Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 398

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ECLI:DE:[X.]:2015:171215UIZR21.14.0
URTEIL
I
ZR
21/14

Verkündet am:
17. Dezember
2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Königshof
[X.] § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 5 Fall 1, §§ 20, 22 Satz 1 Fall 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 und Nr. 3, § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4
Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit [X.] ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Film-herstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.
[X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 -
I [X.] -
LG [X.]

AG [X.]-Charlottenburg

-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Dezember
2015
durch [X.] Prof. Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Fe[X.]ersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 5. November 2013 aufgehoben.
Auf
die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.], [X.] 207, vom 4.
Januar 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungs-rechte wahr. Außerdem
führt die Klägerin
das Inkasso für Ansprüche der [X.] (VG Wort), der [X.] ([X.]), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fern-sehwerken ([X.]) und der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber-
und Leis-tungsschutzrechte von Medienunternehmen ([X.]) durch. Diese [X.] nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, 1
1
-
3
-
[X.], Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten ur-heberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.
Die Beklagte betreibt in [X.] ein Hotel namens Königshof. Sie hat 21
Zimmer des Hotels mit [X.] ausgestattet. Die Fernsehgeräte [X.] über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehpro-gramm ([X.]) unmittelbar empfangen werden kann. Die [X.] der Fernsehprogramme werden von der [X.] nicht mit einer Gemeinschafts-antenne empfangen und über eine zentrale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergeleitet.
Die Klägerin ist der
Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den [X.]raum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe
enommen.
Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer
vom Berufungsgericht
zugelassenen Revisi-on, deren Zurückweisung die
Klägerin
beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen,
die Klägerin könne von der [X.]
Schadensersatz
in der geltend gemachten Höhe
beanspruchen, weil die Beklagte durch das Bereitstellen von [X.] zum Empfang des di-gitalen terrestrischen Fernsehprogramms
das
der Klägerin zur Wahrnehmung 2
3
4
5
-
4
-
eingeräumte Recht
zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken verletzt
ha-be. Dazu hat es ausgeführt:
Das
Bereitstellen
der Fernsehgeräte und das
damit verbundene Aus-strahlen
von Musikwerken stelle eine öffentliche Wiedergabe (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]) in Form einer Wiedergabe von [X.] (§
15 Abs.
2 Satz
2 Nr.
5, §
22 Satz
1 Fall 1 [X.]) dar. Der Begriff der Funksendung umfas-se digitale terrestrische Hörfunk-
und Fernsehsendungen. Eine
Funksendung werde im Sinne von §
22 [X.] wahrnehmbar gemacht, wenn sie unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben werde. Das ausschließliche Recht des [X.] zur Wiedergabe von [X.] sei durch Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unionsrechtlich harmonisiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] stelle die Verbreitung eines Signals, die ein
Hotel mit Hilfe von [X.] vornehme und die eine Wiedergabe von Werken für die Gäste in den Hotelzimmern ermögliche, eine öffentliche Wiedergabe dar. Dies gelte unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen werde, also auch im Falle des Empfangs digitaler
terrestrischer
Fernsehprogramme.
I[X.] Die Revision der [X.]
hat Erfolg.
Entgegen der Ansicht des [X.] hat die Beklagte dadurch, dass sie in den Zimmern des Hotels Fernsehgeräte aufgestellt hat, mit denen die Gäste des Hotels terrestrisch aus-gestrahlte Fernsehsendungen empfangen können, nicht in die
Rechte von Ur-hebern (dazu [X.]) oder
Leistungsschutzberechtigten (dazu II
2) zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder
Leistungen
eingegriffen. Die von der Klägerin gel-tend gemachten
Ansprüche auf Schadensersatz (§
97 Abs.
2 [X.]) oder Wert-ersatz (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall 2, §
818 Abs.
2 BGB) und Erstattung von [X.] (§
97a Abs.
1 Satz
2 [X.]
aF) sind daher nicht begründet.
6
7
-
5
-
1. Die Beklagte hat die Rechte der
Urheber
zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke nicht dadurch verletzt, dass sie in den
Hotelzimmern
Fernsehgeräte aufgestellt hat, mit denen die Gäste des Hotels terrestrisch ausgestrahlte Fern-sehsendungen empfangen können. Die Beklagte hat dadurch weder in das Recht der Wiedergabe von [X.] (dazu [X.] a)
noch in das Sende-recht (dazu [X.] b)
und auch nicht in ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (dazu [X.] c)
eingegriffen.
a) Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der
Fernsehgeräte
nicht das ausschließliche Recht des [X.]
verletzt, [X.] seines
Werkes öffentlich wahrnehmbar zu machen.
aa) Das ausschließliche Recht des [X.] zur öffentlichen Wiederga-be seines Werkes (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]) umfasst das Recht der Wiederga-be von [X.] (§
15 Abs.
2 Satz
2 Nr. 5 Fall 1 [X.]), also das Recht, [X.] des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§
22 Satz
1 Fall 1 [X.]).
[X.]) Anders als beim Senderecht (§
20 [X.]) und beim Recht der öffent-lichen Zugänglichmachung (§
19a [X.]) genügt es beim Recht der Wiedergabe von [X.] und von öffentlicher Zugänglichmachung (§
22 [X.]) nicht, wenn das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Sende-recht und
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sind dadurch gekenn-zeichnet, dass bereits das Zugänglichmachen des Werkes für eine Öffentlich-keit als öffentliche (unkörperliche) Wiedergabe behandelt wird, und es nicht [X.] ankommt, ob das Werk tatsächlich empfangen wird. Die [X.] eines Werkes setzt dagegen voraus, dass das Werk unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. Die Wiedergabe von [X.] 8
9
10
11
-
6
-
und von öffentlicher Zugänglichmachung erfordert
als neue, rechtlich gesondert zu bewertende Wiedergabehandlung ferner, dass die
Wiedergabehandlung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wiedergabehandlung das Werk einer als Öffentlichkeit anzusehenden Mehrzahl von Personen, die an einem Ort versammelt sind, gemeinsam wahrnehmbar macht
(zu §
11 Abs.
2 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1961
-
I [X.], [X.]Z
36, 171, 175 bis 179
-
Rundfunkempfang im Hotelzimmer
I; zu §
19 und §
21 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 -
I [X.], [X.]Z 123, 149, 152 -
Verteileranlage in Haftanstalt; zur Abgrenzung zwischen dem Senderecht nach §
20 [X.] und dem Recht der Wiedergabe von [X.] gemäß §
22 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 1996 -
I [X.], [X.], 875, 876 -
Zweibettzimmer im Krankenhaus, mwN; vgl. weiter
[X.], Urteil vom 12. November 2009 -
I [X.], GRUR, 2010 Rn.
41 = [X.], 784 -
Regio-Vertrag; v. Ungern-Sternberg in Schricker/[X.], [X.], 4. Aufl., §
22 [X.] Rn.
10 f.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
22 Rn.
8 f.; [X.]/[X.] in [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., §
21 Rn.
110).

[X.]) Das bloße Bereitstellen von [X.] durch den Betreiber ei-nes Hotels, mit denen die Gäste des Hotels -
wie im vorliegenden Fall -
terrest-risch ausgestrahlte Fernsehprogramme mit einer Zimmerantenne empfangen können, verletzt danach nicht das Recht des [X.] zur Wiedergabe von [X.] seines Werkes (vgl. [X.], [X.], 848, 849; v. Un-gern-Sternberg in Schricker/[X.] aaO §
20 [X.] Rn.
16; Dreier in Dreier/[X.] aaO §
22 Rn.
9; [X.], ZUM 2008, 112, 115).
Die Beklagte hat allein durch das Bereitstellen von [X.]
in den Hotelzimmern
keine [X.] wahrnehmbar gemacht. Sie hat dadurch keine [X.] unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben.
Eine Funksendung macht durch ein Fernsehgerät nur derjenige wahrnehmbar, der das Fernsehge-12
-
7
-
rät einschaltet und die Funksendung damit auf
dem Bildschirm sichtbar oder über die Lautsprecher hörbar macht. Die in einem Hotelzimmer befindlichen Ho-telgäste, die das Fernsehprogramm gemeinsam sehen oder hören können, wenn sie das von der [X.] bereitgestellte Fernsehgerät einschalten, [X.] auch keine Öffentlichkeit, da sie miteinander durch persönliche Beziehun-gen verbunden sind (vgl. §
15 Abs.
3 Satz
2 [X.]). Da die
von einer Sendung zu unterscheidende Handlung der Wiedergabe einer Funksendung als solche das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllen muss, kommt es nicht darauf an, ob die Hotelgäste, die in den einzelnen Hotelzimmern mit den bereitgestellten [X.] gleichzeitig dasselbe Fernsehprogramm
wahrnehmen, in ihrer [X.] eine Öffentlichkeit bilden (vgl. [X.]Z 36, 171, 175 bis 179
-
Rundfunk-empfang im Hotelzimmer I).
b)
Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte
nicht das ausschließliche Recht des [X.] verletzt, sein
Werk durch Funk der Öffent-lichkeit zugänglich zu machen.
aa) Das ausschließliche Recht des [X.] zur öffentlichen Wiederga-be seines Werkes (§
15 Abs.
2 Satz
1 [X.]) umfasst das Senderecht (§
15 Abs.
2 Satz
2 Nr. 3
[X.]), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton-
und Fernsehrundfunk, [X.], Kabelfunk oder ähnliche technische
Mittel,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

20 [X.]). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch [X.] oder Mikrowellensysteme
weiterzusenden (vgl. §
20b Abs.
1 Satz
1 [X.]).
[X.]) Das bloße Bereitstellen von [X.] durch den Betreiber ei-nes Hotels, mit denen die Gäste des Hotels -
wie im vorliegenden Fall -
terrest-13
14
15
-
8
-
risch ausgestrahlte Fernsehprogramme mit einer Zimmerantenne empfangen können, verletzt nicht das Senderecht (vgl. [X.],
ZUM 2007, 334, 335; [X.],
ZUM 2007, 219, 223; [X.], [X.], 848, 849; v. Ungern-Sternberg in Schricker/[X.] aaO §
20 [X.] Rn.
16; Dreier in Dreier/[X.] aaO §
22 Rn.
9; [X.], ZUM 2008, 112, 115). Die Beklagte macht durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte keine Werke durch Funk zugänglich. Die [X.] der mit den [X.] zu empfangenden Fernsehpro-gramme werden nicht von der [X.] gesendet. Sie werden von der [X.] auch nicht mit einer Gemeinschaftsantenne empfangen und über eine zen-trale Verteileranlage an die einzelnen Fernsehgeräte weitergesendet. Vielmehr verfügen die von der [X.] in den Hotelzimmern bereitgestellten Fernseh-geräte über Zimmerantennen, mit denen die Gäste des Hotels das terrestrisch
ausgestrahlte Fernsehprogramm unmittelbar empfangen können. Die Beklagte beteiligt sich durch das Bereitstellen von [X.] in den Hotelzimmern auch nicht an Verletzungen
des Senderechts durch Hotelgäste. Die Hotelgäste greifen durch die Nutzung der Fernsehgeräte nicht in das Senderecht ein. Wer nur empfängt, sendet nicht ([X.], [X.], 530 Rn.
25 -
Regio-Vertrag).
c)
Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte
kein un-benanntes ausschließliches Recht des [X.] verletzt, sein Werk in unkör-perlicher Form öffentlich wiederzugeben.
aa) Die Vorschrift des §
15 Abs.
2 [X.] enthält keine abschließende, ) Aufzählung der dem Urheber vor-behaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 -
I [X.], [X.], 171 Rn.
16 = [X.], 224
-
Die Realität II, mwN).
16
17
-
9
-
[X.]) Das ausschließliche Recht des [X.] zur öffentlichen Wiederga-be seines Werkes hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. [X.] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] ist deshalb in Übereinstimmung mit Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] der [X.] auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] das Recht der öffentlichen [X.] vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vor-schrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschrei-ten dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
C-466/12, [X.], 360 Rn.
33 bis 41 -
Svensson/Retriever Sverige). Soweit Art.
3 Abs.
1 der [X.] 2001/29/[X.] weitergehende Rechte als die in §
15 Abs.
2 Satz
2 [X.] [X.] Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in [X.] Auslegung des §
15 Abs.
2 [X.] ein unbenanntes Recht der öffentli-chen Wiedergabe anzunehmen ([X.], [X.], 171
Rn.
17
-
Die Reali-tät
II).
[X.]) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne
von Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] hat zwei Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorlie-gen müssen, nämlich zum einen eine Handlung der Wiedergabe

und zum an-deren die Öffentlichkeit

der Wiedergabe
([X.], Urteil vom 7. März 2013
-
C-607/11, [X.], 500 Rn.
21 und 31-
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn.
16
-
Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 19. [X.] -
C-325/14, GRUR
2016, 60
Rn.
15 -
SBS/[X.]).
18
19
-
10
-
Der Begriff der Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/[X.], ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/[X.]), weit zu verstehen
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn.
186 = [X.], 434 -
Football Association [X.] und [X.]; [X.], [X.], 500 Rn.
20 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
17
-
Svensson/Retriever Sverige; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
C-351/12, [X.], 473 Rn.
23 = [X.], 418 -

; [X.], [X.], 60
Rn.
14 -
SBS/[X.]). Eine Handlung der Wiedergabe um-fasst
daher
jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (vgl. [X.], [X.], 156 Rn.
193
-
Football Association [X.] und [X.]; [X.], 473 Rn.
25
-

; [X.], 60
Rn.
16 -
SBS/[X.]). Eine Wiederga-be setzt allerdings voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 -
C-306/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn.
42 und 43 -
SGAE/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
195 -
Football Association [X.] und [X.]; [X.], 360 Rn.
19 -
Svensson/Retriever Sverige;
[X.], 473 Rn.
26 -

[X.], Urteil vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn.
39 = [X.], 540
-
UPC Telekabel/[X.] und Wega).
Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenti-eller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
32 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
21 -
Svensson/Retriever 20
21
-
11
-
Sverige; [X.], 473 Rn.
27 -

; [X.], 60
Rn.
21 -
SBS/[X.]).
Um eine handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
37 -
SGAE/[X.], mwN). Mit
dem Kriterium e-stimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist
die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugäng-lichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu dem-selben Werk haben (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
38 -
SGAE/[X.]; [X.], 500 Rn.
33 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 473 Rn.
28
-
OSA/

3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein ge-schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder -
ansonsten -
für ein neues Publi-kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des [X.] nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe [X.], braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Er-laubnis des [X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
40 und 41
-
SGAE/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. März 2010 -
C-136/09, MR-Int.
2010, 123 Rn.
38 -
OSDD/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
197 -
Foot-ball Association [X.] und [X.]; [X.], 500 Rn.
39 und 24 22
-
12
-
bis 26 -
ITV Broadcasting/[X.]; [X.], 360 Rn.
24 -
Svensson/Retriever Sverige; [X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
C-348/13, [X.], 1196 Rn.
14 = [X.], 1441 -
Best Water International/Mebes und Potsch).
Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende [X.] Erwerbszwecken dient (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44
-
SGAE/[X.]; [X.], 156 Rn.
204 -
Football Association Premier [X.] und [X.]). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Vorausset-zung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
SGAE/[X.]) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] unter Umständen auch unerheblich sein ([X.], [X.], 500 Rn.
42 und 43 -
ITV Broadcasting/[X.]).
[X.]) Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende Bereitstel-len von [X.] bereits deshalb keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von
Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie
2001/29/[X.] dar, weil darin keine Handlung der Wiedergabe liegt
([X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
15 [X.] Rn.
16; [X.], ZUM 2008, 112, 118 bis 122). Die Beklagte ist bei dem Bereitstellen der Fernsehgeräte zwar
in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig geworden, um den Hotelgästen
einen Zugang zu den gesendeten Fernsehprogrammen mit urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden
nicht gehabt hätten.
Die Beklagte hat aber allein damit, dass sie den Hotelgästen die Fern-sehgeräte bereitgestellt hat, keine urheberrechtlich geschützten Werke übertra-gen. In dem bloßen
Bereitstellen von [X.] liegt keine Wiedergabe. Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/[X.] bestimmt ausdrücklich, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe im Sinne der Richtlinie darstellt. Der Ge-23
24
-
13
-
richtshof der [X.] hat dementsprechend entschieden, dass das bloße Bereitstellen von Einrichtungen zur Wiedergabe keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] ist (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
45 bis 47
-
SGAE/[X.]; MR-Int.
2010, 123 Rn.
33
-
OSDD/Divani
Akropolis).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist unter einem Bereitstel-len im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht allein
der Verkauf oder die Vermietung von [X.] durch [X.] zu verstehen. Vielmehr zählt dazu auch das hier in Rede stehende Aufstellen von [X.] in Hotelzimmern durch den Betreiber des Hotels. Der Gerichtshof der [X.] hat lediglich darauf [X.], dass an einem solchen Bereitstellen außer dem Hotel in der Regel auf den Verkauf oder die Vermietung von [X.] spezialisierte Unter-nehmen beteiligt sind ([X.], [X.], 225 Rn.
46
-
SGAE/[X.]; MR-Int.
2010, 123 Rn.
33
-
OSDD/[X.]).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist ferner zu entnehmen, dass das Bereitstellen einer
Einrichtung zur Wiedergabe (nur)
in Verbindung mit einer Handlung der
Wiedergabe als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] anzusehen ist. So verhält es sich, wenn derjenige, der die Einrichtung zur Wiedergabe bereitstellt, diese darüber hinaus für eine Handlung der Wiedergabe verwendet. So liegt etwa dann, wenn [X.], der Einrichtungen zur Wiedergabe bereitstellt, darüber hinaus programm-tragende [X.] an diese Einrichtungen überträgt, eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vor. Der Gerichtshof der [X.] hat eine Handlung der Wiedergabe in Fällen bejaht, in denen der Betreiber eines Hotels oder
der Betreiber einer Kureinrichtung durch [X.] gesendete Werke mit einer zentralen Antennenanlage empfangen und 25
26
-
14
-
über eine Verteileranlage an in den Zimmern der Einrichtung bereitgestellte Fernsehapparate oder Radioempfänger weitergeleitet hat ([X.], [X.], 225 Rn.
47
-
SGAE/[X.]; MR-Int.
2010, 123 Rn.
43
-
OSDD/[X.]; [X.], 156 Rn.
194
-
Football Association [X.] und [X.]; [X.], 473 Rn.
26 -

; ebenso [X.] [X.], Entschei-dung vom 31. August 2010
-
4 Ob 120/10s, [X.]. 2011, 633, 637 -
Ther-menhotel L II).
Eine Wiedergabe liegt ferner vor, wenn derjenige, der eine Ein-richtung zur Wiedergabe bereitstellt, darüber hinaus mit dieser Einrichtung ge-schützte Werke oder Leistungen öffentlich wahrnehmbar macht. Der Gerichts-hof der [X.] hat eine Handlung der Wiedergabe für den [X.], dass
der Betreiber einer Gastwirtschaft durch Rundfunk gesendete Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in der [X.] aufhaltenden Gäste überträgt
(vgl. [X.], [X.], 156 Rn.
207

-
Football Association [X.] und [X.]).
Das bloße Bereitstellen von [X.] in Hotelzimmern, mit denen die Fernsehprogramme von den Hotelgästen empfangen werden können, stellt danach für sich genommen keine urheberrechtlich relevante Wiedergabehand-lung dar. Ein solches Bereitstellen von [X.] ist urheberrechtlich [X.] dann bedeutsam, wenn eine Wiedergabehandlung des [X.] hinzutritt (vgl. [X.], [X.], 530 Rn.
25
-
Regio-Vertrag).
Die Beklagte stellt jedoch lediglich Fernsehgeräte bereit und nimmt keine Wiedergabehand-lung vor. Weder
überträgt sie programmtragende [X.] an die Fern-sehgeräte noch macht sie mit den [X.] gesendete Fernsehpro-gramme öffentlich
wahrnehmbar. Das bloße Bereitstellen der Fernsehgeräte kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund einer wertenden Betrachtung als Wiedergabe eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrachtung kein Raum
27
-
15
-
(vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.], [X.], 71
Rn.
56 und 67 = [X.], 79
-
Ramses, mwN).
2. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den Hotelzimmern
Fernsehgerä-te aufgestellt hat, mit denen die Hotelgäste
terrestrisch ausgestrahlte Fernseh-programme
empfangen können, keine ausschließlichen Rechte von [X.], [X.], Sendeunternehmen oder
Filmherstellern verletzt
und keine gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Berechtigten be-gründet.
a) Den ausübenden Künstlern, [X.], Sendeunternehmen und Filmherstellern stehen nach dem [X.]sgesetz wegen einer (Wei-ter-)Sendung ihrer Leistungen oder einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung von [X.] ihrer Leistungen ausschließliche Rechte und
gesetzliche Vergütungsansprüche zu.
aa) Der ausübende Künstler hat nach §
78 Abs.
1 Nr. 2 [X.] das aus-schließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Wird die [X.] gesendet

78 Abs.
1 Nr. 2 [X.]) oder die Sendung der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht (§
78 Abs.
2 Nr. 1 [X.]), ist dem ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen.
[X.])
Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach §
86 [X.] einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergü-tung, die dieser nach §
78 Abs.
2 [X.] erhält, wenn zur öffentlichen Wiederga-be der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger
benutzt wird, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist.
28
29
30
31
-
16
-
[X.]) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funk-sendung weiterzusenden

87 Abs.
1 Nr. 1 Fall 1 [X.]) und an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen

87 Abs.
1 Nr. 3 [X.]).
[X.]) Der Filmhersteller hat nach §
94 Abs.
1 Satz
1 Fall 4 [X.] das aus-schließliche Recht, den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Film-werk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen.
b)
Die Beklagte hat durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte keine [X.] dieser Leistungen öffentlich wahrnehmbar gemacht (vgl. oben Rn.
9 bis 12). Sie hat diese Leistungen auch weder gesendet noch weiterge-sendet (vgl. oben Rn.
13 bis 15).
Das ausschließliche Recht des Sendeunter-nehmens zum öffentlichen Wahrnehmbarmachen seiner Funksendung hat die Beklagte zudem
deshalb nicht verletzt, weil es sich
bei Hotelzimmern nicht um Stellen im Sinne von §
87 Abs.
1 Nr. 1 Fall 1 [X.] handelt, die der Öffentlich-keit (nur) gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch von [X.] gegen die Beklagte ist bereits
deshalb ausgeschlossen, weil sich der Anspruch nach §
86 [X.] gegen aus-übende Künstler richtet.
c)
Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller wegen [X.] öffentlichen Wiedergabe ihrer Leistungen durch (Weiter-)Sendung oder durch öffentliche Wahrnehmbarmachung von [X.] beruhen auf Richtlinien der [X.]. Der
Begriff
der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der (Weiter-)Sendung und der öffentlichen [X.] von [X.] ist
deshalb in Übereinstimmung mit den [X.] Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Recht-32
33
34
35
-
17
-
sprechung des Gerichtshofs der [X.] auszulegen. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des [X.]gesetzes stehen den Leistungsschutzberechtigten gegen die Beklagte wegen des Bereithaltens der Fernsehgeräte indessen keine Rechte oder An-sprüche zu.
aa) Im Recht der [X.] sind lediglich die
im Streitfall in [X.] kommenden Rechte und Ansprüche von ausübenden Künstlern, Tonträ-gerherstellern
und Sendeunternehmen wegen einer (Weiter-)Sendung ihrer Leistungen oder einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung von [X.] ihrer Leistungen
geregelt; entsprechende Rechte und Ansprüche von [X.] sind im Unionsrecht dagegen nicht vorgesehen.
(1) Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbie-tung zu
senden, und sein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergü-tung
im Falle einer erlaubten Sendung der Darbietung oder einer
öffentlichen Wahrnehmbarmachung einer Sendung der Darbietung (vgl. oben Rn.
30) die-nen der Umsetzung von Art.
8 Abs.
1 und 2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem [X.] verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Nach Art.
8 Abs.
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitglied-staaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. Nach Art. 8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitgliedstaaten ein
Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröf-fentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträ-gers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche [X.] die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nut-36
37
-
18
-
zer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Dabei umfasst die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
1 und 2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öf-fentliche Wiedergabe (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, Rn.
6.8.17 und 6.8.18). Sie erfasst damit auch den Fall, dass die Sendung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Darbietung eines aus-übenden Künstlers weitergesendet wird
(vgl. [X.], [X.], 71
Rn.
34
-
Ramses).
(2) Der Anspruch des [X.] gegen den ausübenden Künstler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl.
oben Rn.
31) beruht gleichfalls auf Art. 8 Abs.
2 Satz
1 der Richtlinie 2006/115/[X.] (vgl. oben Rn.
37).
(3) Das ausschließliche Recht des Sendeunternehmens, seine Funksen-dung weiterzusenden und an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen (vgl. oben Rn.
32), hat seine Grundlage in Art. 8 Abs.
3 der Richtlinie 2006/115/[X.]. Danach sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten [X.], die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten
(zur Weitersendung über Kabel vgl. [X.], [X.], 71
Rn.
36 -
Ramses, mwN).
(4) Ein
ausschließliches
Recht des [X.], den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen (vgl. oben Rn.
33), ist im Unionsrecht
nicht vorgesehen. Nach Art. 38
39
40
-
19
-
3 Abs.
2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Origi-nal und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme das ausschließliche Recht
vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese öffentlich zugänglich gemacht wer-den. Bei einer Funksendung handelt es sich nicht um ein öffentliches Zugäng-lichmachen im Sinne dieser Bestimmung, da das Filmwerk dadurch Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl, sondern allein zur [X.] der Sendung zugänglich gemacht wird (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
11.3.32). Die Richtlinie 2006/115/[X.] sieht hinsichtlich der [X.] Sendung und Wiedergabe in ihrem Art. 8 lediglich für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen, nicht aber für Filmher-steller ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche vor. Die Richtlinie 2006/115/[X.] gestattet den Mitgliedstaaten allerdings nach ihrem [X.], für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe vorgeschrieben. Der [X.] Gesetzgeber durfte daher für Filmhersteller in §
94 Abs.
1 Satz
1 Fall 4 [X.] das ausschließliche Recht vor-sehen, den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Filmwerk [X.] ist, zur Funksendung zu benutzen. Da es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, der [X.] Gesetzgeber habe hier einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe durch Funksendung zugrunde legen wollen als in den Bestimmungen, die der Umsetzung entsprechender Richtlinien dienen, ist auch die
Bestimmung des §
94 Abs.
1 Satz
1 Fall 4 [X.] unionsrechtskonform
aus-zulegen (vgl. [X.], [X.], 71
Rn.
38 und 41-
Ramses).
-
20
-
[X.]) Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.] hat -
wie auch der Begriff der öffentlichen Wieder-gabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] -
zwei
Tatbestands-merkmale, die kumulativ vorliegen müssen, nämlich zum einen eine Handlung Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.] stimmt
insoweit mit dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] überein (vgl. aber [X.], [X.], 473 Rn.
35 -
O).

8 der Richtlinie 2006/115/[X.] setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens -
also absichtlich und gezielt -
tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
C-135/10, [X.], 593 Rn.
82 = [X.], 689 -
SCF/[X.]; Urteil vom 15. März 2012 -
C-162/10, [X.], 597 Rn. 31 -
PPL/[X.]).
Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenti-eller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
84 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.

Zahl potentieller Adro-nen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die [X.] privaten Gruppe angehören (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
85 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
34 -

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43
-
21
-

n-destschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl [X.] Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke
bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und
nacheinander Zugang zu demselben Werk ha-ben (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
86 und 87 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
35 -
PPL/[X.]).
Schließlich ist es nicht unerheblich, ob die betreffende [X.] Erwerbszwecken dient (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt Richtlinie 2006/115/[X.]] vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
88 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn.
36 -
PPL/[X.]).
[X.]) Nach diesen Maßstäben stellt das hier in Rede stehende Bereitstel-len von [X.] bereits deshalb keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.] dar, weil darin keine Handlung der Wiedergabe liegt (vgl. oben Rn.
24 bis 27). Das Bereitstellen einer Einrichtung zur Wiedergabe ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] allenfalls
in Verbindung mit einer weiteren Handlung als Wieder-gabe im Sinne von Art. 8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.]
anzusehen. Der Gerichtshof der [X.] hat eine Handlung der Wiedergabe in ei-nem Fall bejaht, in dem ein Hotelbetreiber an die in seinen
Gästezimmern auf-gestellten
Fernsehgeräte und
Radiogeräte
programmtragende [X.] übermittelt
hat (vgl. [X.], [X.], 597 Rn.
47 -
PPL/[X.]). Er hat ferner eine Handlung der Wiedergabe in einem Fall bejaht, in dem ein Zahnarzt in den Wartezimmern seiner Zahnarztpraxis über Lautsprecher Radiosendungen wie-dergegeben hat, in deren Rahmen urheberrechtlich geschützte Tonträger wie-44
45
-
22
-
dergegeben worden sind (zu Art.
8 Abs.
2 der Richtlinie 92/100/[X.] [jetzt [X.] 2006/115/[X.]] vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
94
-
SCF/[X.]). Wei-ter
hat er eine Handlung der Wiedergabe
in einem Fall angenommen, in dem ein
Hotelbetreiber seinen Gästen ein Gerät zur
Wiedergabe von Tonträgern und darüber hinaus Tonträger zur Verfügung gestellt hat, die mit diesem Gerät wie-dergegeben werden konnten
([X.], [X.], 597 Rn. 69
-
PPL/[X.]). Im Streitfall hat die Beklagte mit den [X.] lediglich Einrichtungen zur Wiedergabe bereitgestellt und darüber hinaus keine weiteren Handlungen vor-genommen, die dazu führen könnten, darin eine öffentliche Wiedergabe im [X.] von Art. 8 Abs.
2 der Richtlinie 2006/115/[X.] zu sehen.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht ver-anlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entschei-dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art.
3 Abs.
1 der Richtlinie 2001/29/[X.] oder Art.
8 der Richtlinie 2006/115/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der [X.] ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
93 -
SCF/[X.]; [X.], 597 Rn. 39
-
PPL/[X.]).
46
-
23
-
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzu-heben. Das erstinstanzliche Urteil ist auf die Berufung der [X.] abzuän-dern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91
Abs.
1 ZPO.
Büscher

Koch

Löffler

[X.]

Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 04.01.2013 -
207 C 391/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
16 S 5/13 -

47

Meta

I ZR 21/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14 (REWIS RS 2015, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 127/17 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 21/14

I ZR 46/12

I ZR 228/14

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