Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6959

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT WERBUNG GEWERBE GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung: Voraussetzungen einer deutlichen Imitationsbehauptung - Creation Lamis


Leitsatz

Creation Lamis

Für eine deutliche Imitationsbehauptung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG reicht es nicht aus, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung und des präsenten Wissens der durch sie angesprochenen Adressaten liegen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, I ZR 169/04, GRUR 2008, 628 Rn. 31 = WRP 2008, 930 - Imitationswerbung) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin handelt mit hochpreisigen Parfüms eigener bekannter Marken und tritt auch als Lizenznehmerin solcher Produkte auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, vertreibt vorwiegend im [X.] niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke "[X.]", deren Duft jeweils dem Duft teurerer [X.] ähnelt. Dabei verwendete sie [X.], in denen den Produkten der Marke "[X.]" jeweils ein teureres Produkt, etwa der Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]" oder "[X.]!", gegenübergestellt wurde. Zudem bot die Beklagte zu 1 im [X.] auf derselben Seite, auf der sie ein Parfüm der Marke "[X.]" anbot, zugleich auch ein teures Markenparfüm an oder wies auf der Angebotsseite eines teuren [X.] auch auf ein niedrigpreisiges Parfüm hin.

2

Die Klägerin hat behauptet, als exklusive Lizenznehmerin [X.] unter anderem der Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]!" herzustellen und zu vertreiben. Sie hat die Gegenüberstellungen der Beklagten in den [X.] und auf den [X.]seiten als wettbewerbswidrig beanstandet und Unterlassung verlangt. Darüber hinaus hält die Klägerin den Vertrieb der Produkte der Marke "[X.]" auch dann für unzulässig, wenn auf die Gegenüberstellung verzichtet wird. Sie hat vorgetragen, die von den Beklagten angebotenen Parfümimitate ähnelten in Produktnamen und Gestaltungen den Originalen soweit, dass der Verkehr die Produkte als Nachahmung der [X.] erkenne. Die Klägerin hat dies als unzulässige vergleichende Werbung und unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung ihrer [X.] beanstandet.

3

Die Klägerin hat zum einen beantragt, es den Beklagten zu verbieten, [X.] anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten oder vertreiben zu lassen und dabei unter Verwendung bestimmter Vergleichslisten darauf hinzuweisen, es handele sich um Nachahmungen der Marken [X.], [X.], [X.] oder [X.]. Diesen Antrag haben die Beklagten anerkannt.

4

Zum anderen hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, Duftwässer anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, deren Duftrichtung durch die jeweils nachfolgenden Begriffe und eingeblendeten Ausstattungen bezeichnet wird:

[X.]

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Orient Charma
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Bluish
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Sunset Boulevard
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La Naissance d’elle
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Jail Blue
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[X.]
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hilfsweise in Bezug auf [X.] die nachfolgend eingeblendete Ausstattung anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben oder anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen:

[X.]

Abbildung

5

Ferner hat die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

6

Das [X.] hat die Beklagten ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie einen weiteren Hilfsantrag gestellt hat, durch den der Unterlassungsantrag auf drei konkrete [X.]seiten beschränkt wird, und mit der sie Auskunft auch über die Vorlieferanten der beanstandeten [X.] erstrebt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten begehren, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die noch geltend gemachten Ansprüche gegen die [X.] wegen des Vertriebs von [X.] mit den angegriffenen Begriffen und Ausstattungen nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Die [X.] seien nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung der vorangegangenen, möglicherweise unlauteren Verwendung von [X.] gehalten, die Bezeichnungen und Ausstattungen der von ihnen vertriebenen [X.] zu ändern. Der Absatz dieser Parfümprodukte sei auch ohne Bezugnahme auf die bekannten Markenprodukte denkbar. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die allenfalls bis zur Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils erfolgten und damit lange zurückliegenden [X.] noch in einem Ausmaß im Gedächtnis möglicher Kunden verhaftet geblieben seien, dass sie das von der Klägerin begehrte Verbot rechtfertigen könnten.

9

Zwar könne unterstellt werden, dass es sich bei dem Angebot der angegriffenen Parfümprodukte um vergleichende Werbung handele. Diese sei aber weder nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 noch nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unlauter. Eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordere eine deutlichere Bezugnahme auf die Produkte des Mitbewerbers. Es könne nicht angenommen werden, die angesprochenen [X.]e entnähmen den angegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen der [X.] die Aussage, das betreffende Produkt dufte wie das [X.] der Klägerin mit (zuweilen in gewissem Maße) ähnlichem Namen oder ähnlicher Ausstattung. Vielmehr würden die Endverbraucher allenfalls zu bloßen Assoziationen geführt. Gleiches gelte für gewisse optische Ähnlichkeiten zwischen den [X.]s und den angegriffenen Produkten. Ohne anderweitig erworbenes Hintergrundwissen könnten die Verbraucher nicht annehmen, bei den Produkten der [X.] handele es sich um Nachahmungen der Markendüfte der Klägerin.

Das Angebot der [X.] nutze auch nicht unangemessen die Wertschätzung der Markenprodukte aus, da jede der angegriffenen Produktausstattungen noch einen hinreichenden Abstand zur Ausstattung des entsprechenden Originalproduktes wahre und damit kein Imagetransfer vom Original auf die Nachahmung erfolge.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG) und der Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. [X.]) für das Angebot der [X.] auszuschließen.

1. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 652 Rn. 10 = [X.], 872 - [X.], mwN). Der [X.]punkt der Begehung der beanstandeten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich ([X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - [X.], [X.], 442 = [X.], 474 - Direkt ab Werk).

Das zur [X.] der beanstandeten Verhaltensweise der [X.] geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] [X.]) ist zwar Ende 2008 geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die von der Klägerin beanstandeten Angebote der [X.] erfüllen sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der jetzt geltenden Fassung. Die Vorschriften der § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG haben durch die [X.] keine inhaltliche Änderung erfahren.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Fortwirkung der vorangegangenen ausdrücklichen [X.] verneint. Die Revision wendet dagegen ohne Erfolg ein, die von den [X.] früher in unlauterer Weise für die Werbung verwendeten Vergleichslisten und Vergleichsdarstellungen würden in den maßgeblichen [X.]en dergestalt fortwirken, dass weiterhin eine Zuordnung der Imitate zu den Originalprodukten möglich sei.

a) Eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung kann zwar ausnahmsweise [X.] nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1964 - [X.], [X.], 686, 688 - Glockenpackung II; Urteil vom 24. Juni 1982 - [X.], GRUR 1982, 685, 686 = [X.], 648 - [X.] Salami II; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, [X.], 67 Rn. 21 = [X.], 1516 - [X.]). Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen [X.]e genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. [X.], [X.], 67 Rn. 21 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 29. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.122).

b) Eine relevante Fortwirkung der früheren [X.] hat das Berufungsgericht bei den Kunden der [X.] wegen des inzwischen erfolgten [X.]ablaufs von etwa 3½ Jahren nicht feststellen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei nicht die Darlegungs- und Beweislast für ein aus früherem Werbeverhalten fortwirkendes Verkehrsverständnis verkannt. Für die Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Handlung trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Ein Ausnahmefall, in dem den [X.] eine prozessuale Erklärungspflicht trifft, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und deshalb anspruchsbegründende Tatsachen nicht darlegen und beweisen kann, liegt nicht vor. Auch spricht wegen des [X.]ablaufs von etwa 3½ Jahren zwischen dem vom Berufungsgericht festgestellten letztmaligen Werben unter Verwendung der [X.] und bildlichen Gegenüberstellungen und dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht keine tatsächliche Vermutung für eine Fortwirkung der früheren Werbung im Verkehrsverständnis.

Dabei ist ohne Belang, dass der zeitliche Abstand zwischen dem für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen [X.]punkt und der Einstellung der Verwendung der [X.] und bildlichen Gegenüberstellungen darauf beruht, dass die [X.] insoweit in erster Instanz ein Teilanerkenntnis abgegeben haben.

bb) Nicht durchgreifen können auch die Einwände der Revision, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die von den [X.] für ihre Nachahmungen unverändert verwendeten [X.] leichter erinnert werden könnten als etwa nichtssagende Nummern und dass das Berufungsgericht nicht beachtet habe, dass die [X.] nicht nur Wortlisten, sondern auch jeweils besser einprägsame Abbildungen der sich gegenüberstehenden Produkte verwendet hätten. Zum einen hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung beachtet, dass die [X.] in ihrer vorherigen Werbung nicht nur [X.], sondern auch sonstige Vergleiche eingesetzt haben. Zum anderen könnte ein Erfahrungssatz, wonach sich [X.] besser als bloße Ziffernfolgen einprägen und Abbildungen besser als [X.], noch nicht den Schluss tragen, dass ein derart gebildetes Verkehrsverständnis gerade bei alltäglichen Waren wie den hier in Rede stehenden Parfümprodukten auch über eine längere [X.]spanne fortdauert.

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf, dass in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG der Verletzer dauerhaft zur Unterlassung verpflichtet sei, weshalb vorliegend nichts anderes gelten könne. Anders als Ergebnissen, die der Verletzer mit unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangten Kenntnissen erzielt hat, setzt hier die Wettbewerbswidrigkeit voraus, dass die spätere Werbung vom Verkehr noch im Lichte der früheren Werbeaussage verstanden wird.

3. [X.] Nachprüfung hält dagegen nicht stand, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, § 242 BGB verneint hat.

a) Wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aus §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung Lizenznehmerin der Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]!" ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - [X.], [X.], 343 Rn. 26 = [X.], 527 - [X.]). Es besteht insoweit kein Vorrang markenrechtlichen Schutzes.

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um Ansprüche der Klägerin aus §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu verneinen.

aa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Angebot der angegriffenen Parfümnachahmungen als vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Es hat dies aber zugunsten der Klägerin unterstellt. Damit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Originalprodukte aufgrund der Gesamtaufmachung der Parfümnachahmungen in Gestalt von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen erkennbar werden.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht kein fehlerhaftes Verständnis davon gezeigt, wann im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung dargestellt wird.

(1) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht auf eine explizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als Imitation beschränkt ist.

Auch eine implizite Behauptung einer Imitation oder Nachahmung erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/07, [X.], 756 Rn. 75 = [X.], 930 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 343 Rn. 29 - [X.]; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 169/04, [X.], 628 Rn. 26 = [X.], 930 - [X.]; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.], 407 = [X.], 761). Erforderlich ist dafür aber eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird (vgl. [X.], [X.], 343 Rn. 29 - [X.]; [X.], 628 Rn. 26 - [X.]). Nicht ausreichend ist es, wenn das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlass, das Erfordernis einer deutlichen Imitationsbehauptung im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 18. Juni 2009 aufzugeben, nach der es genügt, dass die Werbebotschaft in Anbetracht ihrer Gesamtdarstellung und des wirtschaftlichen Kontextes im jeweiligen Fall geeignet ist, den betreffenden [X.]en den Gedanken an eine Imitation implizit zu vermitteln (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 75 - [X.]/[X.]).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Gegenstand des Verbots vergleichender Werbung nach Art. 3a Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 84/450/[X.] in der durch die Richtlinie 97/55/[X.] geänderten Fassung (jetzt Art. 4 Buchst. h Richtlinie 2006/114/[X.]), dass das beworbene Produkt als Imitation oder Nachahmung der Markenware oder -dienstleistung erkennbar gemacht wird (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 75 - [X.]/[X.]). Eine solche Erkennbarkeit lag in dem vom Gerichtshof entschiedenen Fall vor, weil in der Werbung [X.] benutzt wurden, die den Zweck und die Wirkung hatten, die betreffenden [X.]e auf das [X.] hinzuweisen, dessen Imitationen der Verwender der Vergleichslisten vertrieb (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 76 - [X.]/[X.]). Diese Ausführungen des Gerichtshofs stehen mit dem Erfordernis der deutlichen bzw. "offenen" Imitationsbehauptung in der Rechtsprechung des Senats im Einklang, für dessen Prüfung die vergleichende Werbung in ihrer Gesamtdarstellung und ihrem wirtschaftlichen Kontext zu würdigen ist. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, da diese Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - [X.]; [X.], [X.], 61 Rn. 33 - [X.]).

cc) Das Berufungsgericht hat auch in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler angenommen, die Verbraucher würden der beanstandeten Werbung für sich allein die erforderliche deutliche Imitationsbehauptung nicht entnehmen können, sondern dafür andere Erkenntnisquellen wie etwa eine konkrete Unterrichtung, Hinweise bei der Akquisition, die Verwendung von Vergleichslisten oder anderweitige [X.] benötigen; das aber reiche für einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht aus.

Zwar ist die Eignung der Werbebotschaft zur Vermittlung des Imitations- oder Nachahmungsgedankens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch anhand ihres wirtschaftlichen Kontextes zu prüfen (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 75 - [X.]/[X.]). Auf den wirtschaftlichen Kontext kommt es danach aber nur insoweit an, als er geeignet ist, die Imitationsbehauptung in der Werbung erkennbar zu machen. Das könnte etwa bei der Wahl bestimmter Publikationsmedien in Betracht kommen. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das beworbene Produkt erst aufgrund zu ermittelnder weiterer Umstände als Imitat erkennbar wird, die außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung und des präsenten Wissens der durch sie angesprochenen Adressaten liegen. Das Verbot vergleichender Werbung nach Art. 3a Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 84/450/[X.] bzw. die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG beruht nicht darauf, dass das Produkt eines Mitbewerbers nachgeahmt wird. Anknüpfungspunkt ist vielmehr der Umstand, dass das beworbene Produkt offen als Imitation oder Nachahmung des mit einem geschützten Zeichen versehenen Produkts dargestellt wird ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 182). Wird die Verbindung zwischen dem Imitat oder der Nachahmung und dem Originalprodukt aufgrund außerhalb der Gesamtdarstellung der Werbung liegender Umstände hergestellt, die sich aus anderen Quellen ergeben, ermöglicht das zwar die Identifizierung des jeweiligen [X.]. Der Darstellung selbst fehlt aber die erforderliche deutliche Bezugnahme auf die nachgeahmten Markenprodukte (vgl. [X.], [X.], 628 Rn. 30 f. - [X.]).

Reichen allerdings die bei den von der Werbung jeweils angesprochenen [X.]en präsenten Kenntnisse ohne zusätzliche Recherchen oder Informationen aus, die beworbenen Waren deutlich als Imitate der Originalware zuzuordnen, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfüllt. Soweit in der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt worden ist, „Hintergrundwissen“ sei für die Feststellung einer unlauteren [X.] unerheblich (vgl. [X.], [X.], 628 [X.] - [X.]), bezieht sich diese Aussage nicht auf derartiges präsentes Wissen. Dabei ist für die Frage, ob eine vergleichende Werbung das beworbene Produkt als Imitation oder Nachahmung darstellt, die Sichtweise eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen [X.]e maßgebend ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 186).

Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der beanstandeten Werbung bei [X.] allenfalls festgestellten Assoziationen an [X.]produkte rechtfertigen nicht die Annahme einer offenen Imitationsdarstellung.

dd) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG allein die von der Werbung angesprochenen Endverbraucher berücksichtigt hat.

(1) Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass sich die [X.] mit den beanstandeten Bezeichnungen und Ausstattungen der Parfümprodukte auch an gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler wendeten, bei denen ein höherer bzw. speziellerer Wissensstand als bei [X.] zu berücksichtigen sei. Das [X.] hat eine [X.] im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verneint, ohne auf die angesprochenen [X.]e einzugehen und insbesondere zwischen gewerblichen Abnehmern und [X.] zu unterscheiden. Die Klägerin brauchte deshalb darauf in ihrer Berufungsbegründung gleichfalls nicht näher einzugehen. Es reichte aus, dass sie erkennbar auch insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nahm.

Das Berufungsgericht hat indes bei seiner Beurteilung allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt. Es hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen dazu getroffen, ob gewerbliche Wiederverkäufer und Zwischenhändler im vorliegenden Fall als relevanter [X.] in die Prüfung einzubeziehen sind und ob sie gegebenenfalls die beanstandeten Ausstattungen und Bezeichnungen wegen eines von [X.] abweichenden präsenten Kenntnisstandes als offene Imitationsbehauptung auffassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb beides zugunsten der Klägerin zu unterstellen (vgl. [X.], [X.], 343 Rn. 33 ff. - [X.]).

(2) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist nicht deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil sich das von der Klägerin begehrte Verbot auf ein generelles Unterlassen sowohl gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern als auch gegenüber [X.] richtet und das beanstandete Verhalten jedenfalls nach dem Verständnis der Endverbraucher nicht als unlauter zu beurteilen ist.

Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens ([X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1121 Rn. 16 = [X.], 1516 - Freundschafts-werbung im [X.]). Die hier angegriffene Verhaltensweise umfasst nicht nur die Werbung gegenüber [X.], sondern erstreckt sich nach dem Vorbringen der Klägerin zugleich auch auf die Werbung gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern. Das Klagebegehren wird damit durch ein Verhalten der [X.] konkretisiert, das sich zugleich an zwei unterschiedliche Kundenkreise richtet. Bei einer solchen Fallgestaltung reicht es für die Unlauterkeit und ein darauf beruhendes Verbot aus, dass die Verbots-voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser [X.]e erfüllt sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2003 - [X.], [X.]Z 156, 250 Rn. 23 - Marktführerschaft; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 2.75).

4. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, § 242 BGB verneint hat. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, die den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

a) Nicht zugestimmt werden kann allerdings der Ansicht der Revision, aus der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 18. Juni 2009 ([X.], 756 - [X.]/[X.]) zu Art. 5 Abs. 2 [X.] folge, dass es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht auf die Vorstellungen der einzelnen angesprochenen [X.]e ankomme. Notwendige Voraussetzung für eine Beeinträchtigung durch das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke nach Art. 5 Abs. 2 [X.] ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen, der bewirkt, dass die beteiligten [X.]e das Zeichen und die Marke miteinander verknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2001 – [X.]/99, [X.], 354 Rn. 57 = [X.], 1432 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 756 Rn. 36 f. - [X.]/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, [X.], 161 Rn. 33 = [X.], 252 - Gib mal [X.]ung).

b) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung des § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] festgestellt, dass die von den [X.] beworbenen Produkte in ihren Ausstattungen und Bezeichnungen noch einen hinreichenden Abstand zu den jeweiligen Originalprodukten aufwiesen, so dass noch keine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung festgestellt werden könne. Für die Sichtweise der Endverbraucher, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für diesen [X.] kann daher auch die für eine Unlauterkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG erforderliche Verknüpfung der jeweiligen Waren nicht angenommen werden.

Das Berufungsgericht hat im Einzelnen die sich jeweils gegenüberstehenden Produkte hinsichtlich Kennzeichnung und Ausstattung beurteilt. Entgegen der Rüge der Revision hat es dabei nicht nur die Unterschiede, sondern auch die Gemeinsamkeiten beachtet und maßgeblich auf den Gesamteindruck abgestellt, der sich unter Berücksichtigung einer möglichen Bekanntheit des durch die Marke gekennzeichneten Produkts und dessen etwaiger Eigenart ergibt. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe dabei zu Unrecht dem Flakon des [X.] "[X.] - [X.]!" keine wettbewerbliche Eigenart und dem Schriftzug des [X.] "[X.]" fehlerhaft nur [X.] zuerkannt, setzt die Revision lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler aufzuzeigen.

c) Das Berufungsgericht hat indes auch insoweit keine Feststellungen zum Verständnis der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler getroffen, deren Wahrnehmung auf einem anderen Wissensstand beruht als die Wahrnehmung der Endverbraucher. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es deshalb nicht, eine Beeinträchtigung des Rufs der in Rede stehenden Kennzeichen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu verneinen.

5. Die Angriffe der Revision haben ferner insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin nach § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. [X.], § 242 BGB verneint hat.

Auch in dieser Hinsicht ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten [X.]s liege nicht vor, nur insoweit rechtsfehlerfrei, als durch die entsprechende Werbung der Kreis der Endverbraucher angesprochen worden ist. Da das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen zum Verständnis der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler getroffen hat, durfte es eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] nicht verneinen.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der Verbotsantrag sei im Hinblick darauf, was mit "Bezeichnung einer Duftrichtung" gemeint sei, nicht hinreichend bestimmt.

Durch diesen Verbotsantrag soll den [X.] untersagt werden, selbst oder durch Dritte bestimmte Parfümprodukte mit den im Antrag wiedergegebenen Bezeichnungen und bildlich dargestellten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben. Die im Antrag verwendete Formulierung, wonach durch die jeweils nachfolgenden Begriffe und eingeblendeten Ausstattungen die Duftrichtung der Duftwässer bezeichnet werde, steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Damit ist nicht gemeint, dass durch die vom Antrag erfassten Ausstattungen auf allgemeine, im Antrag aber nicht bestimmte Duftrichtungen, wie etwa "fruchtig" oder "frisch", hingewiesen werden müsse. Mit der Formulierung wird vielmehr allein auf die bestimmte Duftrichtung der konkreten Produkte Bezug genommen, die mit den beanstandeten Begriffen und Ausstattungen beworben werden. Aus diesem Grunde verfehlt der Antrag entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht die konkrete Verletzungsform.

IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht noch Feststellungen dazu zu treffen hat, ob sich die [X.] mit ihren beanstandeten Angeboten auch an Wiederverkäufer wenden und wie diese Angebote gegebenenfalls von Wiederverkäufern aufgefasst werden. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Sofern auch die Wiederverkäufer als maßgeblicher [X.] zu berücksichtigen sind, wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:

1. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des [X.]es der gewerblichen Wiederverkäufer und Zwischenhändler die in Rede stehenden Bezeichnungen und Ausstattungen als offene Imitationsbehauptung auffasst (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG), so liegt auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und - unter der Voraussetzung wettbewerblicher Eigenart des für die Imitationsbehauptung herangezogenen [X.]s - des § 4 Nr. 9 Buchst. [X.] vor ([X.], [X.], 343 Rn. 42 - [X.]).

2. Für die auf § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG gestützten Ansprüche kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - Lizenznehmerin der [X.]produkte ist. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG sind - anders als beim ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz - nicht nur die konkret betroffenen Hersteller anspruchsberechtigt. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG zeichnen sich zwar auch durch ihren individualschützenden Charakter aus. Das könnte dafür sprechen, nur den betroffenen Mitbewerbern, also in erster Linie dem Zeicheninhaber und gegebenenfalls Inhabern einer ausschließlichen Lizenz, eine Anspruchsberechtigung zuzusprechen (vgl. [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 6 UWG Rn. 91; [X.]/[X.]/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 6 Rn. 73; MünchKomm.UWG/[X.], § 6 Rn. 238). Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG erfassten Fälle vergleichender Werbung sind aber auch verboten, weil sie den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können (vgl. [X.], [X.], 756 Rn. 68 - [X.]/[X.]). Diesem Zweck der Verbote widerspräche es, nur dem konkret Betroffenen die Legitimation zur [X.] zuzuerkennen. Zur effektiven Durchsetzung ihrer durch ein unlauteres Verhalten nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder 6 UWG betroffenen Interessen können sich deshalb alle in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsteller auf diese Unlauterkeitstatbestände stützen (so auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 6 Rn. 194; Müller-Bidinger in [X.], jurisPK-UWG, 2. Aufl. § 6 Rn. 201).

3. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin gegebenenfalls Auskunft auch über Namen und Anschrift der Vorlieferanten der [X.] begehren kann. Ein derartiger selbständiger Anspruch auf Drittauskunft setzt voraus, dass der Klägerin eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die zu benennenden [X.] zustehen. Dafür kommen im Streitfall Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 Buchst. [X.]) in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1994 - [X.], [X.]Z 125, 322, 330 - [X.]; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30 f. - Entfernung der [X.]). Hingegen wird nicht davon ausgegangen werden können, dass die Vorlieferanten der [X.] selbst in unlauterer Weise vergleichend geworben haben (§ 6 UWG).

[X.]                                     Pokrant                                     Büscher

                          [X.]                                       [X.]

Meta

I ZR 157/09

05.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 24. Juli 2009, Az: 5 U 48/06, Urteil

§ 6 Abs 2 Nr 6 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2011, Az. I ZR 157/09 (REWIS RS 2011, 6959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6959

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