Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZA 29/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3139

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[X.][X.] vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es statt "Dem Kläger" heißen muss: "Dem Beklagten". Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. März 2006 war nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. 1 Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlas-sung, seinen Beschluss zu ändern. Die nach dem früheren Recht der [X.] zu beurteilende Wirksamkeit der Veräußerung des [X.] ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist seine min-derjährige Halbschwester [X.] bei der Erklärung der Auflassung am 2. August 1967 von ihrem Stiefvater - Vater des Beklagten - vertreten worden. Ob diese Vertretung wirksam war, kann dahin stehen. Die das Kind [X.] betreffenden Erklärungen sind - wiederum nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - jeden-2 - 3 - falls später von dem [X.] "als bestellter Vormund des Referats Ju-gendhilfe" genehmigt worden. Hierbei hat er eine Verfügung des Referats Ju-gendhilfe über die Anordnung der Vormundschaft vom 18. Januar 1967 [X.]. Dass die Bestellung unwirksam war, ist nicht ersichtlich. Auf die allgemei-nen Entscheidungsbefugnisse der [X.] kommt es danach nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Referatsleiter eine spezielle Vollmacht zur [X.] erteilt hat und erteilen durfte. Selbst wenn man mit dem Beklagten dies alles anders sehen wollte, wirft das vorliegende Verfahren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennenswerte Anzahl von Fällen noch erheblicher Bedeutung auf. Auch ein sonstiger Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. [X.] [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 Œ Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - - 4 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -

Meta

IX ZA 29/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZA 29/05 (REWIS RS 2006, 3139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3139

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