Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 18/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 6864

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Gegenstand

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und dabei insbesondere, ob der Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auf 0,82 gekürzt werden durfte.

2

Der am 1941 geborene Kläger war im Zeitraum vom 1.10.1970 bis zum [X.] bei der [X.] beschäftigt. Im Rahmen des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vereinbarten gleitenden Ruhestands beendete er mit Aufhebungsvertrag vom 10.10.1994 sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum 31.12.1994. Daran schloss sich ab [X.] ein [X.] an (wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden bei einem Bruttogehalt von monatlich 5 242 DM). Daneben bezog der Kläger ab [X.] von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente einschließlich einer - zum teilweisen Ausgleich des versicherungsmathematischen Abzugs wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente - freiwillig gezahlten Subvention (insgesamt 2 887 DM monatlich). Das Arbeitsverhältnis endete am [X.] gegen Zahlung einer Abfindung (153 773 DM brutto). Der Kläger meldete sich arbeitslos und bezog vom 1.11.1997 bis 28.6.2000 Arbeitslosengeld; anschließend war er ohne Leistungsbezug weiterhin arbeitslos.

3

Auf seinen Antrag von September 2001 bewilligte ihm die Beklagte ab 1.1.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1 294,30 Euro (Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]). Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für 60 Kalendermonate minderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,18 auf 0,82; dadurch verringerten sich die persönlichen Entgeltpunkte (EP) von 62,3530 auf 51,1295 und der monatliche Zahlbetrag um 284,11 Euro. Die Beklagte berechnete nachfolgend die Altersrente ab 1.1.2002 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu, wobei die Rentenberechnung als solche unverändert blieb (Bescheid vom [X.] - monatlicher Zahlbetrag von 1 220,40 Euro).

4

Das Klageverfahren vor dem [X.] (Urteil vom 12.11.2002) und das Berufungsverfahren vor dem [X.] (Urteil vom 5.8.2003) sind erfolglos geblieben. Das [X.] hat ausgeführt, die Altersrente des [X.] sei zu Recht gemäß § 237 Abs 3 [X.] (idF des [X.] 1999 <[X.] 1999> vom 16.12.1997, [X.]) auf den Zugangsfaktor von 0,82 gemindert worden. Die Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 [X.] greife nicht zugunsten des [X.] ein. Die Regelungen in § 237 Abs 3 und 4 [X.] (idF des [X.] 1999) seien nicht verfassungswidrig.

5

Mit seiner hinsichtlich der [X.] vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger, die Regelungen in § 41 Abs 1 [X.] (in der ab [X.] geltenden Fassung) bzw in § 237 Abs 4 [X.] (idF des [X.] 1999) verstießen gegen Art 2, 3 und 14 GG sowie gegen das Vertrauensschutzgebot (Art 20 GG). Durch die im Jahr 1996 beschlossenen Rechtsänderungen sei die ursprünglich für das [X.] vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen vorgezogen und beschleunigt worden. Mit den bereits im Jahr 1997 eingetretenen Änderungen weiche der Gesetzgeber von dem bisherigen Regelungskonzept des [X.] 1992 ([X.] 1992 vom [X.], [X.] 2261) in verfassungswidriger Weise ab.

6

Der ursprünglich zuständige 4. Senat hat mit Beschluss vom 19.4.2005 ([X.] RA 41/03 R) das Verfahren im Hinblick auf den [X.] und Vorlagebeschluss nach Art 100 Abs 1 GG vom [X.] ([X.] RA 7/03 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt. Nachdem das [X.] über die Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit am 11.11.2008 entschieden hatte (1 [X.] bis 7/05 - [X.]E 122, 151), hat der seinerzeit für dieses Verfahren noch zuständige 5. Senat mit Beschluss vom [X.] ([X.] R 18/09 R) den Aussetzungsbeschluss vom 19.4.2005 aufgehoben. Zum 1.1.2010 ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung auf den 13. Senat des BSG übergegangen (jetzt: [X.] R 18/09 R).

7

Nunmehr trägt der Kläger vor, dass er einer Versichertengruppe angehöre, die ganz besonders durch die Stichtagsregelung des [X.] betroffen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu den sog "rentennahen" Jahrgängen gehört habe, mithin noch nicht 55 Jahre alt gewesen sei. Das Vertrauen dieser Versichertengruppe in den Fortbestand der Regelungen des [X.] 1992 sei besonders beeinträchtigt, weil die arbeitsrechtlichen Dispositionen nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können und der Gesetzgeber hierfür auch keine Regelung ("Ausstiegsklausel") getroffen habe.

8

Die in der Revisionsbegründung ursprünglich ebenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung insbesondere für rentennahe Jahrgänge (§ 58 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 252 Abs 4 [X.]) sowie der Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der [X.] (§ 74 Satz 3 bzw Satz 5 iVm § 263 Abs 2a Satz 4 - jetzt: Satz 3 - [X.]) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats nicht weiter verfolgt.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. August 2003 sowie des [X.] vom 12. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 21. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2002 sowie des Bescheids vom 27. Mai 2002 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991 zu gewähren,
hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art 100 GG dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Zugrundelegung des [X.] 0,991 nicht zu (1.); von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 [X.] wird er nicht erfasst (2.); die Abschlagsregelung und die Vertrauensschutzregelung sind verfassungsgemäß (3.).

1. Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (im Folgenden kurz: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 [X.] - 5 [X.]) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem [X.] geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat 237 Abs 1 [X.] und 2 [X.]). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) beim Kläger der Fall. Nach der zum Rentenbeginn am 1.1.2002 anzuwendenden Gesetzesfassung (vgl § 300 Abs 1 und 2 [X.]) wird gemäß § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum [X.] (idF des [X.] 1999) die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist jedoch möglich (§ 237 Abs 3 Satz 2 [X.]). Die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3 aaO).

Nach Anlage 19 zum [X.] (idF des [X.] 1999) wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für im Dezember 1941 Geborene die Altersgrenze von 60 Jahren für eine abschlagsfreie Gewährung um 60 Monate auf 65 Jahre angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich und führt zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]. Für den Kläger war daher eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente erst ab Januar 2007 möglich. Tatsächlich hat er sie aber zum 1.1.2002 - und damit 60 Monate vorzeitig - in Anspruch genommen. Hiervon sind die Beklagte und das [X.] rechtsfehlerfrei ausgegangen.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bei gleichzeitiger Absenkung des [X.] führt zu einer geringeren Rentenhöhe. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 [X.] [X.]) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0; er ist, wenn solche Renten vorzeitig in Anspruch genommen werden, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.] für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 anzusetzen. Bei der um 60 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor mithin um 60 mal 0,003 (also um 0,18, entsprechend einem "Rentenabschlag" um [X.]) zu verringern. Dies ergibt einen Zugangsfaktor von 0,82. Auch dies haben die Beklagte und das [X.] ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.

2. Eine Vertrauensschutzregelung, die einen geringeren Abschlag auf die Altersrente ermöglicht, kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar sieht § 237 Abs 4 [X.] (idF des [X.] 1999) für die bis zum [X.] eine geringere Anhebung der Altersgrenze - entsprechend der Regelung des [X.] 1992 - vor, wenn der Betroffene bereits am [X.] arbeitslos war oder [X.] für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat (aaO Satz 1 [X.] Buchst a) oder sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem [X.] erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist (aaO Satz 1 [X.] Buchst b). Hierbei steht einer vor dem [X.] abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich (§ 237 Abs 4 Satz 2 [X.]).

Die Voraussetzungen von § 237 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] erfüllt der Kläger aber allein deshalb nicht, weil er nach dem dort genannten Stichtag (14.2.1941) - nämlich am 12.1941 - geboren ist. Die weitere - hier allein in Betracht kommende - Ausnahme des § 237 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.], wonach auch vor dem 1.1.1942 Geborene begünstigt werden, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, scheidet von vornherein aus, denn der Kläger hat keine 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Sein Versicherungsverlauf weist nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) lediglich 415 berücksichtungsfähige Monate mit Pflichtbeiträgen auf.

Im Ergebnis hat der Kläger daher keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des [X.] mit einem günstigeren Zugangsfaktor als 0,82. Zwar hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme verbundene Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlungen nach § 187a [X.] abzumildern oder sogar vollständig auszugleichen (§ 76a [X.] - vgl [X.]surteil vom 12.12.2006 - [X.] RJ 19/05 R - [X.] 4-2600 § 237 [X.]1 RdNr 55 f). Hiervon hat der Kläger, der anlässlich der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Aktion "Gleitender Ruhestand 1994/95" eine Abfindung von 153 773 DM erhielt, allerdings keinen Gebrauch gemacht.

3. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs 3 iVm Anlage 19 und § 77 Abs 2 Satz 1 [X.] a [X.]) und die Vertrauensschutzregelungen 237 Abs 4 Satz 1 [X.] und 3 [X.]) sind verfassungsgemäß.

Die Abschlagsregelungen bei vorzeitigem Rentenbezug enthalten - wie das [X.] für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits entschieden hat (vgl [X.] vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - [X.]E 122, 151, 180 ff; [X.] vom [X.] - 1 BvR 1631/04 - [X.] 2009, 621 Rd[X.]3 ff) - eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG und verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Neue Gesichtspunkte, die das [X.] in diesen Entscheidungen noch nicht berücksichtigt hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der [X.] hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu zweifeln und erneut nach Art 100 Abs 1 GG die Entscheidung des [X.] einzuholen (vgl auch [X.]surteile vom [X.] - [X.] R 77/08 R - Juris RdNr 20 - zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; vom 19.11.2009 - [X.] R 5/09 R - [X.] 4-2600 § 236 [X.] RdNr 28 ff - zur Altersrente für langjährig Versicherte; vom [X.] - [X.] R 41/09 R - Juris Rd[X.]7 - zur Altersrente für Frauen).

Der Kläger kann sich nicht auf verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz im Hinblick auf die - für ihn günstigeren - Regelungen des [X.] 1992 zur (langsameren) Anhebung der Altersgrenzen für die Rente wegen Arbeitslosigkeit berufen. Jene zum [X.] erstmals geschaffenen Abschlagsvorschriften waren mit langfristig angelegten Übergangsregelungen verbunden. Schon damals war aber damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber angesichts der angespannten finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung in den 1990er Jahren gehalten sein könnte, zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitergehende Änderungen an dem zunächst langfristig angelegten Übergangskonzept vorzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand von Modalitäten der Übergangsregelung konnte unter diesen Umständen nicht entstehen (so [X.]E 122, 151, 187; vgl auch [X.] vom [X.], [X.] 2009, 621 Rd[X.]9 ff). Die Entscheidung des [X.] vom 11.11.2008 ist dabei auch zu einem Sachverhalt ergangen, der mit dem des [X.] vergleichbar ist. Denn der Kläger des Ausgangsverfahrens zum Normenkontrollverfahren 1 BvL 7/05 (Az des BSG: [X.]) war ebenfalls nach dem Stichtag 14.2.1941 - nämlich im April 1942 - geboren, hatte aufgrund einer bereits vor dem Stichtag [X.] - im Mai 1994 - mit der Firma "I" abgeschlossenen Vereinbarung zum gleitenden Ruhestand zum 15.8.1996 das Arbeitsverhältnis beendet und konnte seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur mit Abschlägen um [X.] (statt 1,2 vH) beziehen (vgl [X.]E 122, 151, 163 sowie [X.] vom [X.] - [X.] - Juris RdNr 4 f).

Soweit der Kläger in Kenntnis der Entscheidungen des [X.] nunmehr vorträgt, dass er von dem in der Vertrauensschutzregelung enthaltenen Stichtag besonders betroffen werde, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht zu den sogenannten "rentennahen" Jahrgängen gehört, aber bereits nicht mehr rückgängig zu machende arbeitsrechtliche Dispositionen getroffen habe - und sich damit gegen die Entscheidung des [X.] im soeben geschilderten Fall wenden will -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das [X.] hat zu der Stichtagsregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 [X.] Buchst b [X.], wonach ein Versicherter nur dann von den günstigeren Altersgrenzen nach dem [X.] 1992 profitiert, wenn er bis zum 14.2.1941 geboren wurde und am [X.] bereits arbeitslos gewesen ist oder sein Arbeitsverhältnis zumindest aufgrund einer vor dem [X.] erfolgten Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist, ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschrift auch insoweit mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist (vgl [X.] vom [X.], [X.] 2009, 621 RdNr 29 ff). Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stRspr, vgl [X.]E 117, 272, 301; 122, 151, 178; vgl auch [X.]surteil vom [X.] - [X.] R 77/08 R - Juris RdNr 20). Hierbei ist allerdings zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, dh ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (stRspr, vgl [X.]E 80, 297, 311; 87, 1, 47). Nach der Regelung in § 237 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] sollten nur solche Versicherte in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der früheren günstigeren Altersgrenzen nach dem [X.] 1992 geschützt werden, die am [X.] mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deshalb zu den rentennahen Jahrgängen zählten. Dies hat das [X.] als einen für die Stichtagsregelung genügenden sachlichen Grund anerkannt (vgl [X.] vom [X.], [X.] 2009, 621 Rd[X.]2). Dem schließt sich der [X.] an, zumal der Kläger zwar möglicherweise seine bereits getroffenen arbeitsrechtlichen Dispositionen nicht mehr im Zusammenwirken mit seinem Arbeitgeber abändern konnte, aber die aufgrund dieser Dispositionen erlangte Abfindungszahlung hätte einsetzen können, um mit Hilfe von zusätzlichen Beitragszahlungen die Rentenminderung aufgrund der erhöhten Abschläge auszugleichen (§ 187a iVm § 76a [X.]).

4. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 13 R 18/09 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 12. November 2002, Az: S 9 RA 2338/02, Urteil

§ 237 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 23.07.1996, § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 27.06.2000, § 237 Abs 4 S 1 Nr 3 SGB 6, § 237 Abs 4 S 2 SGB 6, § 237 Abs 3 S 2 SGB 6, § 237 Abs 1 SGB 6, § 187a SGB 6, § 300 SGB 6, § 38 SGB 6, § 41 SGB 6 vom 18.12.1989, § 41 Abs 1a SGB 6 vom 23.07.1996, § 41 Abs 1 SGB 6 vom 25.09.1996, § 63 Abs 6 SGB 6, § 64 Nr 1 SGB 6, § 76a SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, Anl 19 SGB 6, Art 1 Nr 10 WFG, Art 1 Nr 76 RRG 1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 18/09 R (REWIS RS 2010, 6864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6864

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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