Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 34/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1595

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[X.][X.] vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von [X.] für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des [X.], 19. Zivilsenat in [X.], vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Auf die Frage, derentwegen das [X.] die Rechtsbe-schwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landge-richts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist. Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße "Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob [X.] befangen war oder nicht. 2 - 3 - Eine Befangenheit hat das [X.] indes zu Recht verneint. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des [X.]s Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer ab-weichenden Beurteilung keinen Anlass. 3 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 T 362/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZA 34/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZA 34/06 (REWIS RS 2006, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1595

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