Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/19 R

13. Senat | REWIS RS 2019, 508

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen dem Alter, ab dem regelmäßig ein Anspruch auf diese Rentenart besteht, und dem Alter bei Beginn der für diese Rentenart zugelassenen "vorzeitige(n) Inanspruchnahme".

2. Diese Berechnung des Zugangsfaktors verstößt auch dann nicht gegen das Übermaßverbot, wenn der Versicherte kurz nach Rentenbeginn abschlagsfrei eine andere Altersrentenart hätte in Anspruch nehmen können.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.

2

Der am 23.11.1953 geborene Kläger schloss im Jahr 2006 mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit, deren Freistellungsphase am 30.11.2015 endete. Bei der Beklagten beantragte er Altersrente für langjährig Versicherte für die [X.] ab 1.12.2015, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahrs. Zu diesem [X.]punkt hatte er sowohl die Wartezeit von 35 Jahren für die beantragte [X.], als auch die Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt. [X.] gewährte die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.12.2015. Für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente berücksichtigte sie einen verminderten Zugangsfaktor (1,0 - 36 x 0,003) von 0,892 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 36 Kalendermonate (Bescheid vom 21.9.2015). Den Widerspruch, mit dem der Kläger eine abschlagsfreie Zahlung seiner Rente verlangte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2016).

3

Das [X.] hat die Klage auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten bloßen Verringerung der Minderung abgewiesen (Urteil vom 12.9.2016). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe den "[X.]" mit 36 Monaten zutreffend ermittelt. Altersrente für langjährig Versicherte könne abschlagsfrei ab Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden. Die Rente des Klägers habe mit Ablauf des Kalendermonats nach Vollendung des 62. Lebensjahrs und daher 36 Monate vorzeitig begonnen. Eine (abschlagsfreie) Rente für besonders langjährig Versicherte habe der Kläger bei Rentenbeginn nicht beanspruchen können, da er die hierfür maßgebliche Altersgrenze von 63 Jahren noch nicht erreicht hatte. Ein späterer Wechsel in diese [X.] sei ausgeschlossen. [X.] könnten - auch mit Blick auf Grundrechte - zu keinem anderen Ergebnis führen. Aus der Verfassung ließe sich zudem kein Grundsatz herleiten, wonach bereits die Erfüllung der für eine Rente maßgeblichen Wartezeit unabhängig vom Lebensalter einen abschlagsfreien Renteneintritt ermöglichen müsse. Einer Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 [X.]B VI, wonach sich der Begriff "vorzeitig" nicht auf die jeweils konkret in Anspruch genommene Rente beziehe, stehe der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen (Urteil vom 20.10.2017).

4

Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI. Die darin angeordnete Verringerung des Zugangsfaktors sei ein Eingriff in durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Eigentumsrechte. Zwar sei dieser Eingriff durch das Ziel der Kostenneutralität eines vorzeitigen Rentenbezugs gerechtfertigt, jedoch gebiete es das Übermaßverbot, die Vorzeitigkeit anhand der frühestmöglichen, abschlagsfreien Altersrente zu bestimmen. Dem stehe weder der Wortlaut der Norm noch die systematische Unterscheidung der [X.]en im [X.]B VI entgegen.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 20. Oktober 2017 und des [X.] vom 12. September 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2015 höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,958 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

9

Zu Recht hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der [X.]n sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anwendung eines günstigeren [X.]. Die Zahl der Kalendermonate, für die eine Rente iS des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI vorzeitig in Anspruch genommen wird, bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und dem Alter, ab dem regelmäßig Anspruch auf die konkret in Anspruch genommene [X.] besteht. Insoweit ergibt sich aus § 236 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, Abs 3 Satz 1 [X.] a, Satz 3 [X.]B VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte durch den Kläger um 36 Kalendermonate (dazu 1.). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Verfassungsrecht (dazu 2.).

1. Die [X.] hat den Monatsbetrag der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte zutreffend wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Rente um 36 Kalendermonate unter Berücksichtigung eines [X.] von 0,892 festgesetzt. Dies folgt vorliegend aus § 236 [X.]B VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI.

a) Der Anspruch des [X.] auf die von ihm beantragte und ihm ab 1.12.2015 gewährte Altersrente für langjährig Versicherte folgt aus § 236 [X.]B VI in der bei Rentenbeginn geltenden Fassung (§ 300 Abs 1 [X.]B VI) des [X.] (vom [X.], [X.]). Dieser bestimmt als übergangsrechtliche Sonderregelung zu § 36 [X.]B VI, dass Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist grundsätzlich nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (§ 236 Abs 1 [X.]B VI). Von der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren nach Abs 2 werden ua Versicherte nicht erfasst, die vor dem [X.] geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit iS der §§ 2 und 3 Abs 1 [X.] 1 [X.] vereinbart haben (§ 236 Abs 2 Satz 3 [X.] 1 [X.]B VI). Zugleich ist für diese Versicherten die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente bereits ab dem Alter von 62 Jahren möglich, sofern sie in den Jahren 1950 bis 1963 geboren sind (§ 236 Abs 3 [X.]B VI).

Beim Kläger lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach den vom [X.] mit Bindungswirkung für den Senat (§ 163 [X.]G) festgestellten Tatsachen zum 1.12.2015, dem Monat nach Vollendung seines 62. Lebensjahrs, vor. Insbesondere war die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Die Ausnahmeregelungen des § 236 Abs 2 Satz 3 [X.] 1 und Abs 3 [X.]B VI waren zugunsten des [X.] jeweils anwendbar, da er am 23.11.1953 geboren ist und bereits am 17.11.2006 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart hatte.

b) Den Monatsbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente für langjährig Versicherte hat die [X.] zutreffend unter Berücksichtigung eines [X.] von 0,892 ermittelt.

Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des [X.] ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der [X.]faktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 [X.] 1 [X.]B VI). Der vom Kläger allein angegriffene Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 [X.]B VI); durch ihn werden nach § 63 Abs 5 [X.]B VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen [X.] ausgeglichen.

Der Zugangsfaktor richtet sich aufgrund von § 77 [X.]B VI in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom [X.] ([X.]) ua nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (Abs 1). Für Entgeltpunkte, die - wie hier - noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, ist der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0 (Abs 2 Satz 1 [X.] 1). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist er für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (Abs 2 [X.] a; zur Ermittlung des [X.] vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 236a [X.] 1 Rd[X.] 17).

Der Kläger hat die Altersrente für langjährig Versicherte 36 Kalendermonate vor der für ihn in Bezug auf diese [X.] geltenden regelmäßigen Altersgrenze von 65 Jahren und damit iS des § 77 [X.]B VI um ebenso viele Monate vorzeitig in Anspruch genommen.

Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Begriff "vorzeitig" in § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI nicht durch Rückgriff auf die Wendung "eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" in § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI bestimmt werden. Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters iS des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI "vorzeitig" in Anspruch genommen wird, bestimmt sich allein nach der Differenz zwischen dem in den Regelungen über die konkret in Anspruch genommene [X.] festgesetzten Alter, ab dem regelmäßig frühestens Anspruch auf diese Rente besteht, und dem Alter des Versicherten bei Beginn der dort so bezeichneten "vorzeitige(n) Inanspruchnahme" mit einem niedrigeren Lebensalter. Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender [X.]en sind ohne Belang. Dies folgt aus einer Auslegung des § 77 [X.]B VI vor allem nach dessen systematischer Einbettung sowie aus der Regelungsgeschichte und dem Zweck der hierbei zu betrachtenden Normen.

[X.]) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 77 [X.]B VI nicht unmittelbar erkennen lässt, ob und um wie viele Kalendermonate eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen worden ist. Zwar macht § 77 Abs 1 [X.]B VI deutlich, dass ausschlaggebend für den Zugangsfaktor das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder - worauf es vorliegend nicht ankommt - bei dessen Tod ist. Darüber hinaus kann aber allenfalls der Gesamtschau von § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 sowie [X.] a und b [X.]B VI entnommen werden, dass "vorzeitig" die Inanspruchnahme einer Rente vor der "Regelaltersgrenze" oder einem - hiervon abweichenden - "für den Versicherten maßgebenden niedrigeren" Rentenalter bezeichnet.

bb) Der Inhalt des Begriffs "vorzeitig" ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften über unterschiedliche Altersrenten, die den Versicherten eine "vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente" ermöglichen. So haben Versicherte nach § 36 [X.]B VI Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (§ 36 Satz 2 [X.]B VI). In derselben Weise bestimmt § 37 [X.]B VI, dass Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahrs möglich (§ 37 Satz 2 [X.]B VI). Dieser Regelungstechnik - Festsetzung des Alters eines regelmäßigen Beginns dieser Rente (von Koch in [X.], [X.]B VI, 5. Aufl 2017, § 77 Rd[X.] 2: "planmäßigen" Rentenbeginns) und eines niedrigeren Alters, ab dem deren vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist - folgen auch die aus Anlass der Anhebung verschiedener Altersgrenzen geschaffenen Sonderregelungen zu den Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 [X.]B VI) und für schwerbehinderte Menschen (§ 236a [X.]B VI), zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 [X.]B VI) sowie zur Altersrente für Frauen (§ 237a [X.]B VI). Als "vorzeitig" bezeichnen diese Normen schon ihrem Wortlaut nach jede Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem für die jeweilige [X.] ggf in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat des Versicherten festgesetzten Alter des regelmäßigen Rentenbeginns, also des Alters, ab dem (grundsätzlich) frühestens Anspruch auf diese Rente besteht.

cc) An diesen, durch die Regelungen über die jeweiligen [X.]en bestimmten Begriff der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten, knüpft § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI an.

Erkennen lässt dies bereits die Formulierung "Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden". "Vorzeitig" wird hierdurch ebenso wenig definiert, wie an anderer Stelle des § 77 [X.]B VI. Vielmehr wird der Inhalt des Begriffs vorausgesetzt. Zudem verweist der sowohl in § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.]B VI als auch zuvor in [X.] 1 der Norm verwandte Satzteil "Renten wegen Alters, die" auf die Unterscheidung verschiedener [X.]en in §§ 33, 89 [X.]B VI sowie §§ 35 bis 40, 236 bis 238, 302 [X.]B VI. Hierbei handelt es sich nicht um unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ein einheitliches (Stamm-)Recht, sondern - wovon auch der Kläger ausgeht - um unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann. Dies wurde in Reaktion auf die abweichende Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom [X.] - B 4 RA 58/01 R - [X.] 3-2600 § 89 [X.] 2) durch das [X.] (vom 21.7.2004, [X.] 1791) ausdrücklich klargestellt (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.], Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung <[X.]> vom 9.12.2003, BT-Drucks 15/2149, [X.] zu Art 1 [X.] 4 <§ 33> und [X.] zu Art 1 [X.] 17 <§ 89>).

Diese Unterscheidung liegt - wie ebenfalls mit dem [X.] unterstrichen wurde (vgl Gesetzentwurf zum [X.], [X.]O, [X.] zu Art 1 [X.] 5 <§ 34>) - auch § 34 Abs 4 [X.]B VI zugrunde. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel ua in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Durch die Neufassung des § 34 Abs 4 [X.]B VI zum 1.8.2004 sollte gewährleistet werden, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleibt und nicht durch den Wechsel in eine andere [X.] eine Neuberechnung seiner Rente erhalten kann (vgl Gesetzentwurf zum [X.], [X.]O; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <13. Ausschuss> vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2678 [X.] zu Buchst b <[X.] 5>). Schon diese, dem [X.]B VI eigene, strikte Trennung der [X.]en zwingt zu einer Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI, wonach sich die Regelung - wie auch [X.] 1 der Norm - ausschließlich auf die konkret in Anspruch genommene [X.] bezieht. Ansonsten würde der Zweck des § 34 Abs 4 [X.]B VI, den versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren [X.] infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten [X.] über die gesamte Rentenlaufzeit zu gewährleisten, nur unvollkommen erreicht.

dd) Ein günstigerer Zugangsfaktor ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Vorzeitigkeit iS des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI bestimmt würde durch das für den Versicherten maßgebende niedrigere Rentenalter (§ 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI), wie in der Revisionsbegründung angenommen wird. Auch in diesem Fall bliebe [X.] der Vorzeitigkeit der von ihm in Anspruch genommenen Altersrente für langjährig Versicherte die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ab der Versicherte nach § 236 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI frühestens (regelmäßig) Anspruch auf diese Altersrente haben. Denn auch § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI knüpft - wie gezeigt - mit den Eingangsworten "Renten wegen Alters, die" an die dem [X.]B VI eigene Unterscheidung verschiedener [X.]en an. Demzufolge meint "[X.] niedrigeres Rentenalter" - entgegen der Auffassung des [X.] - ausschließlich ein für die konkret in Anspruch genommene [X.] abweichend von der in § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI alternativ genannten Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahrs, § 35 Satz 2 [X.]B VI; für vor dem 1.1.1964 geborene vgl § 235 [X.]B VI) festgesetztes Rentenalter.

ee) Bestätigt wird dieses Ergebnis der systematischen Auslegung des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI durch den historischen [X.] und den sich hieraus erschließenden Regelungszweck.

So gehen sowohl § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI als auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Formulierung "oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" zurück auf Art 1 § 76 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992 (BT-Drucks 11/4124, [X.]). Nach der unverändert als § 77 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B VI am 1.1.1992 in [X.] getretenen Regelung wurden Entgeltpunkte, "bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahrs oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0)". In § 77 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VI (idF des [X.] 1992) war geregelt, dass der "Zugangsfaktor … bei Entgeltpunkten, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat, für den Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,003 niedriger … als 1,0" ist. Die Einführung einer Minderung des [X.] ist, wie auch die Unterscheidung der Regelaltersgrenze von damals 65 Jahren und eines "für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters" vor dem Hintergrund der damaligen rentenpolitischen Entscheidungen zu betrachten. Dies betrifft vor allem die vorgenommene schrittweise Anhebung der Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren auf die Regelaltersgrenze bei gleichzeitiger Einführung einer Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten ab Beginn der Anhebung (Gesetzentwurf zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124, [X.] unter VI.), bei der das [X.] 1992 an die bereits zuvor bestehenden unterschiedlichen Altersgrenzen für verschiedene [X.]en anknüpfte. Durch die Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme sollten die Altersgrenzen in der Weise flexibilisiert werden, "dass Versicherte bis zu drei Jahren vor der für sie maßgebenden Altersgrenze eine Altersrente beziehen können". Die durch das Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit sollte durch einen Zugangsfaktor ausgeglichen werden, wie es in § 63 Abs 5 [X.]B VI ausdrücklich festgelegt worden ist. Dabei sollte der Zugangsfaktor bewirken, "daß sich die Rente über ihre gesamte Rentenlaufzeit für jedes Jahr des Vorziehens um 3,6 % mindert" (Gesetzentwurf zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124, [X.] unter VII.). Auch an dieser Stelle zeigt sich die zugleich in der Entwurfsbegründung zu § 34 Abs 4 [X.]B VI (vgl oben) zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht, wonach Versicherte in der von ihnen erstmalig bezogenen [X.] verbleiben und die für deren Berechnung maßgeblichen Faktoren über die gesamte Rentenlaufzeit Gültigkeit haben sollen.

§ 77 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VI idF des [X.] 1992, der § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI in der vorliegend anzuwendenden Fassung entspricht, ist demnach Bestandteil eines umfassenden gesetzgeberischen Regelungskonzepts. In diesem Rahmen zeigt sich die Bezogenheit des Begriffs "vorzeitig" auf das Alter, ab dem Versicherte eine bestimmte Rente wegen Alters regelmäßig in Anspruch nehmen können, besonders deutlich an den ebenfalls durch das [X.] 1992 eingeführten Regelungen in § 41 Abs 1 und 2 [X.]B VI. Danach wurden die in den vorausgehenden §§ 36 bis 40 [X.]B VI (idF des [X.] 1992) festgelegten Altersgrenzen von 60 bzw 63 Jahren für den Bezug einer bestimmten [X.] in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat stufenweise angehoben. Gleichzeitig wurde für jede dieser Alters- bzw Anhebungsstufen festgelegt, ab welchem Alter eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Altersrente möglich ist. Vor diesem historisch-systematischen Hintergrund ist eine Interpretation des § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI ausgeschlossen, wonach die Zahl der Kalendermonate, um die eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen wird, nicht anhand des für den jeweiligen Versicherten geltenden Alters zu bestimmen ist, zu dem die konkret in Frage stehende Altersrente von ihm regelmäßig beansprucht werden könnte.

d) Ausgehend hiervon hat die [X.] den Zugangsfaktor der vom Kläger bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte auf Grundlage von § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI iVm § 236 [X.]B VI auch rechnerisch richtig bestimmt. Sie hat ihn mit einem Wert 36 x 0,003 niedriger als 1,0 mithin mit 0,892 in die Berechnung des Monatsbetrags der Rente der [X.] eingestellt. Die Festsetzung des Monatsbetrags der Rente durch die [X.] im Übrigen lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Vorschriften über die Minderung des [X.] bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 [X.] 1, Abs 3 Satz 1 [X.] a, Satz 3 [X.]B VI iVm § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI) verstoßen nicht gegen das [X.]. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 Abs 1 Satz 1 [X.] (hierzu a) dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] (hierzu b).

a) Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 [X.] (Eigentumsgarantie) verletzt, dass er nicht mehr die bis zum Inkrafttreten des [X.]B VI am 1.1.1992 bestehende Möglichkeit hatte, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs die Altersrente zu beziehen, sondern nur wählen konnte, entweder erst im Alter von 65 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen oder unter Inkaufnahme eines wegen 36 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme verminderten [X.] und demzufolge einem um 10,8 % verringerten Monatsbetrag mit 62 in Rente zu gehen (hierzu [X.]). Es verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, dass sich die Minderung des [X.] nicht nach dem Alter bemisst, ab dem der Kläger eine Rente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können (hierzu bb).

[X.]) Die wiederholte Anhebung des Renteneintrittsalters auch der Rente für langjährig Versicherte verstößt nicht gegen die Gewährleistung des Eigentums nach Art 14 Abs 1 [X.].

Art 14 Abs 1 [X.] schützt nicht nur einen bereits erworbenen Rentenanspruch, sondern grundsätzlich auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 76 mwN). Jedoch ergibt sich auch für rentenrechtliche Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.] Sache des Gesetzgebers ist ([X.], [X.], [X.]O, Rd[X.] 79 mwN).

Das [X.] hat zur Kürzung des [X.] nach § 237 Abs 3 [X.]B VI (idF des [X.] 1999 vom 16.12.1997, [X.] 2998) iVm § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]B VI bereits entschieden, dass diese Vorschriften eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums darstellen (Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.]). Die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und entspricht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ([X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 75 ff, insbes Rd[X.] 80). Die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte belastet die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne ([X.], [X.], [X.]O, Rd[X.] 85 ff). Über die längere Bezugsdauer der Rentenzahlungen hinaus sind mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente die Vorteile eines früheren Ruhestands verbunden. Versicherte können bei der Entscheidung über den mit Abschlägen verbundenen Rentenzugang uneingeschränkt über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung bestimmen und damit selbst auf die Höhe der Abschläge Einfluss nehmen. Sie können ihre persönlichen Lebensumstände, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Versorgung ihrer Angehörigen, ihren Gesundheitszustand und ihre individuellen Vorstellungen zur weiteren Lebensgestaltung bei ihrer Entscheidung, ob und ab wann sie vorzeitig in Rente gehen wollen, berücksichtigen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber. Sie ist angemessen und dem Versicherten zumutbar, zumal in den Jahren der Auszahlung der vorzeitigen Rente keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden ([X.], [X.], [X.]O, Rd[X.] 88; vgl zum Rechtsstand durch das RuStFöG und das [X.] [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - juris; vgl zur Absenkung des [X.] bei Erwerbsminderungsrenten [X.] Beschluss vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 - [X.]E 128, 138 = [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9; zur Absenkung des [X.] für Hinterbliebenenrenten [X.] Kammerbeschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 - juris).

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss des [X.] vom 11.11.2008 hat das B[X.] mit Urteil vom 19.11.2009 ([X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1; vgl auch B[X.] Beschluss vom 20.5.2014 - [X.] R 49/14 B - juris Rd[X.] 8) auch die nach § 236 [X.]B VI idF des [X.] 1999 vorgesehenen [X.] bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte für mit dem [X.] vereinbar gehalten. Die mit dem [X.] 1992 (vom [X.], [X.] 2261) eingeführte Verlängerung der Lebensarbeitszeit (vgl BT-Drucks 11/4124, [X.]) durch eine schrittweise Anhebung der Altersgrenzen 41 Abs 1 und 2 [X.]B VI idF des [X.] 1992) betraf die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 [X.]B VI), für Frauen (§ 39 [X.]B VI) und für langjährig Versicherte (§ 36 [X.]B VI). Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des [X.] (§ 77 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VI idF des [X.] 1992) dienten dem Ziel des gesamten [X.], namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (B[X.], [X.]a, [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1 Rd[X.] 30, unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 81 f, und [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - juris Rd[X.] 15 mwN). Im Rahmen seines [X.] durfte der Gesetzgeber den Zugangsfaktor nach den von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen für die gesamte Dauer des [X.] kürzen. Eine für die Versichertengemeinschaft kostenneutrale Leistung bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten war nur durch dauerhafte Rentenkürzungen gewährleistet. Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (B[X.], [X.]a, [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1 Rd[X.] 31, unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 83 ff, und [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - juris Rd[X.] 17 f).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Durch die nachfolgenden Änderungen des § 236 [X.]B VI, insbesondere durch das [X.] vom [X.] ([X.]), ist der Kläger nicht nachteilig betroffen, da nach den neugefassten Übergangsregelungen § 236 Abs 2 Satz 3 [X.] 1, Abs 3 [X.]B VI für ihn - wie zuvor - die Altersgrenze von 65 Jahren gilt und die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte ab dem Alter von 62 Jahren möglich blieb.

bb) Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot bzw den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im allgemeinen, dass sich die Minderung des [X.] im Fall des [X.] nach dem Alter von 65 Jahren bemisst, in dem regelmäßig Anspruch auf die von ihm bezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht, und nicht nach einem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten, ab dem er eine Rente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können. Der aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art 20 [X.]) abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei [X.] allgemein, dass diese einen legitimen Zweck verfolgen sowie zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein müssen (stRspr; vgl [X.] Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - [X.]E 150, 244 - juris Rd[X.] 82 mwN). Er ist vom Gesetzgeber auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Rahmen des Art 14 Abs 1 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen (vgl hierzu zB [X.] Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.2.2009 - 1 BvR 3076/08 - [X.]E 122, 374 - juris Rd[X.] 56 mwN).

(1) Durch die Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder der sog "Rente mit 63" erfolgte kein Eingriff in die nach Art 14 Abs 1 Satz 1 [X.] geschützten Rentenanwartschaften des [X.]. Anspruch auf die durch das [X.] vom [X.] ([X.]) zum 1.1.2012 eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben nach § 38 [X.]B VI Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Grundsätzlich gilt somit dieselbe Altersgrenze, wie für den Kläger bei Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]B VI). Allerdings begründete § 236b [X.]B VI idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (vom [X.], [X.] 787) mit Wirkung vom 1.7.2014 für Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, die Möglichkeit, diese Rente bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt - für den Geburtsjahrgang des [X.] ab einem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten - ohne Minderung des [X.] in Anspruch zu nehmen. Ein Eingriff in Eigentumsrechte liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Wert der Anwartschaften, die der Kläger bis zu seinem Rentenbeginn am 1.12.2015 erworben hatte, hierdurch nicht gemindert, sondern allenfalls verbessert wurde.

(2) Durch Einführung des § 236b [X.]B VI ist auch nicht die Verhältnismäßigkeit der nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen erfolgenden Minderung des [X.] bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte entfallen. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger gerügte vermeintliche Überkompensation der längeren [X.]. Eine solche Überkompensation sieht er darin, dass der Zugangsfaktor seiner Altersrente auf Grundlage von 36 Kalendermonaten vorzeitiger Inanspruchnahme festgesetzt worden ist, obwohl sich die [X.] gegenüber einer Rente für besonders langjährig Versicherte, die er im Alter von 63 Jahren und zwei Monaten abschlagsfrei hätte in Anspruch nehmen können, nur um 14 Kalendermonate verlängert hat.

Wie bereits im Urteil des Senats vom 19.11.2009 ([X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1) dargelegt, diente die Einführung einer Minderung des [X.] dem Ziel der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies verdeutlicht auch § 63 Abs 5 [X.]B VI, der zeitgleich mit Einführung des [X.] in [X.] getreten ist. Demzufolge sollen durch den Zugangsfaktor Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen [X.] vermieden werden (so auch Gesetzentwurf zum [X.] 1992, [X.] unter VII.). Dieses Ziel war nach den vom Gesetzgeber im Rahmen seines [X.] gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen nur durch dauerhafte Rentenkürzungen gewährleistet (B[X.], [X.]a, [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1 Rd[X.] 30 f).

Darüber hinaus war diese Maßnahme aber auch Teil der wiederholten Bemühungen des Gesetzgebers, der Änderung im Altersaufbau der Bevölkerung und den hieraus mittel- und langfristig für die Rentenversicherung folgenden erheblichen Finanzierungsproblemen durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit mittels einer schrittweisen Anhebung von Altersgrenzen zu begegnen (vgl Gesetzentwurf zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124, [X.] sowie [X.] unter VI. und [X.] unter VII.). Die mit dem [X.] 1992 ebenfalls angestrebte Flexibilisierung der Altersgrenzen durch Schaffung der Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmter [X.]en unter Inkaufnahme eines verminderten [X.] (Gesetzentwurf zum [X.] 1992, [X.]O), trat in der Folge hinter das Ziel der Korrektur einer Frühverrentungspraxis und der Anhebung des tatsächlichen Renteneintrittsalters zurück. Den Vorrang dieser Zielsetzung zeigt besonders die Begründung für die Beschleunigung der nach dem [X.] 1992 bereits vorgesehenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen ua der Altersrente für langjährig Versicherte durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 ([X.], [X.] 1461). Danach hielten die damaligen Regierungsfraktionen über den zur Korrektur der bisherigen Frühverrentungspraxis bereits im April 1996 eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (BT-Drucks 13/4336) hinaus weitere Maßnahmen zur Einflussnahme auf das tatsächliche Renteneintrittsalter für erforderlich. Aus diesem Grund sollten die Altersgrenzen der Altersrenten für Frauen und für langjährig Versicherte früher als im [X.] 1992 vorgesehen angehoben werden (BT-Drucks 13/4610, [X.] unter IV.1.a).

Die angegriffenen Regelungen waren geeignet, das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Die Anhebung der Altersgrenze für eine ungekürzte Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte bei gleichzeitiger Schaffung der Möglichkeit für einen vorzeitigen Rentenbeginn, bei dem jedoch Abschläge in Kauf zu nehmen sind, musste zwangsläufig zu Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Insoweit geht auch das [X.] davon aus, dass sich Versicherte, sofern die Wahl besteht, durch die Rentenkürzungen regelmäßig veranlasst sehen werden, länger erwerbstätig zu bleiben und damit auch länger Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu zahlen (vgl zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - [X.]K 15, 59 - juris Rd[X.] 16 mwN).

Zugleich durfte der Gesetzgeber die Berechnung der Abschläge in Anknüpfung an das Alter, zu dem regelmäßig "frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte" besteht, für erforderlich halten. Die vom Kläger gewünschte Anknüpfung an die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn abschlagsfrei in Betracht kommender [X.]en wäre im Hinblick auf das Ziel, das tatsächliche Renteneintrittsalter zu heben, nicht gleich wirksam gewesen. Vielmehr hätten es die gegenüber der angegriffenen Regelung verringerten Abschläge attraktiver gemacht, eine Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen und nicht das Erreichen der Altersgrenze für die später beginnende abschlagsfreie Rente abzuwarten. Dass die dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nicht übermäßig belastet und daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist, haben [X.] (vgl [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 85 ff; [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - [X.]K 15, 59 - juris Rd[X.] 16 mwN) und B[X.] (B[X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1; vgl auch B[X.] Beschluss vom 20.5.2014 - [X.] R 49/14 B - juris Rd[X.] 8) wie oben dargestellt bereits entschieden. Hieran ist insbesondere im Hinblick darauf festzuhalten, dass es Versicherten grundsätzlich frei steht, sich für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente und deren genauen Zeitpunkt zu entscheiden und damit die Höhe der ggf in Kauf zu nehmenden Abschläge zu bestimmen.

b) Die angegriffenen Regelungen verletzten den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art 3 Abs 1 [X.].

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 [X.]) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 91; [X.] Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - [X.]E 117, 272 = [X.] 4-2600 § 58 [X.] 7 Rd[X.] 70 mwN).

Vorliegend wird der Kläger durch die Verminderung des [X.] wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 62. Lebensjahrs anders behandelt als Versicherte, die wie er bei Rentenbeginn die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, aber erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bzw im selben Geburtsjahrgang ab dem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen.

Dies ist mit Art 3 Abs 1 [X.] vereinbar, denn ein Vergleich mit jenem Personenkreis, der bei gleicher Wartezeit oder gleichen Entgeltpunkten eine ungekürzte Altersrente bezieht, trägt von vornherein nicht. Der Rentenkürzung liegt ein versicherungsmathematischer Ansatz zu Grunde, der die gesamte Versichertengemeinschaft erfasst; dieser berücksichtigt generalisierend und typisierend das individuelle Risiko, eine (abschlagsfreie) Altersrente kürzer oder länger in Anspruch zu nehmen. Eine individuelle Betrachtungsweise verbietet sich daher (B[X.] Urteil vom 19.11.2009 - [X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.] 1 Rd[X.] 33; [X.] Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - [X.]E 122, 151 = [X.] 4-2600 § 237 [X.] 16 Rd[X.] 92 ff). Darüber hinaus unterscheidet sich der Personenkreis, der wie der Kläger bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahrs eine Altersrente in Anspruch genommen hat, vom Personenkreis, der ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bzw eines nach Maßgabe des § 236b Abs 2 [X.]B VI höheren Alters eine ungeminderte Rente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen kann, nicht nur im Hinblick auf den potentiell längeren Rentenbezug, sondern auch im Hinblick auf die unterbliebene Beitragszahlung ab Renteneintritt. Zudem ist der mit der Ungleichbehandlung verbundene Nachteil nicht besonders intensiv, da es die Versicherten grundsätzlich selbst in der Hand haben, ab wann sie eine Altersrente in Anspruch nehmen wollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 7/19 R

11.12.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 12. September 2016, Az: S 33 R 784/16, Urteil

§ 34 Abs 4 SGB 6, § 36 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 236 Abs 1 S 2 SGB 6, § 236 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB 6, § 236 Abs 3 SGB 6, § 236b SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 20 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/19 R (REWIS RS 2019, 508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 508

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1 BvR 142/15

1 BvR 3076/08

1 BvL 10/00

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