Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8966

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. März 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15 Abs. 2 Satz 1 Wird ein Re[X.]htsanwalt beauftragt, gegen eine unri[X.]htige Presseberi[X.]hter-stattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit au[X.]h dann vorliegen, wenn si[X.]h die für den Betroffenen ausgespro[X.]henen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortli[X.]hen [X.] und den verantwortli[X.]hen Redakteur als au[X.]h gegen die für die Verbrei-tung der Beri[X.]hterstattung im [X.] ri[X.]hten. [X.], Urteil vom 1. März 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 3. Januar 2011 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge und [X.] und die Ri[X.]hterin von [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2010 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht über die Berufung der [X.] gegen das S[X.]hlussurteil des [X.] vom 22. Januar 2009 ents[X.]hieden und diese zurü[X.]kgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das S[X.]hlussurteil des [X.]s auf die Berufung der [X.] teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Klägerin in Höhe von weiteren 578,87 • nebst Zinsen von der Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h ihre Prozessbevollmä[X.]htigten freizustel-len. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläge-rin 5 % und die Beklagte 95 %. Die Kosten des [X.] trägt die Klägerin. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Internetportal [X.] be-treibt, auf Freistellung von außergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten in [X.]. 1 Die Beklagte veröffentli[X.]hte am 5. August 2008 auf ihrer Internetseite ei-nen Artikel, der am selben Tag textidentis[X.]h in der von der [X.] verlegten [X.] ers[X.]hien. Autor des Artikels war der bei der [X.] angestellte Redakteur [X.] 2 Mit S[X.]hreiben ihrer Prozessbevollmä[X.]htigten vom 6. August 2008 [X.] die Klägerin zunä[X.]hst die [X.] sowie den Redakteur [X.] zur Abgabe [X.] Unterlassungserklärungen auf. Mit einem weiteren S[X.]hreiben ihrer Prozessbevollmä[X.]htigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin au[X.]h die [X.] zur Abgabe einer entspre[X.]henden Erklärung auffordern. Die [X.] gab mit S[X.]hreiben vom 11. August 2008 - zuglei[X.]h für die Beklagte und den Redakteur [X.] - die geforderte Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung nahm die Klägerin au[X.]h gegenüber der [X.] an und verlangte von dieser die Erstattung außergeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsanwaltskosten für die Geltendma[X.]hung des Unterlassungsanspru[X.]hs in Höhe von 1.023,16 • bei einem Gegenstands-wert von 20.000 •. Mit weiteren S[X.]hreiben verlangte sie die Erstattung außerge-ri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsanwaltskosten für die jeweilige Geltendma[X.]hung des Unterlas-sungsanspru[X.]hs von der [X.] in Höhe von 1.419,19 • bei einem Gegens-tandswert von 40.000 • und von dem Redakteur [X.] in Höhe von 1.196,43 • bei einem Gegenstandswert von 30.000 •. Die Beklagte hat die drei wortglei[X.]hen Abmahns[X.]hreiben gebührenre[X.]htli[X.]h als eine Angelegenheit behandelt und der Klägerin ledigli[X.]h insgesamt einen Anspru[X.]h auf eine 1,3 Ges[X.]häftsgebühr in Höhe von 1.999,32 • aus einem addierten Streitwert in Höhe von 90.000 • 3 - 4 - (nebst Auslagenpaus[X.]hale und Umsatzsteuer) zugebilligt und hieraus einen auf die Beklagte entfallenden Anteil von 2/9 des Gesamtbetrages in Höhe von 444,29 • erre[X.]hnet. Na[X.]hdem das Landgeri[X.]ht der [X.] der Klä-gerin dur[X.]h [X.] in Höhe von 444,29 • stattgegeben hat, hat die Klägerin no[X.]h die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes der [X.] gegen die Unterlassungserklärung sowie die Freistellung von restli[X.]hen Re[X.]htsanwaltsgebühren in Höhe von 578,87 • geltend gema[X.]ht. Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das [X.] hat die na[X.]h [X.] nur no[X.]h gegen die [X.] geri[X.]htete Berufung der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren hinsi[X.]ht-li[X.]h der ni[X.]ht anerkannten außergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsanwaltskosten weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, bei dem Abmahns[X.]hreiben ge-genüber der [X.] einerseits und den (hier ni[X.]ht im Streit befindli[X.]hen) Abmahns[X.]hreiben gegenüber der [X.] und dem verantwortli[X.]hen Redakteur [X.] andererseits handele es si[X.]h ni[X.]ht um dieselbe Angelegenheit. Zwar sei die Textberi[X.]hterstattung in der [X.] und die [X.] im Online-Angebot der [X.] textli[X.]h - also vom Wortlaut her - identis[X.]h, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesells[X.]haften wie au[X.]h gegen den Redakteur kei-nen gesonderten [X.] für die Anwälte erfordert hätten und grund-sätzli[X.]h einheitli[X.]h hätten bearbeitet werden können. Eine getrennte Verfolgung des Unterlassungsanspru[X.]hs gegen die Beklagte dur[X.]h ein separates Abmahn-s[X.]hreiben sei jedo[X.]h geboten und zwe[X.]kmäßig gewesen. Es hätten vertretbare 4 - 5 - sa[X.]hli[X.]he Gründe für eine getrennte Geltendma[X.]hung bestanden, so dass ni[X.]ht ledigli[X.]h Mehrkosten verursa[X.]ht worden seien. Hierbei sei vor allem relevant, dass es si[X.]h bei der [X.] um eine eigenständige juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts handele, die in eigener Verantwortung über den Umgang mit dem von der Klägerin gegen sie geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h zu [X.] habe. Inwiefern die Beklagte hierbei gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]h mit der [X.] verbunden und von deren Ents[X.]heidungsträgern abhängig sei, sei [X.] na[X.]h außen hin für die Klägerin ni[X.]ht erkennbar gewesen. Die Beklagte sei als pressere[X.]htli[X.]h Verantwortli[X.]he im Impressum genannt. Mithin handele es si[X.]h um vers[X.]hiedene Störer, gegen die die Klägerin vorgegangen sei. Es fehle an der Gegenstandsglei[X.]hheit der anwaltli[X.]hen Tätigkeit, wenn es si[X.]h um ein gegen mehrere Personen geri[X.]htetes Begehren handele, das jeden Gegner selbständig - wenn au[X.]h mit inhaltsglei[X.]hen Leistungen - betreffe, die jeder nur für si[X.]h erfüllen könne. I[X.] Diese Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält revisionsre[X.]htli[X.]her Über-prüfung ni[X.]ht stand. Das Berufungsurteil steht ni[X.]ht im Einklang mit den Urteilen des erkennenden Senats vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, NJW 2010, 3035 und vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, NJW 2011, 155, die das Berufungs-geri[X.]ht zum Zeitpunkt seiner Ents[X.]heidung no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen konnte. 5 1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs in erster Linie Sa[X.]he des na[X.]h § 287 ZPO besonders freigestellten Tatri[X.]hters. Sie ist revisionsre[X.]htli[X.]h nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatri[X.]hter Re[X.]hts-grundsätze der S[X.]hadensbemessung verkannt, wesentli[X.]he Bemessungsfak-toren außer Betra[X.]ht gelassen oder seiner S[X.]hätzung unri[X.]htige Maßstäbe 6 - 6 - zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - [X.] ZR 262/82, [X.] 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - [X.] ZR 53/87, [X.] 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - [X.] ZR 357/03, [X.] 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - [X.] ZR 173/07, [X.], 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in wel[X.]hem Umfang der dem Ges[X.]hädigten zustehende S[X.]hadensersatzanspru[X.]h au[X.]h die Erstattung von Re[X.]htsanwaltskosten umfasst, ist zwis[X.]hen dem Innenverhältnis des Ges[X.]hä-digten zu dem für ihn tätigen Re[X.]htsanwalt und dem Außenverhältnis des [X.] zum S[X.]hädiger zu unters[X.]heiden. Voraussetzung für einen Erstat-tungsanspru[X.]h im geltend gema[X.]hten Umfang ist grundsätzli[X.]h, dass der Ge-s[X.]hädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Re[X.]hnung gestellten Kosten verpfli[X.]htet ist und die konkrete anwaltli[X.]he Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht des Ges[X.]hädigten mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Re[X.]hte erforderli[X.]h und zwe[X.]kmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - [X.] ZR 277/06, [X.], 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09 und vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 15). 7 3. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszu-gehen ist, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berü[X.]ksi[X.]h-tigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 - [X.] ZR 113/09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 16). 8 - 7 - a) Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenre[X.]htli[X.]hen Sinne setzt ni[X.]ht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitli[X.]hen Rahmen der anwaltli[X.]hen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzli[X.]h au[X.]h dann no[X.]h gespro[X.]hen werden, wenn der Anwalt zur [X.] der Re[X.]hte des Ges[X.]hädigten vers[X.]hiedene, in ihren Voraussetzun-gen voneinander abwei[X.]hende Anspru[X.]hsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenre[X.]htli[X.]hen Sinne ist das gesamte Ges[X.]häft zu verstehen, das der Re[X.]htsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rah-men, innerhalb dessen der Re[X.]htsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltli[X.]hen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Re[X.]ht oder Re[X.]htsverhältnis bezei[X.]hnet, auf das si[X.]h die anwaltli[X.]he Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann dur[X.]haus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, aaO Rn. 25, mwN). Für ei-nen einheitli[X.]hen Rahmen der anwaltli[X.]hen Tätigkeit rei[X.]ht es grundsätzli[X.]h aus, wenn die vers[X.]hiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitli[X.]h vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensre[X.]htli[X.]h zusammengefasst bzw. in einem einheitli[X.]hen Vorgehen - z.B. in einem einheitli[X.]hen Abmahns[X.]hrei-ben - geltend gema[X.]ht werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.). 9 b) Die Inanspru[X.]hnahme mehrerer S[X.]hädiger kann eine einzige Angele-genheit in diesem Sinne sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden ins-besondere dann in Betra[X.]ht, wenn den [X.] eine glei[X.]hgeri[X.]htete Verlet-zungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderli[X.]hen Abmahnun-gen einen identis[X.]hen oder zumindest weitgehend identis[X.]hen Inhalt haben. So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprü-[X.]he die glei[X.]he Beri[X.]hterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in [X.] - 8 - spru[X.]h [X.] in unters[X.]hiedli[X.]her Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 19). Abwei[X.]hendes mag gelten, wenn es um - au[X.]h unternehmeris[X.]h - eigenständige Publikationen geht (vgl. [X.], [X.], 197, 198). In der Regel kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, dass jede Ab-mahnung wegen der vers[X.]hiedenen Re[X.]htspersönli[X.]hkeiten gegenüber jedem S[X.]hädiger ein eigenes re[X.]htli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal haben kann. Sofern die Reaktionen der vers[X.]hiedenen S[X.]hädiger auf die glei[X.]hgeri[X.]hteten Abmahnungen ni[X.]ht ein-heitli[X.]h ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung dur[X.]h den Re[X.]htsanwalt erfordern, können aus der ursprüngli[X.]h einheitli[X.]hen [X.] mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 20; [X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.], aaO; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], aaO). [X.]) Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon entge-gen, dass die Re[X.]htmäßigkeit einer Beri[X.]hterstattung hinsi[X.]htli[X.]h vers[X.]hiedener in Anspru[X.]h zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels, des [X.]s, des [X.] und des Betreibers des Online-Angebots - getrennt zu prüfen ist (vgl. [X.], [X.], 77, 78; a.[X.], [X.] 2009, 421, 422; [X.], 86, 87). Insofern mag es si[X.]h um vers[X.]hie-dene Gegenstände handeln (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hlüsse vom 5. Oktober 2005 - [X.]II ZB 52/04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 - [X.], [X.]. 2008, 638; [X.], [X.] 1998, 302, 303). Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, aaO; [X.] in [X.], [X.], 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8). 11 - 9 - 4. Na[X.]h diesen Grundsätzen kann die Beurteilung des Berufungsge-ri[X.]hts, dass es si[X.]h im Streitfall bei den Abmahns[X.]hreiben um mehrere [X.] gehandelt habe, re[X.]htli[X.]h keinen Bestand haben. 12 a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts waren die Text-beri[X.]hterstattung in der [X.] der [X.] und die [X.] im Online-Angebot der [X.] vom Wortlaut her identis[X.]h, so dass die [X.] gegen beide Gesells[X.]haften wie au[X.]h gegen den Redakteur für die Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin keinen gesonderten [X.] erforderten und grundsätzli[X.]h einheitli[X.]h bearbeitet werden konnten. Dement-spre[X.]hend waren au[X.]h die jeweiligen Abmahns[X.]hreiben inhaltli[X.]h identis[X.]h. [X.] diesen Umständen re[X.]htfertigt allein die Tatsa[X.]he, dass es si[X.]h um mehrere Störer mit eigenständiger Re[X.]htspersönli[X.]hkeit handelt, ni[X.]ht die Annahme un-ters[X.]hiedli[X.]her Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 13 b) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung geltend ma[X.]ht - erst na[X.]h den Abmahns[X.]hreiben an die [X.] und den Redakteur von der Internet-[X.] der [X.] erfahren haben will. Allein dur[X.]h die Erweiterung des ursprüngli[X.]hen Auftrages in Bezug auf ein zusätzli[X.]hes inhaltsglei[X.]hes Abmahns[X.]hreiben gegenüber der [X.] entstand unter den Umständen des [X.] keine neue Angele-genheit im gebührenre[X.]htli[X.]hen Sinne. Ein bere[X.]htigtes Interesse der Klägerin an einer getrennten Verfolgung lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht - wie die [X.] weiter meint - aus einer größeren Übersi[X.]htli[X.]hkeit einer getrennten [X.] der Ansprü[X.]he herleiten. Hiervon kann ni[X.]ht s[X.]hon von vornherein aus-gegangen werden. Vielmehr bleibt zunä[X.]hst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung dur[X.]h den Re[X.]htsanwalt erforderli[X.]h wird und infolgedessen aus der ursprüngli[X.]h einheitli[X.]hen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entste-hen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - [X.] ZR 237/09, aaO, Rn. 21 und 14 - 10 - vom 27. Juli 2010 - [X.] ZR 261/09, aaO Rn. 20; [X.], Urteil vom 3. Mai 2005 - [X.], aaO; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Dezember 2003 - [X.], aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt ni[X.]ht bereits der Umstand, dass allein die Beklagte na[X.]h erfolgrei[X.]hem Abs[X.]hluss der außergeri[X.]htli[X.]hen Tätigkeit der Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat, um aus der außerge-ri[X.]htli[X.]hen Tätigkeit, die zu den Unterlassungserklärungen geführt hat, na[X.]h-trägli[X.]h vers[X.]hiedene Angelegenheiten zu ma[X.]hen. Soweit die [X.] s[X.]hließli[X.]h meint, es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei getrennter geri[X.]htli[X.]her Vorgehensweise gegen die jeweiligen Störer für jedes Verfahren gesonderte Gebühren festgesetzt werden, ni[X.]ht aber bei entspre[X.]hender außergeri[X.]htli[X.]her Vorgehensweise, wird verkannt, dass au[X.]h entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstat-tungsfähig sind, wenn zurei[X.]hende Gründe für die Notwendigkeit dieses [X.] gegeben sind (vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "[X.]" mwN). - 11 - 5. Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die maßgebenden Umstände vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellt und im Übrigen unstreitig sind, kann der erkennende Senat na[X.]h § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden und die Klage hinsi[X.]htli[X.]h der ni[X.]ht vom Anerkenntnis der [X.] erfassten Re[X.]htsanwaltskosten abweisen. 15 Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 27 O 984/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.03.2010 - 9 U 36/09 -

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VI ZR 127/10

01.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. VI ZR 127/10 (REWIS RS 2011, 8966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8966

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