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PDF anzeigen[X.]/99vom3. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2000 durch [X.] Dr. [X.], [X.], Tropf, Schneider und [X.]:Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den [X.] der [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 1999 wird abgelehnt.Die Revision des [X.] gegen das vorbezeichnete Urteil [X.] seine Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert: 150.000 DM.Gründe:[X.] Berufungsurteil, durch das die Klage insgesamt abgewiesen wordenist, wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des [X.] am23. September 1999 zugestellt. Dieser reichte die [X.], auf derals unrichtiger Verkündungstermin der 9. August 1999 vermerkt war, [X.] vom 24. September 1999 an das [X.] zurück, das [X.] vom gleichen Tage den Verkündungsvermerk auf den [X.] berichtigte. "Ausfertigung des Urteils vom 9. August 1999 verbunden mitAusfertigung des [X.] vom 24. September 1999" wurde- 3 -dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des [X.] am [X.] zugestellt.Die Revisionsschrift der Revisionsanwälte des [X.] ging am2. November 1999, ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 30. Dezember 1999 [X.] ein.II.1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Es fehltan einem durchgreifenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Nach derständigen Rechtsprechung des [X.] hat die Berichtigung ei-nes Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich kei-nen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgeblich ist insoweitdie Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar un-richtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; Insoweit wird den Parteien zugemutet, inihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare [X.] des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtiggestellt wird. Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue [X.] mit der Zustellung des [X.] zu laufen, wenn das [X.] nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die [X.] und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung [X.] zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung er-kennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidungüberhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist ([X.], 228, 230; [X.],[X.]. v. 26. September 1988, [X.], [X.]R ZPO § 319 Abs. 1- 4 -- Urteilsformel 1 - m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedochnicht, weil nur das Datum der Verkündung des zugestellten Urteils unrichtigangegeben war.Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des [X.] trifft an derVerspätung des eingelegten Rechtsmittels auch ein Verschulden. Er hätte [X.] den gängigen Prozeßrechtskommentaren wiedergegebene und eindeutigeRechtsprechung des [X.] zu § 319 ZPO berücksichtigen müs-sen. Auf die von der Revision genannten Entscheidungen des [X.] vom 20. Oktober 1994 ([X.], [X.], 680, 681) und [X.] Oktober 1986 ([X.] 8/86, [X.], 258, 259) konnte er sich nicht beru-fen, weil es dort um Fehler im [X.] selbst ging, die der Anlaß füreine zweite Zustellung der Entscheidung waren. Auch die Verbindung des [X.] mit dem Urteil gab keinen Anlaß zu der Annahme, [X.] sehe die erste Zustellung des Urteils nicht als ordnungsgemäß undwirksam an. Die zweite Zustellung galt ersichtlich nur dem [X.], dem die mit Berichtigungsvermerk (§ 319 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versehe-ne [X.] beigefügt war (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 1989,VIII [X.], [X.], 530, 531).- 5 -2. Durch die Ablehnung des [X.] bleibt die [X.] Einlegung der Revision versäumt, so daß zugleich die Revision zu verwer-fen ist.[X.]Lambert-LangTropfSchneiderLemke
Meta
03.02.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. V ZR 386/99 (REWIS RS 2000, 3258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3258
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