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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die [X.] vom 23. März/13. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern. 1 Ob [X.]der "Stiefvater" der [X.]war, was der [X.] nunmehr bestreitet, ist für die rechtliche Beurteilung des [X.] bedeutungslos. 2 Dass der zur Entscheidung über einen Regressanspruch gegen den [X.] Prozessbevollmächtigten berufene [X.] darauf abzustellen hat, wie der Vorprozess ohne den (unterstellten) [X.] ausgegangen wäre, ist zwar zutreffend. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall auch das Berufungsge-richt nicht anders gesehen. 3 Die Frage, was ein Prozessbevollmächtigter unternehmen muss, um Fehlentscheidungen des Gerichts zum Nachteil des Mandanten vorzubeugen, 4 - 3 - stellt sich nicht. Denn von einer Fehlentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Der Senat hat nicht verkannt, dass der Antragsteller die Genehmigung des [X.] durch den [X.]für unwirksam hält. Auch insofern bewendet es dabei, wie der Senat bereits in seinen voraus-gegangenen Beschlüssen ausgeführt hat, dass der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, auch für den heutigen Rechtszustand oder für eine nennens-werte Anzahl von Fällen noch erhebliche Bedeutung aufwirft. 5 Mit einer Verbescheidung gleichartiger Eingaben kann der Antragsteller nicht mehr rechnen. 6 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2002 - 36 O 604/99 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 25 U 58/04 -
Meta
22.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZA 29/05 (REWIS RS 2007, 4608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4608
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