Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 54/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5788

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Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 7. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat durch Beschluss vom selben Tag den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt, insoweit [X.] nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem die Übergabe von Gegenständen jeder Art, mit Ausnahme von Wechselwäsche, untersagt (1 [X.]). Daneben hat er gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die [X.] der Kontrolle durch den [X.] des zuständigen Amtsgerichts unterliegt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Verbot der Übergabe von Gegenständen und die Kontrolle der [X.]. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen verhinderten eine sachgerechte Verteidigung und verletzten sowohl die Grundrechte des Beschuldigten als auch des Verteidigers. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen hat er diese als Antrag auf Änderung des [X.] ausgelegt, über den er noch nicht entschieden hat (1 [X.] 1159/23).

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des [X.] des [X.] die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7).

3

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Dies gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN; vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 9). So liegt der Fall hier.

Schäfer                    Berg                    [X.]

Meta

StB 54/23

23.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

nachgehend BVerfG, 16. Oktober 2023, Az: 2 BvR 1330/23, Nichtannahmebeschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2023, Az. StB 54/23 (REWIS RS 2023, 5788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5788


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. StB 54/23

Bundesgerichtshof, StB 54/23, 23.08.2023.


Az. 2 BvR 1330/23

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1330/23, 16.10.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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