Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 171/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 805

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Gegenstand

Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen


Leitsatz

Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 21. Zivilkammer - vom 17. Juli 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der [X.] ([X.]), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken ([X.]) und der [X.] ([X.]) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 - [X.], [X.], 697 Rn. 1 = [X.], 1009 - Königshof; Urteil vom 11. Januar 2018 - [X.]/17, [X.], 608 Rn. 1 = [X.], 701 - Krankenhausradio).

2

Die Beklagten betrieben im [X.] Ferienort [X.]einen Beherbergungsbetrieb mit acht Ferienwohnungen, die im [X.] beworben wurden. Die dort genannten Preise galten für eine Belegung mit zwei Personen; eine erweiterte Belegung konnte für einen Preisaufschlag von jeweils 15 € pro Person gebucht werden. Die Ferienwohnungen waren jeweils mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet und wurden entsprechend beworben. Radio- und Fernsehsendungen wurden durch eine Verteileranlage an jede der acht Ferienwohnungen übertragen.

3

Mit Schreiben vom 26. September 2017 stellte die Klägerin den Beklagten unter Anwendung des Tarifs "[X.] Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 einen Betrag von 1.885,77 € in Rechnung, den die Beklagten nicht beglichen.

4

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 € in Anspruch genommen.

5

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 [X.] zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

7

Die Beklagten hätten das den Rechteinhabern zustehende Recht der öffentlichen Wiedergabe in der Form des Senderechts fahrlässig verletzt. Sie hätten eine Wiedergabehandlung vorgenommen, indem sie durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen in ihre acht Ferienwohnungen übertragen hätten. Die Wiedergabe sei öffentlich erfolgt, weil sie gegenüber einer unbestimmten, die erforderliche [X.] überschreitenden Zahl potentieller Leistungsempfänger vorgenommen worden sei. Auf den genauen Grad der tatsächlichen Auslastung der Ferienwohnungen komme es nicht an. Es reiche aus, dass der Adressatenkreis der Werbung der Beklagten unbegrenzt gewesen sei und die Möglichkeit der Anmietung der acht Ferienwohnungen für jedermann bestanden habe. Selbst wenn die Ferienwohnungen nicht alle durchgehend belegt gewesen seien und sich unter den Mietern auch Stammgäste befunden hätten, sei das Angebot nicht an eine unbedeutende Mehrzahl von Personen erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass nach der Werbung die acht Ferienwohnungen für mindestens zwei Personen ausgelegt gewesen seien und sich zudem in einem beliebten Ferienort befunden hätten. Die Mieter von Ferienwohnungen hätten typischerweise - ähnlich wie Hotelgäste, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung - keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in den Wohnungen nur Stammgäste aufhielten oder die Wohnungen gar nicht frequentiert würden, lägen nicht vor. Die Übertragung von Rundfunksendungen in die Ferienwohnungen habe jedenfalls auch Erwerbszwecken gedient, weil den Gästen bei schlechtem Wetter eine Möglichkeit der Zerstreuung geboten worden sei, was wiederum die Attraktivität der Ferienwohnungen im Wettbewerb erhöht habe.

8

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dadurch, dass sie durch eine Verteileranlage Rundfunksendungen zu den in ihren acht Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen haben, schuldhaft in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte zur Kabelweitersendung von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten gemäß § 20b [X.] eingegriffen haben und daher gemäß § 97 Abs. 2 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sind.

9

[X.] Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung ihres Rechts Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 [X.]) oder im Falle eines rechtsgrundlosen Eingriffs in ihr Recht Wertersatz (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB) beanspruchen (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.]Z 206, 365 Rn. 23 bis 28 - [X.]). Diese Ansprüche werden von der Klägerin wahrgenommen.

I[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt.

1. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, [X.], Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 [X.]). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 [X.] ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch [X.] oder [X.] (vgl. [X.], [X.], 697 Rn. 14 - Königshof). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechendes gilt für ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller, sofern ihnen das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung zusteht (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 4, § 95 [X.]).

2. Die hier in Rede stehenden ausschließlichen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der [X.]. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen (vgl. [X.]Z 206, 365 Rn. 30 bis 41 - [X.]; [X.], [X.], 608 Rn. 22 - [X.], jeweils mwN).

3. Überträgt - wie im Streitfall - der Betreiber von Ferienwohnungen zuvor von ihm empfangene Hör- und Fernsehfunksignale im Sinne von § 20b Abs. 1 [X.] zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel an die angeschlossenen Empfangsgeräte in acht Ferienwohnungen weiter, sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] dar.

a) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden ([X.], [X.], 608 Rn. 27 - [X.], mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

aa) Die Weiterleitung von Hör- und Fernsehrundfunksendungen durch eine Verteileranlage zu in Ferienwohnungen aufgestellten Radio- und Fernsehgeräten stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.

(1) Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst. Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen ([X.], [X.], 608 Rn. 29 - [X.]).

(2) Danach ist die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Ferienwohnungen mittels eines technischen Mittels wie einer Verteileranlage als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] einzustufen. Die Beklagten sind bei der Weiterleitung durch die Verteileranlage in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um ihren Gästen über die in den Ferienwohnungen vorhandenen Radio- und Fernsehgeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der Wiedergabe im Streitfall nicht entgegen, dass allein das Bereitstellen von [X.] noch keine urheberrechtliche Verletzungshandlung darstellt.

Allerdings liegt in dem bloßen Bereitstellen von Fernseh- und Radiogeräten keine Wiedergabehandlung. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Gerichtshof der [X.] hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - [X.]/05, [X.], 225 Rn. 45 bis 47 - [X.]/[X.]; Beschluss vom 18. März 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, 123 Rn. 33 = BeckRS 2011, 87330 - [X.]/Divani Akropolis; Urteil vom 2. April 2020 - [X.]/18, [X.], 609 Rn. 33 bis 37 = [X.], 715 - Fleetmanager; vgl. auch [X.], [X.], 697 Rn. 24 - Königshof; [X.], Beschluss vom 21. März 2018 - [X.], ZUM 2019, 186 Rn. 13 und 20 f.; Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], ZUM 2019, 184 Rn. 9). Mithin fehlt es an einer Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.], wenn ein Hotelbetreiber die Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste digital-terrestrisch ausgestrahlte Fernsehsendungen ([X.]) über eine Zimmerantenne empfangen können ([X.], [X.], 697 Rn. 24 bis 27 und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 8 mwN). Kommt dagegen zur Bereitstellung der Empfangsgeräte eine Verbreitungshandlung, etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzu, liegt eine Handlung der Wiedergabe vor ([X.], [X.], 609 Rn. 35 - Fleetmanager; [X.], [X.], 697 Rn. 26 f. und 45 - Königshof; ZUM 2019, 186 Rn. 14, 23 und 27; ZUM 2019, 184 Rn. 11).

So verhält es sich auch im Streitfall. Das Berufungsgericht hat in [X.], von der Revision nicht angegriffener tatgerichtlicher Beurteilung festgestellt, dass die Beklagten Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage in jede der acht Ferienwohnungen übertragen haben.

bb) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.

(1) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 37 - [X.]/[X.], mwN; zu Art. 8 Abs. 2 der [X.]/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 593 Rn. 85 = [X.], 689 - [X.]; Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 34 - [X.]/[X.]; [X.]Z 206, 365 Rn. 46 - [X.]; [X.], [X.], 608 Rn. 34 - [X.]). Mit dem Kriterium "recht viele Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte [X.] enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 38 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 7. März 2013 - [X.]/11, [X.], 500 Rn. 32 und 33 - [X.]/[X.]; Urteil vom 13. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 360 Rn. 21 = [X.], 414 - [X.]/[X.]; Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 27 und 28 = [X.], 418 - [X.]/Léčebné lázně; Urteil vom 31. Mai 2016 - [X.]/15, [X.], 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/[X.]; Urteil vom 8. September 2016 - [X.]/15, [X.], 1152 Rn. 36 = [X.], 1347 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - [X.], [X.], 278 Rn. 44 = [X.], 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; [X.]Z 206, 365 Rn. 47 - [X.]; [X.], [X.], 608 Rn. 34 - [X.]).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Gästen der Ferienwohnungen der Beklagten handele es sich um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, weil der Adressatenkreis der [X.]werbung für diese Ferienwohnungen unbegrenzt sei und die Möglichkeit ihrer Anmietung für jedermann bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Eine Wiedergabe beschränkt sich auf "besondere Personen" und erfolgt nicht gegenüber "Personen allgemein", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2005 - [X.]/04, [X.], 50 Rn. 31 - [X.]/[X.] und [X.]; [X.]Z 206, 365 Rn. 63 - [X.]). Daran fehlt es, wenn - wie bei Gästen eines Hotels - der Zugang zur angebotenen Dienstleistung des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (vgl. [X.], [X.], 597 Rn. 41 - [X.]/[X.]; [X.]Z 206, 365 Rn. 63 - [X.]). So liegt es auch in Bezug auf die in Rede stehenden Ferienwohnungen. Die Beklagten boten diese - naturgemäß begrenzt durch die Aufnahmekapazität - gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einem nach bestimmten Merkmalen abgegrenzten Kreis "besonderer Personen" an.

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, sie vermieteten die Ferienwohnungen vornehmlich an langjährige und gut bekannte Stammkunden, die [X.] für einige Wochen eine der Ferienwohnungen anmieteten und zu denen ein persönliches und freundschaftliches Verhältnis bestehe oder aufgebaut werde. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unterstellt, dass sich unter den Mietern der Ferienwohnungen auch Stammgäste befinden. Es hat allerdings angenommen, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in den Ferienwohnungen nur Stammgäste aufhalten. Vielmehr spreche der Umstand, dass sich die Werbung der Beklagten an einen unbegrenzten Adressatenkreis richte, dafür, dass bei den Ferienwohnungen keine Dauerbelegung durch Stammgäste vorliege. Die Mieter von Ferienwohnungen hätten typischerweise - ähnlich wie Hotelgäste, Patienten eines Krankenhauses oder einer Kureinrichtung - keine Beziehungen untereinander, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Diese tatgerichtliche Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision sind Stammgäste nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] als besondere Personen anzusehen, die einer privaten Gruppe angehören. Der Begriff des Stammgastes besagt lediglich, dass dieser Gast eine Ferienwohnung der Beklagten bereits in der Vergangenheit mehrfach entgeltlich gebucht hat und daher eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu den Beklagten besteht. Dass bei einigen Stammgästen zu dieser dauerhaften Geschäftsbeziehung ein persönliches oder sogar freundschaftliches Verhältnis hinzutreten mag, führt mit Blick darauf, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen ist, nicht dazu, dass der Gesichtspunkt der wiederholten geschäftlichen Beziehung zwischen dem Vermieter einer Ferienwohnung und seinem Stammgast [X.] zurücktritt und Stammgäste ohne weiteres als Teil einer privaten Gruppe anzusehen sind.

Soweit die Revision außerdem die Ansicht vertritt, der Adressatenkreis der Gäste der Beklagten sei mit den Patienten in den Räumen einer Zahnarztpraxis vergleichbar, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die Voraussetzungen der Öffentlichkeit bei einer Wiedergabe von [X.] durch einen Zahnarzt an die Patienten seiner Praxis nicht erfüllt ([X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 593 Rn. 92 bis 100 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Der Gerichtshof der [X.] hat dazu ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes bildeten üblicherweise eine bestimmte Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten (vgl. [X.], [X.], 593 Rn. 95 und 96 - [X.]). Es ist aber weder von der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass diese besonderen, durch das besondere Verhältnis eines Arztes zu seinen Patienten geprägten Umstände in vergleichbarer Weise bei Mietern von im [X.] gegenüber der Allgemeinheit beworbenen Ferienwohnungen vorliegen.

(3) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch die durch den Begriff der "recht vielen Personen" umschriebene [X.] für die Annahme der Öffentlichkeit der Wiedergabe im Streitfall überschritten ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umfang des von den Beklagten angesprochenen und als Mieter in Betracht kommenden Personenkreises sei bei acht Ferienwohnungen, die jeweils von mehreren Personen bewohnt werden könnten, zumindest nicht dermaßen gering, dass von einer nur unbedeutenden Mehrzahl von Personen auszugehen sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Ferienwohnungen der Beklagten nicht alle durchgehend belegt seien und sich unter den Mietern auch Stammgäste befänden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Ferienwohnungen nach der Werbung der Beklagten für mindestens zwei Personen ausgelegt seien, sich in einem beliebten Ferienort befänden und attraktiv gelegen seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Zahl der Personen, denen die Beklagten mit der Weiterübertragung der Sendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme dieselben Werke oder Leistungen zugänglich machen, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil insgesamt acht Ferienwohnungen an die Verteileranlage angeschlossen sind und alle Ferienwohnungen für die Belegung von mehr als zwei Personen angeboten werden. Damit haben alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Ferienwohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende [X.]. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. Wegen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich, wie attraktiv der Ort [X.]   für Feriengäste ist und ob es - wie die Revision meint - beliebtere Ferienorte wie beispielsweise [X.] an der [X.] gibt.

Entgegen der in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht der Revision ist die von den Beklagten angebotene Möglichkeit zur Belegung jeder Ferienwohnung mit mehreren Personen nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil Bewohner einer Ferienwohnung regelmäßig privat verbunden seien und deshalb nur als eine Person gezählt werden dürften. Die Revision vermengt insoweit in unzulässiger Weise das Merkmal der "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten", also die Frage, ob die Wiedergabe auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören, mit dem Gesichtspunkt "recht viele Personen", für den allein maßgeblich ist, ob die Wiedergabe gegenüber einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen erfolgt.

Soweit die Revision ferner geltend macht, das Vermieten von Ferienwohnungen sei eher mit der Vermietung von Eigentumswohnungen vergleichbar, bei denen wegen einer geringen Fluktuation der Mieter nicht von einer breiten Öffentlichkeit gesprochen werden könne, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die mit der Lebenserfahrung übereinstimmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Ansicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für den Einwand der Revision, im Streitfall verhalte es sich anders als bei der Vermietung von Hotelzimmern, weil Hotelgäste gewöhnlich rasch aufeinanderfolgten. Insoweit stützt sie sich zudem auf erstmals in der Revisionsinstanz gehaltenes und daher grundsätzlich unbeachtliches Vorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die Beklagten in den Tatsacheninstanzen vorgetragen haben, dass ihre Ferienwohnungen im Wesentlichen von Gästen gemietet würden, die erheblich länger darin verweilten als Feriengäste in Hotels. Im Übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Werbung der Beklagten an einen unbegrenzten Adressatenkreis richtet. Seine Beurteilung, dies spreche dafür, dass bei den Ferienwohnungen keine Dauerbelegung durch Stammgäste vorliege, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

cc) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der [X.] geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

(1) Die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erfordert, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte ([X.], Urteil vom 7. August 2018 - [X.]/17, [X.], 911 Rn. 24 = [X.], 1052 - Land [X.]/[X.], mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers ([X.], [X.], 608 Rn. 37 - [X.], mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.]/16, [X.], 510 Rn. 26 f. = [X.], 682 - [X.]/Zürs.net; [X.], medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).

(2) Im Streitfall erfolgte die Weiterleitung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über eine Verteileranlage an die Endgeräte in den acht Ferienwohnungen. Die Frage, ob die Beklagten die Sendesignale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern, oder über Satellitenfunk empfangen haben, oder aber die Signale ihrerseits über ein Kabelnetz zu den Beklagten gelangt sind, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht beanstandet angenommen, dass die Beklagten die an die Ferienwohnungen weitergeleiteten Radio- und Fernsehsendungen jedenfalls für ein neues Publikum wiedergegeben haben. Die Gäste von Ferienwohnungen sind - ebenso wie die Gäste eines Hotels (vgl. [X.], [X.], 225 Rn. 41 und 42 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 16. Februar 2017 - [X.]/15, [X.], 385 Rn. 17 = [X.], 415 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/[X.]), einer Gaststätte (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 - [X.]/08 und [X.]/08, [X.], 156 Rn. 197 und 199 = [X.], 434 - Football Association Premier League und [X.]) oder die Patienten einer Kureinrichtung (vgl. [X.], [X.], 473 Rn. 31 und 32 - [X.]/Léčebné lázně), eines Rehabilitationszentrums (vgl. [X.], [X.], 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training/[X.]) oder eines Krankenhauses (vgl. [X.], [X.], 608 Rn. 38 - [X.]) - nicht als das Publikum anzusehen, an das im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] der Inhaber des Urheberrechts dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

(3) Für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" ist es grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendungen an die Ferienwohnungen von der Beklagten zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks kann zwar beispielsweise bei der Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. [X.], [X.], 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und [X.]), in Fällen der Verlinkung auf für die Öffentlichkeit zugängliche Websites, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. [X.], [X.], 1152 Rn. 55 - [X.]/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 26. April 2017 - [X.]/15, [X.], 610 Rn. 34 = [X.], 677 - [X.]) oder in Fällen des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2017 - [X.]/15, [X.], 790 Rn. 29 und 46 = [X.], 936 - [X.] und [X.]) von Bedeutung sein; er ist für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" aber grundsätzlich nicht ausschlaggebend ([X.], [X.], 684 Rn. 49 - Reha Training/[X.]; [X.], Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, [X.], 514 Rn. 39 = [X.], 569 - [X.]; [X.], [X.], 608 Rn. 39 - [X.]).

Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung Erwerbszwecken diente. Es hat angenommen, dass die Ausstattung der Ferienwohnungen mit Radio- und Fernsehgeräten den Gästen bei schlechtem Wetter die Möglichkeit der Zerstreuung biete und sich daher auf die Attraktivität der Ferienwohnungen so günstig auswirke, dass sich die Beklagten hierdurch einen Wettbewerbsvorteil verschafften. Diese Beurteilung ist frei von [X.] (vgl. [X.], [X.], 608 Rn. 40 f. - [X.]).

II[X.] Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gemäß § 97 Abs. 2 [X.] gehandelt. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens jedenfalls in Betracht ziehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 685 Rn. 34 = [X.], 803 - ahd.de; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 479 Rn. 19 = [X.], 568 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, [X.], 397 Rn. 107 = [X.], 434 - [X.]). So verhält es sich im Streitfall. Entgegen der Ansicht der Revision fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagten hätten bis zur Senatsentscheidung "[X.]" vom 11. Januar 2018 ([X.], 608) darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Weiterleitung von Rundfunksendungen durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in acht Ferienwohnungen nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] handelt. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine neuen Rechtsgrundsätze aufgestellt, sondern sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gestützt.

IV. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil ist davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Höhe nach im Wege der Lizenzanalogie anhand des Tarifs "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2017 zu berechnen ist und sich die Entscheidung zu den Zinsen, Mahnauslagen und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 BGB ergibt. Diese zutreffende Beurteilung hat die Revision nicht beanstandet.

V. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] oder Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn. 93 - [X.]; [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/10, [X.], 597 Rn. 39 - [X.]/[X.]).

C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch     

      

Schaffert     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 171/19

18.06.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 17. Juli 2019, Az: 21 S 569/19

§ 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 3 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, § 20 UrhG, § 20b Abs 1 S 1 UrhG, § 78 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 1 UrhG, § 94 Abs 4 UrhG, § 95 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 115/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2020, Az. I ZR 171/19 (REWIS RS 2020, 805)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1520-1522 REWIS RS 2020, 805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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