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PDF anzeigen [X.][X.] vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Nichtzulassungsbeschwerde nachge-suchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO [X.], liegen nicht vor. Dass das Berufungsurteil, wie der Beklagte meint, mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht im Einklang stehe und das [X.] entscheidungserheblichen Vortrag unbeachtet gelassen habe, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Wirksamkeit der Veräußerung des [X.] ist bereits im Vorprozess geklärt worden. Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer Leitentscheidung des [X.] bedürfen. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] - 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -
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23.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZA 29/05 (REWIS RS 2006, 4349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4349
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