Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023, Az. 2 BvR 1330/23

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 6958

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft gem §§ 148 Abs 2, 148a StPO bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 Abs 2, 129a Abs 1 Nr 1 StGB) - unzureichende Beschwerdebegründung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe

1

Die Bes[X.]hwerdeführer zu 1., ein in Untersu[X.]hungshaft befindli[X.]her Bes[X.]huldigter in einem strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren, und sein Pfli[X.]htverteidiger, der Bes[X.]hwerdeführer zu 2., wenden si[X.]h gegen [X.] während der Untersu[X.]hungshaft, konkret die Anordnung der Kontrolle ihres S[X.]hriftverkehrs dur[X.]h einen [X.] (vgl. § 148 Abs. 2, § 148a [X.]) und das Verbot der Übergabe von Gegenständen.

I.

2

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. befindet si[X.]h aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 5. Dezember 2022, der dem [X.] ni[X.]ht vorgelegt wurde, seit dem 8. Dezember 2022 in Untersu[X.]hungshaft. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ist sein Pfli[X.]htverteidiger im Ausgangsverfahren und vertritt ihn im Verfahren vor dem [X.].

3

Gegenstand des Haftbefehls gegen den Bes[X.]hwerdeführer zu 1. war zunä[X.]hst der Vorwurf, er habe seit September 2022 eine [X.] unterstützt, deren Zwe[X.]ke oder Tätigkeit auf die Begehung von Mord oder Tots[X.]hlag geri[X.]htet gewesen seien, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]GB. Ausweisli[X.]h des [X.] vom 13. Juli 2023, der die re[X.]htli[X.]hen Ausführungen des Bes[X.]hlusses vom 5. Dezember 2022 ergänzt, ist der Bes[X.]hwerdeführer der nunmehr mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] in Tateinheit mit der Vorbereitung eines ho[X.]hverräteris[X.]hen Unternehmens dringend verdä[X.]htig. Na[X.]h dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist auf der Grundlage des [X.] vom 13. Juli 2023 im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Sa[X.]hverhalt auszugehen:

4

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. gehöre wie die Mitbes[X.]huldigten und die im vorliegenden Ermittlungskomplex gesondert Verfolgten der sogenannten [X.] an. Er habe si[X.]h spätestens ab September 2022 an einer von jenen im November 2021 gegründeten und auf längere Dauer angelegten Organisation beteiligt, die si[X.]h zum Ziel gesetzt habe, die bestehende staatli[X.]he Ordnung in [X.] insbesondere unter Einsatz militäris[X.]her Mittel und Gewalt gegen staatli[X.]he Repräsentanten zu überwinden und dur[X.]h eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete [X.]aatsform zu ersetzen. Sie alle lehnten die freiheitli[X.]h-demokratis[X.]he Grundordnung der Bundesrepublik [X.] und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entspre[X.]henden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber no[X.]h ni[X.]ht festgelegten "[X.]" einen Angriff auf [X.] der staatli[X.]hen Führung der Bundesrepublik [X.] dur[X.]h die "Allianz", einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländis[X.]her Regierungen, [X.] und Geheimdienste. Zum Zwe[X.]ke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne hätten die Angehörigen der Gruppierung organisatoris[X.]he, hierar[X.]his[X.]he und verwaltungsähnli[X.]he [X.]rukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militäris[X.]hen Arm ges[X.]haffen. Der engste Führungszirkel der [X.] habe das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe in das [X.] mit dem Ziel geplant, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder und deren Mitarbeiter zu verhaften und abzuführen; hierfür sei der Führungszirkel bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten, an denen der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ni[X.]ht beteiligt gewesen sei. Die an der Planung und Vorbereitung der Vorhaben Beteiligten hätten jeweils mit der Tötung zahlrei[X.]her Mens[X.]hen gere[X.]hnet und diese billigend in Kauf genommen; dem Führungszirkel, der das gewaltsame Eindringen in das [X.] geplant habe, sei bewusst gewesen, dass dieses Vorhaben nur dur[X.]h Anwendung von tödli[X.]her Waffengewalt gegen Polizisten und Si[X.]herheitskräfte dur[X.]hgeführt werden könnte. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. sei der [X.], über dessen [X.]ruktur und personelle Zusammensetzung er informiert gewesen sei und deren Umsturzpläne er geteilt habe, spätestens im September 2022 beigetreten und habe an zahlrei[X.]hen Treffen des militäris[X.]hen Arms teilgenommen; er sei in dessen [X.]rukturen fest eingebunden gewesen. In dieser Funktion habe er seinen [X.] [X.] genutzt, um relevante Informationen und die in der Gruppierung verfolgten Umsturzszenarien innerhalb der [X.] und na[X.]h außen zu verbreiten und kostenpfli[X.]htige Online-Seminare mit identis[X.]hen Inhalten anzubieten.

5

Bei der Gruppierung um den Bes[X.]huldigten, die Mitbes[X.]huldigten und gesondert Verfolgten handele es si[X.]h [X.] um eine terroristis[X.]he [X.] na[X.]h § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]GB. Sie habe aus mehr als zwei Personen bestanden, sei auf längere Dauer angelegt gewesen, habe eine organisatoris[X.]he [X.]ruktur gehabt und mit der Abs[X.]haffung der freiheitli[X.]h-demokratis[X.]hen Grundordnung der Bundesrepublik [X.] sowie der S[X.]haffung eines neuen deuts[X.]hen [X.]aatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dieses Ziel hätten die Mitglieder der [X.] mit Wissen und Billigung des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. na[X.]h dem gegenwärtigen [X.]and der Ermittlungen dur[X.]h die Begehung von [X.] na[X.]h § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.]GB errei[X.]hen wollen. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. habe si[X.]h na[X.]h dem aus dem Aktenmaterial ersi[X.]htli[X.]hen Erkenntnisstand im September 2022 einvernehmli[X.]h in die Organisation eingegliedert. Er habe mit seinem Wirken innerhalb des militäris[X.]hen Arms und dur[X.]h das Betreiben seines [X.]s für die Zwe[X.]ke der Gruppierung unmittelbar zur Dur[X.]hsetzung der Ziele des Zusammens[X.]hlusses beigetragen. Somit habe er si[X.]h [X.] als Mitglied an der [X.] beteiligt. Darüber hinaus sei der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. der Vorbereitung eines ho[X.]hverräteris[X.]hen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 [X.]GB dringend verdä[X.]htig.

6

Es bestehe der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie - au[X.]h bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] - derjenige der [X.]. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. in die Szene derer, die - als sogenannte Rei[X.]hsbürger, Querdenker, Vers[X.]hwörungstheoretiker oder Anhänger [X.] Gedankengutes - die staatli[X.]he Verfasstheit der Bundesrepublik [X.] und deren freiheitli[X.]h-demokratis[X.]he Grundordnung ablehnten und deren Überwindung erstrebten, eng eingebunden und vernetzt sei. Er könne mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Glei[X.]hgesinnten zurü[X.]kgreifen, die ihn im Falle einer Flu[X.]ht beziehungsweise eines [X.] logistis[X.]h und finanziell unterstützen würden.

7

2. Mit Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2022 traf der Ermittlungsri[X.]hter des [X.] Anordnungen für den Vollzug der Untersu[X.]hungshaft. Soweit mit der Verfassungsbes[X.]hwerde angegriffen, wurde in Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f angeordnet, dass die Übergabe von Gegenständen jegli[X.]her Art, auss[X.]hließli[X.]h We[X.]hselwäs[X.]he, untersagt sei. Die [X.] und der S[X.]hriftverkehr mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] unterlägen gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1 [X.] der Kontrolle dur[X.]h den [X.] des zuständigen Amtsgeri[X.]hts (Ziffer 3 Bu[X.]hstabe b des [X.]). Gesprä[X.]he mit der Verteidigung und mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] seien ni[X.]ht zu überwa[X.]hen, bedürften jedo[X.]h einer Trenns[X.]heibe. Telefonate des Bes[X.]huldigten bedürften der ri[X.]hterli[X.]hen Erlaubnis und seien zu überwa[X.]hen. Für [X.] sei eine ri[X.]hterli[X.]he Erlaubnis hingegen ni[X.]ht erforderli[X.]h und diese seien au[X.]h ni[X.]ht zu überwa[X.]hen. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. sei von vers[X.]hiedenen, namentli[X.]h benannten weiteren Bes[X.]huldigten zu trennen.

8

Zur Begründung wurde unter Verweis auf den Haftbefehl vom 5. Dezember 2022 ausgeführt, der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. sei der Unterstützung einer terroristis[X.]hen [X.] dringend verdä[X.]htig und es bestehe der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr. Die besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen seien mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Zwe[X.]k der Untersu[X.]hungshaft geboten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehe die erhebli[X.]he Gefahr, dass der Bes[X.]huldigte Kontakte mit der Außenwelt oder mit anderen Gefangenen glei[X.]her Gesinnung missbrau[X.]he. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der dur[X.]h die Ermittlungen festgestellten konspirativen Kommunikation sämtli[X.]her Bes[X.]huldigter sowie ihrer Vernetzung in die Szenen der Rei[X.]hsbürger, Corona-Leugner und Vers[X.]hwörungstheoretiker. Au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Uns[X.]huldsvermutung und der s[X.]hutzwürdigen Interessen des Bes[X.]huldigten eins[X.]hließli[X.]h des - au[X.]h zugunsten seiner Angehörigen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden - Grundre[X.]hts aus Art. 6 GG seien die angeordneten Bes[X.]hränkungen zur Abwehr des [X.] erforderli[X.]h und zumutbar. Die Anordnungen entsprä[X.]hen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zumal die Überwa[X.]hung ein milderes Mittel gegenüber weitergehenden Kontaktbes[X.]hränkungen darstelle.

9

3. Der 3. [X.]rafsenat des [X.] ordnete mit Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2023 die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft an, deren Voraussetzungen gegeben seien (s.o. Rn. 5 f.). Mit Bes[X.]hluss vom 18. Juli 2023 wurde dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. als weiterer Pfli[X.]htverteidiger bestellt.

4. Am 27. Juli 2023 erhob der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. gegen den Bes[X.]hluss des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 7. Dezember 2022 betreffend die Anordnungen zu Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f (Übergabe von Gegenständen) und Ziffer 3 Bu[X.]hstabe b (Kontrolle von [X.] dur[X.]h den [X.]) Bes[X.]hwerde und beantragte, den Bes[X.]hluss dahingehend aufzuheben und neu zu fassen. Im [X.]rafverfahren obliege dem Re[X.]htsanwalt die Verteidigung des Bes[X.]huldigten vor den Geri[X.]hten. Der Mandant müsse seinem Anwalt in der Regel Informationen preisgeben, die er staatli[X.]hen Institutionen gegenüber vers[X.]hweigen würde, so dass das [X.] staatli[X.]hen S[X.]hutz benötige. Dur[X.]h Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f des [X.] werde ni[X.]ht nur die Übergabe von Gegenständen, sondern au[X.]h die Übergabe von [X.] unmögli[X.]h gema[X.]ht. Er könne seinem Mandanten beispielsweise die Einlassungen der Mitbes[X.]huldigten oder Auszüge aus einer Telekommunikationsüberwa[X.]hung ni[X.]ht übersenden. Ohne laufende Bespre[X.]hung, Kommunikation und die Übergabe von [X.] sei eine angemessene Verteidigung ni[X.]ht mögli[X.]h.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste dem Re[X.]htsanwalt eine von staatli[X.]her Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung und s[X.]hütze daher insbesondere das Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen Anwalt und Mandant. Die angefo[X.]htenen Anordnungen im [X.] und § 148 Abs. 2 [X.] im Allgemeinen griffen in seine Berufsausübungsfreiheit ein und störten den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwis[X.]hen Verteidiger und Mandant, was einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG darstelle. § 148 Abs. 2 [X.] sei verfassungswidrig. Eine Anwendung sei, wenn überhaupt, nur zulässig, sofern in der Person des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. konkrete Anhaltspunkte vorlägen, wel[X.]he einen Missbrau[X.]h des unüberwa[X.]hten Postverkehrs nahelegten. Sol[X.]he Anhaltspunkte seien in seiner Person ni[X.]ht gegeben.

5. Die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] half der Bes[X.]hwerde mit Ents[X.]heidung vom 31. Juli 2023 ni[X.]ht ab. Der [X.] beim [X.] beantragte mit [X.] vom 1. August 2023, die Bes[X.]hwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Anordnung von Bes[X.]hränkungen na[X.]h § 148 Abs. 2 [X.] zähle ni[X.]ht zu den na[X.]h § 304 Abs. 5 [X.] bes[X.]hwerdefähigen Ents[X.]heidungen des Ermittlungsri[X.]hters des [X.].

6. Mit Bes[X.]hluss vom 2. August 2023 wies die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] den mit der Bes[X.]hwerde verbundenen Antrag auf Änderung von Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f und Aufhebung von Ziffer 3 Bu[X.]hstabe b des [X.] vom 7. Dezember 2022 zurü[X.]k. Der Antrag sei unbegründet. Tragfähige Re[X.]htsgrundlage sei § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dessen formelle Voraussetzungen seien mit einem auf § 129a [X.]GB gestützten Haftbefehl erfüllt. Au[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht seien die Voraussetzungen für eine Maßnahme na[X.]h § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum derzeitigen [X.]punkt gegeben. Die Regelung solle verhindern, dass si[X.]h Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt heraus für eine terroristis[X.]he [X.] betätigten und so zu deren Fortbestand beitrügen. Die Anordnung der Maßnahme na[X.]h § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfolge dabei ni[X.]ht von Re[X.]hts wegen, sondern stehe in einem - dur[X.]h die Ausgestaltung als Sollvors[X.]hrift gesetzli[X.]h intendierten - Ermessen. Das Gesetz gehe ni[X.]ht nur davon aus, dass eine Überwa[X.]hung des [X.] dur[X.]h einen [X.] in der Mehrzahl der Fälle geboten sei, sondern im Regelfall sogar erfolgen müsse und Ausnahmen hiervon einer besonderen Begründung bedürften. Dass es dana[X.]h bei der Niederlegung von Ziffer 3 Bu[X.]hstabe b des [X.] zu einem Ermessensfehler gekommen sein könne, sei ebenso wenig ersi[X.]htli[X.]h wie neue, seitdem zu Tage getretene Umstände, die eine erneute Ermessensents[X.]heidung in dem von dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. begehrten Sinne erforderli[X.]h ma[X.]hten. Anhaltspunkte dafür, dass die terroristis[X.]he [X.] si[X.]h vollständig aufgelöst habe, etwa dur[X.]h den Tod sämtli[X.]her Mitglieder oder auf sonstige Weise, oder si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. von der [X.] vollständig distanziert habe und umfassend mit den Behörden kooperiere, seien ni[X.]ht erkennbar.

7. Gegen diesen Bes[X.]hluss erhob der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. am 10. August 2023 - au[X.]h im eigenen Namen - Gegenvorstellung. Die Ents[X.]heidung stelle ni[X.]ht nur ihn als Person, sondern die gesamte Anwalts[X.]haft unter Generalverda[X.]ht, si[X.]h an s[X.]hlimmsten [X.]raftaten zu beteiligen.

8. Die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] wies mit Bes[X.]hluss vom 14. August 2023 die Gegenvorstellung zurü[X.]k. Soweit ihr ein im eigenen Namen gestellter Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. auf Änderung des [X.] zu entnehmen sei, sei dieser jedenfalls unbegründet. Wennglei[X.]h verteidigende Re[X.]htsanwälte als Organe der Re[X.]htspflege Vertrauen genössen, seien ungea[X.]htet der Zuverlässigkeit eines einzelnen Verteidigers die ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für den Untersu[X.]hungszwe[X.]k do[X.]h nötig. Denn sie ri[X.]hteten si[X.]h in erster Linie gegen den Bes[X.]hwerdeführer zu 1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. sei hiervon als Verteidiger ledigli[X.]h reflexhaft betroffen, und dies zudem nur im Umgang mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. Insofern bezwe[X.]ke die Maßnahme ni[X.]ht, eine vom Verteidiger ausgehende Gefahr abzuwehren, sondern eine Gefahr, die si[X.]h mit Bli[X.]k auf den dringenden Tatverda[X.]ht ergebe. Es komme auf die Re[X.]htstreue des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. bei der Anordnung der Maßnahmen ni[X.]ht an. Die hier in Rede stehenden [X.]sziele ri[X.]hteten si[X.]h gegen den Bestand der staatli[X.]hen Ordnung, und zwar au[X.]h mit militäris[X.]hen Mitteln. Mithin sei von dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. in weiterem Maße als bei anderen Untersu[X.]hungsgefangenen zu erwarten, dass die Regeln der staatli[X.]hen Einri[X.]htungen missa[X.]htet würden und versu[X.]ht werde, auf unbes[X.]holtene Organe der Re[X.]htspflege Einfluss zu nehmen und diese - gegebenenfalls au[X.]h ohne deren Wissen oder gegen deren Willen - für unredli[X.]he Zwe[X.]ke in Anspru[X.]h zu nehmen. Die Gegenvorstellung des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. selbst bleibe aus den Gründen des angegriffenen Bes[X.]hlusses ohne Erfolg.

9. Mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 23. August 2023 verwarf der 3. [X.]rafsenat des [X.] die Bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. gegen den Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2022. Das Re[X.]htsmittel sei gemäß § 304 Abs. 5 [X.] unzulässig.

II.

1. Mit ihrer Verfassungsbes[X.]hwerde, die sie mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbinden, beantragen die Bes[X.]hwerdeführer, den Bes[X.]hluss des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 7. Dezember 2022 in der Gestalt des Bes[X.]hlusses vom 14. August 2023 hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. dahingehend abzuändern, dass das Übergabeverbot sowie die Trenns[X.]heiben- und Kontrollanordnung na[X.]h Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f sowie Ziffer 3 Bu[X.]hstabe b ersatzlos aufgehoben würden. Sie rügen hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG und hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Der angegriffene Bes[X.]hluss beeinträ[X.]htige die Verteidigungsmögli[X.]hkeiten des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. in unzulässiger Weise. Soweit die Vors[X.]hrift des § 148a [X.] ni[X.]ht bereits vollständig verfassungswidrig sei, könne sie nur dur[X.]h eine verfassungskonforme Auslegung Bestand haben, die in dem angegriffenen Bes[X.]hluss ni[X.]ht erfolgt sei. Na[X.]h der dortigen Auslegung könne eine Ausnahme von der [X.] nur vorliegen, wenn si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. als mutmaßli[X.]her Teil der terroristis[X.]hen [X.] entweder selbst töte oder umfassend geständig zeige. Ohne Betra[X.]htung des Einzelfalls sei es ni[X.]ht mögli[X.]h, eine für den Bes[X.]huldigten günstige Abwägung zu errei[X.]hen. Nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens könne für einen Bes[X.]huldigten eine Ausnahme von der [X.] und somit eine re[X.]htsstaatli[X.]he Verteidigungsmögli[X.]hkeit herbeiführen. Allein die Bes[X.]huldigung einer terroristis[X.]hen Bestrebung werde na[X.]h der verfassungswidrigen Anwendung des § 148 Abs. 2 [X.] dur[X.]h den Ermittlungsri[X.]hter des [X.] stets dazu führen, einem Bes[X.]huldigten sein Re[X.]ht auf effektive Verteidigung zu verweigern. Eine Eins[X.]hränkung des Re[X.]hts aus § 148 Abs. 2 [X.] könne na[X.]h der Zielri[X.]htung des Gesetzgebers nur dann als mögli[X.]h ers[X.]heinen, wenn das S[X.]hutzinteresse der Bundesrepublik [X.] aufgrund einer konkreten und andauernden Gefährdungslage dies gebiete. Die Regelung des § 148 Abs. 2 [X.] sei auf eine [X.] besonderer terroristis[X.]her Aktivitäten ausgeri[X.]htet gewesen, und eine Anwendung in der heutigen [X.] sei nur in einer ähnli[X.]h bedrohli[X.]hen Situation mögli[X.]h. Au[X.]h der [X.] habe den Ausnahme[X.]harakter der Vors[X.]hrift betont. Sämtli[X.]he von der Gruppierung für die Ma[X.]htübernahme vorgesehenen Führungspersonen säßen mittlerweile in Untersu[X.]hungshaft. Eine Gefährdungslage, die eine Anwendung von § 148 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]h ma[X.]he, könne ni[X.]ht gesehen werden. Es sei zudem kein Anhaltspunkt dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. oder sonstige Anwälte das spezielle terroristis[X.]he Gedankengut der Mitglieder der Gruppierung teilten und somit die Gefahr bestehe, dass etwa über die Verteidigerkommunikation Gegenstände oder Mitteilungen in die Haftanstalt oder aus dieser heraus transportiert werden könnten.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. sei in seiner effektiven Verteidigung einges[X.]hränkt, weil er si[X.]h mit seinem Mandanten ni[X.]ht frei austaus[X.]hen könne. Der [X.] betrage [X.]ir[X.]a 50 Gigabyte, was eine Bespre[X.]hung deutli[X.]h ers[X.]hwere. Au[X.]h der persönli[X.]he Austaus[X.]h sei dur[X.]h das Vorhandensein der Trenns[X.]heibe stark einges[X.]hränkt. Aufzei[X.]hnungen könnten ebenfalls nur dur[X.]h die Trenns[X.]heibe hindur[X.]h bespro[X.]hen werden. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. nutze die Mögli[X.]hkeit des s[X.]hriftli[X.]hen Austaus[X.]hs mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ni[X.]ht, weil die Kontrolle des S[X.]hriftverkehrs dur[X.]h den [X.] für ihn bedeute, dass sämtli[X.]her S[X.]hriftverkehr au[X.]h dem [X.]aat bekannt und gegen ihn genutzt werde. Die Ausführungen in dem Bes[X.]hluss vom 14. August 2023, wona[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. aufgrund der Maßnahmen gegen den Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ledigli[X.]h reflexhaft betroffen sei, fänden in der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 148 Abs. 2 [X.] keine Entspre[X.]hung. Verfassungsfeindli[X.]he Tendenzen lägen dem Bes[X.]hwerdeführer zu 2. gänzli[X.]h fern.

2. Mit S[X.]hreiben vom 12. September 2023 übersandten die Bes[X.]hwerdeführer den Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. August 2023 und erstre[X.]kten ihre Verfassungsbes[X.]hwerde und den Eilantrag au[X.]h darauf.

III.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung anzunehmen. Es liegen keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 [X.] vor. Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist unzulässig, weil die Mögli[X.]hkeit einer Grundre[X.]htsverletzung ni[X.]ht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Substantiierungsanforderungen entspre[X.]hend dargetan wurde.

1. Eine der formalen Darlegungsobliegenheit genügende Begründung einer Verfassungsbes[X.]hwerde gegen fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen setzt voraus, dass der die Re[X.]htsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und s[X.]hlüssig vorgetragen wird (vgl. [X.] 130, 1 <21> m.w.N.; stRspr). Dies erfordert, dass die angegriffenen Ents[X.]heidungen und andere Unterlagen aus dem fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren wie zum Beispiel S[X.]hriftsätze und Guta[X.]hten vorgelegt oder inhaltli[X.]h umfassend wiedergegeben werden, soweit ohne ihre Kenntnis eine Eins[X.]hätzung, ob die Verfassungsbes[X.]hwerde Erfolg haben kann, ni[X.]ht mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr). Bei einer gegen eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung geri[X.]hteten Verfassungsbes[X.]hwerde hat der Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h mit dieser inhaltli[X.]h auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutli[X.]h werden, inwieweit dur[X.]h die angegriffene Maßnahme das bezei[X.]hnete Grundre[X.]ht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbes[X.]hwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s bereits vor, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwi[X.]kelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

Soweit si[X.]h eine Verfassungsbes[X.]hwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz ri[X.]htet, hat der Bes[X.]hwerdeführer hinsi[X.]htli[X.]h jeder angegriffenen Norm konkret darzulegen, aus wel[X.]hen Gründen die jeweilige Bestimmung gegen die als verletzt gerügten Grundre[X.]hte verstoßen soll (vgl. [X.] 102, 197 <210>; 122, 342 <359>). Er muss substantiiert begründen, mit wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen das angegriffene Gesetz aus wel[X.]hen Gründen unvereinbar ist (vgl. [X.] 120, 274 <298>). Hierbei muss der Bes[X.]hwerdeführer grundsätzli[X.]h zum S[X.]hutzberei[X.]h des als verletzt gerügten Grundre[X.]hts, zum Eingriff und zu der aus seiner Si[X.]ht fehlenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigung [X.]ellung nehmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2011 - 1 BvR 3222/09 -, Rn. 19; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. Juni 2011 - 1 BvR 2394/10 -, Rn. 7).

2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die gerügten [X.] ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Der insoweit unzurei[X.]hende Vortrag der Bes[X.]hwerdeführer vermag keine dur[X.]hgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a [X.] zu begründen (a). Ferner ist es weder dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. (b) no[X.]h dem Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ([X.]) gelungen, eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung der §§ 148, 148a [X.] im vorliegenden Fall darzutun.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der - dur[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer im verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren ledigli[X.]h aufgeworfenen - Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 148, 148a [X.], zu der si[X.]h das [X.] bislang ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h verhalten hat, genügt ihr Vortrag den dargestellten Maßstäben ni[X.]ht. So wird ledigli[X.]h in den Raum gestellt, dass, sofern "die Bestimmung des § 148a [X.] ni[X.]ht bereits vollständig verfassungswidrig" sei, diese jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Zum einen wird s[X.]hon ni[X.]ht zwis[X.]hen dem Regelungsgehalt des § 148 Abs. 2 [X.] und demjenigen des § 148a [X.] unters[X.]hieden. Warum ni[X.]ht nur die Anordnung der Kontrolle des S[X.]hriftverkehrs zwis[X.]hen Bes[X.]huldigtem und Verteidiger na[X.]h § 148 Abs. 2 [X.], sondern au[X.]h deren Vornahme dur[X.]h den [X.] gemäß § 148a [X.] verfassungswidrig sein soll, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Zum anderen werden die Grundre[X.]hte, an denen die §§ 148, 148a [X.] zu messen sein könnten, ni[X.]ht klar und unter detaillierter Auseinandersetzung mit deren S[X.]hutzberei[X.]h herausgearbeitet, wobei au[X.]h die dazu ergangene verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung und entspre[X.]hende verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßstäbe hätten einbezogen werden müssen. Soweit unter paus[X.]halem Verweis auf die Gesetzeshistorie und entspre[X.]hende Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vorgebra[X.]ht wird, die Regelung des § 148 Abs. 2 [X.] sei auf eine "[X.] besonderer terroristis[X.]her Aktivitäten ausgeri[X.]htet" gewesen und eine Anwendung sei deshalb au[X.]h heute nur in einer ähnli[X.]h bedrohli[X.]hen Situation mögli[X.]h, setzen si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht mit der Mögli[X.]hkeit oder dem Erfordernis einer entspre[X.]hend engen Auslegung der Vors[X.]hrift und der dazu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung auseinander (vgl. hierzu [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Ans[X.]hluss an BGH[X.] 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Sie tragen au[X.]h in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]hts dazu vor, dass beziehungsweise warum die dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. und den übrigen Bes[X.]huldigten in dem der Verfassungsbes[X.]hwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren zum Vorwurf gema[X.]hten Handlungen und Bestrebungen weniger gefährli[X.]h seien als die Aktivitäten des sogenannten Deuts[X.]hen Herbstes (gemeint ist die Bedrohung des [X.]aates und seiner Repräsentanten dur[X.]h die [X.] Fraktion Mitte bzw. Ende der 1970er Jahre), die der Gesetzgeber bei der S[X.]haffung des § 148 Abs. 2 [X.] vor Augen hatte (dazu ausführli[X.]h [X.], in: Löwe/[X.], [X.], 27. Aufl. 2021, § 148 Rn. 30 ff. m.w.N.). Zudem gehen die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht auf eine mögli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung des mit den Vors[X.]hriften verbundenen Grundre[X.]htseingriffs ein. Wel[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Überwa[X.]hungsmaßnahme gemäß § 148a [X.] bestehen, demzufolge der unabhängige [X.] mit dem Ermittlungsverfahren ni[X.]ht befasst und überdies zur Vers[X.]hwiegenheit verpfli[X.]htet ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2001, [X.] v. Germany, Nr. 38321/97, § 67 f., der von "safeguards" spri[X.]ht), legen sie ebenfalls ni[X.]ht dar.

b) Dass die angegriffenen Bes[X.]hlüsse Bedeutung und Tragweite des Re[X.]hts auf ein faires Verfahren verkannt oder grundlegend fals[X.]h gewi[X.]htet hätten, hat der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ni[X.]ht substantiiert dargetan. Dies gilt sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hränkung des freien S[X.]hriftverkehrs mit seinem Verteidiger na[X.]h § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.] als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Trenns[X.]heibenanordnung und der dur[X.]h Ziffer 1 Bu[X.]hstabe f des [X.] angeordneten Bes[X.]hränkung der Übergabe von Gegenständen.

aa) Maßnahmen, die den freien Kontakt zwis[X.]hen dem Bes[X.]huldigten und seinem Verteidiger behindern, berühren das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren (vgl. [X.] 49, 24 <55>), das seine Grundlage im Grundre[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip hat (vgl. [X.] 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317>; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30). Das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren in einer den sa[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten angemessenen Weise zu konkretisieren, ist in erster Linie Sa[X.]he des Gesetzgebers (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. -, Rn. 27 ff.). Werden die das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vors[X.]hriften der [X.]rafprozessordnung missa[X.]htet oder berü[X.]ksi[X.]htigen die Geri[X.]hte bei ihrer Auslegung und Anwendung ni[X.]ht hinrei[X.]hend die Tragweite des Re[X.]htsstaatsgebots, so ist das Re[X.]ht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. zu den Vors[X.]hriften über die Mitwirkung des Verteidigers [X.] 65, 171 <174, 175 f.>; 66, 313 <318, 319 f.>; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 30).

bb) Der Gesetzgeber hat das Re[X.]ht des Bes[X.]huldigten auf ein faires Verfahren mit § 148 Abs. 1 [X.] dahingehend konkretisiert, dass au[X.]h dem inhaftierten Bes[X.]huldigten s[X.]hriftli[X.]her und mündli[X.]her Verkehr mit dem Verteidiger gestattet ist. Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.] mögli[X.]he Überwa[X.]hung des S[X.]hriftverkehrs dur[X.]h den [X.] und die in § 148 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehene Trenns[X.]heibenanordnung stellen einen gewi[X.]htigen Eingriff in dieses Re[X.]ht dar. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist insofern au[X.]h ein etwaiger von der Anordnung der Kontrolle dur[X.]h den [X.] ausgehender abs[X.]hre[X.]kender Effekt auf den freien Meinungs- und Informationsaustaus[X.]h zwis[X.]hen dem betroffenen Bes[X.]huldigten und seinem Verteidiger. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung der Vors[X.]hrift verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten (vgl. dazu bereits [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 32, im Ans[X.]hluss an BGH[X.] 36, 205 <208 f.> m.w.N.). Dabei kann im Rahmen der na[X.]h § 148 Abs. 2 [X.] zu treffenden geri[X.]htli[X.]hen Ermessensents[X.]heidung in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Abwei[X.]hen von der dur[X.]h die [X.] in § 148 Abs. 2 [X.] regelhaft vorgezei[X.]hneten Ents[X.]heidung namentli[X.]h in sol[X.]hen Fällen angezeigt sein, in denen si[X.]h die terroristis[X.]he [X.] aufgelöst oder si[X.]h der Bes[X.]huldigte von dieser vollständig distanziert hat (vgl. BTDru[X.]ks 16/11644, S. 35; KG, Bes[X.]hluss vom 12. Januar 2011 - (1) 2 [X.]E 6/10 - 4 (6/10) -, juris, Rn. 2; OLG Mün[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 7. Januar 2013 - 6 [X.] 3/12 -, Be[X.]kRS 2013, 12201).

[X.][X.]) Dass die angegriffenen Bes[X.]hlüsse, in ihrer Gesamts[X.]hau betra[X.]htet, bei der Auslegung und Anwendung des § 148 Abs. 2 [X.] die Bedeutung und Tragweite des Re[X.]hts auf ein faires Verfahren ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt hätten, hat der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ni[X.]ht dargelegt.

Er zeigt ni[X.]ht auf, wel[X.]he berü[X.]ksi[X.]htigungsbedürftigen Belange die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] entgegen dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebot einer engen Auslegung und Anwendung der Vors[X.]hrift außer Betra[X.]ht gelassen hätte. Zwar ist ihm beizupfli[X.]hten, dass si[X.]h die Gründe des Bes[X.]hlusses über das [X.] vom 7. Dezember 2022 ledigli[X.]h zu dem insoweit ebenfalls einges[X.]hränkten Art. 6 GG, ni[X.]ht aber zu seinem Re[X.]ht auf ein faires Verfahren oder überhaupt zu der Anordnung der Überwa[X.]hung der Kommunikation na[X.]h § 148 Abs. 2 [X.] verhalten, obglei[X.]h dies geboten gewesen wäre. Au[X.]h eine Soll-Vors[X.]hrift erfordert grundsätzli[X.]h eine Ermessensents[X.]heidung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des konkreten Falles. Im Bes[X.]hluss vom 2. August 2023, mit dem der Änderungsantrag zurü[X.]kgewiesen wurde, hat die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] allerdings die Frage der Angemessenheit der Anordnung na[X.]h § 148 Abs. 2 [X.] geprüft und dabei die Umstände im vorliegenden Fall herangezogen. Im Rahmen dieser Prüfung verwies sie auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine vollständige Auflösung der terroristis[X.]hen [X.] ebenso wie auf die unterbliebene Kooperation des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. mit den Behörden. Dem setzen die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]hts Substantielles entgegen. Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. rügt, auf der Grundlage der Argumentation der Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] könne nur eine vollständige Offenbarung seines Wissens für einen Bes[X.]huldigten eine Ausnahme von der [X.] herbeiführen, ist dies sa[X.]hli[X.]h unzutreffend. Sollte er überdies damit andeuten wollen, er werde so zur Einräumung seiner Tatbeteiligung gewissermaßen unter Umgehung der [X.] in verfassungswidriger Weise verleitet, lässt er außer Betra[X.]ht, dass dem [X.]rafverfahrensre[X.]ht der Gedanke, ein na[X.]h einer entspre[X.]henden Belehrung erfolgtes Geständnis beziehungsweise eine geständige Einlassung auf Re[X.]htsfolgenseite zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Bes[X.]huldigten zu würdigen, au[X.]h in anderem Zusammenhang ni[X.]ht fremd ist und verfassungsre[X.]htli[X.]h bislang ni[X.]ht grundsätzli[X.]h beanstandet wurde (vgl. nur zu § 257[X.] [X.] [X.] 133, 168 <224 f. Rn. 99, 231 Rn. 112>). S[X.]hließli[X.]h folgt au[X.]h aus der ni[X.]ht weiter substantiierten Behauptung des Bes[X.]hwerdeführers, "sämtli[X.]he der von der Gruppierung für die Ma[X.]htübernahme vorgesehenen Führungspersonen" befänden si[X.]h in Untersu[X.]hungshaft, ni[X.]hts anderes.

Die auf der Grundlage von § 148 Abs. 2 [X.] angeordneten Bes[X.]hränkungsmaßnahmen treffen mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. einen Bes[X.]huldigten, gegen den ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverda[X.]hts einer mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beteiligung an einer terroristis[X.]hen [X.] im Sinne von § 129a [X.]GB besteht, die na[X.]h dem bisherigen Ermittlungsstand darauf abzielte, unter Einsatz militäris[X.]her Mittel und Gewalt gegen staatli[X.]he Repräsentanten bis hin zu deren Tötung die bestehende staatli[X.]he Ordnung in der Bundesrepublik [X.] umzustürzen und dur[X.]h eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete [X.]aatsform zu ersetzen. Dass die Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] vor diesem Hintergrund bei der Anordnung der angegriffenen Maßnahmen ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspre[X.]hendes, zu extensives Verständnis des § 148 Abs. 2 [X.] zugrunde gelegt haben könnte, wird aus den Ausführungen des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Eine Grundre[X.]htsverletzung des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. ist ebenfalls ni[X.]ht substantiiert dargetan.

Ungea[X.]htet der auf der Grundlage seines Vortrags bereits fragli[X.]hen Bes[X.]hwerdebefugnis hinsi[X.]htli[X.]h der ni[X.]ht an ihn geri[X.]hteten Bes[X.]hlüsse vom 7. Dezember 2022 und vom 2. August 2023 hat er überdies hinsi[X.]htli[X.]h aller angegriffenen Bes[X.]hlüsse eine Verletzung in seinem Grundre[X.]ht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Insoweit ergibt si[X.]h im Ergebnis keine andere Bewertung als hinsi[X.]htli[X.]h der dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu 1. gerügten [X.]. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. geht insbesondere ni[X.]ht darauf ein, dass es ausweisli[X.]h der Gründe des angegriffenen Bes[X.]hlusses vom 14. August 2023, mit dem seine Gegenvorstellung gegen den Bes[X.]hluss vom 2. August 2023 zurü[X.]kgewiesen wurde, auf die Re[X.]htstreue des jeweiligen Verteidigers bei der Anordnung der Maßnahmen ni[X.]ht ankommt. Mit der von der Ermittlungsri[X.]hterin des [X.] aufgezeigten Mögli[X.]hkeit, dass er au[X.]h ohne sein Wissen und Wollen dur[X.]h den Bes[X.]huldigten zum Unterlaufen der Zwe[X.]ke der Untersu[X.]hungshaft instrumentalisiert werden könne, setzt si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ebenfalls ni[X.]ht auseinander.

3. Von einer weiteren Begründung wird na[X.]h § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4. Mit der Ni[X.]htannahme der Verfassungsbes[X.]hwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Diese Ents[X.]heidung ist unanfe[X.]htbar.

Meta

2 BvR 1330/23

16.10.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 23. August 2023, Az: StB 54/23, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 129a Abs 1 S 1 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 148a StPO, § 148 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023, Az. 2 BvR 1330/23 (REWIS RS 2023, 6958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6958


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. StB 54/23

Bundesgerichtshof, StB 54/23, 23.08.2023.


Az. 2 BvR 1330/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1330/23, 16.10.2023.


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