Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Die [X.] gegen den Präsidenten [X.], die Vizepräsidentin König und die Richterinnen und Richter [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt mit Ausnahme von Richterin [X.] [X.] und Richterinnen des [X.] und daneben noch den bereits ausgeschiedenen Richter [X.] sowie darüber hinaus die Vizepräsidentin König, den Richter [X.] und die Richterin [X.] aus dem [X.] ab, da sie bereits mehrere seiner [X.] nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. [X.] 46, 200 sowie [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der [X.] des [X.]s vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner [X.]K 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.01.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BAG, 28. Oktober 2021, Az: 8 AZM 5/21 (F), Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.01.2022, Az. 1 BvR 2635/21 (REWIS RS 2022, 1682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1682
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 386/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer evident unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr …
2 BvR 910/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses bzw des Ablehnungsgrundes der Vorbefassung gem §§ 18, 19 BVerfGG …
2 BvR 1763/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche
2 BvR 750/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs
2 BvC 32/19 (Bundesverfassungsgericht)
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit - …