Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 99/15 B

1. Senat | REWIS RS 2016, 14937

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung - Unterlassung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen (hier: Sozialhilfeträger) - Kostenerstattung für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. April 2015 aufgehoben, soweit es über das Begehren des [X.] auf Erstattung der für die Arzneimittel Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, [X.] und [X.] Glucosamin sowie [X.] und das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact aufgewandten Kosten entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem [X.]egehren - zuletzt gerichtet auf Erstattung von 1049,61 Euro Kosten in der [X.] vom [X.] bis 14.3.2013 aufgrund von [X.] selbst verschaffter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ([X.]uscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, [X.] und [X.] Glucosamin), verschreibungspflichtiger Arzneimittel ([X.] und [X.]atrafen Creme) sowie des Mittels [X.] - bei der [X.] und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des [X.] ausgeführt, die betroffenen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien nicht ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) einbezogen. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel [X.] sei wegen Geringfügigkeit der behandelten Gesundheitsstörung nicht von der [X.] zu leisten, [X.]atrafen Creme sei nicht vertragsärztlich verordnet. [X.] sei kein Arznei-, sondern ein Nahrungsergänzungsmittel (Urteil vom 23.4.2015).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

3

II. Soweit die [X.]eschwerde die fehlende [X.]eiladung bezogen auf die Entscheidung über die Erstattung der Kosten für die Arzneimittel [X.]uscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, [X.], [X.] Glucosamin und [X.] sowie das Nahrungsergänzungsmittel [X.] rügt, ist sie zulässig und begründet (dazu 1.). Im Übrigen - hinsichtlich der Erstattung für [X.]atrafen Creme - ist sie unzulässig (dazu 2.).

4

1. Der Kläger bezeichnet den Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]) einer unterlassenen unechten notwendigen [X.]eiladung des [X.] (§ 75 Abs 2 Alt 2 [X.]) entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]. Der Zulässigkeit der [X.]eschwerde steht es nicht entgegen, dass der Kläger nicht darlegt, er habe bereits in der letzten Tatsacheninstanz die [X.]eiladung gefordert (so aber [X.] [X.]eschluss vom 19.10.2007 - [X.] 11a [X.] 169/06 [X.] - Juris RdNr 5, bezogen auf die beklagte [X.]undesagentur für Arbeit). Soweit das [X.] die Darlegung fordert, dass der [X.]eschwerdeführer beim [X.] ein materielles Recht geltend gemacht hat, das die Notwendigkeit der [X.]eiladung bedingt (so für einen Sonderfall eines zu stellenden Reha-Antrags [X.] [X.]eschluss vom 11.12.1990 - 5 [X.]J 357/89 - Juris Rd[X.], allerdings ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Rspr in [X.]E 13, 217, 219 f = [X.] zu § 75 [X.]), erfüllt der Kläger diese Voraussetzung. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er sein Erstattungsbegehren uneingeschränkt verfolgt. Es würde dem Gebot eines fairen Verfahrens und effizienten Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) widersprechen, einem - wie vorliegend - in der letzten Tatsacheninstanz nicht fachkundig vertretenen Kläger weitergehend abzuverlangen, rechtstechnisch das Unterlassen einer notwendigen unechten [X.]eiladung zu rügen. Diese Rügeobliegenheit mutete einem solchen Kläger zu, [X.]eiladungsfehler des [X.] zu erkennen und zu beanstanden, obwohl dies einem Volljuristen vergleichbare Kenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts voraussetzt (generell das Darlegungserfordernis eines [X.]eiladungsantrags beim [X.] negierend [X.] [X.] 3-2200 § 654 [X.] mwN).

5

Der von dem Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt insoweit auch vor (hierzu a). Das Urteil des [X.] beruht auf diesem Verfahrensfehler (hierzu b).

6

a) Nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] sind Dritte beizuladen, wenn sich in dem Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem [X.] oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in [X.]etracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das [X.] als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der [X.]eklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (z[X.] [X.] Urteil vom 25.4.2013 - [X.] 8 [X.] 16/11 R - Juris Rd[X.]0; [X.]E 97, 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]1; [X.], [X.], Stand 1.8.2015, § 75 Rd[X.]9c mwN).

7

Nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der [X.] als Träger der Sozialhilfe dem Kläger erstattungspflichtig sein könnte aufgrund eines Anspruchs auf Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 [X.] 2 SG[X.] [X.] (hier anzuwenden idF durch Art 3 [X.] Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften [X.]uches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.]G[X.]l I 453). Danach wird im Einzelfall der individuelle [X.]edarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein [X.]edarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen [X.]edarf abweicht (vgl § 27a Abs 4 [X.] 2 SG[X.] [X.]). Ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen [X.]edarf abweichender unabweisbarer [X.]edarf kommt bei Leistungen in [X.]etracht, die zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der [X.] sind (vgl [X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], L[X.] und Rd[X.]6 mwN).

8

Die gesetzliche Konzeption des SG[X.] V, auch teilweise Mittel der Krankenbehandlung innerhalb der [X.] der Eigenverantwortung des Versicherten (§ 2 Abs 1 S 1 SG[X.] V) zuzuweisen, trägt der begrenzten Aufgabenstellung der [X.] Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken (vgl dazu insgesamt [X.]E 104, 160 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]7 mwN). Die Qualität als Mittel gezielter Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische [X.]edürftigkeit des [X.]etroffenen bestimmen systemgerecht den Umfang des jedenfalls grundsätzlich verfassungskonform gesetzlich geregelten, abgeschlossenen Naturalleistungskatalogs der [X.] (vgl [X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], L[X.] und Rd[X.]4 mwN). Ähnlich wie im [X.]ereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl dazu § 21 Abs 5 SG[X.] II, § 30 Abs 5 SG[X.] [X.] und dazu z[X.] [X.] Urteil vom 9.6.2011 - [X.] 8 [X.] 11/10 R - Rd[X.]4; [X.]E 100, 83 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]9 ff; [X.] [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]8; [X.]E 109, 218 = [X.]-2500 § 31 [X.]0, Rd[X.]8 mwN - Leucinose) ist es Aufgabe der gesetzlichen [X.]estimmungen des SG[X.] II und SG[X.] [X.], die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den Leistungskatalog der [X.] abgedeckt ist. Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der [X.] abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, z[X.] für [X.], dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum unterfallen, in der Regelleistung nach dem SG[X.] II oder [X.] abgebildet sind oder [X.] auslösen, unterliegt der [X.]eurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des [X.] (vgl insgesamt [X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.]6 mwN, zur [X.]eiladung Rd[X.]2). [X.]edürftigkeit des Klägers kommt in [X.]etracht, da er nach seinem Vorbringen ergänzend zu seiner Rente Leistungen nach dem SG[X.] [X.] bezieht. Nach diesen Grundsätzen kann es bei den aufgewandten Kosten für vom Kläger sich selbst verschaffte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (dazu aa), für das verschreibungspflichtige Arzneimittel [X.] (dazu [X.]) und für das Nahrungsergänzungsmittel [X.] zu [X.] kommen (dazu [X.]).

9

aa) Für selbst verschaffte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei [X.]edürftigkeit [X.] zu prüfen sind, um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu sichern (vgl [X.]E 110, 183 = [X.]-2500 § 34 [X.], Rd[X.]6 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungskonzeption des SG[X.] V vgl auch [X.] Urteil vom 15.12.2015 - [X.] 1 KR 30/15 R - Juris RdNr 54 ff, zur [X.] in [X.]E und [X.] vorgesehen). Er verweist hierauf.

[X.]) Entsprechende Erwägungen gelten für die Versorgung mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel [X.]. Auch in diesem Fall bestimmt die (geringere) Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische [X.]edürftigkeit des [X.]etroffenen die Zuordnung zum [X.]ereich der Eigenvorsorge. Denn das Gesetz nimmt aus dem [X.]-Leistungskatalog von den grundsätzlich einbezogenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl § 31 Abs 1 S 1 und § 34 SG[X.] V) sog [X.]agatellarzneimittel in spezifisch aufgeführten Anwendungsgebieten aus (vgl § 34 Abs 1 S 6 [X.] bis 4 SG[X.] V; konkretisierend § 13 Richtlinie des Gemeinsamen [X.]undesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung idF vom 18.12.2008/22.1.2009, [X.]Anz [X.] vom 31.3.2009, zuletzt geändert am 17.12.2015, [X.]Anz AT 04.03.2016 [X.]2). Der Gesetzgeber sah wegen der geringen medizinischen [X.]edeutung der ausgeschlossenen Mittel eine Eigenvorsorge als zumutbar an (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , [X.]T-Drucks 11/2237, 174). Die Regelung knüpft - allerdings nun ohne Härtefallklausel - an Vorläufer an (vgl bis 31.12.1988 § 182f RVO und zu dessen Verfassungsmäßigkeit [X.] [X.] 2200 § 182f [X.]). Der Ausschluss beruht dagegen nicht auf dem Fehlen eines therapeutischen Nutzens. Auch in diesem Falle sind bei [X.]edürftigkeit [X.] zu prüfen, um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu sichern (§ 27a Abs 4 [X.] 2 und S 2 SG[X.] [X.]).

[X.]) Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel [X.] kommt ebenfalls ein Anspruch des Klägers gegen den Sozialhilfeträger zur Sicherung des Existenzminimums in [X.]etracht, sei es nach § 27a Abs 4 [X.] 2 SG[X.] [X.] oder gemäß § 30 Abs 5 SG[X.] [X.]. Hiernach wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer [X.]ehinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sog [X.] und anderen diätetischen Lebensmitteln ist - abgesehen von bilanzierten Diäten (vgl § 31 Abs 5 SG[X.] V) - nicht Aufgabe der [X.] (vgl [X.]E 109, 218 = [X.]-2500 § 31 [X.]0, Rd[X.]7).

b) Auf der unterlassenen [X.]eiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Falle der [X.]eiladung zu einer Verurteilung des Sozialhilfeträgers und damit einer für den Kläger günstigeren Lösung gekommen wäre.

2. Im Übrigen - soweit die Entscheidung über Kostenerstattung für [X.]atrafen Creme betroffen ist - ist die [X.]eschwerde des Klägers unzulässig. Ihre [X.]egründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.] abzuleitenden Anforderungen an die [X.]ezeichnung eines Verfahrensfehlers.

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl z[X.] [X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 1 KR 50/15 [X.] - Juris RdNr 4 mwN).

Hinsichtlich der gerügten unterlassenen [X.]eiladung des [X.] als Sozialhilfeträger vor dem Hintergrund einer Kostenerstattungspflicht für das verschreibungspflichtige Arzneimittel [X.]atrafen Creme trägt der Kläger zwar ebenfalls vor, dass es sich um einen Fall der notwendigen (unechten) [X.]eiladung iS von § 75 Abs 2 Alt 2 [X.] handele. Allerdings legt er nicht ausreichend dar, dass der Sozialhilfeträger insoweit als leistungspflichtig in [X.]etracht kommt. Hierzu genügt der bloße Hinweis auf § 73 SG[X.] [X.] nicht. Das System der [X.] ist im Hinblick auf Leistungen, die von dem Leistungskatalog der [X.] umfasst sind und auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen - wie hier nach § 31 Abs 1 S 1 SG[X.] V - ein Anspruch besteht, grundsätzlich abschließend. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen und darlegen müssen, dass vorliegend noch ein von dem Sozialhilfeträger zu deckender [X.]edarf verbleiben kann. Hieran fehlt es.

3. Nach § 160a Abs 5 [X.] kann das [X.] in dem [X.]eschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliegen, was - soweit die [X.]eschwerde zulässig und begründet ist - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

4. Die Entscheidung über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 99/15 B

08.03.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Gießen, 9. Juli 2014, Az: S 9 KR 55/13

§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 31 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27a Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 12, § 30 Abs 5 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2016, Az. B 1 KR 99/15 B (REWIS RS 2016, 14937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14937

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