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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09
vom 20. April 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im [X.] an [X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 932 = [X.] 2010, 449). [X.], Beschluss vom 20. April 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2011 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Be-schluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2009 wird verworfen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Kosten des [X.] zu tragen. Gründe: [X.] Das [X.] hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der [X.] zu 1 Pflasterflächen im Bereich des [X.] im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2 herstellen ließ, in einem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten er-stattet und in mündlicher Verhandlung erläutert. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Ober-gutachtens gemäß § 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das [X.] zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 als un-1 - 3 - zulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz aus-drücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdege-richt sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege-richt ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung [X.] unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der [X.] zugelassen hat ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.], [X.], 932 = [X.] 2010, 449). So verhält es sich hier. 4 2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens ge-mäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der [X.] mit Beschluss vom 9. Februar 2010 ([X.], [X.], 932 = [X.] 2010, 449) bereits entschieden. Der er-kennende Senat schließt sich dem an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. 5 - 4 - II[X.] 6 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 11 OH 52/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 W 30/09 -
Meta
20.04.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2011, Az. VII ZB 42/09 (REWIS RS 2011, 7323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7323
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