Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 6 AZR 526/09

6. Senat | REWIS RS 2011, 10033

ARBEITSRECHT DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BEAMTE DIENSTRECHT

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Gegenstand

Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit


Leitsatz

Die Hemmung der Stufenlaufzeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 17. Juni 2009 - 12 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Hemmung der [X.] im [X.] während der Inanspruchnahme von Elternzeit.

2

Die Klägerin war vom 8. September 2003 bis zum 31. Dezember 2009 bei der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) Anwendung, seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]). Die Klägerin war in der Kostümabteilung des von der beklagten Stadt unterhaltenen Theaters tätig. Dort verrichtete sie zusammen mit etwa sieben weiteren Beschäftigten Schneiderarbeiten und Änderungsarbeiten. Bei Bedarf bügelte, wusch und reparierte sie auch Kostüme.

3

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes und Ablauf der Mutterschutzfrist nahm die Klägerin Elternzeit vom 28. April 2005 bis zum 29. Februar 2008. Bei der Überleitung in den [X.] gruppierte die Beklagte die Klägerin tarifgerecht in die [X.] 5 ein. Nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 1. März 2008 ordnete die Beklagte die Klägerin der Entgeltstufe 2 dieser [X.] zu.

4

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] richtet sich der weitere Stufenaufstieg der Arbeiter nach ihrer ersten Zuordnung in das Entgeltsystem des [X.] nach den Regelungen des [X.], die wie folgt lauten:

        

§ 15 Tabellenentgelt.

        

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

...     

        

§ 16 ([X.]) Stufen der [X.].

        

(1) 1Die [X.]n 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. ...

        

(3) 1Die Beschäftigten erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

…       

        

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen.

        

…       

        

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des ... § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

        

a)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

b)    

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

        

c)    

Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

        

d)    

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

e)    

Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

        

f)    

Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

        

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. …“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Elternzeit müsse auf die [X.] angerechnet werden. Sie habe deshalb bereits seit Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit der Stufe 3 ihrer [X.] zugeordnet werden müssen. Nach wie vor würden Frauen, die Elternzeit nähmen, mittelbar diskriminiert, weil sie durchschnittlich Elternzeit länger in Anspruch nähmen als Männer. Längere Unterbrechungen der Berufstätigkeit führten nicht zwingend zum Verlust von Erfahrungswissen. Jedenfalls sei nicht verständlich, warum Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, nicht aber die Elternzeit auf die [X.] angerechnet würden. Auch sei es nicht gerechtfertigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen anders als eine Elternzeit von gleicher Dauer für den Stufenaufstieg unschädlich sei. Ebenso wenig sei Sonderurlaub aus betrieblichen Gründen zwingend mit einem Gewinn an einschlägiger Berufserfahrung verbunden. Elternzeit könne nicht als „Nullum“ an beruflich verwertbarer Erfahrung betrachtet werden. Erfahrungen in der Erziehung vermittelten eine [X.] Kompetenz, die für die konkrete Tätigkeit der Klägerin nützlich sei. Dies kompensiere auch ein Weniger an Berufserfahrung. Ohnehin habe die Klägerin während der Elternzeit zumindest teilweise ihre beruflichen Fertigkeiten fortentwickelt.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt:

        

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin bereits ab 1. März 2008 (Wiederaufnahme der Arbeitsleistung der Klägerin nach Rückkehr aus der Elternzeit) bis zum 31. Dezember 2009 nach Stufe 3 der [X.] 5 TVöD zu vergüten hat.

7

Sie hat weiter sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate März 2008 bis August 2008 jeweils 97,94 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und der Klägerin für die Monate März 2008 bis August 2008 eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung, basierend auf einem Gesamtbrutto-Gehalt in Höhe von 2.289,83 Euro, zu erteilen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass eine ununterbrochene Tätigkeit zu mehr Wissen, Arbeitspraxis und Routine führe, weswegen Arbeitsvorgänge schneller und besser erledigt werden könnten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mache der [X.] nur für Zeiten kürzerer Unterbrechungen, bei denen von einer Erweiterung bzw. Erhaltung des bisherigen Wissens ausgegangen werden könne. Längere Unterbrechungen der Tätigkeit führten dagegen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu Wissenseinbußen. Eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer erfolge dadurch nicht. Eine klare Gruppenbildung dahin, dass von der Gesamtregelung wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen seien, sei angesichts der Vielzahl anderer schädlicher Unterbrechungstatbestände nicht möglich. Im Gegensatz zu den anderen Unterbrechungstatbeständen sei die Elternzeit mit einer Unschädlichkeitsfrist von fünf Jahren privilegiert. Jedenfalls rechtfertige das Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Hemmung der [X.].

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Erstmals in der Revision rügt sie eine unmittelbare Diskriminierung von Frauen, die Elternzeit beanspruchen, durch die Regelung des § 17 Abs. 3 [X.]-AT. Zwischen Elternzeit und Mutterschaft lasse sich keine eindeutige Abgrenzung finden. Es müsse sichergestellt werden, dass kein Wertungswiderspruch zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG genannten Tatbeständen der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft auftrete.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet.

A. [X.]ie Feststellungsklage ist nur teilweise zulässig.

[X.]. [X.]er Eingruppierungsfeststellungsklage fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den [X.]raum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende [X.]nteresse für diesen [X.]raum an der begehrten Feststellung besteht. [X.]ie Klage ist dagegen hinsichtlich der Monate September 2008 bis [X.]ezember 2009, für die keine Überschneidung mit der Leistungsklage vorliegt, als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 14, 18). [X.]as gilt ungeachtet des Umstands, dass sich diese Klage auf einen abgeschlossenen [X.]raum in der Vergangenheit bezieht ([X.] in [X.] Rspr. seit 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.] § 241 Nr. 4).

[X.][X.]. [X.]ie Klage ist für die [X.] der Überschneidung von Leistungs- und Feststellungsantrag auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. [X.]ie Frage, ab wann die Klägerin die begehrte Vergütung aus der Stufe 3 der [X.] 5 verlangen kann, wirkt sich infolge ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten am 31. [X.]ezember 2009 nicht mehr auf den [X.]punkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen ihrer [X.] aus. Auch unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung wäre sie erst zum 1. März 2011 in die Stufe 4 aufgestiegen. Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen, sind damit nicht mehr möglich (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] - Rn. 15 - 17).

B. [X.]ie Elternzeit der Klägerin vom 28. April 2005 bis zum 29. Februar 2008 ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT nicht auf die [X.] des § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) anzurechnen. [X.]iese Hemmung der [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

[X.]. [X.]ie Klägerin wird durch § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. [X.]iese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.

1. Eine unmittelbare [X.]iskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts liegt nicht vor.

a) Nur Vorschriften, die nicht gleichermaßen für Männer und Frauen gelten, können unmittelbar diskriminierende Wirkung wegen des Geschlechts entfalten ([X.] 7. [X.]ezember 2000 - [X.]/99 - [Schnorbus] Rn. 33, Slg. 2000, [X.]). § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT knüpft nicht an das Geschlecht, sondern an die Elternzeit an, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] von [X.] und Frauen in Anspruch genommen werden kann. [X.]amit kann die tarifliche Regelung zur Hemmung der [X.] allenfalls zu einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung führen (vgl. v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 41).

b) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nichts anderes. [X.]anach liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft und Mutterschaft vor. [X.]er von der Revision aus dem Begriff „Mutterschaft“ über die Brücke des früher im Mutterschutzgesetz geregelten Mutterschaftsurlaubs gezogene Rückschluss, damit sei auch die Elternzeit erfasst, trägt nicht.

aa) [X.]er von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unterfällt in vollem Umfang dem zeitlichen Geltungsbereich des [X.]. [X.] für die von der Klägerin behauptete Benachteiligung ist die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 1. März 2008. Zu diesem [X.]punkt galt das [X.] bereits.

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] stellt jede im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgende Schlechterstellung von Frauen eine unmittelbare [X.]iskriminierung aufgrund des Geschlechts dar ([X.] 18. November 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 35 f., Slg. 2004, [X.]; v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 137 mwN). [X.]as hat Eingang in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3 der [X.]/[X.] des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von [X.] und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ([X.] 76/207/[X.]) idF der Richtlinie 2002/73/[X.] und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/[X.] ([X.] 2002/73/[X.]) sowie später in Art. 2 Abs. 2 Buch[X.] c der die Richtlinie 76/207/[X.] ablösenden Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der [X.]hancengleichheit und Gleichbehandlung von [X.] und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ([X.] 2006/54/[X.]) gefunden (siehe nur Erwägungsgrund 23 [X.] 2006/54/[X.]). [X.]ies beruht darauf, dass Schwangerschaft und Mutterschaft untrennbar mit dem Geschlecht verbunden sind, diese [X.]ifferenzierungsmerkmale also ausschließlich Frauen nachteilig treffen können.

cc) Einen weitergehenden Bedeutungsinhalt hat § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht. [X.]er nationale Gesetzgeber wollte damit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] lediglich klarstellen, dass eine unmittelbare Benachteiligung auch dann vorliegt, wenn die Unterscheidung wegen eines Merkmals erfolgt, das mit dem Geschlecht in untrennbarem Zusammenhang steht. Er hat angenommen, dass dies für die Situation von „Schwangerschaft und Mutterschaft“ einer Frau der Fall ist (BT-[X.]rucks. 16/1780 S. 32). § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] geht also nicht über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus (v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 149; vgl. auch Wendeling-[X.]/[X.] [X.] § 1 Rn. 25).

[X.]) Aus Art. 11 Abs. 2 des 1985 ratifizierten UN-Übereinkommens vom 18. [X.]ezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von [X.]iskriminierung der Frau - [X.] - (BGBl. 1985 [X.][X.] S. 648) folgt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes.

Art. 11 Abs. 2 [X.] bestimmt:

        

„Um eine [X.]iskriminierung der Frau wegen Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen

        

a)    

zum - mit der Androhung von Sanktionen verbundenen - Verbot der Entlassung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub sowie der [X.]iskriminierung aufgrund des [X.] bei Entlassungen;

        

b)    

zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren [X.] Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des [X.]ienstalters oder [X.] Zulagen;

        

...“   

        

Auch diese Verpflichtungen - die im Übrigen die [X.] und nicht die Tarifvertragsparteien treffen - beziehen sich nur auf Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub, nicht dagegen auf die hier allein streitbefangenen Nachteile durch die [X.]nanspruchnahme von Elternzeit.

2. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT führt auch nicht zu einer nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.] iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 [X.] untersagten mittelbaren [X.]iskriminierung von Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen.

a) [X.]ie Klägerin hat eine mittelbare [X.]iskriminierung bereits nicht hinreichend dargelegt.

aa) Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 [X.] ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Träger eines der Merkmale des § 1 [X.] zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare [X.]iskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Eine derartige Auslegung des § 3 Abs. 2 [X.] entspricht dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile. Eine mittelbare [X.]iskriminierung ist danach gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus den in § 1 [X.] genannten Gründen in besonderer Weise zu benachteiligen. [X.]ies kann der Fall sein, wenn Vorschriften im wesentlichen oder ganz überwiegend Personen, die eines der verpönten Merkmale erfüllen, betreffen, wenn sie an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 [X.] nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden oder wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm beson[X.] zum Nachteil von Personen, für die ein Merkmal des § 1 [X.] gilt, auswirken ([X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 20 f. mwN, [X.]. 3 Nr. 322 = [X.] 320 TVÜ-[X.] § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20).

[X.]) Zur Feststellung dieser Voraussetzungen sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] entsprechend zusammengesetzt sind. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten [X.] abzustellen (für Gesetze siehe [X.] 30. November 1993 - [X.]/91 - [Kirsammer-Hack] Slg. 1993, [X.]; allgemein 13. Januar 2004 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 73 f., Slg. 2004, [X.]). [X.]er Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüber zu stellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. [X.]m Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 [X.] im oben genannten Sinn beson[X.] benachteiligt sind (vgl. [X.]. zu [X.] 3. April 2004 - 6 [X.] 633/01 - [X.] § 242 Gleichbehandlung Nr. 185; dies. [X.] und der Länder 2. Aufl. Rn. 36, 929).

cc) [X.]ie Klägerin hat nicht dargelegt, dass durch § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT weibliche Beschäftigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, im Vergleich zu anderen Beschäftigten, bei denen wegen Unterbrechungen in der tatsächlichen Tätigkeit die [X.] ebenfalls gehemmt wird, in besonderer Weise nachteilig betroffen sind.

§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT erfasst nicht nur weibliche Beschäftigte, die Elternzeit nehmen, sondern unabhängig von ihrem Geschlecht auch alle Beschäftigten, denen Sonderurlaub aus privaten Gründen bewilligt worden ist, die eine Rente auf [X.] beziehen, weswegen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.]-AT das Arbeitsverhältnis ruht, oder die arbeitsunfähig erkrankt sind, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] b [X.]-AT erfüllt sind. Weder hat das [X.] festgestellt noch hat die Klägerin behauptet, dass weibliche Beschäftigte, die Elternzeit beanspruchen, deutlich stärker, sei es überproportional häufig oder materiell beson[X.] gravierend, durch die Hemmung der [X.] betroffen werden als der übrige von § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT erfasste Personenkreis. [X.]ies ist auch nicht offenkundig. [X.]mmerhin haben die Tarifvertragsparteien bei der Elternzeit einen [X.]raum von fünf Jahren als lediglich hemmend angesehen, während bei den übrigen [X.] gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT bereits nach drei Jahren eine Rückstufung erfolgt.

b) [X.]ie Hemmung der [X.] durch § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT führt aber auch dann nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, wenn nur auf die von dieser Vorschrift erfasste Teilgruppe der Beschäftigten, die Elternzeit beanspruchen, abgestellt wird. [X.]abei kann aufgrund der Feststellungen des [X.]s zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Frauen von Nachteilen durch die [X.]nanspruchnahme von Elternzeit immer noch stärker getroffen werden als Männer, weil insbesondere die [X.]auer der von [X.] genommenen Elternzeit deutlich kürzer ist als die von Frauen.

aa) [X.]er Aufstieg aus der Stufe 2 in die Stufe 3 der [X.] erfolgt unabhängig von der Leistung des Beschäftigten nach zwei Jahren. Erst ab der Stufe 3 kann gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT ([X.]) iVm. § 17 Abs. 2 [X.]-AT leistungsabhängig eine Verkürzung oder Verlängerung der [X.] erfolgen. [X.]ie Kriterien dafür, ob eine nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 [X.] iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 [X.] verbotene mittelbare Geschlechtsdiskriminierung vorliegt, sind deshalb nicht Art. 157 A[X.]V zu entnehmen, sondern der durch das [X.] umgesetzten [X.] 76/207/[X.] idF der [X.] 2002/73/[X.] bzw. für die Ansprüche seit dem 15. August 2009 der [X.] 2006/54/[X.]. Letzten Endes verwehrt § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT den Elternzeitern nicht den Stufenaufstieg, sondern verzögert ihn nur. Es geht also nicht um das „ob“ des [X.], sondern dessen „wann“. Eine derartige Präzisierung der Bedingungen des Zugangs zu einer höheren Stufe der beruflichen Rangordnung unterfällt dem Anwendungsbereich der [X.] 76/207/[X.] bzw. der [X.] 2006/54/[X.] (vgl. für den [X.] nach § 23a [X.] [X.] 18. November 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 30 f., Slg. 2004, [X.] in Abgrenzung zur Entscheidung vom 7. Februar 1991 - [X.]/89 - [[X.]] Rn. 9 f., Slg. 1991, [X.]). [X.]arüber hinaus sind etwaige weitergehende Vorschriften des nationalen Rechts heranzuziehen.

[X.]) [X.]as Verbot mittelbarer [X.]iskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Eine mittelbare [X.]iskriminierung kann daher nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind ([X.] 12. Oktober 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 55 f., Slg. 2004, [X.]; vgl. auch 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 56, Slg. 2009, [X.]; v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 15, 181 mwN).

(1) [X.]ie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten sind grundsätzlich nicht vergleichbar (vgl. [X.] 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Rn. 37, Slg. 1999, [X.]; 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 57, Slg. 2009, [X.]). [X.]ie Elternzeit darf darum bei [X.], die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. [X.] 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Rn. 38, aaO; [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 370/08 - Rn. 30 mwN, EzA GG Art. 3 Nr. 109; 21. Mai 2008 - 5 [X.] 187/07 - Rn. 25, [X.]E 126, 375). [X.]er Stufenaufstieg im [X.] knüpft in rechtlich zulässiger Weise an den [X.] im aktiven Arbeitsverhältnis. Bereits deswegen führt die Hemmung der [X.] für die [X.]auer der Elternzeit im Ausgangspunkt nicht zu einer mittelbaren [X.]iskriminierung (v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 40).

[X.]er Stufenaufstieg im Entgeltsystem des [X.] soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. [X.]ie Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 16 [[X.]] Rn. 13 f.). Erfahrungswissen kann auch nach längerer [X.]auer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen ([X.] 21. Mai 2008 - 5 [X.] 187/07 - Rn. 25, [X.]E 126, 375). [X.]iese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch [X.] entspricht der Lebenserfahrung (vgl. [X.] 21. Oktober 1992 - 4 [X.] 73/92 - zu [X.] 2 c aa der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 1 = EzA TVG § 4 Milchindustrie Nr. 1; vgl. auch 4. Mai 2010 - 9 [X.] 184/09 - Rn. 45, [X.] [X.] § 23a Nr. 4) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], wonach Berufserfahrung Arbeitnehmer befähigt, ihre Arbeit besser zu verrichten ([X.] 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34 f., Slg. 2006, [X.]-9583).

[X.]n der [X.], in der das Arbeitsverhältnis wegen der [X.]nanspruchnahme von Elternzeit unter Suspendierung der bei[X.]eitigen Hauptpflichten ruht, wird keine Berufserfahrung gewonnen. [X.]ie Tarifvertragsparteien durften darum regeln, dass der Arbeitgeber für die [X.], in der das Arbeitsverhältnis ruht, auch keine indirekten Leistungen durch die Anrechnung dieser [X.] auf die [X.] erbringen muss (vgl. [X.] 18. Juni 1997 - 4 [X.] 647/95 - [X.] § 23b Nr. 3 = EzA [X.]-Vertrag Art. 119 Nr. 49). [X.]ie Tarifvertragsparteien haben auf die konkrete Tätigkeit am zugewiesenen Arbeitsplatz und nicht auf den unbestrittenen Zuwachs an allgemeiner Lebenserfahrung, [X.] Kompetenz und Organisationsfähigkeit durch Mutterschaft und Erziehung von Kindern abgestellt, auf den die Klägerin verwei[X.] [X.]er Zuwachs an solchen Fähigkeiten wird nach dem ihre [X.] nicht überschreitenden Willen der Tarifvertragsparteien bei der [X.] nicht berücksichtigt.

(2) [X.] in § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT ist im Übrigen nicht das Geschlecht, sondern das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Fehlen eines Zuwachses an Erfahrungswissen. [X.]as sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer [X.]iskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der [X.] zulassen (vgl. [X.] 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Rn. 37 f., Slg. 1999, [X.]; [X.] 21. Mai 2008 - 5 [X.] 187/07 - Rn. 25, [X.]E 126, 375; 18. Juni 1997 - 4 [X.] 647/95 - zu [X.][X.] 2 d der Gründe, [X.] § 23b Nr. 3 = EzA [X.]-Vertrag Art. 119 Nr. 49; 9. November 1994 - 10 [X.] 3/94 - zu [X.][X.] 2 a der Gründe, [X.] § 23a Nr. 33 = EzA [X.] § 23a Nr. 3; [X.] 10. November 1994 - 6 [X.] 486/94 - [X.]E 78, 264, 271; vgl. auch [X.] 5. [X.]ezember 2000 - V[X.][X.] R 18/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 193, 234 für die fehlende Anrechnung des Erziehungsurlaubs auf die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vorgeschriebene [X.]auer einer berufspraktischen Tätigkeit).

cc) Allerdings wäre die Gleichstellung der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis wegen der [X.]nanspruchnahme von Elternzeit ruht, und der aktiven Beschäftigten anzunehmen, wenn es Vorschriften gäbe, die bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit nach Beendigung der Elternzeit ungeachtet des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen ruhendem und aktivem Arbeitsverhältnis die Fiktion des Erwerbs von Berufserfahrung während der Elternzeit geböten (vgl. zur Anrechnung des Wochenurlaubs nach § 244 [X.] auf die Beschäftigungszeit für den Fall, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Urlaub zum Schutz der Frau nach der Entbindung gehandelt hätte [X.] 18. November 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 48, Slg. 2004, [X.]; v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 37 ff., 160). [X.]erartige Bestimmungen finden sich jedoch weder im [X.] noch im nationalen Recht.

(1) [X.]as Unionsrecht verlangt allerdings in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 2 [X.] 76/207/[X.] idF der [X.] 2002/73/[X.] sowie in Art. 15 [X.] 2006/54/[X.] die Anrechnung des Mutterschaftsurlaubs auf Beschäftigungszeiten (vgl. für die [X.] vor [X.]nkrafttreten dieser Richtlinien bereits [X.] 21. Oktober 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Rn. 41 f., Slg. 1999, [X.]). [X.]ieser Urlaub bezweckt den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft sowie der besonderen Beziehung von Mutter und Kind während der [X.] unmittelbar nach der Entbindung ([X.] 14. April 2005 - [X.]/03 - [[X.]/[X.]] Rn. 32, Slg. 2005, [X.]). [X.]emselben Zweck dienen die Schutzfristen nach dem [X.] (vgl. [X.] 16. Juni 2005 - 6 [X.] 108/01 - [X.]E 115, 113), die Art. 8 [X.] 92/85/[X.] ins nationale Recht umsetzen (vgl. BT-[X.]rucks. 13/2763 S. 9; BT-[X.]rucks. 14/8525 S. 8). [X.]iese [X.]en werden nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] a [X.]-AT auf die [X.] angerechnet und sind nicht streitbefangen.

(2) [X.]ie Anrechnung der Elternzeit auf die [X.] im Entgeltsystem des [X.] ist dagegen unionsrechtlich nicht geboten. Nach Paragraph 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang zur [X.]/[X.] des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von [X.], [X.] und [X.]B geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub bleiben die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des [X.] erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des [X.] bestehen. [X.]m [X.] an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben.

(a) [X.]iese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der [X.] des [X.] zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwerben, als ob sie weiterhin eine (Vollzeit-)Tätigkeit ausgeübt hätten (vgl. [X.] 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 40, 43, Slg. 2009, [X.]; [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 370/08 - Rn. 47, EzA GG Art. 3 Nr. 109). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des [X.] bereits erworben hatte oder dabei war, zu erwerben, bis zum Ende des [X.] bestehen bleiben und sich der Arbeitnehmer im [X.] an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in [X.]elben Situation befindet wie vor dem Urlaub ([X.] 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 38 f., Slg. 2009, [X.]). Alle übrigen Regelungen hinsichtlich des Status des Arbeitsverhältnisses während des [X.] überlässt Paragraph 2 Nr. 7 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern. [X.]azu gehört auch die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer, der Elternurlaub beansprucht, während der [X.]auer des [X.] weiterhin Anwartschaften oder sonstige Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber erwirbt.

(b) § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT genügt diesen Anforderungen. [X.]ie vor Beginn der Elternzeit absolvierte [X.] bleibt erhalten, nur ihr weiterer Ablauf wird für die [X.] der Unterbrechung gehemmt und setzt nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nahtlos wieder ein ([X.] [X.] Stand [X.]ezember 2010 § 17 [X.]/[X.] Rn. 35; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand Januar 2011 § 17 Rn. 32). [X.]amit befinden sich die Beschäftigten im [X.] an die Elternzeit im Hinblick auf die [X.] in [X.]elben Situation wie vor der Elternzeit. Ob auch § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.]-AT, wonach bei Elternzeiten von mehr als fünf Jahren eine Rückstufung erfolgt, mit Paragraph 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vereinbar ist, hatte der [X.] nicht zu entscheiden.

(3) Auch Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 2 und 3 [X.] 76/207/[X.] idF der [X.] 2002/73/[X.] bzw. Art. 16 der diese mit Wirkung zum 15. August 2009 ersetzenden [X.] 2006/54/[X.] lässt sich kein Anspruch auf eine Fiktion der Berufserfahrung während der [X.]auer der Elternzeit und damit der Anrechnung dieser [X.] auf die [X.] entnehmen. Nach diesen Bestimmungen bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Vaterschaftsurlaub und/oder [X.] anzuerkennen. Haben sie derartige Rechte zugebilligt, müssen sie sicherstellen, dass den Arbeitnehmern nach ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugute kommen.

(a) Aus diesen Bestimmungen folgt nicht, dass Beschäftigte nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf Gleichstellung mit den Beschäftigten haben, die durch ihre aktive Tätigkeit Berufserfahrung gewonnen haben. [X.]ie für den Vaterschafts- und [X.] geltenden Normen in den [X.] 76/207/[X.] und 2006/54/[X.] sind nicht auf den Elternurlaub und damit nicht auf die Elternzeit nach § 15 [X.] zu übertragen. Sie erfassen ausschließlich Arbeitnehmer, die aus dem [X.] vorbehaltenen Vaterschaftsurlaub bzw. dem [X.] zurückkehren. Vaterschafts- und [X.] kennt das [X.] Recht nicht. [X.]as Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, diese [X.]nstitute zu schaffen. Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 [X.] 76/207/[X.] und Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] haben daher für das [X.] Recht aktuell keine Bedeutung ([X.] [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 40 f., 157, 160 f., 324; [X.]. [X.]. zu [X.] 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] [X.] 49/2009 [X.]. 1 unter [X.]; [X.]. [X.] § 15 [X.] Stand Oktober 2010 Rn. 10a, 62a).

(aa) Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 [X.] 76/207/[X.] bezieht sich nur auf den Vaterschafts- und [X.], nicht aber auch auf den Eltern- und Mutterschaftsurlaub (aA möglicherweise v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 155). Nur Vaterschafts- bzw. [X.] können von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, während Eltern- und Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmer im nationalen Recht zwingend vorzusehen sind. Etwaige Zweifel am Verständnis dieser Norm sind jedenfalls durch die [X.] 2006/54/[X.] geklärt. Nach Art. 15 bzw. Art. 16 dieser Richtlinie haben nur die Arbeitnehmer, die aus dem Mutter- oder Vaterschaftsurlaub bzw. dem [X.] zurückkehren, Anspruch auf die Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten. Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] übernimmt unverändert Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 zweiter Teil der [X.] 76/207/[X.], soweit dieser festgelegt hat, dass das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, eigene Rechte auf Vaterschafts- und/oder [X.] anzuerkennen (Vorschlag der [X.] für eine Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der [X.]hancengleichheit und Gleichbehandlung von [X.] und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom 21. April 2004 KOM (2004) 279 endgültig S. 31). Nach der Entsprechungstabelle im Anhang [X.][X.] der [X.] 2006/54/[X.] entspricht Art. 16 (nur) der früheren Bestimmung in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Sätze 2 und 3, während Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 1 [X.] 76/207/[X.] sich nunmehr in Art. 28 Abs. 2 [X.] 2006/54/[X.] wiederfindet. Soweit in Art. 16 Satz 2 [X.] 2006/54/[X.] - auf den ersten Blick irritierend - von „männlichen und weiblichen Arbeitnehmern“ die Rede ist, erklärt sich dies daraus, dass Art. 16 auch den [X.] erfas[X.] [X.]ieser wiederum kommt für Männer und Frauen in Betracht (vgl. Erwägungsgrund 27 [X.] 2006/54/[X.]).

([X.]) [X.]as Unionsrecht verwendet die Begrifflichkeiten „Mutterschaftsurlaub“, „Vaterschaftsurlaub“, „[X.]“ und „Elternurlaub“. [X.]er Elternurlaub ist sowohl nach dem Kreis der Personen, die ihn in Anspruch nehmen können, als auch hinsichtlich [X.]auer und [X.]raum seiner [X.]nanspruchnahme sowie der mit ihm verfolgten Zwecke streng vom Mutterschafts-, Vaterschafts- und [X.] zu unterscheiden.

([X.]) Mutterschaftsurlaub iSv. Art. 8 [X.] 92/85/[X.] sind die 14 Wochen vor und/oder nach der Entbindung, die der Mutter als Arbeitsbefreiung zu gewähren sind. [X.]ieser Urlaub kann [X.] nur von Frauen in Anspruch genommen werden. Er dient wie ausgeführt dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft sowie dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der [X.] unmittelbar nach der Entbindung.

([X.]b) Vaterschaftsurlaub ist im unionsrechtlichen Kontext ein individuelles, nicht übertragbares Recht männlicher Arbeitnehmer, das nach der Geburt oder Adoption eines Kindes unter Wahrung der bestehenden arbeitsbezogenen Rechte gleichzeitig mit dem Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden kann (vgl. Ziff. 2b i der Entschließung des Rates und der im [X.] vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und [X.] am Berufs- und Familienleben, [X.]. [X.] [X.] 218 vom 31. Juli 2000 S. 5; vgl. auch Erwägungsgrund 13 [X.] 2002/73/[X.] und Erwägungsgrund 26 [X.] 2006/54/[X.]). [X.]ieser Urlaub korrespondiert mit dem Mutterschaftsurlaub. Es handelt sich um einen kurzen Urlaub für Väter zur [X.] der Geburt bzw. Adoption eines Kindes (3.1 der Mitteilung der [X.] vom 3. Oktober 2008 an das [X.], den Rat, den [X.] und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Bessere Work-Life-Balance). [X.]adurch soll der Vater ab der Geburt eines Kindes in die häuslichen und familiären Verpflichtungen eingebunden werden (3.2 des Berichts der [X.] an den Rat, das [X.], den [X.] und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und [X.] - 2007 vom 7. Februar 2007).

Bisher gibt es bezüglich des [X.] noch keine unionsrechtlichen Rechtsvorschriften (Erwägung [X.] der Entschließung des [X.] vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und [X.] in der [X.] - 2009, [X.]. [X.] [X.] 341E vom 16. [X.]ezember 2010 S. 35). [X.]as [X.] hat in Nr. 23 der Entschließung vom 10. Februar 2010 die Notwendigkeit unterstrichen, de lege ferenda die Frage des [X.] „anzugehen“ und die [X.] ersucht, jeden Vorstoß zu unterstützen, der dazu diene, einen Vaterschaftsurlaub auf [X.] einzuführen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub müssten dergestalt verknüpft werden, dass die in der Gesellschaft vorherrschenden Klischeevorstellungen in Bezug auf die [X.]nanspruchnahme dieses Urlaubs bekämpft würden. [X.]e lege [X.] erkennt das Unionsrecht in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 2 [X.] 76/207/[X.] bzw. in Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] lediglich die bestehenden nationalen Regelungen über Vaterschaftsurlaub an und setzt dafür rechtliche Mindestbedingungen. [X.]erartige Regelungen bestehen etwa in [X.], [X.] und [X.] (Rüling/[X.] Familienpolitik aus der Gleichstellungsperspektive - Ein [X.] Vergleich S. 97 bis 99), nicht dagegen in der [X.] (vgl. Hadeler [X.], 77, 80; Rüling/[X.] aaO S. 95).

([X.]) [X.] ist eine neue Urlaubsform, die wie der Vaterschaftsurlaub bisher keine unionsrechtliche Ausgestaltung erfahren hat (siehe nur 2.1 des Vorschlags der [X.] für eine Richtlinie des Rates zur [X.]urchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der [X.] 96/34/[X.] und 2 des Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der [X.] 92/85/[X.]). Nach dem Verständnis der [X.] soll dieser wie Mutterschutzurlaub zur [X.] der Adoption eines Kindes gewährt werden (3.1 der Mitteilung der [X.] vom 3. Oktober 2008 an das [X.], den Rat, den [X.] und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Bessere Work-Life-Balance). Auch diesen Urlaub gibt es bisher im [X.]n Recht nicht.

([X.]) [X.]emgegenüber ist der Elternurlaub ein seit langem im Unionsrecht anerkanntes [X.]nstitut. Gemäß Paragraph 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub kann er von erwerbstätigen [X.] und Frauen im Fall der Geburt oder der Adoption eines Kindes genommen werden, damit sie sich mindestens drei Monate um dieses Kind kümmern können. Gemäß Art. 28 Abs. 2 [X.] 2006/54/[X.] bleibt dieser Urlaub von den Bestimmungen der Gleichbehandlungsrichtlinie unberührt. Ungeachtet des Art. 16 der [X.] 2006/54/[X.] kann also nach wie vor im Falle der Adoption eines Kindes Elternurlaub genommen werden. [X.]amit ist nach den eindeutigen unionsrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden zwischen Elternurlaub, der wegen der Adoption eines Kindes genommen wird einerseits und [X.], der - bei Bestehen entsprechender Regelungen im nationalen Recht - wegen der Adoption eines Kindes beansprucht wird.

Elternurlaub soll gemäß der Präambel der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben und die [X.]hancengleichheit von [X.] und Frauen fördern. [X.]ie Rahmenvereinbarung legt Mindestanforderungen und Vorschriften für einen vom Mutterschutz getrennten Elternurlaub fest (Erwägungsgrund 9). [X.]ieser Urlaub muss nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub genommen werden, sondern kann bis zu einem Alter von acht Jahren des Kindes beansprucht werden.

(cc) Auch in Paragraph 5 Nr. 2 der Neufassung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub aus dem [X.] im Anhang der Richtlinie 2010/18/[X.] des Rates vom 8. März 2010 zur [X.]urchführung der von BUS[X.]NESS[X.]ROPE, [X.], [X.] und [X.]B geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ist wie bisher in Paragraph 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub lediglich vorgesehen, dass erworbene Rechte und Anwartschaften erhalten bleiben. Einen Anspruch auf die Anrechnung von [X.]en des [X.] als Beschäftigungszeit sieht auch die überarbeitete Rahmenvereinbarung über Elternurlaub nicht vor. Es stünde jedoch in unauflöslichem Wi[X.]pruch, wenn einerseits in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 1 [X.] 76/207/[X.] bzw. in Art. 28 Abs. 2 [X.] 2006/54/[X.] bestimmt wird, dass die Richtlinien zum Elternurlaub und Mutterschutz unberührt bleiben, andererseits aber die Gleichbehandlungsrichtlinie weit darüber hinausgehende Ansprüche der [X.] vorsähe.

([X.]) [X.]ementsprechend ist unter den Beispielen für [X.]iskriminierungen in Art. 9 [X.] 2006/54/[X.] unter Buch[X.] g lediglich die Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschutzurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, aufgeführt. [X.]en des (unbezahlten) [X.] iSd. Rahmenvereinbarung über Elternurlaub sind nicht genannt.

(b) Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V zur Reichweite von Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 [X.] 76/207/[X.] bzw. Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] bedurfte es nicht ([X.] [X.]. zu [X.] 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] [X.] 49/2009 [X.]. 1).

(aa) [X.]st die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten dieses Rechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen innerhalb der [X.] keinerlei Raum verbleibt, ist eine Vorlage auch durch ein letztinstanzliches Gericht wie das [X.] entbehrlich. Ob ein sog. „acte clair“ vorliegt, bleibt allein der Beurteilung des nationalen letztinstanzlichen Gerichts überlassen ([X.] 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 - [[X.][X.]LF[X.]T] Rn. 16 ff., Slg. 1982, [X.]; 15. September 2005 - [X.]-495/03 - [[X.]] Rn. 33, 37, Slg. 2005, [X.]-8151).

([X.]) [X.]ie Voraussetzungen eines „acte clair“ sind hier erfüllt. [X.]ie Unterscheidung zwischen Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Elternurlaub im Unionsrecht ist so eindeutig, dass sowohl für den [X.] als auch für die Gerichte der Mitgliedstaaten der [X.] Gewissheit bestünde, dass Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 [X.] 76/207/[X.] und Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Elternurlaub und die diese in das nationale Recht umsetzenden Regelungen keine Anwendung findet. [X.]ie unterschiedlichen Sprachfassungen der [X.] 2006/54/[X.] erlauben keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Elternurlaub um vier unterschiedliche [X.]nstitute handelt:

-       

in der französischen Fassung der [X.] 2006/54/[X.] ist Art. 15 mit „Retour de congé de maternité“, Art. 16 mit „congé de paternité ou d'adoption“ überschrieben. Für den Elternurlaub wird dagegen die Bezeichnung „congé parental“ benutzt (s. nur Erwägungsgrund 24);

-       

in der [X.] Fassung ist von „[X.]“ für den Mutterschaftsurlaub, von „paternity leave“ für den Vaterschaftsurlaub, „adoption leave“ für den [X.] und schließlich von „paternal leave“ für den Elternurlaub die Rede;

-       

die niederländische Fassung verwendet die Bezeichnungen „zwangerschaps en bevallingsverlof“ für den Mutterschaftsurlaub, „va[X.]chapsverlof“ für den Vaterschaftsurlaub, „adoptieverlof“ für den [X.] und schließlich „ou[X.]chapsverlof“ für den Elternurlaub;

-       

die [X.] Fassung unterscheidet zwischen „congedo di maternità“, „congedo di paternità“, „congedo di adozione“ und „congedo parentale“;

-       

die [X.] Fassung verwendet die Begriffe „permiso de maternidad“, „[X.]“, „permiso de adopción“ und „permiso parental“;

-       

die [X.] Fassung differenziert zwischen „licença de maternidade“, „licença de paternidade“, „licença por adopção“ und „licença parental“;

-       

in der [X.] Fassung heißt es „άδεια μητρότητας“ für Mutterschaftsurlaub, „άδεια πατρότητας“ für Vaterschaftsurlaub, „άδεια υιοθεσίας“ für [X.] und schließlich „γονική άδεια“ für Elternurlaub.

[X.]n allen ausgewerteten Sprachfassungen wird also streng zwischen den vier [X.]nstituten differenziert. Regelungen, die sich auf den Vaterschaftsurlaub bzw. den [X.] beziehen, können darum nicht auf das gänzlich an[X.] gelagerte [X.]nstitut des „[X.]“ übertragen werden.

(cc) Soweit in der Literatur abweichend von diesem eindeutigen Auslegungsergebnis die Auffassung vertreten wird, Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 Satz 3 [X.] 76/207/[X.] bzw. Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] fände auf die Elternzeit gemäß § 15 [X.] Anwendung, wird nicht ansatzweise begründet, warum Bestimmungen des Unionsrechts, die sich auf den Vaterschafts- bzw. [X.] beziehen, auf das rechtlich davon zu unterscheidende [X.]nstitut des [X.] zu übertragen sein sollen. [X.]ieser vereinzelt gebliebenen, wenn auch breit gestreuten Meinung (v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 40 f., 157, 160 f., 324; [X.]. [X.]. zu [X.] 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] [X.] 49/2009 [X.]. 1; [X.]. [X.] § 15 [X.] Stand Oktober 2010 Rn. 10a, 62a) ist darum gegenüber der vom [X.] vertretenen nicht eindeutig der Vorzug zu geben (vgl. [X.] 25. Februar 2010 - 1 [X.]/09 - Rn. 19, 21, [X.] § 17 Nr. 21).

(c) [X.]ie Elternzeit nach § 15 [X.] entspricht dem Elternurlaub im Sinne der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, wobei sie in zeitlicher Hinsicht weit über das unionsrechtlich verlangte Mindestmaß hinausgeht ([X.]/[X.] Mutterschutzgesetz [X.]elterngeld- und [X.] 8. Aufl. Vor §§ 15 - 21 [X.] Rn. 17; v. Roetteken [X.] Stand November 2010 Rn. 156), nicht aber dem Vaterschafts- oder [X.] iSv. Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 4 [X.] 76/207/[X.] bzw. Art. 16 [X.] 2006/54/[X.].

(aa) [X.]ie Elternzeit verfolgt einen anderen Zweck als der Vaterschaftsurlaub im unionsrechtlichen Sinn. [X.]er Anspruch auf Elternzeit soll sicherstellen, dass das Kind eine ständige Betreuungsperson hat (BT-[X.]rucks. 10/3792 S. 19 für den Erziehungsurlaub). Er soll die Ausübung des Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes erleichtern und dient der Förderung der Betreuung und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren durch die Eltern sowie der besseren Vereinbarung von Familie und Beruf ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 30, [X.]E 129, 93).

([X.]) Auch in den Fällen, in denen Arbeitnehmer Elternzeit ab Aufnahme eines adoptierten Kindes in ihren Haushalt in Anspruch nehmen können (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Buch[X.] b [X.]), handelt es sich nicht um [X.] iSv. Art. 16 [X.] 2006/54/[X.], sondern um Elternzeit, die nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers entsprechend den Vorgaben in Paragraph 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub auch Adoptiveltern gewährt werden kann. § 15 [X.] setzt insoweit die Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub ausreichend in [X.]s Recht um. Ein weitergehender Umsetzungsbedarf besteht nicht, weil Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] keinen zwingenden [X.]harakter hat. Ein Arbeitnehmer, der ein Kind adoptiert und Elternzeit in Anspruch genommen hat, kann damit nicht unter Berufung auf Art. 16 [X.] 2006/54/[X.] die Anrechnung seiner [X.] der Abwesenheit auf die [X.] verlangen.

(4) [X.]ie weiteren unionsrechtlichen Bestimmungen über den Elternurlaub sind nicht rechtlich bindend und begründen daher keinen Anspruch der Klägerin, während der Elternzeit den Gewinn von Berufserfahrung für den Stufenaufstieg zu fingieren.

(a) Art. 33 Abs. 2 GR[X.] sieht lediglich den Anspruch auf Elternurlaub vor, ohne daran rechtliche Vorgaben zu knüpfen.

(b) [X.]ie Empfehlung des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung (92/241/[X.]) ([X.]. [X.] L 123 vom 8. Mai 1992 S. 16) entfaltet gemäß Art. 288 A[X.]V ebenfalls keine verbindliche Wirkung. [X.]m Übrigen wird auch darin nur vorgeschlagen, [X.]nitiativen zu ergreifen, die es Frauen und [X.] ermöglichen, ihre beruflichen, familiären und erzieherischen Pflichten im Hinblick auf die Kindesbetreuung miteinander in Einklang zu bringen.

(5) Nationale, über den Gewährleistungsinhalt des Unionsrechts hinausgehende Gleichstellungsvorschriften, die es geböten, die Elternzeit auf die [X.] anzurechnen, bestehen nicht.

(a) Aus dem Gesetz zur Verwirklichung der [X.]hancengleichheit von Frauen und [X.] im öffentlichen [X.]ienst des [X.] vom 11. Oktober 2005 ([X.]hancengleichheitsgesetz - [X.]hancenG, GBl. 650) lässt sich kein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung der Elternzeit auf die [X.] ableiten. Gemäß § 3 Abs. 2 [X.]hancenG gilt dieses Gesetz ua. für [X.]n nur eingeschränkt. Aus §§ 23 und 24 [X.]hancenG lassen sich keine konkreten Ansprüche einzelner Beschäftigter ableiten.

(b) [X.]as [X.]gleichstellungsgesetz findet auf die bei einer [X.] beschäftigte Klägerin keine Anwendung. [X.]arum kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und/oder § 15 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] Beschäftigten des [X.] Anspruch auf die Anrechnung der Elternzeit auf die [X.] gewähren (in diesem Sinne v. Roetteken [X.] Stand November 2010 § 3 Rn. 161; das [X.] geht davon aus, dass nur keine Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] erfolgen darf [Rundschreiben vom 8. [X.]ezember 2005 - [X.] [X.]-220-210-2/0 - S. 44]).

(6) Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 [X.] gebietet keine Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des [X.] (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 370/08 - Rn. 49, EzA GG Art. 3 Nr. 109; 21. Mai 2008 - 5 [X.] 187/07 - Rn. 29, [X.]E 126, 375). Zwar kann von den Vorschriften über den Erziehungsurlaub auch nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden. [X.]ie Tarifvertragsparteien müssen aber nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Erziehungsurlaubs für die Arbeitnehmer ergeben ([X.] 15. [X.]ezember 1998 - 3 [X.] 251/97 - [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 25 = EzA BErzGG § 15 Nr. 12).

[X.]) [X.]er [X.] in seiner Ausprägung durch Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Zwar verbieten auch diese Bestimmungen sowohl eine unmittelbare als auch mittelbare [X.]iskriminierung wegen des Geschlechts ([X.] 27. November 1997 - 1 [X.] - [X.]E 97, 35, 43; 18. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 48 f., [X.]E 121, 241). [X.]ie Gewährleistungen des Art. 3 GG gehen insoweit jedoch nicht über das Unionsrecht hinaus (vgl. [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 370/08 - Rn. 28, EzA GG Art. 3 Nr. 109; [X.] 5. [X.]ezember 2000 - V[X.][X.] R 18/00 - zu [X.][X.] 3 der Gründe, [X.]E 193, 234 ).

[X.][X.]. Auch Art. 6 GG ist nicht verletzt.

1. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben nicht die Pflicht, durch tarifliche Regelungen zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen. [X.]er Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - Rn. 20, [X.]E 129, 93). Gleichwohl darf die von ihnen vorgenommene Gruppenbildung die durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Belange von Ehe und Familie nicht gleichheits- und sachwidrig außer Betracht lassen (vgl. zu dieser Grenze der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien [X.] 30. Oktober 2008 - 6 [X.] 712/07 - Rn. 15, [X.]E 128, 219). [X.]iesen Anforderungen genügt § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT.

[X.]as neue Entgeltsystem des [X.] stellt durch den Stufenaufstieg innerhalb der [X.] auf die Berufserfahrung und die darin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit ab. [X.]iese Entgeltkomponente hat keinerlei Bezug zu den Gewährleistungen des Art. 6 GG. [X.]ie Tarifvertragsparteien durften typisierend annehmen, dass während der Elternzeit kein Zuwachs an Erfahrungswissen erfolgt und durften darum vorsehen, dass diese [X.] nicht auf die [X.] anzurechnen i[X.] Nach ihrer typisierenden Betrachtung unterscheidet sich die Arbeitsleistung durchgehend aktiv Beschäftigter und der Beschäftigten, die nach einer Elternzeit die Beschäftigung wieder aufnehmen. Nach Sinn und Zweck der Entgeltsteigerung durch den Aufstieg in den Stufen war es daher nicht geboten, die Elternzeit auf die [X.] anzurechnen. [X.]m Gegenteil würde es dem Sinn und Zweck des [X.] wi[X.]prechen, wenn [X.]en ohne tatsächliche Arbeitsleistung, die über die in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT aufgezählten hinausgehen, berücksichtigt würden.

2. [X.]ie Rechtslage bei Sozialplanabfindungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. [X.]anach wi[X.]pricht es den in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen, die über § 75 BetrVG auch in die Prüfung von Sozialplänen Eingang finden, wenn die Betriebspartner bei der Höhe der Abfindung zwar auch die [X.]auer der Beschäftigung berücksichtigen, nicht aber [X.]en des Erziehungsurlaubs ([X.] 12. November 2002 - 1 [X.] 58/02 - [X.]E 103, 321). [X.]ie Sozialplanabfindung hat keinen Entgeltcharakter und soll nicht die geleisteten [X.]ienste vergüten. [X.]hr kommt vielmehr eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu (vgl. nur [X.] 23. März 2010 - 1 [X.] 832/08 - Rn. 29, [X.] BetrVG 1972 § 75 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 35). Sinn und Zweck der Sozialplanabfindung bedingen also gerade nicht das Außerachtlassen von Elternzeiten (vgl. [X.] 12. November 2002 - 1 [X.] 58/02 - [X.]E 103, 321, 327 f.). [X.]arin liegt der Unterschied zur [X.].

3. Art. 6 Abs. 4 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.]-AT gilt jedoch für alle Beschäftigten, die Elternzeit in Anspruch nehmen, egal ob sie Väter oder Mütter sind. Auch wenn sich die Hemmung des [X.] tatsächlich vor allem zulasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch durch die [X.]nanspruchnahme von Elternzeit jedenfalls länger als die Väter ihre Berufstätigkeit unterbrechen, ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht berührt (vgl. [X.] 12. März 1996 - 1 [X.], 1 [X.] - [X.]E 94, 241; [X.] 20. April 2010 - 3 [X.] 370/08 - Rn. 42, EzA GG Art. 3 Nr. 109).

[X.]. Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Zuschnitt der Personenkreise, bei denen in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT Unterbrechungen der Arbeitsleistung mit [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichgestellt worden sind, nicht verletzt.

1. [X.]ie Klägerin macht insoweit geltend, es sei nicht verständlich, warum eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen als [X.] einer ununterbrochenen Tätigkeit angesehen werde, während eine Elternzeit von gleicher [X.]auer schädlich sei. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] b [X.]-AT werden die [X.]en einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen angerechnet. [X.]as gilt für jeden Fall der Arbeitsunfähigkeit, wobei bei Fortsetzungserkrankungen alle rechtlich im Fortsetzungszusammenhang stehenden [X.]en als eine Arbeitsunfähigkeit gelten ([X.] [X.] Stand [X.]ezember 2010 § 17 [X.]/[X.] Rn. 32). [X.]n Einzelfällen kann daher die anrechnungsfähige [X.] mehrerer unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeiten die [X.]auer der die [X.] hemmenden Elternzeit übersteigen. [X.]as führt jedoch nicht dazu, dass jedenfalls 39 Wochen der Elternzeit der Klägerin auf die [X.] anzurechnen wären.

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen [X.]ifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. [X.]abei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.]ifferenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen [X.]nteressen eine [X.] zusteht ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] 287/07 - [X.]E 129, 93). Art. 3 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]-AT auf die grundrechtlich geschützte Freiheit, Elternzeit zu beanspruchen, auswirken kann, und deshalb einen Rechtfertigungsgrund verlangt, der im angemessenen Verhältnis zum Grad der Ungleichbehandlung steht (vgl. [X.] 15. März 2000 - 1 [X.] ua. - [X.]E 102, 68, 87), begünstigt die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] b [X.]-AT unter Berücksichtigung der [X.] der Tarifvertragsparteien Arbeitsunfähige nicht gleichheitswidrig gegenüber den Beschäftigten, die nach einer Elternzeit ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.

b) Zwar kann während der [X.] einer Arbeitsunfähigkeit ebenso wie während der Elternzeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, kein für den Stufenaufstieg relevantes Erfahrungswissen erworben werden. [X.]ie Tarifvertragsparteien durften aber davon ausgehen, dass typischerweise auch im öffentlichen [X.]ienst [X.]en [X.] ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit Ausnahmefälle darstellen. Weniger als 5 % aller Arbeitsunfähigkeitsfälle der in den gesetzlichen Krankenkassen Versicherten dauern über die gesetzliche Entgeltfortzahlung von sechs Wochen hinaus ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] 2010 S. 439 A[X.]. 29.6). Auch die [X.]auer der Arbeitsunfähigkeit der [X.] im öffentlichen [X.]ienst überstieg nur in 11,5 % aller Arbeitsunfähigkeitsfälle 21 Tage. Lediglich in 4,2 % aller Fälle lag dabei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen vor ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO S. 400 Tabelle 28.10.5). [X.]ie durchschnittliche [X.]auer eines Arbeitsunfähigkeitsfalles unter den bei der [X.] Versicherten ist von etwas mehr als 12 Tagen im Jahr 2004 auf knapp unter 12 Tagen im [X.] gesunken ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO S. 398 Tabelle 28.10.1). [X.]as gilt trotz des Umstandes, dass die in den öffentlichen Verwaltungen beschäftigten [X.] eine ungünstigere Altersstruktur aufweisen als die in der freien Wirtschaft Beschäftigten und in der [X.] die Berufsgruppen des öffentlichen [X.]ienstes mit einer beson[X.] hohen Arbeitsbelastung überrepräsentiert sind ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO S. 279). Selbst bei den Berufsgruppen mit den höchsten Fehlzeiten lag die [X.]auer der Arbeitsunfähigkeit je Fall bei knapp unter 16 Tagen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO S. 399 Tabelle 28.10.4).

Zwischen einzelnen Krankheiten oder Krankheitsphasen kommt es also auch im öffentlichen [X.]ienst typischerweise, gerade auch bei Fortsetzungserkrankungen, immer wieder zu [X.]en tatsächlicher Arbeitsleistung und damit des [X.]s. [X.]urch die [X.]nanspruchnahme von Elternzeit, bei der das Arbeitsverhältnis ruht, tritt also bei typisierender Betrachtung eine erheblich längere Unterbrechung des [X.]s ein als durch Arbeitsunfähigkeit. [X.]as durften die Tarifvertragsparteien ihrer Regelung zugrunde legen.

[X.]es Weiteren durften die Tarifvertragsparteien darauf abstellen, dass Arbeitsunfähigkeit bis zur [X.]auer von 39 Wochen nicht zur gänzlichen Suspendierung der Vergütungspflicht führt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht dem Beschäftigten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]-AT bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren nach § 22 Abs. 2 [X.]-AT ein [X.] bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu. [X.]emgegenüber ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung aller wechselseitigen Pflichten. Bei der notwendigerweise pauschalisierenden Bewertung, welche [X.]en der Unterbrechung der Tätigkeit sie einer tatsächlichen Beschäftigung gleichstellen wollten, hält es sich noch im Rahmen des [X.], solche [X.]en einer Arbeitsunfähigkeit, für die noch ein Anspruch auf [X.] bestehen kann und damit die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberseite nicht gänzlich suspendiert sind, auf die [X.] anzurechnen und demgegenüber auch Elternzeiten von weniger als 39 Wochen als Hemmung der [X.] zu werten (vgl. [X.] 9. November 1994 - 10 [X.] 3/94 - [X.] § 23a Nr. 33 = EzA [X.] § 23a Nr. 3 für die Anrechnung der Arbeitsunfähigkeit auf die Bewährungszeit nach § 23a [X.]).

2. Auch der Einwand der Klägerin, Sonderurlaub aus betrieblichen Gründen sei nicht zwingend mit einem Gewinn an einschlägiger Berufserfahrung verbunden, ist nicht geeignet, eine gleichheitswidrige Begünstigung des von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] d [X.]-AT erfassten Personenkreises aufzuzeigen.

Sonderurlaub, bei dem der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches [X.]nteresse anerkannt hat, wird gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.] d [X.]-AT unabhängig von seiner [X.]auer auf die [X.] angerechnet. Ein solcher Sonderurlaub wird typischerweise dann gewährt, wenn sich der einzelne Beschäftigte qualifizieren will und der Arbeitgeber sich diese Qualifikation später zunutze machen will ([X.] [X.] Stand [X.]ezember 2010 § 34 [X.]/[X.] Rn. 424). Gleiches gilt, wenn die Übernahme der Tätigkeit, für die die Beurlaubung erfolgt, im dienstlichen [X.]nteresse liegt ([X.] [X.] Stand [X.]ezember 2010 § 28 [X.]/[X.] Rn. 28). So liegt die Tätigkeit von [X.]bediensteten in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen im [X.]n [X.]nteresse. [X.]ie Beurlaubung (Entsendung) zur [X.]ienstleistung bei [X.] fördert das Leistungsniveau und die Verwendbarkeit auch im nationalen [X.]ien[X.] [X.]arum ist Beschäftigten des [X.] bei einer solchen Entsendung Sonderurlaub nach § 28 [X.] zu gewähren, der im dienstlichen [X.]nteresse liegt und daher bei Erfüllung der formellen Anforderungen auf die Beschäftigungszeit anzurechnen ist ([X.] und [X.]V der Richtlinien für die Entsendung von [X.]bediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - [X.] -) vom 26. September 2005, [X.]. S. 1074). Aus denselben Gründen ist Beschäftigten des [X.] Sonderurlaub für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit zu gewähren ([X.] und [X.]V der Richtlinien für die Beurlaubung von [X.]bediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Beurlaubungsrichtlinien - [X.]) vom 25. Oktober 2000, [X.]. S. 1112). [X.]ie Anrechnung der [X.]en des [X.] auf die [X.] erklärt sich also daraus, dass sich während der Beurlaubung typischerweise die berufliche Qualifikation und Verwendbarkeit verbessern. [X.]arauf durften die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung abstellen.

[X.]V. Eine Altersdiskriminierung rügt die Klägerin nicht. Ein auf Berufserfahrung abstellendes Entgeltsystem wie das des [X.] ist nicht per se altersdiskriminierend. Es ist vielmehr ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik, Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten ([X.] 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34, Slg. 2006, [X.]-9583). [X.]a die Klägerin keine [X.]ndizien für eine auch nur mittelbare Altersdiskriminierung durch das auf Berufserfahrung abstellende Stufensystem des [X.] aufgezeigt hat, war keine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] über die Vorlage des [X.]s vom 20. Mai 2010 (- 6 [X.] 319/09 (A) -) geboten.

[X.]. Auf den von der Klägerin angeführten besonderen Umstand, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten während der Elternzeit weiter entwickelt haben will, kommt es nicht an. [X.]arüber hinaus ist ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert.

[X.]. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben typisierend darauf abgestellt, dass bei der Mehrzahl der vom [X.] erfassten Berufsbilder während der Elternzeit keine für die geschuldete Tätigkeit förderliche Berufserfahrung erworben wird. [X.]ies gilt auch für die [X.] 5, in die die Klägerin eingruppiert war. [X.]n dieser [X.] sind die frühere Vergütungsgruppe V[X.][X.] des [X.] sowie die Lohngruppen 5 (mit Aufstieg nach 5a) und 4 (mit Aufstieg nach 5 und 5a) und damit eine Vielzahl von Berufsbildern nicht nur häuslichen Zuschnitts zusammengefasst worden (Anlage 3 zum TVÜ-[X.]). [X.]arauf, ob im Einzelfall bei Beschäftigten während der Elternzeit bezogen auf ihre berufliche Tätigkeit ein [X.] eintritt, kommt es damit nicht an, zumal es auch in diesen Fällen an der Eingliederung in die betriebliche Organisation fehlt, die essentiell für die von den Tarifvertragsparteien angenommene Verbesserung von Arbeitsqualität und -quantität i[X.]

[X.][X.]. [X.]er Hinweis der Klägerin, sie habe während der Elternzeit zumindest teilweise ihre beruflichen Fertigkeiten als Schneiderin fortentwickelt, ist darüber hinaus unsubstantiiert. Sie behauptet nicht konkret, dass sie ihre Kerntätigkeit als Schneiderin auch während der Elternzeit in einem Maße verrichtet habe, das dem Erwerb weiterer Berufserfahrung durch die von ihr geschuldete Tätigkeit gleichgekommen wäre.

[X.]. [X.]ie Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellt, dass es sich bei den auf Gehaltsabrechnung bezogenen Anträgen um unechte Hilfsanträge für den Fall des Obsiegens mit den Zahlungsanträgen handelt. [X.]iese Anträge sind darum nicht zur Entscheidung angefallen.

E. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    [X.]. Knauß    

        

    U. Lauth    

                 

Meta

6 AZR 526/09

27.01.2011

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 24. September 2008, Az: 10 Ca 189/08, Urteil

§ 17 Abs 3 S 2 TVöD, § 1 AGG, § 3 Abs 1 S 2 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, Art 2 Abs 7 UAbs 2 EGRL 73/2002, Art 2 Abs 2 Buchst c EGRL 54/2006, Art 15 EGRL 54/2006, Art 16 EGRL 54/2006, § 2 Nr 6 EGRL 34/96, § 5 Nr 2 EGRL 34/96, Art 8 EWGRL 85/92

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 6 AZR 526/09 (REWIS RS 2011, 10033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10033

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