Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 20/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1590

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[X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Berufung des Beklagten ist nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtlos ist, ist dem Beklagten auch kein Notanwalt zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2005 - 6 O 463/05 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 33 U 3/06 -

Meta

IX ZA 20/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 20/06 (REWIS RS 2006, 1590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1590

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