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PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 6 O 463/05 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 20/06 (REWIS RS 2006, 1590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1590
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