Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5260

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[X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss
vom 15. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
ECLI:[X.]:[X.]:2015:170915UIZR228.14.0
URTEIL
I
ZR
228/14

Verkündet am:
17. September
2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Ramses

[X.] § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b
Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 1 Satz
1 Fall 4, Abs. 4; [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2
a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeins[X.]haft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeins[X.]haftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh-
oder Hör-funksignale zeitglei[X.]h, unverändert und vollständig dur[X.]h ein Kabelnetz an die an-ges[X.]hlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, han-delt es si[X.]h ni[X.]ht um eine öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] und sind weder S[X.]hadensersatzansprü[X.]he oder Wertersatzansprü[X.]he von [X.], ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern no[X.]h Vergü-tungsansprü[X.]he der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemein-s[X.]haft begründet.
b) Die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall na[X.]h §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], an dem eine Verwertungsgesells[X.]haft beteiligt ist und der die Nutzung von na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Sa[X.]hurteilsvorausset-zung na[X.]h §
16 Abs.
1 [X.], wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Ange-messenheit des [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Die Aussetzung des Re[X.]htsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt in einem sol[X.]hen Fall glei[X.]hfalls ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

[X.], Urteil vom 17. September 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 17. September
2015
dur[X.]h
den [X.] Dr. Büs[X.]her, [X.] und Fe[X.]ersen
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 11. September 2014 wird auf Kosten der Kläge-rin zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Gesells[X.]haft für musikalis[X.]he Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsre[X.]hte ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdi[X.]htern und Musikverlegern eingeräumten urheberre[X.]htli[X.]hen Nutzungs-re[X.]hte wahr. Außerdem
führt
die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspfli[X.]h-tigen
Kabelweitersendungen beruhende Ansprü[X.]he der [X.]
([X.]), der [X.] von Leistungss[X.]hutzre[X.]hten mbH ([X.]), der [X.] ([X.]), der [X.] der Film-
und Fernsehproduzenten mbH ([X.]), der [X.] für Nutzungsre[X.]hte an Filmwerken mbH ([X.]), der [X.] Bild-Kunst ([X.]) und der Verwertungsgesells[X.]haft Wort (VG Wort) dur[X.]h. Diese Verwertungsgesells[X.]haften nehmen die ihnen von [X.], ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberre[X.]htli[X.]hen Nutzungsre[X.]hte und Vergü-tungsansprü[X.]he wahr.

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3
-

Die [X.] ist die Wohnungseigentümergemeins[X.]haft eines [X.] mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem [X.] ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeins[X.]haftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen der [X.] wird.
Die Klägerin ist der Ansi[X.]ht, die [X.] verletze
mit der Weiterleitung der [X.] das Kabelweitersendere[X.]ht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten. Sie hat
die [X.] im Wege der Stufenkla-ge auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kabelweitersendungen, [X.] des si[X.]h unter Zugrundelegung der zu erteilenden Auskünfte ergebenen Lizenzbetrages und Erstattung vorgeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten in Anspru[X.]h
ge-nommen.
Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen ([X.], [X.] 2013, 612).
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspru[X.]h
für den Nutzungszeitraum vom 1. Ja-Sie hat [X.]. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung zurü[X.]kgewiesen
([X.], [X.], 371).
Mit ihrer
vom Berufungsgeri[X.]ht
zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]k-weisung die
[X.] beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre zuletzt gestellten Kla-geanträge weiter.
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4
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Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, weil die [X.] das Re[X.]ht von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbe-re[X.]htigten zur Kabelweitersendung dur[X.]h den Betrieb der Kabelanlage ni[X.]ht verletzt
habe. Dazu hat es ausgeführt:
Die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung sei ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen. Die [X.] habe vorgeri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht substantiiert
bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tarif anwendbar sei.
Eine Aussetzung des Verfahrens sei ni[X.]ht veranlasst. Die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] au[X.]h im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht substanti-iert bestritten.
Vor dem Hintergrund der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] und des [X.] stelle
die zeitglei[X.]he, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeins[X.]haftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh-
und [X.] dur[X.]h ein Kabelnetz an die anges[X.]hlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigen-tümer keine öffentli[X.]he Wiedergabe dar.
Es ers[X.]heine
bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der [X.] in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentli[X.]hkeit im Sinne der Re[X.]htspre-[X.]hung des Geri[X.]htshofs
der [X.] erfolge. Die die [X.]
empfangenden
Wohnungseigentümer
stellten keine unbestimmte Zahl potenti-eller Adressaten dar. Die die Kabelanlage
betreibende Eigentümergemeins[X.]haft bes[X.]hränke si[X.]h auf eine Umlage der mit dem Betrieb anfallenden Kosten auf
die Wohnungseigentümer und erhebe kein darüber hinausgehendes Entgelt.

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5
-

Die Weiterleitung des
Sendesignals
mittels der Kabelanlage sei [X.] ni[X.]ht als öffentli[X.]he Wiedergabe einzustufen. Mit der leitungsgebundenen Übertragung der [X.] in die einzelnen Wohnungen werde
kein neues Publikum im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] errei[X.]ht. Die
Weiterleitung des
Sendesignals stelle bei wertender Be-tra[X.]htung au[X.]h kein spezifis[X.]hes neues te[X.]hnis[X.]hes Verfahren, sondern ledig-li[X.]h ein te[X.]hnis[X.]hes Mittel zur Verbesserung des Empfangs dar.
B. Die Revision der Klägerin
hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedenfalls im Ergebnis mit Re[X.]ht angenom-men, dass die Klage zulässig ist.
1. Bei einem Streitfall
na[X.]h §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], an dem

-
wie hier -
eine Verwertungsgesells[X.]haft beteiligt ist und der
die Nutzung von na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützten Werken oder Leistungen betrifft,
können Ansprü[X.]he im Wege der Klage na[X.]h §
16 Abs.
1 [X.] grundsätzli[X.]h erst geltend gema[X.]ht werden, na[X.]hdem ein Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle vor-ausgegangen ist oder -
was hier mangels vorheriger Anrufung der S[X.]hiedsstelle ni[X.]ht in Betra[X.]ht
kommt
-
ni[X.]ht innerhalb des [X.] na[X.]h §
14a Abs.
2 Satz 1 und Satz
2 [X.] abges[X.]hlossen wurde. Die Dur[X.]hführung ei-nes S[X.]hiedsstellenverfahrens ist Sa[X.]hurteilsvoraussetzung; wurde kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt, ist die Klage als
unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2000 -
I [X.], [X.], 872, 873
-
S[X.]hiedsstellenanrufung
I).
2. Gemäß §
16 Abs.
2 Satz 1 [X.] muss der Klageerhebung in [X.] Fällen allerdings kein S[X.]hiedsstellenverfahren vorausgegangen sein, 11
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-

wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] ni[X.]ht bestritten sind.

a) Die Revisionserwiderung
rügt ohne Erfolg, das Berufungsgeri[X.]ht habe, soweit es die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung mit der Begründung als verzi[X.]htbar
angesehen habe, die [X.] habe [X.] ni[X.]ht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegeleg-te Tarif anwendbar sei, Sa[X.]hvortrag der [X.]n übergangen, wona[X.]h diese die Angemessenheit des [X.] s[X.]hon vorgeri[X.]htli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h bestritten [X.]. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstel-lenverfahrens vor Klageerhebung sei im Streitfall ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen, stellt si[X.]h jedenfalls im Ergebnis
als ri[X.]htig dar.
b) Die Dur[X.]hführung eines S[X.]hiedsstellenverfahrens ist bei einem Streit-fall
na[X.]h §
14 Abs.
1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] au[X.]h dann keine Sa[X.]hurteilsvo-raussetzung, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Na[X.]h der Ausnahmeregelung des §
16 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss kein S[X.]hiedsstellenverfahren dur[X.]hgeführt werden, wenn bei einem Streitfall
na[X.]h §
14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] die [X.] und die Angemessenheit des [X.] ni[X.]ht bestritten sind. Dies kann na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers und dem Zwe[X.]k der Regelung nur bedeuten, dass die S[X.]hiedsstelle vor Klageerhebung nur dann einzus[X.]halten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des [X.] au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ankommt ([X.], [X.], 872, 873 -
S[X.]hiedsstellenanru-fung
I, mwN). Auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des [X.] kommt es ni[X.]ht an, wenn die Klage auf eine Verletzung von na[X.]h dem [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hten
gestützt
und s[X.]hon deshalb unbegründet ist, weil sol[X.]he Re[X.]hte ni[X.]ht verletzt worden sind. Das ist hier der Fall. Die [X.] 16
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7
-

hat das
Re[X.]ht der Urheber oder Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten zur Kabelweiter-sendung ni[X.]ht verletzt (vgl. dazu unter B III).
I[X.] Entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung
ist der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der S[X.]hiedsstelle zu ermögli-[X.]hen.
1. Stellt si[X.]h erst im Laufe des Re[X.]htsstreits heraus, dass die [X.] oder die Angemessenheit des [X.] im Streit ist, setzt das Geri[X.]ht den Re[X.]htsstreit gemäß §
16 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus, um den Parteien die Anru-fung der S[X.]hiedsstelle zu ermögli[X.]hen.
2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, eine Aussetzung des Verfah-rens sei dana[X.]h ni[X.]ht veranlasst. Die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] au[X.]h im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht substantiiert bestritten. Die Revisi-onserwiderung
rügt
ohne Erfolg, die [X.] habe die Angemessenheit des [X.] entgegen der Darstellung
des Berufungsgeri[X.]hts im Prozessverlauf aus-führli[X.]h und wiederholt bestritten. Die erst im Berufungsurteil ausgespro[X.]hene Ents[X.]heidung, das Verfahren ni[X.]ht auszusetzen, unterliegt keiner
revisions-re[X.]htli[X.]hen Prüfung (vgl. zu §
148 ZPO [X.], Urteil vom 18. September 2014
-
I [X.], [X.], 1101 Rn.
15 = [X.], 1314 -
Gelbe Wörterbü-[X.]her, mwN; zu einem Fall, in dem das Berufungsgeri[X.]ht keine Ents[X.]heidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß §
16 Abs. 2 Satz 2 [X.] getrof-fen hatte vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 -
I [X.], [X.], 618 Rn.
45 bis 48 = WRP
2013, 793 -
Internetvideore[X.]order II).
3. Die Aussetzung des Re[X.]htsstreits gemäß §
16 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit au[X.]h no[X.]h im Revisionsverfahren mögli[X.]h (vgl. zu §
148 ZPO [X.], [X.], 18
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8
-

1101 Rn.
16 -
Gelbe Wörterbü[X.]her, mwN). Im Streitfall kommt
eine Aussetzung des Re[X.]htsstreits gemäß §
16 Abs. 2 Satz 2 [X.] aber
ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Anwendbarkeit und
die Angemessenheit des [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungser-hebli[X.]h sind
(vgl. dazu unter B
III).
II[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprü[X.]he auf Zahlung von S[X.]hadensersatz oder Werter-satz und auf Erstattung
vorgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsverfolgungskosten ni[X.]ht begrün-det sind, weil die beklagte Wohnungseigentümergemeins[X.]haft dur[X.]h den Be-trieb der Kabelanlage ni[X.]ht in die von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he von Urhebern und
Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten eingegriffen
hat.
1. Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhersteller haben das
auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zur Kabelweitersendung. Sie können im Falle einer widerre[X.]htli[X.]hen und s[X.]huldhaften Verletzung ihres
Re[X.]hts S[X.]hadenser-satz (§
97 Abs. 2 [X.]) oder im Falle eines re[X.]htsgrundlosen Eingriffs in ihr Re[X.]ht Wertersatz (§
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, §
818 Abs. 2
BGB) [X.].
Dem ausübenden Künstler steht wegen einer erlaubten Kabelweitersen-dung seiner Darbietung eine angemessene Vergütung zu. Der Tonträgerher-steller hat, wenn zu einer sol[X.]hen Kabelweitersendung ein Tonträger benutzt wird, keine Ansprü[X.]he gegen den Nutzer; er hat aber
gegen den ausübenden Künstler einen
Anspru[X.]h auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung.
a)
Das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des
[X.]
zur öffentli[X.]hen Wiedergabe seines
Werkes

15 Abs.
2 Satz
1 [X.]) umfasst das Sendere[X.]ht (§
15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
[X.]), also das Re[X.]ht, das Werk dur[X.]h Funk, wie Ton-
und Fern-sehrundfunk, [X.], Kabelfunk oder ähnli[X.]he te[X.]hnis[X.]he Mittel, der Öffentli[X.]hkeit zugängli[X.]h zu ma[X.]hen (§
20 [X.]). Das Sendere[X.]ht umfasst das Re[X.]ht zur Kabelweitersendung, das heißt das Re[X.]ht, ein gesende[X.] Werk im 22
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-
9
-

Rahmen eines zeitglei[X.]h, unverändert und vollständig weiterübertragenen [X.] dur[X.]h [X.] oder [X.] (§
20b Abs. 1
Satz 1 [X.]).
b)
Der ausübende Künstler hat na[X.]h §
78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] das aus-s[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild-
oder Tonträger aufgenommen worden, die ers[X.]hienen oder erlaubterweise öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht worden sind. Wird die [X.] na[X.]h §
78 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlaubterweise gesendet, ist dem aus-übenden Künstler na[X.]h §
78 Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für das Kabelweitersendere[X.]ht gelten diese Regelungen gemäß §
78 Abs. 4 [X.] entspre[X.]hend.
[X.])
Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler na[X.]h § 86 [X.] einen Anspru[X.]h auf angemessene Beteiligung an der Vergü-tung, die dieser na[X.]h §
78 Abs. 2 [X.] erhält, wenn zur öffentli[X.]hen Wiederga-be der Darbietung ein ers[X.]hienener oder erlaubterweise öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers [X.] ist, benutzt wird. Das gilt au[X.]h für den Fall, dass die öffentli[X.]he Wiedergabe der Darbietung in einer Kabelweitersendung besteht.
d)
Das Sendeunternehmen
hat na[X.]h §
87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Re[X.]ht um-fasst das Re[X.]ht zur Kabelweitersendung
der Funksendung (vgl. [X.], Be-s[X.]hluss vom 16. August 2012 -
I [X.], [X.] Rn.
8
= [X.], 1402 -
Breitbandkabel).
e)
Der Filmhersteller hat na[X.]h §
94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 [X.] das aus-s[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht, den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Film-25
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-
10
-

werk aufgenommen ist, zur Funksendung zu benutzen. Für das Re[X.]ht zur [X.] gilt diese Regelung gemäß §
94 Abs. 4 [X.] entspre[X.]hend.
2. Bei dem Re[X.]ht zur Kabelweitersendung handelt es si[X.]h um einen be-sonderen Fall des Sendere[X.]hts und damit um einen besonderen Fall der öffent-li[X.]hen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentli[X.]he [X.] voraus. Die Wiedergabe ist na[X.]h §
15 Abs.
3 Satz
1 [X.] öffentli[X.]h, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentli[X.]hkeit bestimmt ist. Zur Öffentli[X.]hkeit gehört na[X.]h §
15 Abs.
3 Satz
2 [X.] jeder, der ni[X.]ht mit demjeni-gen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperli[X.]her Form wahrnehmbar oder zugängli[X.]h gema[X.]ht wird, dur[X.]h per-sönli[X.]he Beziehungen verbunden
ist.
3.
Die hier in Rede stehenden Re[X.]hte und Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten wegen einer
öffentli[X.]hen Wiedergabe ihrer
Werke und
Leistungen dur[X.]h Kabelweitersendung
beruhen auf Ri[X.]htlinien der [X.]. Der Begriff der
öffentli[X.]hen Wiedergabe ist deshalb in Überein-stimmung mit den entspre[X.]henden Bestimmungen dieser Ri[X.]htlinien und der dazu ergangenen
Re[X.]htspre[X.]hung des
Geri[X.]htshofs
der [X.] auszulegen.

a)
Das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des
[X.]
zur öffentli[X.]hen
Wiedergabe seines Werkes
eins[X.]hließli[X.]h
des Sendere[X.]hts und des Kabelweitersendere[X.]hts (vgl. oben Rn.
24), hat seine unionsre[X.]htli[X.]he Grundlage in Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-re[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft. Da-na[X.]h sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentli[X.]he Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.
29
30
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-
11
-

Das Re[X.]ht zur öffentli[X.]hen Wiedergabe im Sinne des Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] umfasst zwar nur die Wiedergabe an eine Öffentli[X.]hkeit, die ni[X.]ht an dem Ort
anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt
(vgl. Erwägungsgrund 23 Satz
2 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]). Ni[X.]ht erfasst sind daher direkte
Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öf-fentli[X.]hkeit, die si[X.]h in unmittelbarem körperli[X.]hen Kontakt mit der Person be-findet, die dieses Werk aufführt oder darbietet ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 156 Rn.
200 bis 202 -
Football Asso[X.]iation Premier League und [X.]; Urteil vom 24. No-vember 2011 -
C-283/10, [X.]. 2011, [X.] = GRUR Int. 2012, 150 Rn.
35 und 36
-
UCMR-ADA/[X.]). Bei der hier in Rede stehenden Weitersen-dung von Werken über [X.]
besteht jedo[X.]h kein unmittelbarer körper-li[X.]her Kontakt zwis[X.]hen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Perso-nen und einer dur[X.]h diese Wiedergabe errei[X.]hten Öffentli[X.]hkeit. Sie fällt daher in den Anwendungsberei[X.]h des Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.].
b)
Das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des ausübenden Künstlers, seine Darbie-tung dur[X.]h [X.] weiterzusenden,
und
sein Anspru[X.]h auf Zahlung ei-ner angemessenen
Vergütung im Falle einer erlaubten Weitersendung seiner Darbietung dur[X.]h [X.] (vgl. oben Rn.
25) dienen
der Umsetzung von Art.
8 Abs.
1 und 2 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] zum Vermietre[X.]ht und Verleihre[X.]ht sowie zu bestimmten dem Urheberre[X.]ht verwandten S[X.]hutzre[X.]hten im Berei[X.]h des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung). Na[X.]h Art.
8 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vor, die öffentli[X.]he Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits ei-ne gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzei[X.]hnung. Na[X.]h Art. 8 Abs.
2 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] sehen die Mitgliedstaaten ein Re[X.]ht
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32
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-
12
-

vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwe[X.]ken veröffentli[X.]hten Tonträgers oder
eines Vervielfältigungsstü[X.]ks eines sol[X.]hen Tonträgers für eine öffentli[X.]he Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung dur[X.]h den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
Die öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von Art.
8 Abs.
1 und 2 Satz
1 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] umfasst ni[X.]ht nur die unmittelbare, sondern au[X.]h die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öffentli[X.]he Wiedergabe (vgl. v. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, Rn.
6.8.17 und 6.8.18). Sie erfasst damit den hier in Betra[X.]ht kommenden Fall, dass die [X.] der auf einem Tonträger aufgezei[X.]hneten Darbietung eines ausübenden Künstlers
über Kabel weitergesendet wird.
[X.])
Der Anspru[X.]h des Tonträgerherstellers
gegen den ausübenden Künst-ler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl. oben Rn.
26) be-ruht glei[X.]hfalls auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]
(vgl.
oben Rn.
27).
d)
Das hier in Rede stehende auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des Sendeunter-nehmens, seine Funksendung über Kabel weiterzusenden
(vgl. oben Rn.
27), ist dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht ni[X.]ht geregelt ([X.], [X.], 1136 Rn.
12
-
Breitbandkabel). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. d der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzei[X.]hnungen ihrer Sendungen öffent-li[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden. Dur[X.]h eine Kabelweitersendung werden [X.]en ni[X.]ht im Sinne dieser Bestimmung öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht, da sie Mitgliedern der Öffentli[X.]hkeit dadur[X.]h ni[X.]ht von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl, sondern allein zur [X.] der Sendung zugängli[X.]h sind (vgl. [X.]/[X.] in 34
35
36
-
13
-

[X.]/[X.]
aaO Rn.
11.3.32). Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeun-ternehmen na[X.]h Art. 8 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentli[X.]he Wiedergabe ihrer Sendungen
zu
erlauben oder zu verbieten, wenn die betref-fende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentli[X.]hkeit gegen Zahlung ei-nes Eintrittsgeldes zugängli[X.]h sind. Um eine sol[X.]he Weitersendung oder [X.] geht es im Streitfall ni[X.]ht. Ferner sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mit-gliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Bea[X.]htung der anwendbaren Urheber-re[X.]hte und verwandten S[X.]hutzre[X.]hte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwis[X.]hen den Urheberre[X.]htsinhabern, den Leistungs-s[X.]hutzbere[X.]htigten und den Kabelunternehmen erfolgt
(Art. 8 Abs. 1 der Ri[X.]ht-linie 93/83/[X.] zur Koordinierung bestimmter urheber-
und leistungss[X.]hutz-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften betreffend [X.] und Kabelweiterverbrei-tung).
Eine derartige
Kabelweitersendung ist ni[X.]ht Gegenstand des Re[X.]hts-streits.
Das [X.]sre[X.]ht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings
frei, die
Kabel-weitersendung von
Funksendungen in ihrem nationalen Re[X.]ht zu regeln. Die Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] gestattet den Mitgliedstaaten
na[X.]h ihrem [X.], für Inhaber von verwandten S[X.]hutzre[X.]hten einen weiterrei[X.]henden S[X.]hutz vorzusehen, als er in dieser Ri[X.]htlinie hinsi[X.]htli[X.]h der öffentli[X.]hen [X.] und Wiedergabe vorges[X.]hrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vorsehen, die drahtgebundene Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentli[X.]he Wiedergabe ihrer [X.]en, au[X.]h wenn die betreffende Wiedergabe ni[X.]ht an Orten stattfindet, die der Öffentli[X.]hkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugängli[X.]h sind, zu [X.]
-
14
-

lauben oder zu verbieten ([X.], [X.], 1136 Rn.
13 -
Breitbandkabel; vgl. [X.] in [X.]/[X.]
aaO Rn.
6.8.28 und 6.8.31).
Eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung der §
87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, §§
20, 20b Satz 1
[X.] in Verbindung mit §
15 Abs. 3
[X.] ist wegen des Ge-bots der einheitli[X.]hen Auslegung des nationalen Re[X.]hts erforderli[X.]h. Dana[X.]h kann na[X.]h dem innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht eine für bestimmte Sa[X.]hverhalte gebo-tene ri[X.]htlinienkonforme Auslegung auf ni[X.]ht von der Ri[X.]htlinie erfasste Konstel-lationen zu erstre[X.]ken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgestal-tungen parallel regeln wollte (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2011
-
VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn.
26 mwN; [X.], [X.], 1136 Rn.
14 -
Breitbandkabel). So verhält es si[X.]h hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Re[X.]ht des Sendeunter-nehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffentli[X.]hen [X.] zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Re[X.]hten und Ansprü[X.]hen, die Urhebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer Kabelweitersendung
zustehen.
e)
Das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht des [X.], den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweiter-sendung zu benutzen (vgl. oben Rn.
28), ist dur[X.]h das [X.]sre[X.]ht ebenfalls ni[X.]ht geregelt. Na[X.]h Art. 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]
der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] sehen die Mitgliedstaaten für die Hersteller der erstmaligen Aufzei[X.]hnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstü[X.]ke ihrer Filme das aus-s[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass diese
öffentli[X.]h zu-gängli[X.]h gema[X.]ht werden. Bei einer Kabelweitersendung handelt es si[X.]h ni[X.]ht um ein öffentli[X.]hes Zugängli[X.]hma[X.]hen im Sinne dieser Bestimmung, da das Filmwerk dadur[X.]h Mitgliedern der Öffentli[X.]hkeit ni[X.]ht von Orten und zu [X.]en 38
39
-
15
-

ihrer Wahl, sondern allein zur [X.] der Sendung zugängli[X.]h gema[X.]ht
wird (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
11.3.32). Die Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] sieht hinsi[X.]htli[X.]h der öffentli[X.]hen Sendung und Wiedergabe in ih-rem Art. 8 ledigli[X.]h für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeun-ternehmen, ni[X.]ht aber für Filmhersteller
auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]hte und Vergü-tungsansprü[X.]he vor.
Das [X.]sre[X.]ht stellt es den Mitgliedstaaten jedo[X.]h au[X.]h insoweit frei, die
Kabelweitersendung in ihrem nationalen Re[X.]ht zu regeln. Die Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] gestattet den Mitgliedstaaten
na[X.]h ihrem Erwägungsgrund 16, für Inhaber von verwandten S[X.]hutzre[X.]hten einen weiterrei[X.]henden S[X.]hutz vorzu-sehen, als er in dieser Ri[X.]htlinie hinsi[X.]htli[X.]h der öffentli[X.]hen Sendung und [X.] vorges[X.]hrieben
ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Filmhersteller
das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht vorsehen, den Bildträger oder Bild-
und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweitersendung zu benutzen.
Au[X.]h insoweit ist wegen des Gebots der einheitli[X.]hen Auslegung des [X.] Re[X.]hts eine unionsre[X.]htskonforme Auslegung des dem Kabelweiter-sendere[X.]ht zugrunde liegenden Begriffs der öffentli[X.]hen Wiedergabe erforder-li[X.]h
(vgl. Rn.
38).
4.
Überträgt -
wie im Streitfall -
eine Wohnungseigentümergemeins[X.]haft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeins[X.]haftsantenne der Wohnanla-ge empfangene Fernseh-
oder [X.] zeitglei[X.]h, unverändert und [X.] dur[X.]h ein Kabelnetz an die anges[X.]hlossenen Empfangsgeräte der [X.] Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzungen
ni[X.]ht erfüllt, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] an eine öf-fentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] zu
stellen sind. Eine sol[X.]he Weiterübertra-40
41
42
-
16
-

gung stellt daher keine öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] dar und begründet weder S[X.]hadensersatzansprü[X.]he oder Wertersatzansprü[X.]he von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern no[X.]h Vergütungsansprü[X.]he der ausübenden
Künstler
gegen die [X.]gemeins[X.]haft
(vgl. Pießkalla, [X.] 2015, 361; [X.], [X.] 2014, 556; aA von [X.]/Masa[X.]h, [X.] 2015, 126; [X.], [X.], 301).
a)
Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] sind an eine öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] folgende Anforderungen zu stellen:
aa)

3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] setzt voraus, dass der [X.] in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens -
also absi[X.]htli[X.]h und gezielt -
tätig wird, um Dritten einen Zugang zum ges[X.]hützten Werk oder der ges[X.]hütz-ten Leistung zu vers[X.]haffen, den diese ohne sein Tätigwerden ni[X.]ht hätten. [X.] rei[X.]ht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu
dem ges[X.]hützten Werk oder der ges[X.]hützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nut-zen
(vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.], Urteil vom 7. [X.] -
C-306/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 225 Rn.
42 und 43 -
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
195 -
Football Asso[X.]iation Premi-er League und [X.]; [X.], Urteil vom 13. Februar 2014 -
C-466/12, [X.], 360 Rn.
19 -
Svensson/Retriever Sverige; Urteil vom 27. Februar 2014
-
C-351/12, [X.], 473 Rn.
26 = [X.], 418 -

; Urteil vom 27. März 2014 -
C-314/12, [X.], 468 Rn.
39 = [X.], 540 -
UPC Telekabel/Constantin Film und [X.]; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Ri[X.]ht-linie 92/100/[X.] [jetzt Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]] [X.], Urteil vom 15.
März 43
44
-
17
-

2012 -
C-135/10, [X.], 593 Rn.
82
und 89
= [X.], 689 -
SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 -
C-162/10, [X.], 597 Rn. 31
-
PPL/[X.]).
bb) Der Begriff der ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und re[X.]ht vielen Personen erfüllt
(vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.], Urteil vom 7. März 2013 -
C-607/11, [X.], 500 Rn.
32 -
ITV Broad[X.]asting/[X.]; [X.], [X.], 360 Rn.
21
-
Svensson/Retriever Sverige; [X.], 473 Rn.
27 -

; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 92/100/[X.] [jetzt Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn.
84 -
SCF/Del Corso; [X.], 597 Rn.
33 PPL/[X.]).

t
es si[X.]h, wenn
die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also ni[X.]ht auf besondere Personen bes[X.]hränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn.
37 -
[X.]/[X.], mwN; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 92/100/[X.] [jetzt Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn.
85 -
SCF/Del Corso; [X.], 597 Rn.
34 -
PPL/[X.]).

Öffentli[X.]hkeit eine bestimmte Mindests[X.]hwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen auss[X.]hließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu bea[X.]hten, die si[X.]h aus der Zugängli[X.]hma[X.]hung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. [X.] kommt es darauf an, wie viele Personen glei[X.]hzeitig und na[X.]heinander Zu-gang zu demselben Werk haben (vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn.
38 -
[X.]/[X.]; [X.], 500 Rn.
33 -
ITV 45
46
47
-
18
-

Broad[X.]asting/[X.]; [X.], 473 Rn.
28 -
OSA/; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 92/100/[X.] [jetzt Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 Rn.
86 und 87 -
SCF/Del Corso; [X.], 597 Rn.
35
-
PPL/[X.]).
[X.].
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderli[X.]h, dass ein ge-s[X.]hütz[X.] Werk unter Verwendung eines te[X.]hnis[X.]hen Verfahrens, das si[X.]h von dem bisher verwendeten unters[X.]heidet, oder -
ansonsten -
für ein neues Publi-kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urhe-berre[X.]hts ni[X.]ht da[X.]hte, als er die ursprüngli[X.]he öffentli[X.]he Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die na[X.]hfolgende Wiedergabe na[X.]h einem spezifis[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Verfahren, das si[X.]h von demjenigen der ursprüngli[X.]hen Wiedergabe unter-s[X.]heidet, brau[X.]ht ni[X.]ht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Er-laubnis des [X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
40 und 41 -
[X.]/[X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 18. März 2010 -
C-136/09, [X.] 2010, 123 Rn.
38 -
OSDD/[X.]; [X.], [X.], 156 Rn.
197 -
Football Asso[X.]iation Premier League und [X.]; [X.], 500 Rn.
39 und 24 bis 26 -
ITV Broad[X.]asting/[X.]; [X.], 360 Rn.
24 -
Svensson/Retriever Sve-rige; [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2014
348/13, [X.], 1196 Rn.
14 -
BestWater International/[X.] und Pots[X.]h).
[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist es ni[X.]ht unerhebli[X.]h, ob die betreffende [X.] Erwerbszwe[X.]ken dient
(vgl. zu Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
[X.]/[X.]; [X.], 156 Rn.
204
-
Football Asso[X.]iation Premier League und [X.]; vgl. zu Art.
8 Abs.
2 der Ri[X.]htlinie 92/100/[X.] [jetzt Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.]] [X.], [X.], 593 48
49
-
19
-

Rn.
88 -
SCF/Del Corso; [X.], 597 Rn.
36 -
PPL/[X.]). Der Erwerbs-zwe[X.]k ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentli[X.]hen Wieder-gabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
44 -
[X.]/[X.]) und kann für die Einstufung einer Weiterver-breitung als Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] unter Umständen au[X.]h unerhebli[X.]h sein ([X.], [X.], 500 Rn.
42 und 43 -
ITV Broad[X.]asting/[X.]).
b)
Na[X.]h diesen Maßstäben stellt die hier in Rede stehende Weiterüber-tragung der über die Gemeins[X.]haftsantenne empfangenen [X.] dur[X.]h ein Kabelnetz keine öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] dar.
aa) Eine sol[X.]he
Weiterleitung der [X.] ist allerdings e-

3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] (vgl. oben Rn.
44) einzustufen. Die beklagte Woh-nungseigentümergemeins[X.]haft ist bei der Weiterleitung der mit
einer
Gemein-s[X.]haftsantenne empfangenen [X.] über ein Kabelnetz in voller Kennt-nis der Folgen ihres Verhaltens -
also absi[X.]htli[X.]h und gezielt -
tätig geworden, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh-
und Hörfunkprogrammen
mit urhebere[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werken oder Leistungen zu vers[X.]haffen, den sie ohne ihr Tätigwerden ni[X.]ht gehabt [X.].

3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] gehan-delt, wenn die Wohnungseigentümer
diesen Zugang tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht genutzt haben.

bb) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist im Streitfall au[X.]h das weitere Erfordernis einer

n

3
Abs.
1 50
51
52
-
20
-

der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] erfüllt, dass ein ges[X.]hütz[X.] Werk unter Verwendung eines spezifis[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Verfahrens
oder für ein neues Publikum wie-dergegeben wird (vgl. oben Rn.
48).

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat allerdings
mit Re[X.]ht angenommen, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der [X.] in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]hts-hofs errei[X.]ht wird. Die Wohnungseigentümer halten si[X.]h na[X.]h den [X.] des Berufungsgeri[X.]hts im
Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen die Sendungen -
anders als die Gäste eines Hotels (vgl. [X.], [X.], 225 Rn.
41
und 42
-
[X.]/[X.]), einer Gaststätte (vgl. [X.], [X.], 156 Rn.
197
bis 199
-
Football Asso[X.]iation Premier League und [X.]) oder einer Kureinri[X.]htung (vgl. [X.], [X.], 473 Rn.
31
und 32
-
OSA/-
allein oder im privaten oder familiären Kreis. Die [X.]en errei[X.]hen daher allein das Publikum, an das die Urheber und Leis-tungss[X.]hutzbere[X.]htigten da[X.]hten, als sie die ursprüngli[X.]he öffentli[X.]he Wieder-gabe erlaubten.

(2) Entgegen der
Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts erfolgte die Wiedergabe aber
na[X.]h einem te[X.]hnis[X.]hen Verfahren, das si[X.]h von demjenigen der ur-sprüngli[X.]hen Wiedergabe unters[X.]hied.
Die Weiterverbreitung von terrestris[X.]h oder über Satellit ausgestrahlten [X.]n über
Kabel erfolgt na[X.]h einem spezifis[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Verfah-ren, das si[X.]h von demjenigen der ursprüngli[X.]hen Wiedergabe unters[X.]heidet. Das wird dur[X.]h die Artikel
2 und 8 der Ri[X.]htlinie 93/83/[X.] bestätigt, die eine neue Erlaubnis für eine zeitglei[X.]he, unveränderte und vollständige Weiterver-breitung einer erdgebundenen oder dur[X.]h Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh-
oder Hörfunkprogrammen, die ges[X.]hützte Werke enthalten, vor-53
54
55
-
21
-

s[X.]hreiben, obwohl diese Sendungen bereits in ihrem Sendegebiet auf Grund anderer te[X.]hnis[X.]her Verfahren wie der Übertragung mittels Funkwellen der ter-restris[X.]hen Netze empfangen werden können ([X.], [X.], 500 Rn.
25 -
ITV Broad[X.]asting/[X.]). Die Übermittlung einer Sendung dur[X.]h Satellit und de-ren
Weiterverbreitung über Kabel sind dana[X.]h zwei unters[X.]hiedli[X.]he te[X.]hnis[X.]he Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htli-nie 2001/29/[X.].

Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts kann die Weiterverbreitung der Sendung über Kabel ni[X.]ht aufgrund einer wertenden
Betra[X.]htung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifis[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Verfahrens eine [X.] im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vorliegt, kommt es allein auf eine te[X.]hnis[X.]he Betra[X.]htung an und ist für eine wertende Betra[X.]h-tung
kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funk-sendung ist,
[X.], Urteil vom 22. April 2009 -
I [X.], [X.], 845 Rn.
16 = [X.], 1001 -
Internet-Videore[X.]order I). Das s[X.]hließt es allerdings ni[X.]ht aus, die
Frage, ob über eine Gemeins[X.]haftsantenne empfangene und dur[X.]h ein Kabelnetz weitergeleitete [X.] einer
Öffentli[X.]hkeit übermittelt werden, (au[X.]h) aufgrund einer wertenden
Betra[X.]htung zu beantworten (vgl. [X.] unter Rn. 67 und [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 -
I [X.], [X.]Z 123, 149, 153 f. -
Verteileranlagen; [X.], [X.], 845 Rn.
32 -
Internet-Video-re[X.]order I; [X.], Urteil vom 12. November 2009 -
I [X.], [X.], 530 Rn.
19 = [X.], 784 -
Regio-Vertrag).
[X.][X.]) Die Revision ma[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf, dass der Geri[X.]htshof der Eu-ropäis[X.]hen [X.] es für die Einstufung einer
Weiterverbreitung als Wiedergabe als unter Umständen ni[X.]ht unerhebli[X.]h era[X.]htet hat, ob die betreffende Nut-56
57
-
22
-

zungshandlung Erwerbszwe[X.]ken dient
(vgl. oben Rn.
49), ohne Erfolg geltend, im Streitfall müsse ein Erwerbszwe[X.]k angenommen werden. Die beklagte Wohnungseigentümergemeins[X.]haft beanspru[X.]ht für die Weiterleitung der Sen-designale kein Entgelt, sondern bes[X.]hränkt si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts auf eine Umlage der mit dem Betrieb der [X.] auf die Wohnungseigentümer. Sie verfolgt mit dem Betrieb der Kabelanlage demna[X.]h keinen Erwerbszwe[X.]k. Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob das Bestehen eines Kabelans[X.]hlusses -
wie die Revision geltend ma[X.]ht -
die Ver-mietbarkeit der von Eigentümern ni[X.]ht selbst genutzten
Wohnungen verbessert. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allenfalls auf einen Erwerbszwe[X.]k der betreffenden Wohnungseigentümer und ni[X.]ht auf einen Erwerbszwe[X.]k der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft s[X.]hließen.
[X.]) Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemein-s[X.]haftsantenne empfangenen [X.] dur[X.]h ein Kabelnetz an die Emp-fangsgeräte stellt
keine öffentli[X.]he Wiedergabe im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] dar, weil die Sen-designale ni[X.]ht an eine

im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des Ge-ri[X.]htshofs der [X.] (vgl. oben Rn.
45 bis 47) weitergeleitet wer-den.

(1)

im Streitfall allerdings erfüllt.
Die Zahl der Personen, denen
die beklagte Wohnungseigentümergemeins[X.]haft mit der zeitglei[X.]hen, unveränderten und vollständigen Weiterübertragung der [X.] der Fernseh-
und Hörfunkprogramme dur[X.]h ein Kabelnetz die-selben Werke oder Leistungen zugängli[X.]h ma[X.]ht, ist s[X.]hon deshalb ni[X.]ht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtli[X.]he
343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das Kabelnetz anges[X.]hlossen sind. Damit haben alle Perso-58
59
-
23
-

nen, die si[X.]h zum [X.]punkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen auf-halten, glei[X.]hzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie die-sen Zugang tatsä[X.]hli[X.]h nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentli[X.]hkeit [X.], unerhebli[X.]h. Die Zahl dieser Personen übers[X.]hreitet die dem Begriff der Öffentli[X.]hkeit innewohnende Mindests[X.]hwelle. Es kommt daher ni[X.]ht darauf
an, inwieweit si[X.]h die Zahl dieser
Personen
dur[X.]h Personen erhöht, die na[X.]heinan-der Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben.

(2)
Bei den
Personen, denen die beklagte Wohnungseigentümerge-meins[X.]haft dur[X.]h die Weiterleitung der [X.] den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es si[X.]h
jedo[X.]h, wie das Berufungsge-ri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht ue Zahl potentieller Die Wiedergabe erfolgt ni[X.]ht für Personen allgemein
besondere Personen

bes[X.]hränkt, die einer privaten Gruppe

an-gehören.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Empfänger der Sendesigna-le
stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen S[X.]hwankungen. [X.] dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 30 Eigentümerwe[X.]hsel statt. In
wel[X.]hem Umfang die Ei-gentumswohnungen vermietet seien und insoweit we[X.]hselnde Adressaten
er-rei[X.]ht werden könnten, sei ni[X.]ht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohn-einheiten stets von einer Öffentli[X.]hkeit auszugehen sei, ergebe si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ni[X.]ht. Die vom [X.] vertretene Auffassung, zwis[X.]hen allen Wohnungseigentümern [X.] eine persönli[X.]he Verbundenheit,
sei zwar ni[X.]ht unbedenkli[X.]h; die zwi-s[X.]hen den Wohnungseigentümern einer (au[X.]h großen) Wohnungseigentümer-gemeins[X.]haft bestehende Verbindung sei aber jedenfalls weit ausgeprägter als 60
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bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe.
Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen
Na[X.]hprüfung stand.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat
mit Re[X.]ht angenommen,
aus der Re[X.]htspre-[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ergebe si[X.]h ni[X.]ht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentli[X.]hkeit auszugehen sei
(vgl. [X.], [X.] 2012, 433)

erfordert
darüber hinaus, dass es si[X.]h [X.] besteht daher ni[X.]ht allein deshalb, weil die
Zahl der poten-tiellen Adressaten eine bestimmte Mindests[X.]hwelle übers[X.]hreitet.
Eine Wiedergabe bes[X.]hränkt si[X.]h und erfolgt , wenn sie für einen begrenzten [X.] vorgenommen wird
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2005 -
C-192/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 50 Rn.
31 -
Lagardère/[X.] und [X.]). So verhält es si[X.]h hier. Die Empfänger der von der [X.]n
über eine Gemein-s[X.]haftsantenne per Satellit und dur[X.]h ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage
weitergeleiteten [X.] sind in ihrer Eigens[X.]haft als Be-wohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil der
Bewohner im Laufe eines Jahres we[X.]hselt, steht dem ni[X.]ht entgegen. Desglei[X.]hen kommt es entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten na[X.]h dem Vorbringen der Klägerin von mindestens
700 Personen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Besu[X.]h von Gästen erhal-ten. Dass si[X.]h die Zahl der Bewohner verändert
und ni[X.]ht genau festgestellt werden kann, ändert ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h bei den Bewohnern der [X.] um einen
handelt. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Hotel-62
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-

gäste na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] als

anzusehen sind, weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzli[X.]h auf einer persönli[X.]hen Ents[X.]heidung jedes einzelnen Gas[X.] beruht und ledigli[X.]h dur[X.]h die Aufnahmekapazität des fragli[X.]hen Hotels begrenzt wird
([X.], [X.], 597 Rn.
41 -
PPL/[X.]). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels jedo[X.]h ni[X.]ht glei[X.]h. Der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage ist ni[X.]ht allein dur[X.]h die Aufnahmekapazität der fragli[X.]hen Wohnungen begrenzt, sondern steht grundsätzli[X.]h nur ihren
Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanla-

Der für den unionsre[X.]htli[X.]hen
Begriff der Öffentli[X.]hkeit im Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] maßgebli[X.]he Begriff der ohne Weiteres mit dem
für den nationa-len Begriff der Öffentli[X.]hkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 [X.] maßgebli[X.]hen Be-glei[X.]hgesetzt werden. Da die Ri[X.]htlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentli[X.]hkeit im
Sinne von Art.
3 Abs.
1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.] ni[X.]ht auf das Re[X.]ht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Ri[X.]htlinien als autonomer Begriff des [X.]sre[X.]hts anzusehen, der im gesamten Gebiet der [X.] einheitli[X.]h auszulegen ist (vgl. zur autonomen Aus-legung des [X.]sre[X.]hts [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = GRUR 2011, 50 Rn.
32 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 3. Juli 2012 -
C-128/11, [X.], 904 Rn.
39 = [X.], 1074 -
UsedSoft/Ora[X.]le, jeweils mwN).

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26
-

na[X.]h seinem Wortsinn weiter kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] ni[X.]ht mit dem-jenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperli[X.]her Form wahrnehmbar oder zugängli[X.]h gema[X.]ht wird, dur[X.]h persönli[X.]he Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede

u-fungsgeri[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht unbedenkli[X.]h ers[X.]heint.
Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ergibt si[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] ni[X.]ht, dass der ni[X.]htöffentli[X.]he oder private Personenkreis besonders eng zu ziehen ist. Der von der Revision her-t-nehmen, dass ein begrenzter Personenkreis ni[X.]ht als Öffentli[X.]hkeit betra[X.]htet werden kann
(vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
31). Aus der Ents[X.]heidung ergibt si[X.]h dagegen ni[X.]ht,
dass dieser na[X.]h bestimmten Merkmalen abgrenzbare und folgli[X.]h au[X.]h i-gen Personen bestehen muss.
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemein-s[X.]haftsantenne empfangenen
und dur[X.]h ein Kabelnetz weitergeleiteten
Sende-signale einer

n

übermittelt werden, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass diese [X.] von einer Wohnungseigentümergemeins[X.]haft auss[X.]hließ-li[X.]h in die Wohnungen der dieser Gemeins[X.]haft angehörenden [X.] übermittelt
werden. Bei einer wertenden Betra[X.]htung unters[X.]heiden
si[X.]h der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitens[X.]hüssel und die [X.] über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen ni[X.]ht von der Fallgestal-65
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-

tung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonder-te Antenne installiert
und die empfangenen [X.] über Kabel an die
Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall
liegt keine Wiedergabe für
eine Öffentli[X.]hkeit vor, weil die Wiedergabe [X.] anstelle zahlrei[X.]her Einzelantennen eine Gemeins[X.]haftsantenne installiert und die empfangenen [X.] über Ka-bel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist
das daher
glei[X.]hfalls als eine Wiedergabe anzusehene-Im Ergebnis leiten die [X.] Eigentümer die Sendungen nur an si[X.]h selbst weiter.
5. Eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] ist ni[X.]ht ver-anlasst
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt si[X.]h keine ents[X.]hei-dungserhebli[X.]he Frage zur Auslegung von Art.
3 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] oder
Art.
8 der Ri[X.]htlinie 2006/115/[X.], die ni[X.]ht bereits dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshof der [X.] ist es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte,
anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentli[X.]he Wiedergabe vorliegt (vgl. [X.], [X.], 593 Rn.
93 -
SCF/Del Corso).
68
-
28
-

C. Dana[X.]h ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§
97 Abs. 1 ZPO) zurü[X.]kzuweisen.

Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff

Ko[X.]h
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 20.02.2013 -
21 O 16054/12 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 11.09.2014 -
6 U 2619/13 -

69
-
29
-

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
228/14
vom
15. Dezember 2015
in dem Re[X.]htsstreit

-
30
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2015 dur[X.]h den [X.] Dr. Büs[X.]her, die Ri[X.]hter Prof. Dr. S[X.]haffert,
[X.], Prof. Dr. Ko[X.]h und Fe[X.]ersen
bes[X.]hlossen:
Das Senatsurteil vom 17. September 2015 wird gemäß § 319 Abs.
1 ZPO in Rn. 42 letzte Zeile dahin beri[X.]htigt, dass es dort

Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff

Ko[X.]h
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 20.02.2013 -
21 O 16054/12 -

[X.], Ents[X.]heidung vom 11.09.2014 -
6 U 2619/13 -

Meta

I ZR 228/14

17.09.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14 (REWIS RS 2015, 5260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5260

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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