Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. VI ZR 73/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5601

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI [X.]

Verkündet am:

21. Juni 2011

Holmes,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15 Abs. 2 Satz 1
Dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] kann auch [X.], wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.
[X.], Urteil vom 21. Juni 2011 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 6.
Mai 2011 durch den Vorsitzenden [X.],
[X.], Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27.
Zivilkammer des [X.] vom 9.
März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je zur [X.].

Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung von einem Teil der Rechtsanwaltsgebühren, welche im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen eines Artikels entstanden sind, der in der BILD-München-Ausgabe
der
von der Beklagten
verlegten Zeitung
am 4.
Februar 2009 veröffentlicht
wurde. In diesem wurde
u.a.
wahrheitswidrig behauptet, die Kläger seien gemeinsam zu einer Party erschienen und der Kläger zu
1 habe auf Nachfrage bestätigt, er sei mit der Klägerin
zu
2 zusammen.
Die Beklagte gab
am 18.
Februar 2009 gegenüber beiden Klägern straf-bewehrte Unterlassungserklärungen ab, nachdem sie hierzu durch die Pro-zessbevollmächtigten der Kläger mit zwei getrennten Schreiben vom 16.
Februar 2009 aufgefordert worden war. Mit getrennten Schreiben vom 1
2
-

3

-

24.
Februar 2009 nahmen die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmäch-tigten, die Unterlassungserklärungen an und forderten die Beklagte zur [X.] von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von
jeweils 20.000

zahlte
un-ter Zugrundelegung eines einheitlichen [X.] von 40.000

g-lich insgesamt 1.419,19

.
Das Amtsgericht hat der auf den Differenzbetrag gerichteten Klage
statt-gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abge-wiesen und die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob getrennt erfolgte Abmahnungen für mehrere Anspruchsteller eine Ange-legenheit im Sinne von §§
7, 15 [X.] darstellen können.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus §§
823, 1004 Abs.
1 Satz
2 analog [X.], §§
22, 23 KUG, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG
nicht zu.
Nach
den
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei den von den Klägern verfolgten Unterlassungsansprüchen um eine Angelegenheit im Sinne von §
15 Abs.
2
Satz
1
[X.]. Bei der erforderlichen einzelfallbezogenen Betrachtung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ansprüche einer einheitlichen Bearbeitung zugänglich gewesen seien. Beide Abmahnschreiben rührten vom selben Datum her und die Schreiben stimmten in der Zielrichtung überein und seien aufgrund eines einheitlichen Anlasses von derselben Rechtsanwältin ge-3
4
-

4

-

fertigt worden. Beide Kläger
seien durch die beanstandete Bild-
und Textbe-richterstattung in gleicher Weise in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrer [X.] beeinträchtigt und verfolgten auch das gleiche Ziel bezüglich der Abwehr der Berichterstattung. Sie seien über den streitgegenständlichen [X.] als vermeintliches Liebespaar "zusammengeschweißt". Es sei weder [X.] noch ersichtlich, dass eine einheitliche Bearbeitung im konkreten Fall nicht erfolgt sei bzw. nicht hätte erfolgen können. Allein der
Umstand, dass der Klägerin
zu 2
in dem Artikel zusätzlich eine weitere Affäre unterstellt worden sei, lasse nicht auf eine getrennte Bearbeitung der Ansprüche schließen.

II.
Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis der revisionsrechtli-chen Überprüfung stand.
Nach den vom erkennenden Senat
-
teilweise nach Erlass des Beru-fungsurteils
-
entwickelten Grundsätzen steht den Klägern über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinaus kein Freistellungsanspruch wegen
Rechtsanwaltskosten zu,
weil es sich bei den in getrennten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten
erfolgten
Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2
Satz
1
[X.] gehandelt hat
und den
Prozessbevoll-mächtigten der Kläger ihnen gegenüber
kein weiterer Anspruch zusteht.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 5
6
7
-

5

-

hat (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, [X.], 1269 Rn.
18; vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn.
13; vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn.
12; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn.
14; vom 11.
Januar 2011
-
VI
ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn.
10; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, [X.], 184 Rn.
6, jeweils mwN).
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschä-digten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des [X.] zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen [X.]sanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Ge-schädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation
zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4.
Dezember 2007 -
VI
ZR 277/06, [X.], 413 Rn.
17; vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, aaO, Rn.
20; vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO, Rn.
14; vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, aaO, Rn.
14; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, aaO, Rn.
15; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO, Rn.
7).
3. Die
für die Höhe des Anspruchs des Prozessbevollmächtigten im [X.] maßgebliche Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegen-heiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall un-ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei [X.] der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO, Rn.
16; vom 3.
August 2010 -
VI
ZR 113/09, 8
9
-

6

-

aaO, Rn.
17; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, aaO, Rn.
16; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO,
Rn.
13; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO, Rn.
8).
a) [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammen-hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitge-hend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im ge-bührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine [X.] zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tä-tigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen,
innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die [X.] ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die [X.] Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tä-tigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie ver-fahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen gel-tend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des [X.] erstrebten Erfolgs zusammen
gehören (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 10
-

7

-

2009 -
VI
ZR 174/08, aaO, Rn.
23
ff.; vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO, Rn.
16, jeweils mwN; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO).
b) Der erkennende Senat hat weiter entschieden, der Annahme einer Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll.
Ein einheitlicher Auftrag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll-te (vgl. Senatsurteile vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO, Rn.
17
f.; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, aaO Rn.
18; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO, Rn.
14). Die Annahme derselben Angelegenheit kommt insbeson-dere in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshand-lung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben. Dies wurde insbesondere bejaht, wenn die Unterlassungsansprüche die gleiche [X.] betrafen (vgl. Senatsurteile vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO; vom 19.
Oktober 2010 -
VI
ZR 237/09, aaO; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO).
4. Nach
diesen Grundsätzen begegnet die Auffassung des Berufungsge-richts, das Tätigwerden der
von den Klägern
getrennt beauftragten [X.] betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.],
unter den Umständen des Streitfalls im
Ergebnis keinen Bedenken.
a) Den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zu entneh-men, dass zwischen den für den Kläger zu
1 und die Klägerin zu
2 erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich
als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von 11
12
13
-

8

-

einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die beiden Abmahnschreiben wurden unter demselben Datum von der-selben Rechtsanwältin gefertigt. Sie betrafen dieselbe Veröffentlichung und stimmten in ihrer Zielrichtung, nämlich jeweils der
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, überein. Demgemäß hatten die Abmahnschreiben ei-nen weitgehend identischen Inhalt.
In das Abmahnschreiben hinsichtlich der Klägerin zu
2
wurde
im Vergleich zum Abmahnschreiben bezüglich des Klägers zu 1
nur zusätzlich eine Abmahnung hinsichtlich der in dem Bericht behaupte-ten weiteren Affäre der Klägerin zu
2 aufgenommen. Dies steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass insoweit
eine eigenständige zusätzliche
Prüfung stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den [X.] jeweils eigene höchstpersönliche Unterlassungsansprüche zustehen. Nach der Rechtsprechung kann
eine Angelegenheit mehrere Gegenstände um-fassen. Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftragge-ber dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (vgl. auch [X.], Urteil vom 17.
November 1983 -
III
ZR 193/82, [X.] 1984, 537, 538
mwN; [X.],
NJW-RR 2001, 139).
b) Die Revision macht allerdings geltend, die Feststellungen des [X.] reichten nicht dafür aus, trotz der erfolgten getrennten Bevoll-mächtigung der
Prozessbevollmächtigten
der Kläger
den für die Annahme der-selben Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2
Satz 1
[X.] erforderlichen ein-heitlichen Auftrag anzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat sie indes
keinen Erfolg. Der
für
ihre Auffassung
angeführte
eigene Vortrag
der Kläger
stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt,
nicht in Frage. Danach haben die Kläger zwar zwei verschiedene Prozessaufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt. Beide Aufträge sind aber auf ein Tätigwerden 14
-

9

-

der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Der Kläger
zu 1
hat-te einen ihm bekannten Rechtsanwalt der Kanzlei wegen der vergleichbaren Berichterstattung
in der [X.] vom 1.
Februar 2009 angerufen und den Auftrag erteilt, gegen diese Berichterstattung vorzugehen. Er hatte darauf hingewiesen, dass er die Klägerin zu
2 kaum kenne und nicht mit ihr in Begleitung zu einer Party erschienen sei. Diese Aussage wollte der Rechtsanwalt mittels der Aus-sage der Klägerin zu
2 verifizieren. Nachdem der Kläger zu
1 über einen Be-kannten die Telefonnummer der Klägerin zu
2 ermittelt hatte, befragte der Rechtsanwalt die Klägerin zu
2 telefonisch zu dem Sachverhalt. Diese
bestätig-te die Angaben des Klägers zu
1, bat die Kanzlei,
auch ihren Fall gegen die [X.] zu übernehmen und mandatierte die Kanzlei im Rahmen des Telefonats (zunächst mündlich),
gegen die Berichterstattung in [X.]. In einem zeitlich versetzten weiteren Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Kläger zu
1 beauftragte dieser dann die Kanzlei,
auch gegen die hier [X.] vorzugehen, die ihm aufgrund eines Hinweises des Rechtsanwalts bekannt geworden war. Auch wenn formal zwei Aufträge vorliegen, handelt es sich unter diesen Umständen
im gebühren-rechtlichen Sinne
um ein gemeinsames Vorgehen der Kläger. Der Umstand, dass sich diese
vor der Berichterstattung nicht gekannt haben wollen, ist inso-weit ohne Bedeutung. Dies gilt auch, soweit sich die Kläger auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus §
43a Abs.
2 Satz
1 BRAO berufen, zumal sie im jetzigen Verfahren gemeinsam klagen. Auch der Umstand, dass die [X.] nacheinander erfolgten, steht der
Annahme derselben Angele-genheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (vgl. Senatsurteil vom 27.
Juli 2010 -
VI
ZR 261/09, aaO, Rn.
22; [X.] in [X.], [X.], 19.
Aufl., §
15 Rn.
7; AnwK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
15 Rn.
24).
-

10

-

5. Nach den vorstehenden Ausführungen liegt eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne des §
15 Abs.
2
Satz 1
[X.] vor, weil von einem einheitlichen Auftrag sowie
einem einheitlichen Rahmen und inneren Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Demgemäß ist die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
100 Abs.
1 ZPO.
Galke
[X.]
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
18 [X.]/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.03.2010 -
27 S 26/09 -

15
16

Meta

VI ZR 73/10

21.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. VI ZR 73/10 (REWIS RS 2011, 5601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5601

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