Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZB 103/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 621

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[X.][X.] 103/08 vom 26. November 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 621 e, 543; [X.] § 20; BGB § 1666 a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entschei-dung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ab-lehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Be-schluss des [X.] ist nur unter den Zulassungsvoraussetzun-gen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig. [X.], Beschluss vom 26. November 2008 - [X.] 103/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen [X.] vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Wert: 3.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist der Vater des Kindes [X.], das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die [X.] sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist allei-nige Inhaberin der elterlichen Sorge. 1 Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der [X.] umgezogen ist, und dem [X.] finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor. 2 - 3 - Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache [X.], der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. 3 4 Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei [X.] für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte [X.]. 5 I[X.] [X.] ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO. 6 1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwer-fende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. [X.] ist somit, dass eine Entscheidung des [X.] we-gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse [X.] 7 - 4 - 155, 21, 22 = [X.], 1093 und vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975). 8 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des [X.]. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. a) Das [X.] hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberech-tigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 [X.] folge. Auch aus § 20 Abs. 1 [X.] ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberech-tigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebe-fugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 [X.] bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" er-gingen. 9 b) Das [X.] weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen. 10 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Be-schwerdeberechtigung von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des [X.] abhängig ist. 11 aa) [X.] nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 [X.] gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.]/ [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die [X.] nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 [X.] für Familiensachen ausdrücklich ausge-12 - 5 - schlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). 13 [X.]) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 [X.] steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. Nach § 20 Abs. 1 [X.] steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 [X.] zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für [X.] weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung [X.] subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, ge-nügt hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.] 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusam-menhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des [X.] § 6 Abs. 2 GG ist. In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstel-lung. Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ([X.] [X.], 285, 287; [X.], 1447, 1448). Das [X.] hat es in den genannten Entscheidungen nicht [X.], dass der Gesetzgeber die Beteiligung des [X.] am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer [X.] - 6 - rung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann. 15 Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdebe-rechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu [X.] 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung. Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des [X.] wie auch - soweit ersichtlich - der [X.]e nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch [X.]/ [X.] [X.] 3. Aufl. § 64 Rdn. 167; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidun-gen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. 16 c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des [X.]. 17 Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Ge-setzeslage, an die die Gerichte gebunden sind. 18 Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundes-verfassungsgericht verneint ([X.] [X.], 285, 287; [X.], 1447, 1448). Zwar hat das [X.] insoweit dem [X.] aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die [X.] - 7 - stimmung der Mutter gebundene Beteiligung des [X.] am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirk-lichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. 20 Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorlie-genden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteili-gung des [X.] am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa [X.] [X.], 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des [X.] und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte. [X.] [X.] [X.] Bundesrichter Prof. Dr. [X.]
Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -

Meta

XII ZB 103/08

26.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZB 103/08 (REWIS RS 2008, 621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 621

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