Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. I ZR 94/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1377

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[X.][X.]M NAMEN [X.]S VOLKES ZW[X.]SCHEN- UND TE[X.]LURTE[X.]L [X.] Verkündet am: 1. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 6; ZPO § 240 Satz 1; BGB § 242 D a) Die Verfahrensunterbrechung wegen [X.]nsolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO erfasst nicht den aus einem Wettbewerbsverstoß folgenden Anspruch auf [X.]. Über diesen Anspruch kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn im Hinblick auf die übrigen Klageanträge, mit denen wei-tere Ansprüche aufgrund des Wettbewerbsverstoßes verfolgt werden, eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eintritt. b) Für den Anspruch auf [X.] nach § 242 BGB reicht eine offene [X.]mita-tionsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen [X.] der ge-werblichen Abnehmer aus. Für den [X.] ist nicht erforder-lich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine [X.]mita-tionsbehauptung entnimmt. [X.], Zwischen- und Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 1. Oktober 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren, soweit es in die [X.] gelangt ist, mit Ausnahme des [X.] zu [X.] unterbrochen ist. Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das [X.]eil des 6. Zivil-senats des [X.] vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zu 2 hinsichtlich des [X.] zu [X.] zurück-gewiesen worden ist. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin zu 1 produziert und vertreibt [X.]e der Dachmar-ken [X.], [X.], [X.] und [X.]. Unter [X.] Dachmarken vertreibt sie Parfüms der Marken "[X.] ([X.])", "HR HELENA RUB[X.]NSTE[X.]N SPECTACULAR ([X.])", "Romance ([X.])", "[X.] ([X.])", "[X.] ([X.])" und "Lauren [X.]". 2 Die Klägerin zu 1 ist [X.]nhaberin der international registrierten Marke Nr. 520904 "Romance". Die Klägerin zu 2, eine Tochtergesellschaft der Kläge-rin zu 1, ist [X.]nhaberin der [X.] 001286897 "M[X.]RAC-LE" und der [X.]". Die Klä-gerin zu 1 hat die Klage zudem auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 000505669 "[X.]" und die [X.] Nr. 700380 "[X.]" der [X.] gestützt. Sämtliche Marken sind eingetragen für Parfümeriewaren. Die Klägerin zu 1 leitet zudem Rechte aus der für Parfümerien eingetragenen deut-schen Wort-/Bildmarke Nr. 1039400 "Lauren [X.]" der [X.] und der für Mittel der Körper- und Schönheitspflege registrier-ten Wort-/Bildmarke Nr. 2056287 "HR HELENA RUB[X.]NSTE[X.]N SPECTACULAR" der [X.] S.A. ab. Die Beklagte zu 1, eine GmbH, stellte [X.]mitate bekannter [X.]s her, die sie unter anderem unter den Dachmarken "[X.]" und "[X.]" vertrieb. Der Beklagte zu 2 (im Folgenden Beklagter) war Geschäftsführer der [X.] zu 1. Er ist [X.]nhaber der [X.] Marken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]mperium", "[X.]", "[X.]" und "[X.]". 3 Die Klägerin zu 1 hat behauptet, ausschließliche Lizenznehmerin der [X.] und der [X.] für Parfüm- und Kosmetik-produkte zu sein und von der [X.] S.A. ermächtigt zu sein, deren Markenrechte geltend zu machen. Die [X.] haben vorgetragen, die von der [X.] zu 1 angebotenen Parfümimitate ähnelten den Namen und den 4 - 4 - Ausstattungen der Originale so weit, dass die Großhändler und Endverbraucher das nachgeahmte Produkt erkennen könnten. Die [X.] haben darin eine unzulässige vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen. 5 Die Klägerin zu 1 hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - beantragt, [X.] 1. dem [X.] zu untersagen, a) im geschäftlichen Verkehr mit Parfümwaren unter den Dachmarken "[X.]" und/oder "[X.]" die Zeichen
[X.] [X.] [X.]mperium [X.] [X.] [X.]
zu benutzen, insbesondere diese Zeichen auf [X.]en oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesen Zeichen Parfümpro-dukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesen Zeichen [X.]e einzuführen oder auszuführen oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der [X.] zu benutzen; b) im geschäftlichen Verkehr in der [X.] Par-fümprodukte in den auf Seite 3 und Seite 5 der Klageschrift einge-blendeten Ausstattungen mit Ausnahme der Ausstattungen der [X.]" und "[X.]" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben zu [X.]; 2. den [X.] zu verurteilen, gegenüber dem [X.] in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarken a) [X.], [X.]. [X.]) [X.], [X.]. [X.] 300000943 c) [X.]mperium, [X.]. [X.] 30201164 d) [X.], [X.]. [X.] 30206864 e) [X.], [X.]. [X.] 30139963 f) [X.], [X.]. [X.] 30139964 einzuwilligen;
3. den [X.] zu verurteilen, der Klägerin zu 1 Auskunft zu erteilen - 5 - a) über den Umfang des Vertriebs des [X.]s "Sensly" seit dem 1. Januar 2003, gegliedert nach Quartalen, dem erzielten Um-satz und Gewinn (ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten) sowie Art und Umfang der für das Produkt betriebenen Werbung. Die Klägerin zu 2 hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.] - beantragt, 6 [X.][X.] 1. dem [X.] zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Parfümwa-ren a) unter den Dachmarken "[X.]" und/oder "[X.]" das Zei-chen [X.]
zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf [X.]en oder ihrer Umverpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Par-fümprodukte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter diesem Zeichen [X.]e einzufüh-ren oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für [X.]e zu benutzen; b) [X.]e in den auf Seite 4 der Klageschrift eingeblendeten Ausstattungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anzubieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen; 2. den [X.] zu verurteilen, gegenüber dem [X.] in die Löschung der für ihn registrierten Wortmarke

[X.],
[X.]. [X.] 30106204, einzuwilligen; 3. den [X.] zu verurteilen, der Klägerin zu 2 Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der [X.], die mit [X.]en gemäß Ziffer [X.][X.] 1. be-liefert wurden, unter Angabe des [X.] sowie unter Vorlage der Belege (Lieferscheine und Rechnungen); 4. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zu 2 allen Schaden zu er-setzen hat, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. - 6 - Nachdem über das Vermögen der [X.] zu 1 das [X.]nsolvenzverfah-ren eröffnet worden war, hat das [X.] durch Teilurteil gegen den [X.] erkannt und die Klage im Umfang der vorstehenden Anträge abgewiesen. 7 8 Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Klä-gerinnen hinsichtlich der Anträge [X.] und 2 sowie [X.] vollständig und hinsichtlich des Antrags zu [X.] teilweise zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Beklagte beantragt, verfolgen die [X.] ihr Klagebegehren weiter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des [X.] das [X.]nsolvenzverfahren eröffnet worden. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in die Revisionsinstanz [X.] Umfang für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: 10 Den [X.] stünden keine Unterlassungsansprüche gegen Angebot und Vertrieb von [X.] mit den in den Anträgen [X.] b und [X.][X.] b wiedergegebenen Aufmachungen nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu. Die Vor-schrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG finde zwar Anwendung, wenn [X.], die in ihrer Duftnote [X.]s nachgestellt seien, in der [X.] und den sonstigen Ausstattungsmerkmalen dem nachgeahmten Produkt angenähert worden seien. Untersagt sei allerdings nur eine offene [X.]mitations-werbung. Von dieser sei auch ohne ausdrückliche Nennung der Marke des nachgeahmten Produkts auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr auf-11 - 7 - grund der Bezeichnung und Produktausstattung des angegriffenen Erzeugnis-ses erkenne, dass es in der Duftnote dem nachgeahmten [X.] ent-spreche. Abzustellen sei auf das Verständnis aller Verbraucher, die mehr oder weniger regelmäßig Parfüm benutzten und kauften, und nicht nur auf das [X.] der von den [X.] belieferten Wiederverkäufer. Der [X.] könne aufgrund eigener Sachkunde nicht feststellen, dass ein entsprechend großer Teil der Endverbraucher die beanstandeten [X.] als offene [X.]mi-tationswerbung auffasse. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsauffassung hätten die [X.] ausdrücklich nicht beantragt. Die verbliebene Unsicherheit bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses gehe zu Lasten der [X.]. Angebot und Vertrieb der beanstandeten [X.] verstießen nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 9 lit. [X.], weil der Ruf der [X.] der Klä-gerinnen nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werde. 12 Markenrechtliche Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 [X.] seien wegen fehlender Verwechslungsgefahr und mangels Rufaus-beutung nicht gegeben. 13 Seien die Unterlassungsansprüche gegen die Produktaufmachungen nicht begründet, kämen erst recht keine Verbotsansprüche gegen die [X.] in Betracht. 14 Die auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Folgeansprüche seien mangels Wettbewerbs- und Markenverletzung nicht begründet. Aus diesem Grund könnten die [X.] die begehrte Einwilligung in die Markenlö-schung ebenfalls nicht beanspruchen. 15 - 8 - [X.][X.] Durch die Eröffnung des [X.]nsolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] ist der zwischen den [X.] und dem [X.] anhängige Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO im Wesentlichen unterbrochen (Anträge [X.] und [X.][X.], 2 und 4). Von der Verfahrensunterbrechung ausgenommen ist nur der [X.] zu 2 auf [X.] wegen der Benutzung des Zeichens "[X.]" (Antrag [X.]). Diese Wirkungen der [X.]nsolvenzeröffnung auf das Revisi-onsverfahren sind durch Zwischenurteil auszusprechen, weil sie zwischen den Parteien umstritten sind ([X.] 82, 209, 218). Über den von der Verfahrensun-terbrechung nicht erfassten Teil des Rechtsstreits ist durch Teilurteil zu [X.] (dazu [X.]). 16 1. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Verfahrens nach den für das [X.]nsolvenzverfahren geltenden Vorschriften unter-brochen, wenn er die [X.]nsolvenzmasse betrifft. Ein mittelbarer Bezug zur [X.]nsol-venzmasse genügt (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 240 Rdn. 11; [X.].[X.]nsO/[X.], 2. Aufl., [X.]. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 23). Zu den die [X.]nsolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlassungs-anspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung dienenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (vgl. [X.], [X.]. v. 21.10.1965 - [X.]a ZR 144/63, [X.] 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen [X.][X.]; vgl. auch [X.] 155, 371, 380; zum gesetzlichen Unterlassungsanspruch auch Jaeger/[X.], Groß-komm.[X.]nsO, § 85 Rdn. 39; [X.], Festschrift für [X.], 2004, 903, 919) sowie ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke (vgl. zum [X.] im Patentrecht: [X.], [X.]. v. 17.1.1995 - [X.], [X.] 1995, 394 - Aufreißdeckel; zum patentamtlichen Löschungsverfahren: [X.], [X.]. v. 13.12.2006 - 29 W (pat) 149/03). Entsprechendes gilt, soweit die [X.] die Ansprüche nicht auf Markenrechte, sondern auf Wettbe-werbsrecht gestützt haben. 17 - 9 - 18 2. Dagegen betrifft der Anspruch der Klägerin zu 2 auf [X.] die [X.]nsolvenzmasse des [X.] nicht i.S. von § 240 Satz 1 ZPO. 19 a) Der hier geltend gemachte [X.] soll dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber gewerblichen Abnehmern ermöglichen, um einen rechtsverletzenden Weitervertrieb der Waren durch die Abnehmer des auf [X.] in Anspruch Genommenen zu unterbinden ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - [X.] ZR 140/99, [X.] 2002, 709, 712 = [X.], 947 - Entfernung der Herstellungsnummer [X.][X.]). Bezogen auf die [X.]nsolvenzmasse des [X.] ist der Anspruch auf [X.] vermögensmäßig neutral. Dies gilt auch in-soweit, als der [X.] zu [X.] die Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen umfasst, weil der Beklagte sich entsprechende Kopien vom [X.]nsol-venzverwalter verschaffen kann. b) Die Unterbrechung des Verfahrens zu den Anträgen [X.] und [X.][X.], 2 und 4 erfasst nicht den [X.]. Allerdings nehmen die [X.] und ein Teil des Schrifttums an, dass das Verfahren insgesamt unterbro-chen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die [X.]nsolvenzmasse betrifft, oder wenn bei einem teilbaren Anspruch nur ein Teil die [X.]nsolvenzmasse berührt ([X.], 361, 362; 151, 279, 282 f.; [X.] [X.] 1966, 218, 219 - Dia-Rähmchen [X.][X.]; [X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.], NJW-RR 2004, 925; [X.] NZ[X.] 2001, 91, 93; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 240 Rdn. 5; [X.].ZPO/[X.], 3. Aufl., § 240 Rdn. 18; [X.] aaO § 240 Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.]nsol-venzordnung, 12. Aufl., § 85 Rdn. 9; a.A. bei objektiver Klagehäufung: [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 240 Rdn. 13; Jaeger/[X.] aaO § 85 Rdn. 26; [X.], [X.]nsO, § 85 Rdn. 32; [X.].[X.]nsO/[X.] aaO [X.]. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 26; [X.], [X.]nsO, § 85 Rdn. 15). [X.] - 10 - von ist der Anspruch auf [X.] jedoch ausgenommen. Durch die [X.] entstehende Verfahrensunterbrechung im Hinblick auf den Anspruch auf [X.] würde die Rechtsverfolgung für den Verletzten gegen die [X.] erheblich verzögert, ohne dass dies durch den Schutzzweck des § 240 ZPO gerechtfertigt wäre, dem [X.]nsolvenzverwalter Bedenkzeit für die Entscheidung über die Aufnahme des Rechtsstreits einzuräumen. 3. Über den Antrag auf [X.], der von der [X.] nicht erfasst wird, ist durch Teilurteil zu entscheiden. Der Entscheidung durch Teilurteil nach § 301 ZPO steht nicht die Gefahr widersprüchlicher Ent-scheidungen entgegen. Allerdings darf ein Teilurteil grundsätzlich nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die Entscheidung unter keinen Um-ständen mehr berühren kann. Ein Teilurteil ist deshalb unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche nochmals stellt ([X.] 107, 236, 242; 173, 328 [X.]. 18). Davon ist vorliegend auszugehen, weil über den Anspruch auf [X.] nicht losgelöst von der Frage eines Wettbewerbsverstoßes entschieden werden kann, die sich bei der Entscheidung über die Anträge [X.][X.] und 4 ebenfalls stellt. 21 [X.]n der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch anerkannt, dass das Teilurteilsverbot im Verhältnis zu einem einfachen Streitgenossen nicht gilt, wenn über das Vermögen des anderen Streitgenossen das [X.]nsolvenz-verfahren eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit gemäß § 240 ZPO un-terbrochen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - [X.], [X.], 156 [X.]. 15). Denn die Unterbrechung nach § 240 ZPO führt zu einer faktischen Trennung der Verfahren, und im Hinblick auf die ungewisse Dauer der Unter-brechung ist ein Stillstand des Rechtsstreits auch gegen den weiteren von der [X.]nsolvenz nicht betroffenen Streitgenossen mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn - wie im 22 - 11 - Streitfall - die Klägerin in einem Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht, von denen einer durch die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht betroffen ist. Auch in diesem Fall wiegt die Beeinträchtigung der effektiven Rechtsdurchsetzung im Hinblick auf die ungewisse Dauer der durch die [X.]nsol-venzeröffnung bedingten Verfahrensunterbrechung so schwer, dass das Teilur-teilsverbot dahinter zurückzutreten hat. [X.][X.] Die Revision der Klägerin zu 2 (nachfolgend: Klägerin) hat im [X.], in dem der Rechtsstreit nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist (An-trag [X.]), Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 23 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf [X.] mangels Wettbewerbsverletzung verneint. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 24 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf [X.], den die Klägerin in erster Linie auf §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG i.V. mit § 242 BGB gestützt hat, nicht verneint werden. 25 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wett-bewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG nicht schon wegen eines Vorrangs des Markenrechts ausscheiden. Dem markenrechtlichen Schutz kommt gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. [X.], [X.]. v. 12.6.2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.]-4231 = [X.] 2008, 698 [X.]. 45 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 6.12.2007 - [X.] ZR 169/04, [X.] 2008, 628 [X.]. 15 f. = [X.], 930 - [X.]mitationswerbung). 26 - 12 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG im Streitfall nicht vorliegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 27 28 aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - nicht ausdrücklich festgestellt, ob die Voraussetzungen der vergleichenden Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG erfüllt sind. Es ist jedoch in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die Wiederverkäufer, die mit den Verhältnissen auf dem Parfümmarkt gut vertraut sind, jedenfalls bei einer mehrfachen Annähe-rung an das Originalprodukt eine Verbindung zwischen den sich gegenüberste-henden Erzeugnissen herstellen. Dies reicht für eine vergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG im Hinblick auf den weit zu fassenden Begriff der ver-gleichenden Werbung aus, weil jedenfalls für die Zwischenhändler aufgrund der Gesamtaufmachungen in Gestaltung von Form und Farbe der Flakons und Verpackungen sowie der Bezeichnungen die Produkte der Klägerin erkennbar werden (vgl. [X.] 158, 26, 32 - Genealogie der Düfte; [X.] [X.] 2008, 628 [X.]. 21 - [X.]mitationswerbung). [X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht auf eine ex-plizite Bezeichnung der beworbenen Ware oder Dienstleistung als [X.]mitation oder Nachahmung beschränkt ist, sondern auch eine implizite Behauptung ei-ner [X.]mitation oder Nachahmung den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllt (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.2009 - [X.]/07, [X.] 2009, 756 [X.]. 75 = [X.], 930 - [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2008, 628 [X.]. 26 - [X.]mitationswerbung). Die Darstellung als [X.]mitation oder Nachahmung muss jedoch über eine bloße Gleichwertigkeitsbe-hauptung hinausgehen. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden gerade als 29 - 13 - eine [X.]mitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Für das Erfordernis einer in diesem Sinne "offenen" oder deutlich erkenn-baren [X.]mitationsbehauptung spricht auch der Wortlaut der durch § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG umgesetzten Richtlinienbestimmung, die die Tathandlung in der [X.] Fassung mit "darstellt", in der [X.] Fassung mit "présente" und in der [X.] Fassung mit "presents" umschreibt (vgl. [X.] [X.] 2008, 628 [X.]. 26 - [X.]mitationswerbung; hierzu auch [X.], Rufausbeutung im Rahmen vergleichender Werbung, 2002, [X.] f.). cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung, ob die Bezeichnungen der beanstandeten [X.] oder zumindest die Ge-samtausstattungen eine deutlich erkennbare [X.]mitationsbehauptung darstellten, sei auf das Verständnis des [X.] abzustellen. Dagegen könne nicht allein auf das Verständnis eines kleinen, besonders sachkundigen Teils des Verkehrs und zwar auf dasjenige der Wiederverkäufer abgestellt wer-den. Deren Verständnis rechtfertige nicht das von der Klägerin begehrte umfas-sende Verbot. Dass die an [X.] interessierten allgemeinen [X.] den Bezeichnungen oder den Gesamtausstattungen der beanstan-deten [X.] eine offene [X.]mitationswerbung entnähmen, könne nicht festgestellt werden. 30 (1) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, der Bekanntheitsgrad der [X.] sei so groß, dass hinreichende Teile der an Duftimitationen interessierten allgemeinen Verkehrs-kreise allein beim Betrachten der vom [X.] vertriebenen [X.] erkennen, dass mit deren Gesamtausstattung auf das [X.] Bezug genommen werden soll. 31 - 14 - Zu Recht hat das Berufungsgericht für das hier allein in Rede stehende Erzeugnis der Klägerin mit der Bezeichnung "[X.]", das durch das Parfüm der [X.] mit der Bezeichnung "[X.]" offen imitiert worden sein soll, [X.] Bekanntheit angenommen, aufgrund deren sich für die allgemeinen Ver-kehrskreise eine offene [X.]mitation aufdrängen müsste. Für einen gegenteiligen Schluss reichen die zu dem Produkt "[X.]" vorgetragenen Umsatzzahlen von 7 Mio. • der Damenserie im Jahr 2000 und von 3,5 Mio. • der Herrenserie bei einem Werbeaufwand von 1,3 Mio. • im Jahr 2001 nicht aus. 32 (2) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ausführun-gen des Berufungsgerichts mit der Begründung wendet, durch die [X.] Bezeichnungen und [X.] würden gerade die Wiederver-käufer angesprochen. Auf das Verständnis dieses [X.]es sei für die Beurteilung abzustellen. 33 Die Frage, ob allein die Wahrnehmung der Wiederverkäufer zu den an-gegriffenen Bezeichnungen und Ausstattungen das beantragte generelle Verbot rechtfertigen kann oder hierzu nicht ein entsprechendes Verständnis des [X.] erforderlich ist, kann offenbleiben. Vorliegend ist nur über den Anspruch auf [X.] zu entscheiden. 34 Für diesen Anspruch hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ein [X.] Verständnis der Wiederverkäufer von einer offenen [X.]mitationsbe-hauptung nicht ausreichen lassen. Der Anspruch auf [X.] ist auf die Angabe der Namen und Anschriften der mit dem [X.] belieferten ge-werblichen Abnehmer gerichtet. Dieser Anspruch ist bereits begründet, wenn gegenüber dem [X.] der gewerblichen Abnehmer eine offene [X.]mitati-onsbehauptung vorliegt, deren Verbot die Klägerin nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG beanspruchen kann. Für ein auf den Kreis der [X.] - 15 - fer beschränktes Verbot reicht die Wahrnehmung dieses besonders sachkundi-gen [X.] von den beanstandeten Bezeichnungen und Gesamtausstattungen jedenfalls aus. Der auf [X.] gerichtete selbständige [X.], der nicht der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den auf Auskunft in Anspruch Genommenen dient, setzt wie jeder Auskunftsanspruch aus § 242 BGB lediglich das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich re-gelmäßig aus dem durch einen Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. [X.] 148, 26, 30 - Entfernung der Herstellungsnum-mer [X.]). [X.]) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wiederverkäufer die beanstandete Bezeichnung ([X.]) oder zumindest eine Kombination der Ausstattungsmerkmale (Bezeichnung, Form und Farbe des Flakons und der Umverpackung) als offene [X.]mitationsbehauptung auffassen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verständnis der [X.] bei einer Annäherung an das [X.] durch mehrere Ausstattungs-merkmale ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob es sich nur um bloße Assoziationen an das Originalprodukt handelt oder der Kreis der [X.] eine eventuelle Kenntnis von dem [X.]mitatcharakter nicht aus der Aufmachung und Bezeichnung des beanstandeten Produkts, sondern aus an-deren Quellen erlangt hat. 36 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg dagegen, dass das [X.] den begehrten Anspruch auf [X.] nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG i.V. mit § 242 BGB bejaht hat. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, die den Ruf des von 37 - 16 - einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 38 Das Berufungsgericht hat eine unlautere Rufausbeutung oder -beeinträchtigung der Klagemarken "M[X.]RACLE" in Groß- und Kleinschreibung durch Verwendung der Marke "[X.]" des [X.] verneint. Es hat nicht feststellen können, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs ei-ne Verbindung zwischen den Bezeichnungen herstellen. Das Berufungsgericht hat auch insoweit rechtsfehlerhaft auf das Verständnis des [X.] abgestellt und die Wahrnehmung eines durchschnittlichen Ange-hörigen des [X.] der Wiederverkäufer nicht genügen lassen (Ab-schnitt [X.][X.] b cc (2)). 3. Die Angriffe der Revision haben ferner insoweit Erfolg, als das [X.] den begehrten Anspruch auf [X.] nicht nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. [X.] i.V. mit § 242 BGB bejaht hat. 39 a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Originalprodukts der Klägerin getroffen. Zugunsten der Klägerin ist für das Revisionsverfahren daher von einer wettbewerblichen Eigenart ihres Erzeugnisses auszugehen. 40 b) Das Berufungsgericht hat Ansprüche nach § 4 Nr. 9 lit. [X.] ver-neint, weil es auch insoweit nicht hat feststellen können, dass ausreichende Teile des angesprochenen Verkehrs eine Verbindung zwischen den Ausstat-tungen der beanstandeten Erzeugnisse und dem [X.] der Klägerin herstellen. Dabei hat es rechtsfehlerhaft die Wahrnehmung eines durchschnittli-chen Angehörigen des [X.] der Wiederverkäufer nicht genügen lassen (Ab-schnitt [X.][X.] b cc (2)). 41 - 17 - 42 [X.]V. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten [X.] zu der Feststellung gelangen, dass ein durchschnittlicher Angehöriger des [X.] der Wiederverkäufer die in Rede stehende Bezeichnung oder Ausstattung als offene [X.]mitationsbehauptung auffasst, ist hierdurch auch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und des § 4 Nr. 9 lit. [X.] gegeben (vgl. zu Art. 3a Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 84/450/[X.]: [X.] [X.] 2009, 756 [X.]. 79 - [X.]/[X.]). [X.]

Büscher Schaffert

Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/3 O 364/04 - [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 6 U 13/06 -

Meta

I ZR 94/07

01.10.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. I ZR 94/07 (REWIS RS 2009, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1377

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6 U 13/06

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