Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. XII ZB 241/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9860

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[X.]BESCHLUSS [X.] 241/09 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1666, 1680; [X.] §§ 20, 57, 59, 64; FamFG § 59 Großeltern, die das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtig-ten Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse einem Pfleger überträgt, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 241/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiense-nats des [X.] vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 3.000 • Gründe: [X.] Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für den am 27. Januar 2000 geborenen [X.]. 1 Das Sorgerecht für das nichtehelich geborene Kind stand allein der [X.] zu. Der Vater hatte bis Anfang 2004 regelmäßige Kontakte zu dem Kind. Von 2004 bis Mitte 2006 verbüßte er eine Haftstrafe. Danach hatte er gelegent-lich, aber unregelmäßig Umgang mit dem Kind. 2 Am 3. Februar 2008 verstarb die Mutter. Seit ihrem Tod hält sich das Kind bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Die Großeltern haben die [X.] beantragt. Das Amtsgericht - [X.] - hat [X.] das Jugendamt mit dem Wirkungskreis der Vertretung in allen [X.] - 3 - genheiten zum Ergänzungspfleger bestellt, später - jeweils durch vorläufige An-ordnung - die Vermögenssorge und Nachlassregelung auf die Großmutter müt-terlicherseits, die Beschwerdeführerin, übertragen. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 4 zum Verfahrenspfleger bestellt. 4 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen, hiervon aber erhebliche Bereiche ausgenommen. Die Befugnisse betreffend Aufenthaltsbestimmung, Antragsrecht nach [X.], Gesundheitsfürsorge, Schulbelange und Regelung der Unterhaltsfragen und des Umgangs hat es dem Beteiligten zu 5 ([X.]) als Ergänzungspfleger übertragen. Die bereits vorläufig der Großmutter [X.]en Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung) hat es dieser dauerhaft übertragen. Gegen den Beschluss hat die Großmutter Beschwerde eingelegt und damit das Ziel verfolgt, die gesamte Personensorge übertragen zu erhalten. Das [X.] hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdebe-rechtigung der Großmutter verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbe-schwerde. 5 I[X.] Auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 [X.]-RG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011, 100). Die Rechtsbeschwerde der Großmutter ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO auch ansonsten zulässig, weil die 6 - 4 - Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. No-vember 2008 - [X.] 103/08 - [X.], 220). 7 1. Das [X.] hat die Auffassung vertreten, der Beschwerde-führerin stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Beschwerdeberechtigung zu. Die allgemeine Beschwerdeberechtigung Verwandter sei durch § 64 Abs. 3 Satz 3 iVm § 57 Abs. 2 [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der allgemei-nen Regelung in § 20 [X.] stehe der von vornherein nicht sorgeberechtigten Großmutter kein Beschwerderecht zu, weil ihre materielle Rechtsstellung durch den Beschluss des [X.]s nicht beeinträchtigt werde. Dass das Fami-liengericht in der Begründung einer vorläufigen Anordnung die Absicht geäußert habe, die Großeltern sollten die Vormundschaft erhalten, begründe noch keine rechtlich geschützte Position. Auch die Möglichkeit eines künftigen Wechsels des Kindes zum Vater könne jedenfalls derzeit keine Rechtsverletzung der Großeltern darstellen. Ebenso wenig gebe die rein faktische Pflege und Betreu-ung des Kindes den Großeltern eine Rechtsstellung, die eine Beschwerdebe-rechtigung rechtfertigen könnte. 2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8 Dass die Beschwerdeführerin die Großmutter des betroffenen Kindes ist und sie zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdebe-rechtigung ergeben könnte. [X.] ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.]. 9 a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nicht für Endentschei-dungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 [X.]; vgl. 10 - 5 - [X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 [X.] für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2010 - [X.] 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - [X.] 103/08 - [X.], 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN). Die allgemeine Beschwerdeberechtigung von Verwandten und Verschwägerten nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ist vom Gesetzgeber für Familien-sachen bewusst ausgeschlossen worden, um den Kreis der [X.] überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit be-fristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 13/11035 S. 26 f.). Gleichzeitig ist die Zuständigkeit für [X.] nach § 1666 BGB neu geordnet worden. Zuständig ist anstelle des [X.]) Vormundschaftsgerichts seitdem das [X.]. Da die Einschrän-kung der Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 2 [X.] aufgrund § 64 Abs. 3 Satz 4 [X.] auch für das familiengerichtliche Verfahren galt und für die Anfech-tung von Endentscheidungen nur die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO vorgesehen war, wurden die in [X.] früher bestehenden [X.] [X.] somit erheblich eingeschränkt und teil-weise gegenstandslos (vgl. [X.], 887 und nunmehr § 59 FamFG). [X.] der Großeltern kann sich also nur er-geben, wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 20 [X.] in eigenem Recht beeinträchtigt worden ist. b) Nach § 20 Abs. 1 [X.] (entsprechend nunmehr § 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beein-trächtigt ist. Aus einem Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ergibt sich, dass allein aus der Stellung als Verwandter oder Verschwägerter ein die Beschwer-deberechtigung begründendes subjektives Recht noch nicht folgt. Wie ein [X.] - 6 - gleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 ([X.])" für [X.] eine weitergehende Beschwerdebe-rechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - [X.] 103/08 - [X.], 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN). [X.]) Der Beschwerdeführerin steht kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater und die Übertragung ein-zelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Beteiligten zu 5 als Ergänzungspfleger beeinträchtigt wäre. 12 Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerde-recht der Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten ([X.] 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; [X.] in Maunz/[X.] GG Art. 6 Rn. 99). Etwas [X.] gilt, wenn Großeltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern für die Erzie-hung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ih-nen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu ([X.] 34, 165, 200). Ob die Großeltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn in die den Großeltern vorläufig eingeräumten Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das [X.] durch den angefochtenen Beschluss nicht ein-gegriffen, sondern hat sie der Beschwerdeführerin vielmehr dauerhaft übertra-gen. 13 - 7 - Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeinträchtigung, weil der übertragene Bereich der Beschwerde-führerin unverändert zusteht. Dementsprechend kann sie sich auch nicht gegen die Übertragung von [X.] auf den Beteiligten zu 5 als Er-gänzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 übertragenen Befug-nisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unterscheidet sich insofern im Übrigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Großeltern väterlicherseits, die allein im Hinblick auf die [X.] dem Kind gleich nahe stehen. 14 bb) [X.] ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin und dem Großvater übernommenen tatsächlichen Verant-wortung für das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Großeltern mütterli-cherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Dementsprechend hat das [X.] in der st[X.]tlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrundsätze gesehen, die eine grundsätzlich bevorzugte Berück-sichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormün-dern gebieten ([X.] [X.], 291 Rn. 21). Zugleich hat es [X.], dass nach Auffassung des [X.] das von Art. 8 [X.] gewährleistete Familienleben zumindest auch nahe [X.] - zum Beispiel Großeltern und Enkel - umfasse. 15 - 8 - Auch auf diese Grundsätze kann indessen jedenfalls unter den [X.] des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern nicht gestützt werden. Zwar gebietet § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der [X.] unter anderem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel berücksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die ursprüngliche Beschwer-deberechtigung in [X.] gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 [X.] (vgl. § 69 g Abs. 1 [X.] für [X.]). Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familienge-richten ist allerdings - wie oben ausgeführt - der Kreis der [X.] verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einführung des § 57 Abs. 2 [X.] bezweckt, um im Interesse der Rechtssicher-heit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen überschaubar zu halten. Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/11035 S. 26), nach welcher gerade der Fall eines nach §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl für diesen das sogenannte [X.] nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das [X.]-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 ([X.]) getroffenen Regelung. Aus § 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der ge-setzlichen Konzeption grundsätzlich von einer Rechtsbeeinträchtigung abhängt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung für [X.] in § 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der 16 - 9 - Ausnahmevorschrift klar, dass den Angehörigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender [X.] (§ 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffe-nen" eingeräumt worden ist (ebenso § 335 Abs. 1 FamFG für Unterbringungs-sachen und § 429 Abs. 2 FamFG für Freiheitsentziehungssachen). Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - [X.] ZR 161/09 - [X.], 1477 Rn. 28 mwN). 17 cc) Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführe-rin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Senat nicht zu er-kennen. 18 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgeführt worden, dass die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind. Sind die Großeltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern eingerückt, so ist der ihnen [X.] verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen übertragenen [X.] begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdeführerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein. 19 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Großeltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch 20 - 10 - von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Großeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Großeltern sind in-soweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. [X.] 1999 - [X.] 109/98 - [X.], 219 f. und vom 11. September 2003 - [X.] 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, das [X.] könne zumindest mittel- oder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater [X.], und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Großeltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schließlich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 [X.] vor. Hahne [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2009 - 26 UF 1519/09 -

Meta

XII ZB 241/09

02.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. XII ZB 241/09 (REWIS RS 2011, 9860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9860

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