Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2020, Az. StB 33/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2068

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Gegenstand

Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei Besuchen des Verteidigers in der JVA


Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15. September 2020 (3 [X.] 632/20) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des [X.] den Antrag des Beschuldigten zurückgewiesen, zukünftige Besuche seines Verteidigers Rechtsanwalt S.     in der Justizvollzugsanstalt ohne Trennscheibe zuzulassen. Die Beschlussbegründung stützt sich zum einen auf das gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO vom Ermittlungsrichter des [X.] am 15. Februar 2020 angeordnete [X.] (3 [X.]), welches unter Ziffer 1 eine Trennscheibenregelung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 StPO vorsieht, zum anderen auf das Erfordernis, die Corona-Pandemie einzudämmen.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten. Er macht eine Ungleichbehandlung seiner Verteidiger geltend, da er in der Vergangenheit sowohl mit seinem Pflichtverteidiger als auch mit seinem ehemaligen Verteidiger Gespräche ohne Trennscheibe geführt habe, ihm dies aber mit Rechtsanwalt S.     nicht gestattet werde. Die Trennscheibenanordnung stelle eine extreme Behinderung der Verteidigung dar.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen" in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).

4

Die "Verhaftung" betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber, wenn lediglich Anordnungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in Rede stehen, also die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.

[X.]Erbguth

Meta

StB 33/20

15.10.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 15. September 2020, Az: 3 BGs 632/20

§ 101 Abs 1 StPO, § 119 StPO, § 304 Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.10.2020, Az. StB 33/20 (REWIS RS 2020, 2068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2068

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