Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 5/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 912

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[X.][X.] vom 9. November 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung der M. G. und des J.

G. gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Antragsteller verweisen auf einen von H.

G. ohne [X.] unterzeichneten, an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsatz vom 29. Juli 2005, mit dem hilfsweise für die [X.] sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Sie behaupten, [X.]habe insoweit als Vertreter der M. G. gehan-delt, und beantragen hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. 1 Der Senat hatte über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Der Antrag der Gesellschafter hatte keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Antrag (auch) für die [X.] gestellt werden sollte, wären die Vor- 2 - 3 - aussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO darzulegen gewesen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 hingewiesen. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 [X.]

Meta

IX ZA 5/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZA 5/06 (REWIS RS 2006, 912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 912

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