohne Erfolg geltend, im Streitfall müsse ein Erwerbszweck angenommen werden. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beansprucht für die Weiterleitung der [X.] kein Entgelt, sondern beschränkt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Umlage der mit dem Betrieb der [X.]anlage anfallenden Kosten auf die Wohnungseigentümer. Sie verfolgt mit dem Betrieb der [X.]anlage demnach keinen Erwerbszweck. Es kommt nicht darauf an, ob das Bestehen eines [X.]anschlusses - wie die Revision geltend macht - die Vermietbarkeit der von Eigentümern nicht selbst genutzten Wohnungen verbessert. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allenfalls auf einen Erwerbszweck der betreffenden Wohnungseigentümer und nicht auf einen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft schließen.

dd) Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen [X.] durch ein [X.]netz an die Empfangsgeräte stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] dar, weil die [X.] nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. oben Rn. 45 bis 47) weitergeleitet werden.

(1) Das Kriterium „recht viele Personen“ ist im Streitfall allerdings erfüllt. Die Zahl der Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der [X.] der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein [X.]netz dieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das [X.]netz angeschlossen sind. Damit haben alle Personen, die sich zum [X.]punkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende [X.]. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben.

(2) Bei den Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Weiterleitung der [X.] den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Empfänger der [X.] stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen Schwankungen. [X.] fänden durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten erreicht werden könnten, sei nicht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht. Die vom [X.] vertretene Auffassung, zwischen allen Wohnungseigentümern bestehe eine persönliche Verbundenheit, sei zwar nicht unbedenklich; die zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindung sei aber jedenfalls weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ergebe sich nicht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei (vgl. [X.], [X.] 2012, 433). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nicht schon bei „recht vielen Personen“ erfüllt, sondern erfordert darüber hinaus, dass es sich dabei um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt. Eine „Öffentlichkeit“ besteht daher nicht allein deshalb, weil die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte [X.] überschreitet.

Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 50 Rn. 31 - [X.]/[X.] und [X.]). So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der [X.]n über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein [X.]netz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten [X.] sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil der Bewohner im Laufe eines Jahres wechselt, steht dem nicht entgegen. Desgleichen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten nach dem Vorbringen der Klägerin von mindestens 700 Personen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Besuch von Gästen erhalten. Dass sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handelt. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Hotelgäste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] als „Personen allgemein“ anzusehen sind, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird ([X.], [X.], 597 Rn. 41 - [X.]/[X.]). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels jedoch nicht gleich. Der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage ist nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohnungen begrenzt, sondern steht grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanlage handelt es sich daher um „besondere Personen“.

Diese „besonderen Personen“ gehören einer „privaten Gruppe“ an. Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] maßgeblichen Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.] nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des [X.]srechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der [X.] einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Auslegung des [X.]srechts [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn. 32 - Padawan/[X.]; Urteil vom 3. Juli 2012 - [X.]/11, [X.], 904 Rn. 39 = [X.], 1074 - UsedSoft/[X.], jeweils mwN).

Der Begriff der „privaten Gruppe“ ist bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“. Zu einer „privaten Gruppe“ kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede stehenden Wohnanlage können daher als „private Gruppe“ anzusehen sein, auch wenn die Annahme einer „persönlichen Verbundenheit“, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unbedenklich erscheint.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht, dass der nichtöffentliche oder private Personenkreis besonders eng zu ziehen ist. Der von der Revision herangezogenen Entscheidung „[X.]/[X.] und [X.]“ ist lediglich zu entnehmen, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 31). Aus der Entscheidung ergibt sich dagegen nicht, dass dieser nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare Kreis „besonderer Personen“ und folglich auch eine „private Gruppe“ aus wenigen Personen bestehen muss.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein [X.]netz weitergeleiteten [X.] einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese [X.] von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein [X.]netz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen [X.] über [X.] an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen [X.] über [X.] an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.

5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.]). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der [X.] ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn. 93 - [X.]Del Corso).

C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

[X.]                 Schaffert                        Kirchhoff

               Koch                      Feddersen

Meta

I ZR 228/14

17.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. September 2014, Az: 6 U 2619/13, Urteil

§ 15 Abs 2 S 2 Nr 3 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs 1 S 1 UrhG, § 14 Abs 1 Nr 1 Buchst a UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 2 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14 (REWIS RS 2015, 5225)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 807 REWIS RS 2015, 5225

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