Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2023, Az. AnwZ (Brfg) 12/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 3081

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Gegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Unvereinbarkeit der Arbeitnehmerüberlassung mit dem Anwaltsberuf; Gefahr von Interessenkollisionen


Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 15. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Volljurist. Seit dem [X.] ist er für die [X.] (damals firmierend als [X.]), ein Zeitarbeitsunternehmen, tätig und dort laut Arbeitsvertrag vom 28. August 2018 seit dem 1. September 2018 als "Senior Director/Personalberater" beschäftigt.

2

Am 6. August 2019 schloss der Kläger mit der [X.] eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag", mit der ergänzend seine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer der [X.] vereinbart wurde. In einer "Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer" vom selben Tage erklärte die [X.], dass der Kläger ab dem 15. August 2019 bei ihr als Volljurist angestellt sei und ab diesem Tag im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich für die Kanzlei T.               Partnerschaftsgesellschaft mbB (im Folgenden: Kanzlei T.           ) am Standort [X.]     im Bereich Litigation tätig sein werde. Außerdem erteilte sie dem Kläger eine "Freistellungserklärung" für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts neben seiner Tätigkeit als Angestellter. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarungen und Erklärungen wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen des Arbeitsvertrags, der Zusatzvereinbarung, der Tätigkeitsbeschreibung und der Freistellungserklärung Bezug genommen.

3

Am 9. August 2019 schloss die [X.] mit der Kanzlei T.          einen "Arbeitnehmerüberlassungs- und [X.]" über die Überlassung des [X.] an die Kanzlei zur Mitarbeit in einem Masseklageverfahren als Volljurist (sog. "entliehener Projektanwalt"), wegen dessen Einzelheiten auf die in der [X.] befindliche Ablichtung verwiesen wird.

4

Unter dem 15. August 2019 erteilte die Kanzlei T.            dem Kläger eine "Unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung" für die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit als Projektanwalt und gab in einer "Tätigkeitsbeschreibung" vom 16. August 2019 an, dass dem Kläger jeweils unter Überwachung eines Partners der Kanzlei die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Klageverfahren, das Abfassen von Schriftsätzen und die Beantwortung von Gerichtskorrespondenz, die Vertretung von Mandanten der Kanzlei vor Gericht sowie der Abschluss von Vergleichen und die Abgabe sonstiger verfahrensrelevanter Erklärungen obliege, wobei er erst nach erfolgter Zulassung als Rechtsanwalt nach außen in Gerichtsverfahren bzw. gegenüber Mandanten der Kanzlei auftreten werde. Der genaue Inhalt der Erklärungen ergibt sich aus den zur Akte gereichten Ablichtungen der Erklärungen.

5

Mit Schreiben vom 15. August 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Laufe des Zulassungsverfahrens gab er an, dass er nach seiner Zulassung aufgrund des [X.] auch für die Kanzlei T.          ohne Untermandatierung und unter deren Briefkopf in Gerichtsverfahren bzw. gegenüber Mandanten nach außen auftreten solle.

6

Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 13. März 2020 mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit des [X.] als Leiharbeitnehmer der [X.] bei der Kanzlei T.           nicht die Voraussetzungen der in § 46 [X.] abschließend geregelten Formen einer zulässigen Ausübung des [X.] im Anstellungsverhältnis erfülle und daher mit dem Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 7 Nr. 8 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung, im Folgenden: aF; jetzt § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.]) unvereinbar sei.

7

Der [X.] ([X.], [X.]. 2021, 111) hat die dagegen erhobene Klage des [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8

Die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die beabsichtige Tätigkeit des [X.] im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an die Kanzlei T.           mit § 7 Nr. 8 [X.] aF nicht vereinbar sei, weil sie keiner der in § 46 [X.] abschließend geregelten zulässigen Formen einer Beschäftigung von Rechtsanwälten im Angestelltenverhältnis unterfalle. § 46 Abs. 1 [X.] sei nicht erfüllt, weil Arbeitgeber des [X.] im Sinne dieser Vorschrift die Leiharbeitgeberin [X.] sei und nicht die den Kläger entleihende Rechtsanwaltskanzlei. Für eine "funktionale" Auslegung des Arbeitgeberbegriffs des § 46 [X.], etwa durch Bezugnahme auf die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis und den [X.], bestehe keine Grundlage. Damit seien auch die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht erfüllt, weil der Kläger nicht ausschließlich in Rechtsangelegenheiten der [X.], sondern in Rechtsangelegenheiten der [X.] Rechtsanwaltskanzlei bzw. von deren Mandanten anwaltlich tätig werde. Eine Zulassung weiterer Gestaltungsformen anwaltlicher Tätigkeit sei auch unter verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Der Unvereinbarkeit der beabsichtigten Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Sinne von § 7 Nr. 8 [X.] aF könne auch nicht durch Tätigkeitsverbote nach § 45 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) begegnet werden, weil diese nicht verhindern könnten, dass der Kläger für die entleihende Rechtsanwaltskanzlei außerhalb des "[X.]" tätig werde. Dies sei nur durch eine entsprechende Selbstverpflichtung der Entleiherin möglich, die der Kläger aber nicht beigebracht habe.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.

Der Kläger ist der Auffassung, der [X.] habe den [X.] des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] unzulässig weit ausgelegt, weil er verkannt habe, dass eine Zulassungsversagung wegen Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht komme, wenn sich im konkreten Einzelfall bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise zwischen Erst- und Zweittätigkeit eine Pflichtenkollision deutlich abzeichne, die auch nicht durch Berufsausübungsregelungen beseitigt werden könne. Eine solche konkrete Pflichten- bzw. Interessenkollision zwischen seiner Tätigkeit als Jurist bei einem Entleihbetrieb einerseits und seiner (beabsichtigten) Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt andererseits zeige der [X.] jedoch nicht auf und sei auch nicht zu befürchten bzw. faktisch ausgeschlossen. Denkbar seien allein Konflikte, die auch zwischen einzelnen Aufträgen eines Rechtsanwalts oder zwischen der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt auftreten könnten und denen durch Berufsausübungsregelungen wie § 45 [X.] aF begegnet werden könne. Die gegenteilige Auffassung des [X.]s widerspreche zudem der in der Gesetzesbegründung zu §§ 46 ff. [X.] zum Ausdruck kommenden Offenheit des Anwaltsberufs für neue [X.]. Gerade bei größeren Anwaltssozietäten bestehe immer häufiger das Bedürfnis, Rechtsanwälte flexibel in bestimmten, zeitlich befristeten Projekten einzusetzen.

Darüber hinaus sei seine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer bei der Kanzlei T.            auch nach § 46 Abs. 1 [X.] zulassungsfähig. Entgegen der Ansicht des [X.]s sei der Begriff des Arbeitgebers im Sinne dieser Vorschrift insbesondere aus teleologischen Gründen, aber auch aufgrund verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben zwingend funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er den Inhaber des arbeitgebertypischen Weisungsrechts und damit hier die entleihende Rechtsanwaltskanzlei umfasse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.]s des Landes [X.] vom 15. Januar 2021 abzuändern und

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2020 zu verpflichten, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. August 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von § 46 [X.] sei formal entsprechend § 611a Abs. 1 BGB auf die Vertragspartei des Arbeitnehmers zu beziehen. Das sei im Fall der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich der (verleihende) Arbeitgeber. Ein funktionales Verständnis des Arbeitgeberbegriffs sei bereits im Wortlaut des § 46 [X.] nicht angelegt und auch unter Berücksichtigung weiterer Auslegungsgesichtspunkte nicht geboten. Die Unvereinbarkeit der Tätigkeit des [X.] mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] folge damit bereits daraus, dass er in abhängiger Stellung als Angestellter in Widerspruch zu § 46 [X.] für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sei. Einer Prüfung, ob im vorliegenden Fall konkret eine Pflichten- bzw. Interessenkollision zwischen den beiden Tätigkeiten bestehe, bedürfe es daher nicht mehr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die [X.] und das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. März 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 112e Satz 1 und 2 [X.] [X.]. § 124a Abs. 6 VwGO statthafte und zulässige [X.]erufung des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] hat die Klage mit Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags des [X.] vom 15. August 2019, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die [X.]eklagte hat den Zulassungsantrag zu Recht mit der [X.]egründung abgelehnt, dass einer Zulassung des [X.] der Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] entgegensteht.

1. Nach § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

a) Ziel der Regelung ist, die fachliche Kompetenz und die Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. etwa [X.] 87, 287, 321; [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]rfg) 7/20, [X.]RAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an. Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird ([X.] 87, 287, 320 f.; [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]rfg) 7/20, [X.]RAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

b) Mit dem Anwaltsberuf als freiem und unabhängigem [X.]eruf (§§ 1 bis 3 [X.]) nicht vereinbar ist danach eine Tätigkeit, die dem Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich nicht den Handlungsspielraum belässt, der für die Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich i[X.] Hierfür ist erforderlich, dass er den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich ausüben kann (vgl. [X.] 87, 287, 323; [X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 27 mwN). Dies ist durch eine unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung oder Freistellungsbescheinigung sicherzustellen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 56/94, NJW-RR 1995, 949).

Außerdem muss die Tätigkeit nach Art und Inhalt mit dem Anwaltsberuf im berufsrechtlichen Sinne vereinbar sein. Dabei spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit im Rahmen einer gehobenen, der anwaltlichen [X.]erufsausübung vergleichbaren Stellung ausgeübt wird (vgl. [X.] 87, 287, 325 f.). Auch eine erwerbswirtschaftliche Prägung der Tätigkeit steht einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht von vorneherein entgegen. Vielmehr ist ein Ausschluss bei einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Gefahr einer Pflichten- bzw. Interessenkollision der eigenen beruflichen Interessen des Antragstellers mit denen seiner Mandanten deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer [X.]erufswahlschranke begegnet werden kann ([X.] 87, 287, 330; [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 mwN und vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]rfg) 7/20, [X.]RAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 8 mwN). Solche Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden, liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen ([X.] 87, 287, 329; [X.], Urteil vom 25. November 2013 - [X.] ([X.]rfg) 10/12, NJW-RR 2014, 498 Rn. 7). Dabei ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahelegt. Außer [X.]etracht bleiben jedoch solche Pflichtenkollisionen, die sich ergäben, wenn der Rechtsanwalt in ein und derselben Angelegenheit sowohl als Rechtsanwalt als auch in seinem Zweitberuf tätig würde; insoweit greifen die [X.] der § 43a Abs. 4 und 6, § 45, § 46 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 und vom 29. Juli 2020 - [X.] ([X.]rfg) 7/20, [X.]RAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 9 mwN).

Dass eine Tätigkeit nach Art und Inhalt mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbar im Sinn von § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] ist, kann sich auch aus der Rechtsstellung ergeben, in der der Rechtsanwalt seine anwaltlichen Tätigkeiten ausübt. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes des freien und selbständigen Rechtsanwalts (§§ 1, 3 [X.]) können aus anwaltlichen Tätigkeiten als Rechtsanwalt in einer abhängigen Stellung wie einem Anstellungsverhältnis, bei der die anwaltliche Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gewährleistet ist, Gründe folgen, dass diese Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf im berufsrechtlichen Sinn unvereinbar i[X.]

c) Die Frage der Vereinbarkeit einer anderweitigen Tätigkeit mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts ist nicht abstrakt nach deren Art, sondern jeweils unter [X.]erücksichtigung ihrer konkreten Ausgestaltung zu prüfen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. November 1984 - [X.] ([X.]) 26/84, NJW 1986, 435, 436; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 102). Die Entscheidung über den Versagungsgrund hängt davon ab, was der Antragsteller konkret nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu tun beabsichtigt. Dass er die der Zulassung entgegenstehende Tätigkeit zur [X.] der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer noch nicht ausübt, sondern sie erst aufnehmen will, sobald er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, ist dabei unerheblich (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Januar 1968 - [X.] ([X.]) 10/67, [X.]Z 49, 244, 245 f. und vom 4. März 1985 - [X.] ([X.]) 43/84, [X.]Z 94, 65, 67; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 103). Abzustellen ist dabei auf die Aufgaben und [X.]efugnisse, die dem Antragsteller nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen zukommen, auch wenn er diese im konkreten Fall tatsächlich nicht ausüben sollte. Maßgeblich ist insoweit nicht die tatsächliche Handhabung, sondern dass der Antragsteller rechtlich zu entsprechenden Tätigkeiten berechtigt bzw. verpflichtet wäre. [X.]ei der Auslegung nicht eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen kann allerdings für deren Verständnis der tatsächlichen Handhabung durch die Vertragsparteien als Indiz [X.]edeutung zukommen (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2022 - [X.] ([X.]rfg) 8/21, [X.]RAK-Mitt. 2022, 223 Rn. 16 mwN).

d) Regelungsgegenstand des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] ist allerdings zunächst allein die Frage, ob die Ausübung der anderen Tätigkeit mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts (un-)vereinbar i[X.] Die davon zu unterscheidende Frage, ob die beabsichtigte Tätigkeit als Rechtsanwalt für sich genommen zu einer Verletzung sonstiger Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung führen würde, ist dagegen in der Regel der standesrechtlichen Aufsicht der Rechtsanwaltskammer überlassen. Einzelheiten der Ausübung des [X.] beziehungsweise der Gestaltung einer anwaltlichen Praxis selbst erfasst der Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] nicht. Soweit es sich jedoch um grundsätzliche, die Stellung des Rechtsanwalts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit betreffende Fragen handelt, ist schon im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die beabsichtigte Ausübung des anderweiten [X.]erufs mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts vereinbar ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 4. Januar 1968 - [X.] ([X.]) 10/67, [X.]Z 49, 244, 245 f. und vom 30. Juni 1986 - [X.] ([X.]) 17/86, [X.]RAK-Mitt. 1986, 223 f.; jeweils mwN; [X.] [X.]aden-Württemberg, NJW-RR 1998, 270, 271; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 103).

2. Ausgehend davon ist die [X.]eschäftigung des [X.] als juristischer Leiharbeitnehmer bei der [X.] gemäß den ihr zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen im Sinn von § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden.

Das ergibt sich - wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht - allerdings nicht bereits aus der Natur seiner Tätigkeit als juristischer Leiharbeitnehmer. Entscheidend ist vielmehr, ob die [X.]eschäftigung als juristischer Leiharbeitnehmer im konkreten Fall den obigen Anforderungen des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] genügt. Dafür muss rechtlich und tatsächlich sowohl gewährleistet sein, dass dem Antragsteller neben seiner Leiharbeitnehmertätigkeit ein ausreichender Handlungsspielraum für die Ausübung seiner Anwaltstätigkeit verbleibt, als auch, dass er bei den möglichen Entleihern nicht zu Tätigkeiten eingesetzt wird, die er nach § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] nicht ausüben darf (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 7 Rn. 120; [X.], [X.], 5. Aufl., § 7 Rn. 93). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a) Die Zusatzvereinbarung vom 6. August 2018 über die [X.]eschäftigung des [X.] als Leiharbeitnehmer der [X.] enthält weder die Zusicherung, dass der Kläger nur an Entleiher überlassen wird, bei denen ihm die Möglichkeit zur Ausübung des [X.] verbleibt, noch ist danach gewährleistet, dass er nicht zu Tätigkeiten eingesetzt wird, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] unvereinbar sind.

§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Zusatzvereinbarung bestimmt hinsichtlich der Art des Einsatzes des [X.] lediglich, dass er "als Volljurist" eingestellt wird, wobei die [X.] nach Satz 2 der Regelung allerdings auch berechtigt ist, ihm eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgabe zuzuweisen. Nach § 2 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung ist der Kläger verpflichtet, bei Kunden der [X.] tätig zu werden und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Können auszuführen, ohne dass der Kreis möglicher Kunden vertraglich näher bestimmt oder eingeschränkt wird. Darüber hinaus wird das allgemeine Direktionsrecht gemäß § 2 Abs. 5 der Zusatzvereinbarung "hinsichtlich der Aufgaben im Kundenbereich dem Kunden übertragen". Damit besteht vertraglich die Möglichkeit, dass der Kläger an einen Entleiher überlassen wird, dessen Tätigkeit - wie etwa bei der Tätigkeit als Versicherungs- oder Grundstücksmakler, Vermittler von Finanzdienstleistungen, Vermögensberater einer [X.]ank oder [X.]erater und Akquisiteur (vgl. Nachweise bei [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - [X.], NJW 2016, 2561 Rn. 24) - mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] unvereinbar ist, und von diesem in Ausübung des ihm übertragenen Direktionsrechts auch in diesen Tätigkeitsbereichen eingesetzt wird.

b) Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wäre auch dann nach § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] zu versagen, wenn die Tätigkeitsbeschreibungen und Freistellungserklärungen der [X.] und der Kanzlei T.          als verbindliche und abschließende Regelung der Leiharbeitnehmertätigkeit des [X.] bei der [X.] anzusehen wären.

[X.]) Durch die unwiderruflichen Freistellungserklärungen der [X.] und der Kanzlei [X.]ist zwar gewährleistet, dass dem Kläger ein ausreichender Handlungsspielraum für die Ausübung des [X.] neben seiner Tätigkeit als Leiharbeitnehmer verbleibt.

bb) Die nach den Tätigkeitsbeschreibungen beabsichtigte Überlassung des [X.] als Leiharbeitnehmer der [X.] an die Kanzlei T.         ist aber nach Art und Inhalt mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar im Sinn von § 7 Satz 1 Nr. 8 Fall 1 [X.].

(1) Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung geht in §§ 1 bis 3 [X.] vom Leitbild des freien und selbständigen Rechtsanwalts aus (vgl. [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] zu § 46 Abs. 1 [X.]-E). Nach § 1 und § 3 Abs. 1 [X.] ist die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts elementare Voraussetzung anwaltlicher Tätigkeit. Sie soll eine allein an den Interessen des Mandanten ausgerichtete [X.]eratung frei von sachfremden Einflüssen, insbesondere fremden wirtschaftlichen Interessen, sicherstellen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.). Diese Unabhängigkeit ist bei einer anwaltlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis namentlich durch die vertraglichen Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers und durch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Angestellten von seinem Arbeitgeber gefährdet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 29; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 46 Rn. 27, 33: "Grundsätzlich verhält sich der Arbeitnehmerbegriff kontradiktorisch zum [X.]egriff der Unabhängigkeit.").

Das schließt eine Ausübung des [X.] in unselbständiger Stellung zwar nicht aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 46 [X.] verdeutlicht, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch als Angestellter ausgeübt werden kann ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Nach den Gesetzesmaterialien ist insbesondere auch die anwaltliche Unabhängigkeit nicht davon abhängig, ob der [X.]eruf im Angestelltenverhältnis oder selbständig ausgeübt wird ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Unter welchen Voraussetzungen die anwaltliche Unabhängigkeit bei einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis hinreichend gewährleistet ist und die Arbeitnehmerstellung des Rechtsanwalts daher nicht in Widerspruch zu dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts steht, hat der Gesetzgeber aber in § 46 [X.] abschließend geregelt. Das ist nach § 46 Abs. 1 [X.] entweder bei der Anstellung als Rechtsanwalt bei einem anwaltlichen Arbeitgeber der Fall, weil dieser selbst dem anwaltlichen [X.]erufsrecht unterliegt und von daher den Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit kennt und zu berücksichtigen hat ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), oder nach § 46 Abs. 2 [X.] bei der Anstellung als Syndikusrechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, wenn die in § 46 Abs. 2 bis 6 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [X.]eides ist hier nicht der Fall.

(2) Nach § 46 Abs. 1 [X.] darf ein Rechtsanwalt seinen [X.]eruf als Angestellter eines Arbeitgebers ausüben, der selbst als Rechtsanwalt, Patentanwalt oder rechts- oder patentanwaltliche [X.]erufsausübungsgesellschaft tätig i[X.]

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Arbeitgeber im Sinn des § 46 Abs. 1 [X.] ist - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - im Fall der Arbeitnehmerüberlassung der Leiharbeitgeber (Verleiher) als Vertragspartner des Leiharbeitnehmers und nicht der Entleiher als Inhaber des arbeitgebertypischen Weisungsrechts. Arbeitgeber des [X.] im Sinne des § 46 Abs. 1 [X.] ist daher die [X.], die nicht zu den in der Vorschrift genannten anwaltlichen Arbeitgebern gehört.

(a) Arbeitgeber ist nach herkömmlichem [X.]egriffsverständnis die Person, gegenüber der ein Arbeitnehmer vertraglich zur Erbringung seiner weisungsgebundenen Leistung gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§§ 611, 611a [X.]G[X.]). Das ist bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 [X.] auch während der [X.] an einen Entleiher (nur) das Leiharbeitsunternehmen (vgl. [X.] 21, 261, 268; [X.]AGE 60, 282, 289; [X.]/ [X.], [X.]G[X.], Neubearbeitung 2020, § 611a Rn. 156). § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] weisen allein dem Verleiher die Rolle des [X.] zu, dem gegenüber der Leiharbeitnehmer vertraglich zur Leistungserbringung verpflichtet ist und der dem Leiharbeitnehmer gemäß § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] [X.]. § 8 [X.] (Gleichstellungsgrundsatz) die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung schuldet (vgl. [X.], [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl., § 1 [X.] Rn. 83 f.). Dass dem Entleiher während der Überlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein fachliches bzw. tätigkeitsbezogenes Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer zusteht, ändert nichts daran, dass zwischen ihnen kein Vertrag, sondern nur ein vertragsähnliches [X.]eschäftigungsverhältnis besteht (vgl. [X.]eckOK Arbeitsrecht/Kock, 66. Edition, § 1 [X.] Rn. 45, 50; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 Rn. 97, 103; MünchKomm [X.]G[X.]/Spinner, 9. Aufl., § 611a Rn. 34; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 82. Aufl., Einf v § 611 Rn. 38 [X.], 40). § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt den Entleiher nur im Fall eines nach § 9 [X.] unwirksamen [X.] in die Arbeitgeberstellung einrücken. Der Leiharbeitnehmer sieht sich daher sowohl Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Entleiher ausgesetzt.

(b) Eine Auslegung des Arbeitgeberbegriffs des § 46 Abs. 1 [X.] dahingehend, dass dieser im Fall der Arbeitnehmerüberlassung (auch) den anwaltlichen Entleiher als Inhaber des arbeitgebertypischen Weisungsrechts erfasst, kommt entgegen der Ansicht des [X.] jedenfalls bei einem - wie hier - nichtanwaltlichen Verleiher nicht in [X.]etracht.

([X.]) Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 [X.] bietet für eine solche Auslegung keinen Anhalt. Mangels einer Legaldefinition des Arbeitgeberbegriffs in § 46 [X.] und angesichts der übrigen Regelungen der [X.]undesrechtsanwaltsordnung spricht das oben dargelegte herkömmliche Verständnis für eine enge, auf den Vertragspartner des Arbeitsvertrags bezogene Auslegung. Der Hinweis des [X.], dass der Gesetzgeber den [X.]egriff des Arbeitgebers/Arbeitnehmers in anderen Gesetzen auch ohne entsprechende Klarstellung auf das "funktionale Arbeitsverhältnis" bei [X.] erstrecke bzw. eine solche Erstreckung jedenfalls nicht ausschließe, gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung, weil jedes Gesetz grundsätzlich autonom auszulegen, d.h. eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den Arbeitnehmer/Arbeitgeber abstellenden Vorschrift geboten ist (vgl. [X.]AGE 60, 282, 289; 144, 74 Rn. 25; 144, 340 Rn. 21 ff.; 153, 171 Rn. 29; 158, 19 Rn. 24 zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs; Ulrici in [X.]oecken/[X.]/[X.]/[X.], Gesamtes Arbeitsrecht, § 1 [X.] Rn. 10).

(bb) In den Gesetzesmaterialien wird die Möglichkeit anwaltlicher Tätigkeit in Form von Leiharbeitsverhältnissen zwar nicht erwähnt und damit auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem engen, d.h. vertragspartnerbezogenen [X.]egriff des Arbeitgebers im Sinne von §§ 611, 611a [X.]G[X.] ausgegangen i[X.] Dafür spricht auch, dass zum [X.]punkt der Neuregelung des § 46 [X.] Leiharbeitsverhältnisse schon lange bekannt waren.

([X.]a) Nach der [X.]egründung des [X.] (vom 21. Dezember 2015, [X.]G[X.]l. I 2015, 2517) sollte mit der Neuregelung des § 46 Abs. 1 [X.] lediglich die bereits nach bisheriger Rechtslage zulässige [X.]eschäftigung von Rechtsanwälten bei Arbeitgebern, die den gleichen [X.]erufspflichten wie der angestellte Rechtsanwalt unterliegen, ausdrücklich gesetzlich klarstellend geregelt werden ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f. zu § 46 Abs. 1 [X.]-E). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang u.a. auf die in § 59b Abs. 2 Nr. 8 [X.] (in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung) enthaltene und mit § 26 [X.] bereits ausgeübte Kompetenz der Satzungsversammlung zur Regelung der Pflichten im Zusammenhang mit der [X.]eschäftigung von Rechtsanwälten. Demnach hatte der Gesetzgeber bei § 46 Abs. 1 [X.] Anstellungsverhältnisse vor Augen, bei denen die Wahrung anwaltlicher [X.]erufspflichten und -rechte durch standesrechtliche Vorschriften und eine standesrechtliche Kontrolle hinreichend gewährleistet i[X.]

Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Verleiher entgegen der Ansicht des [X.] auch dann nicht der Fall, wenn der Entleiher seinerseits zu den in § 46 Abs. 1 [X.] genannten anwaltlichen Arbeitgebern gehört. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung steht zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] das fachliche Weisungsrecht dem Entleiher zu, nicht aber das sonstige Weisungsrecht, etwa betreffend die Festlegung des Einsatzbetriebs (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1 [X.] Rn. 133, 139). Des Weiteren bleibt allein der Verleiher zur Abmahnung und verhaltensbedingten Kündigung des Leiharbeitnehmers befugt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], Einleitung Rn. 297; [X.] in [X.] [X.] Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 66 Rn. 97). Schließlich geht insbesondere die Pflicht zur Vergütung des Leiharbeitnehmers auch während der [X.] nicht auf den Entleiher über (Ulrici in [X.]oecken/[X.]/[X.]/[X.], Gesamtes Arbeitsrecht, § 1 [X.] Rn. 6), sondern verbleibt bei dem nicht standesrechtlich gebundenen und damit auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 b) [X.] zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung verpflichteten Verleiher. Dass dieser dem Gleichstellungsgrundsatz des § 8 [X.] unterliegt, steht der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten unmittelbaren Unterworfenheit des Arbeitgebers unter das anwaltliche [X.]erufsrecht und unter die standesrechtliche Kontrolle nicht gleich. Aus Sicht eines ihn beauftragenden oder von ihm vertretenen Mandanten wäre der als Leiharbeitnehmer beschäftigte Rechtsanwalt daher "Diener dreier Herren".

Nach der Gesetzesbegründung kann es auch nicht als ausreichend angesehen werden, dass der anwaltliche Entleiher seinerseits berufsrechtlich - in "mittelbarer" Anwendung von § 26 [X.] - verpflichtet sein könnte, nur solche Rechtsanwälte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei sich zu beschäftigen, die bei ihrem Entleiher zu § 26 [X.] entsprechenden [X.]edingungen angestellt sind. Angesichts der eingehenden [X.]egründung für die Einbeziehung von Patentanwälten und rechts- oder patentanwaltlichen [X.]erufsausübungsgesellschaften in den Kreis der nach § 46 Abs. 1 [X.] zulässigen Arbeitgeber unter Verweis auf die für diese geltenden standesrechtlichen Vorschriften wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit einer demgegenüber nur mittelbaren Absicherung des anwaltlichen [X.]erufsrechts in der Gesetzesbegründung ebenfalls ausdrücklich genannt und gegebenenfalls gesondert begründet hätte.

(bbb) Für ein vertragspartnerbezogenes Verständnis des Arbeitgeberbegriffs in § 46 Abs. 1 [X.] spricht auch die Gesetzesbegründung zu den Regelungen einer Anstellung als Syndikusrechtsanwalt in § 46 Abs. 2 bis 6, §§ 46a ff. [X.].

Insoweit ist, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, aufgrund des engen Regelungszusammenhangs dieser Vorschriften mit § 46 Abs. 1 [X.] und des ihnen zugrundeliegenden gemeinsamen Zwecks, die unselbständige Ausübung des [X.] gesetzlich zu regeln, von einem einheitlichen Verständnis des Arbeitgeberbegriffs auszugehen (vgl. [X.]AGE 158, 19 Rn. 29 f.).

Die Gesetzesbegründung zur Regelung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt stellt an zahlreichen Stellen nicht auf den Inhaber des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, sondern auf das [X.]estehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Angestellten ab. Im allgemeinen Teil der [X.]egründung wird ausgeführt, dass der Syndikusanwalt nach der früher geltenden "[X.]" in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten nichtanwaltlichen "Arbeitgeber (Syndikus)" stehe und in dieser Eigenschaft "auf Grund des im Arbeitsverhältnis geltenden Prinzips der Über- und Unterordnung und seiner Weisungsgebundenheit" nicht als Rechtsanwalt tätig sei ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Zu § 46 Abs. 4 [X.]-E wird ausdrücklich unter [X.]ezugnahme auf eine Kommentierung zu § 611 [X.]G[X.] dargelegt, dass die vertraglich zu gewährleistende fachliche Unabhängigkeit dem Status des [X.] als Arbeitnehmer nicht entgegenstehe, weil "das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht (Direktionsrecht)" zwar zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses gehöre, es "den [X.]en des Arbeitsverhältnisses" jedoch freistehe, "das Direktionsrecht des Arbeitgebers" durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken ([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 29 f.). Nach der Erläuterung zu § 46a Abs. 1 [X.]-E kann die unselbständige Ausübung des [X.] "auf einem Anstellungsverhältnis zu einem anwaltlichen Arbeitgeber oder einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber" beruhen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Dementsprechend bildet der Arbeitsvertrag nach den Ausführungen zu § 46a Abs. 3 [X.]-E auch die wesentliche Grundlage für die Prüfung des Vorliegens einer anwaltlichen [X.]etätigung ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]). Der Ausschluss einiger berufsrechtlicher Vorschriften in § 46c Abs. 3 [X.]-E wird damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt allein für seinen jeweiligen Arbeitgeber "auf Grundlage des mit diesem geschlossenen Dienstvertrags tätig" wird und den Arbeitgeber "bereits als Nebenpflicht aus dem arbeitsvertraglichen Schuldverhältnis" von der Ablehnung eines Auftrags zu unterrichten hat ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.). Schließlich regelt § 46c Abs. 4Satz 2 [X.]-E nach der Gesetzesbegründung Fälle, in denen der Syndikusrechtsanwalt "auf Grundlage mehrerer Anstellungsverhältnisse" für verschiedene Arbeitgeber tätig ist ([X.]T-Drucks. 18/5201, S. 39).

([X.]) Eine andere Auslegung ist entgegen der Auffassung des [X.] auch aus systematischen und/oder teleologischen Erwägungen nicht geboten.

Der Kläger meint, § 46 [X.] regele die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der Tätigkeit für einen Arbeitgeber und den Rechten und Pflichten eines Rechtsanwalts und spreche damit einen tätigkeitsbezogenen Konflikt an, der folglich nur mit dem Inhaber des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts bestehen könne. Diesen Konflikt löse das Gesetz nicht durch eine bestimmte Auslegung des Arbeitgeberbegriffs, sondern dadurch, dass in § 46 Abs. 4 [X.] der Vorrang berufsrechtlicher Pflichten vor arbeitsrechtlichen Weisungen eingeräumt werde. Diese Konfliktlösung gehe jedoch bei einer vertragspartnerbezogenen Auslegung des Arbeitgeberbegriffs im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ins Leere, weil der Verleiher sein vertragliches Weisungsrecht in weiten Teilen dem Entleiher übertragen habe.

Dem ist nicht zu folgen. Anders als der Kläger meint, hat sich der Gesetzgeber zur Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nicht darauf beschränkt, in § 46 Abs. 4 [X.] Vorgaben für die Gewährleistung der [X.] der anwaltlichen Tätigkeit zu machen. Vielmehr hat er es zur Wahrung des Fremdkapitalverbots zusätzlich für erforderlich erachtet, die [X.]efugnis des [X.] zur [X.]eratung und Vertretung auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu beschränken([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.). Eine [X.]eratung Dritter hat er nur in den - nach der Rechtsprechung des [X.]s abschließend zu verstehenden und einer analogen Anwendung nicht zugänglichen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 30 mwN) - in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] genannten Fällen zugelassen, weil dort insbesondere aufgrund des Gleichlaufs von Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche [X.]indung des Arbeitgebers eine [X.]eeinflussung der Drittberatung durch andere wirtschaftliche Erwägungen vermieden werde ([X.]T-Drucks. 18/5201, 30 f.; [X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 29). An der Geltung dieses Fremdkapital-/Fremdbesitzverbots für anwaltliche Tätigkeiten hat der Gesetzgeber auch bei der Neuregelung des § 46 [X.] im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des [X.]erufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden [X.]erufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im [X.]ereich der rechtsberatenden [X.]erufe (vom 7. Juli 2021, [X.]G[X.]l. I 2021, 2363) ausdrücklich festgehalten ([X.]T-Drucks. 19/30516, [X.] zu § 46 Abs. 6 [X.]-E; [X.]T-Drucks. 19/27670, [X.] zu § 59i Abs. 5 [X.]-E).

Ein entsprechender Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit wäre bei einem funktionalen Verständnis des Arbeitgeberbegriffs des § 46 Abs. 1 [X.] im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Entleiher nicht hinreichend gewährleistet. Wie oben ausgeführt entzieht die Übertragung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts den überlassenen Arbeitnehmer nur teilweise dem Einfluss seines nichtanwaltlichen [X.]. Das gilt nicht nur hinsichtlich des beim Verleiher verbleibenden Teils des Weisungsrechts, dessen Reichweite zudem - worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat - im Einzelfall nur schwer zu bestimmen sein könnte. So ist auch die hiesige Übertragung des Direktionsrechts während des Arbeitseinsatzes "hinsichtlich der Aufgaben im Kundenbetrieb" (§ 2 Abs. 5 der Zusatzvereinbarung) beziehungsweise "vornehmlich" für Anweisungen "im Zusammenhang mit der Ausführung" (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Überlassungsvertrags zwischen der [X.] und der Kanzlei [X.]) nicht eindeutig. Vor allem aber verbleibt die Pflicht zur Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers und das Recht zur Kündigung des Leiharbeitsverhältnisses bei seinem Vertragsarbeitgeber, von dem der Rechtsanwalt daher sowohl während der [X.] seiner Überlassung als auch danach weiterhin wirtschaftlich abhängig i[X.] In Anbetracht dessen kann eine Gefährdung seiner anwaltlichen Unabhängigkeit durch fremde wirtschaftliche Interessen (seines Verleihers) auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn der Entleiher dem anwaltlichen [X.]erufsrecht unterliegt. Insofern unterscheidet sich die Stellung eines von einem nichtanwaltlichen Leiharbeitgeber überlassenen Rechtsanwalts erheblich von derjenigen des bei einem anwaltlichen Arbeitgeber unmittelbar angestellten Rechtsanwalts (a.[X.], Anw[X.]l 2021, 362, 363; [X.]/v. [X.], Anw[X.]l Online 2021, 250, 251).

Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, eine Gefahr von Interessenkonflikten zwischen der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer und als Rechtsanwalt sei auszuschließen, wenn - wie in seinem Fall - ausschließlicher Geschäftsgegenstand des Verleihers die Personalgestellung, konkret die Überlassung von Rechtsanwälten an Anwaltskanzleien oder Unternehmen sei und der Verleiher selbst keine Rechtsdienstleistungen anbieten dürfe, weil bei einer reinen Personalgestellung für den überlassenen Rechtsanwalt als Leiharbeitnehmer keine Konfliktsituationen wie bei einer Tätigkeit als Finanzmakler oder -berater entstehen könnten (so auch [X.], Anw[X.]l 2021, 362, 363). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Fall etwaige Interessenkollisionen zwischen den Interessen des Verleihers einerseits und der [X.] Anwaltskanzlei andererseits ausgeschlossen wären, steht dem jedenfalls entgegen, dass der Kläger explizit nicht (nur) zur [X.]eratung der ihn [X.] Anwaltskanzlei eingesetzt werden soll, sondern zur [X.]eratung von deren Mandanten. Dass zwischen deren Interessen und denjenigen des Verleihers nicht ohne Weiteres ein Gleichlauf anzunehmen ist und damit die Gefahr einer [X.]eeinflussung der gebotenen unabhängigen, allein im [X.] erfolgenden anwaltlichen [X.]eratung besteht, liegt auf der Hand. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen der Drittberatung durch einen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Syndikusrechtsanwalt, die der Gesetzgeber nur in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 [X.] genannten Fällen für zulässig erachtet hat.

Eine andere [X.]eurteilung ist entgegen der Auffassung des [X.] (siehe auch [X.], Anw[X.]l 2021, 362, 363) auch nicht deshalb geboten, weil er an einen seinerseits an die anwaltlichen [X.]erufspflichten gebundenen Entleiher überlassen ist und in fachlicher Hinsicht - wie ein dort fest angestellter Anwalt - von einem Partner der Kanzlei "betreut" wird. Laut Tätigkeitsbeschreibung der Kanzlei [X.] wird der Kläger dort "jeweils unter Überwachung eines Partners der Kanzlei" tätig. Dagegen spricht, dass dem anwaltlichen Entleiher zwar das arbeitsrechtliche Weisungsrecht übertragen ist, dieser aber bei dessen Ausübung die anwaltliche Unabhängigkeit des überlassenen Rechtsanwalts zu beachten hat. Unabhängig davon, in welchem Umfang das fachliche Weisungsrecht dadurch konkret eingeschränkt ist (zum diesbezüglichen [X.] siehe [X.], [X.] des anwaltlichen Arbeitsrechts, 2021, [X.] ff.), vermag die "Überwachung" durch einen Partner der [X.] Kanzlei nicht hinreichend zu gewährleisten, dass die anwaltliche Tätigkeit des überlassenen Rechtsanwalts bei der [X.]earbeitung der einzelnen Mandate frei von einer [X.]eeinflussung durch fremde wirtschaftliche Interessen erfolgt. Dies ändert insbesondere nichts daran, dass den als Leiharbeitnehmer angestellten Rechtsanwalt in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit Pflichten gegenüber "drei Herren" treffen.

(3) Die Tätigkeit des [X.] erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.], weil der Kläger entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig i[X.]

(a) Aus den zuvor ausgeführten Gründen ist unter Arbeitgeber im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls der Verleiher (als Vertragspartner des angestellten Rechtsanwalts) und nicht der Entleiher (als Inhaber des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts) zu verstehen. Dafür sprechen auch hier der Wortlaut der Norm, die Gesetzesmaterialien sowie Systematik und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Insbesondere kann auch hier - anders als der Kläger meint - im Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher nicht allein wegen der sich (in der Regel) nicht überschneidenden Geschäftsgegenstände von einem Gleichlauf der Interessen ausgegangen werden, der die Gefahr eines Interessenkonflikts für den überlassenen Rechtsanwalt zuverlässig ausschließen würde. Vielmehr besteht auch hier die Möglichkeit, dass die anwaltliche Tätigkeit des überlassenen Rechtsanwalts nicht allein an den Interessen des Entleihers ausgerichtet, sondern auch von wirtschaftlichen Erwägungen im Hinblick auf seine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Verleiher beeinflusst wird (vgl. [X.]ay[X.], NJW-RR 2017, 1404 Rn. 22 ff.; [X.] [X.]aden-Württemberg, NJW 2018, 560 Rn. 54 ff.; [X.], Urteil vom 29. Juni 2018 - 1 [X.] 48/17, juris Rn. 24 ff.; [X.] in [X.], 2017, S. 28, 37 ff.; a.[X.], Anw[X.]l 2017, 40, 42 und NJW 2018, 564; Löwe/[X.]/[X.], [X.]RAK-Mitt. 2017, 102, 104; [X.]/ v. [X.], Anw[X.]l Online 2021, 250, 252). Das gilt erst Recht, wenn der überlassene Rechtsanwalt - wie hier - nicht nur zur anwaltlichen [X.]eratung und Vertretung des Entleihers in dessen Rechtsangelegenheiten tätig werden soll, sondern in Rechtsangelegenheiten von dessen Mandanten.

Hinzu kommt die systematische Erwägung, dass bei einem funktionalen Verständnis des Arbeitgeberbegriffs des § 46 Abs. 2 [X.] der Vorschrift des § 46 Abs. 5 [X.] die ihr nach den Gesetzesmaterialien zugedachte eingrenzende Funktion genommen würde, da damit eine anwaltliche Tätigkeit für Dritte trotz Anstellung bei einem nichtanwaltlichen Vertragspartner allein durch die Übertragung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf den [X.] ermöglicht würde.

Dementsprechend hat der [X.] auch bei einer Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b SG[X.] II bei Prüfung des § 46 Abs. 5 [X.] nicht auf den/die Geschäftsführer/in der Einrichtung als Inhaber/in der Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion (§ 44d Abs. 3 und 4 SG[X.] II) abgestellt, sondern auf die Person, der gegenüber der in der gemeinsamen Einrichtung tätige Angestellte arbeitsvertraglich zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet war ([X.], Urteil vom 6. Mai 2019 - [X.] ([X.]rfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 13 ff.; [X.]eschluss vom 2. März 2020 - [X.] ([X.]rfg) 56/18, juris Rn. 2).

(b) Arbeitgeber des [X.] im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] ist daher ebenfalls die [X.], in deren Rechtsangelegenheiten der Kläger aber nicht tätig wird bzw. werden soll. Auch einer der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] ist in [X.]ezug auf die [X.] als Arbeitgeber nicht erfüllt.

Zwar steht nach der Neuregelung des § 46 Abs. 6 [X.] nicht mehr jede drittberatende Tätigkeit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen. Da diese drittberatende Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 [X.] aber keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist und der Kläger nach den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich zu einer solchen Drittberatung überlassen wird, fehlt es an der für eine Zulassung nach § 46 Abs. 2 [X.] erforderlichen anwaltlichen Prägung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]rfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 15, 18).

Im Übrigen käme selbst bei einem "funktionalen" Verständnis des Arbeitgeberbegriffs des § 46 Abs. 2 [X.] im Fall der Arbeitnehmerüberlassung eine Zulassung des [X.] als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 [X.] nur in [X.]etracht, wenn sich dessen Tätigkeit auf die Rechtsangelegenheiten der [X.] Kanzlei beschränken würde. Auch das ist aber nicht der Fall, da der Kläger ausdrücklich in Rechtsangelegenheiten der Mandanten der Kanzlei anwaltlich tätig werden soll und es sich nach der Rechtsprechung des [X.]s bei der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers auch dann nicht um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handelt, wenn dieser sich zu einer [X.]eratung des Kunden verpflichtet hat ([X.], Urteil vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 23). Da die rechtliche [X.]eratung Dritter auch hier nach § 46 Abs. 6 Satz 1 [X.] einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zwar nicht entgegenstehen würde, nach § 46 Abs. 6 Satz 3 [X.] aber nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] anzusehen wäre, würde es hier ebenfalls an der erforderlichen anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses fehlen. Einer Zulässigkeit der Drittberatung in entsprechender Anwendung der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 [X.] stünde der nach der Rechtsprechung des [X.]s abschließende Charakter der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 5 Satz 2 [X.] entgegen. Zudem gälte auch hier - wie im Fall des § 46 Abs. 1 [X.] -, dass allein die Zwischenschaltung eines anwaltlichen Entleihers mit arbeitsrechtlicher Weisungsbefugnis gegenüber dem überlassenen Rechtsanwalt nichts daran ändert, dass die Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Mandanten der [X.] Kanzlei aufgrund seiner fortbestehenden arbeitsvertraglichen [X.]indung an den nichtanwaltlichen Verleiher und daraus resultierende fremde wirtschaftliche Interessen gefährdet i[X.]

(4) § 46 [X.] enthält eine abschließende Regelung zulässiger Formen angestellter anwaltlicher Tätigkeit (a.A. [X.]/v. [X.], Anw[X.]l Online 2021, 250, 251).

(a) Für eine umfassende abschließende Regelung spricht bereits der Wortlaut der Norm, demzufolge § 46 Abs. 2 [X.] eine Regelung für die anwaltliche Tätigkeit von Angestellten "anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften" enthält.

(b) Das ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Laut [X.]egründung des [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ([X.]G[X.]l. I 2015, 2517) sollte die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte, insbesondere der Syndikusanwälte, mit der Neuregelung berufsrechtlich "ausdrücklich geregelt" und "klar umrissen" werden ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), wobei "die nicht in § 46 Absatz 1 [X.]-E erfassten Formen der anwaltlichen [X.]erufsausübung … unter § 46 Absatz 2 [X.]-E" fallen sollten ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] zu § 46 Abs. 1 [X.]-E). Dass dabei "ergänzend" zu den Grundtypen angestellter anwaltlicher Tätigkeit "Mischformen der Ausübung des [X.]" weiterhin möglich sein sollten ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]), gibt - wie der [X.] zutreffend angenommen hat - keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. Wie sich aus der weiteren [X.]egründung ergibt, war mit diesen "Mischformen" keine andere, erweiterte oder atypische Form angestellter anwaltlicher Tätigkeit gemeint, sondern (nur), dass neben einer Tätigkeit in Form des § 46 Abs. 1 oder 2 [X.] zusätzlich eine weitere anwaltliche Tätigkeit als selbständiger freier Anwalt, in weiteren Anstellungsverhältnissen gemäß § 46 Abs. 1 oder 2 [X.] oder eine sonstige mit dem Rechtsanwaltsberuf gemäß § 7 [X.] vereinbare Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Dementsprechend wird auch in den Materialien zur Neuregelung des [X.]erufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden [X.]erufsausübungsgesellschaften (Gesetz vom 7. Juli 2021, [X.]G[X.]l. I 2021, 2363) darauf verwiesen, dass mit dem neu gefassten § 46 Abs. 1 [X.] "eine abschließende Regelung" der in [X.]etracht kommenden Arbeitgeber für Rechtsanwälte getroffen worden sei ([X.]T-Drucks. 19/27670, [X.] zu § 59b Abs. 1 Satz 1 [X.]).

(c) Für dieses Verständnis der Gesamtregelung des § 46 [X.] spricht zudem der abschließende Charakter von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.].

Wie oben ausgeführt sind die dort genannten Fälle ausnahmsweise zulässiger Drittberatungen durch einen Syndikusrechtsanwalt nach der Rechtsprechung des [X.]s sowie nach dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens und der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 [X.]-E abschließend zu verstehen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Eine Ausweitung der [X.]tätigkeit auf sonstige rechtliche [X.]eratungen von Kunden oder Mandaten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement anwaltlicher Tätigkeit angesehenen - fachlichen Unabhängigkeit (auch) des [X.] verhindern (vgl. [X.], Urteile vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]rfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56, 60 und vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 30). Dem widerspräche es, würde man atypische, in § 46 [X.] nicht ausdrücklich geregelte Vertragsgestaltungen anwaltlicher angestellter Tätigkeit (wie etwa im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Verleiher) zulassen, weil damit - wie oben dargelegt - der gesetzlich beabsichtigte Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre.

(5) Die Überlassung des [X.] als Leiharbeitnehmer der [X.] an die Kanzlei T.          zur anwaltlichen [X.]eratung und Vertretung von deren Mandanten kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] als zulässig angesehen werden.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen [X.] gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann ([X.] Rspr.; siehe nur [X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]rfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 59 mwN).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Wie oben ausgeführt ergibt sich weder aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung selbst, namentlich der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 46 ff. [X.], noch aus den Gesetzesmaterialien zu den vorstehend genannten [X.]estimmungen ein Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach über die konkret geregelten Formen unselbständiger anwaltlicher Tätigkeit hinaus weitere Gestaltungen anwaltlicher [X.]erufsausübung in abhängiger Stellung ermöglicht werden sollten. Im Gegenteil ist der Gesetzesbegründung zu § 46 [X.] eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung treffen wollte. Eine - nach Auffassung des [X.] sachgerechte - Ausweitung der Möglichkeit anwaltlicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auf andere Fallkonstellationen wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der - von ihm als Kernelement angesehenen ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.) - fachlichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gerade auch im Hinblick auf die Gefahr einer [X.]eeinflussung durch fremde wirtschaftliche Interessen verhindern (vgl.[X.]T-Drucks. 18/5201, [X.] f.).

Im Übrigen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch nicht im oben genannten Sinne mit den vom Gesetzgeber geregelten Tatbeständen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vergleichbar, da - wie oben ausgeführt - in der vorliegenden Konstellation gerade kein vergleichbarer Schutz vor einer [X.]eeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen gewährleistet i[X.]

(6) Diese Auslegung des § 46 [X.] begegnet verfassungs- und/odereuroparechtlich keinen [X.]edenken.

(a) Der damit bewirkte Eingriff in das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit des [X.] aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gilt auch für einen damit etwa verbundenen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit der Kanzlei [X.](als anwaltliche Entleiherin) und der [X.] (als Verleiherin), auf die Art. 12 Abs. 1 [X.] gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] seinem Wesen nach entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]rfg) 33/16, [X.]Z 214, 235 Rn. 16, 47 mwN zur Anwendbarkeit auf die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter [X.]erufshaftung), sofern man insoweit nicht nur von einer reflexhaften [X.]eeinträchtigung ohne Eingriffsqualität ausgeht.

§ 46 [X.] enthält eine [X.]erufsausübungsregelung betreffend die Art und Weise der unselbständigen Ausübung des [X.], ohne dass dieser Form der [X.]erufsausübung gegenüber der selbständigen Ausübung ein eigenständiges soziales Gewicht im Sinne eines eigenständigen [X.]erufsbilds zukommt ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 31; siehe auch [X.], Urteile vom 22. Juni 2020 - [X.] ([X.]rfg) 23/19, [X.]Z 226, 170 Rn. 40 und vom 7. Dezember 2020 - [X.] ([X.]rfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 29; jeweils zum Syndikusrechtsanwalt).

Die Freiheit der [X.]erufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Der Grundrechtsschutz beschränkt sich hier auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (grundlegend [X.] 7, 377, 405 f.; vgl. zur [X.] Rspr. [X.] 125, 260, 360 mwN). Danach ist der Ausschluss angestellter anwaltlicher Tätigkeit als Leiharbeitnehmer eines nichtanwaltlichen Verleihers durch eine eher enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffs in § 46 [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

Die Regelung ist zur Erreichung des damit verfolgten Gemeinwohlziels - Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis - und des legitimen Zwecks der Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 57 ff.) geeignet und erforderlich. Der hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehende [X.]eurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers (vgl. dazu [X.] 115, 276, 309; 116, 202, 225; [X.]VerfG, [X.], 1338 Rn. 44 mwN) wird damit nicht überschritten. Dass nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar wäre, dass Regelungen, die als Alternativen in [X.]etracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die [X.]etroffenen indessen weniger belasten, ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger genannten [X.] vermögen die durch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Leiharbeitnehmers von dem nichtanwaltlichen Verleiher begründete Gefährdung seiner fachlichen Unabhängigkeit nicht hinreichend auszuschließen, da diese Verbote eine berufliche Tätigkeit des Anwalts in derselben ([X.] für eine andere [X.] im widerstreitenden Interesse voraussetzen. Überdies lassen sich Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen durch einen vorherigen und generellen Ausschluss einer [X.]eschäftigungsform wirkungsvoller unterbinden als durch eine Standesaufsicht, die die Einhaltung der [X.]erufspflichten ständig kontrollieren muss (vgl. [X.] 87, 287, 322).

[X.]ei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits ist diese Auslegung des § 46 [X.] auch zumutbar (verhältnismäßig im engeren Sinne). Der [X.] verkennt dabei nicht die durch das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit geschützten Interessen der [X.]eteiligten. Für den Rechtsanwalt kann sich das Modell der Leiharbeit als geeigneter Einstieg in die anwaltliche [X.]erufsausübung darstellen, bei dem er die Möglichkeit hat, verschiedene Kanzleimodelle kennenzulernen oder zeitlich flexibler als bei einer Festanstellung, zugleich aber mit gesicherterem Einkommen als bei einer selbständigen Tätigkeit zu arbeiten. Für die [X.] Rechtsanwaltskanzleien ermöglicht das Modell der Arbeitnehmerüberlassung den flexiblen Einsatz von Rechtsanwälten in bestimmten, zeitlich befristeten Projekten, deren Umfang und Dauer nicht abschätzbar und daher auch für eine befristete Anstellung weniger geeignet sind. Für das verleihende nichtanwaltliche Unternehmen wäre mit der Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung zu anwaltlichen Tätigkeiten ein neues Geschäftsfeld eröffnet. Diesen Interessen kann aber - berufsrechtlich unbedenklich - auch dadurch Rechnung getragen werden, dass Juristen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei einer Rechtsanwaltskanzlei im sog. [X.]ack Office, d.h. ohne anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis, eingesetzt oder aber - sollte eine flexible projektbezogene anwaltliche Tätigkeit gewünscht sein - im Wege befristeter Arbeitsverträge unmittelbar bei der Kanzlei angestellt, als freie Mitarbeiter beschäftigt oder als selbständige Rechtsanwälte unterbevollmächtigt werden. In Anbetracht dieser zahlreichen alternativen Gestaltungsformen, die für die [X.]eteiligten im Vergleich zur Arbeitnehmerüberlassung allenfalls mit geringfügigen Nachteilen verbunden wären, erweist sich deren Ausschluss durch eine enge Auslegung des Arbeitgeberbegriffs des § 46 [X.] in Abwägung mit dem besonderem Gewicht, das dem Gemeinwohlziel der Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts sowie der Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege zukommt, als zumutbar.

Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass das Leistungsspektrum anwaltlicher Tätigkeit nach der Gesetzesbegründung einem stetigen Wandel unterliege und sich der verändernden Nachfrage fortwährend anpasse ([X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]; vgl. auch [X.] 87, 287, 317, 320). Abgesehen davon, dass sich diese Erwägung ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich auf den Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit und nicht ihren möglichen arbeitsrechtlichen Rahmen bezog, führt dieser Wandel des Leistungsspektrums in Anbetracht der oben aufgezeigten Möglichkeiten anderweitiger arbeitsrechtlicher Gestaltungen zu keinem Überwiegen der Interessen der [X.]eteiligten gegenüber den schützenswerten [X.]elangen der Rechtspflege.

(b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] liegt ebenfalls nicht vor. Die mit der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Verleiher bei einem anwaltlichen Entleiher verbundene "Ungleichbehandlung" gegenüber einem beim anwaltlichen Entleiher unmittelbar angestellten, im Wege der freien Mitarbeit oder der Unterbevollmächtigung beschäftigten Rechtsanwalt ist aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.

(c) Auch europarechtliche Erwägungen geben zu einer anderen [X.]eurteilung keinen Anlass.

Das gilt zunächst für den Verweis des [X.] darauf, dass nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (A[X.]l. L 327 vom 5. Dezember 2008, [X.]; im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie) Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Zutreffend ist, dass nach Satz 2 der Regelung zu diesen Gründen vor allem der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gehören. Dass die Gewährleistung einer fachlich unabhängigen Rechtsanwaltschaft und einer funktionierenden Rechtspflege in dieser beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind, ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei (ebenfalls) um wesentliche Gründe des Allgemeininteresses handelt, die den genannten [X.]eispielen jedenfalls an Gewicht gleichstehen.

Überdies weist die [X.]eklagte zutreffend darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], 423 Rn. 28, 31) dahingehend auszulegen ist, dass er nur an die zuständigen [X.]ehörden der Mitgliedst[X.]ten gerichtet ist, indem er ihnen eine Überprüfungspflicht auferlegt, damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind, und nationale Gerichte nicht verpflichtet, Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit, die nicht aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sind, unangewendet zu lassen.

Soweit der Gerichtshof der [X.] schließlich in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 495 Rn. 40) in [X.]ezug auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern von einem "doppelten Arbeitsverhältnis" gesprochen hat, folgt auch daraus nichts für die Auslegung des nationalen Arbeitnehmerbegriffs, da die in Art. 3 Absatz 1 der Leiharbeitsrichtlinie enthaltenen [X.]egriffsbestimmungen nach Absatz 2 der Regelung das nationale Recht in [X.]ezug auf die [X.]egriffsbestimmungen "Arbeitsentgelt", "Arbeitsvertrag", "[X.]eschäftigungsverhältnis" oder "Arbeitnehmer" ausdrücklich unberührt lassen.

[X.]) Der [X.] teilt auch nicht die Auffassung des [X.], die [X.]eschäftigung des [X.] als Leiharbeitnehmer eines nichtanwaltlichen Leiharbeitgebers sei nicht geeignet, gemäß § 7 Satz 1 Nr. 8 Fall 2 [X.] das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu gefährden. Gerade ein informierter Mandant, der um die Leiharbeitnehmerstellung des Rechtsanwalts weiß, dürfte - auch bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise - aufgrund der damit verbundenen Abhängigkeiten des Rechtsanwalts von seinem nichtanwaltlichen Verleiher [X.]edenken an der Qualität und Unabhängigkeit seiner [X.]eratung haben. Der Ansicht des [X.], dem Mandanten komme es regelmäßig nicht darauf an, in welcher Form der ihn beratende Rechtsanwalt bei der von ihm konsultierten Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt werde (unmittelbar angestellt oder als Leiharbeitnehmer), sondern allein auf die fachliche Expertise und Kontrolle des Rechtsanwalts durch einen [X.]erufsträger der Kanzlei (so auch [X.], Anw[X.]l 2021, 362, 363), vermag der [X.] nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Kläger damit selbst bereits von einem unterschiedlichen Vertrauen der Rechtsuchenden in die selbständigen [X.]erufsträger der Kanzlei einerseits und die dort "nur" angestellten Rechtsanwälte andererseits ausgeht, kommt bei den überlassenen Rechtsanwälten hinzu, dass sie neben den fachlichen Weisungen der Rechtsanwälte der [X.] Kanzlei zusätzlich den [X.]indungen an ihren nichtanwaltlichen Verleiher unterliegen. Damit besteht die Gefahr, dass aus Sicht des Rechtsuchenden bei diesem Teil des [X.]erufsstands nicht nur eine geringere Qualität der anwaltlichen Leistungen, sondern auch eine weniger vertrauenswürdige, weil möglicherweise nicht allein im [X.] erfolgende [X.]eratung zu befürchten sein kann und damit das [X.]ild eines Rechtsanwalts "zweiter Klasse" entsteht.

dd) Die Unzulässigkeit der beabsichtigten Leiharbeitnehmertätigkeit des [X.] nach § 46 [X.] betrifft nicht nur Einzelheiten der Ausübung des beabsichtigten [X.], sondern ist als grundsätzliche, die Stellung des Rechtsanwalts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit betreffende Frage vom Regelungsgegenstand des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] erfas[X.]

Der Kläger beabsichtigt, die ihm durch die Zulassung als Rechtsanwalt zukommenden anwaltlichen [X.]efugnisse nicht nur bei seiner selbständigen Ausübung des [X.] "in eigener Rechtsanwaltskanzlei", für den die [X.] und die Kanzlei [X.]ihm unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärungen erteilt haben, zu nutzen, sondern auch im Rahmen seiner daneben ausgeübten unselbständigen anwaltlichen Tätigkeit als Angestellter eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers. Auch wenn es sich hierbei - wie oben ausgeführt - lediglich um unterschiedliche Formen der Ausübung des einheitlichen [X.]erufs des Rechtsanwalts handelt, betrifft die Frage, ob die anwaltlichen [X.]efugnisse in einer nach § 46 [X.] zulässigen angestellten Tätigkeit ausgeübt werden, nicht nur eine Einzelheit der [X.]erufsausübung, sondern die Kernelemente der Anwaltstätigkeit und damit die Stellung des Anwaltsberufs in Gänze. Wie oben dargelegt besteht bei der vom Kläger beabsichtigten Nutzung seiner [X.]efugnisse als Rechtsanwalt bei einer weiteren Tätigkeit - neben seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit - eine Gefahr für seine anwaltliche Unabhängigkeit durch [X.]eeinflussung fremder wirtschaftlicher Interessen und für das Vertrauen in die Institution des Rechtsanwalts. [X.]etroffen ist damit die grundsätzliche Stellung des Rechtsanwalts. Ähnlich wie bei der [X.]egründung einer Sozietät als Rechtsanwalt mit Angehörigen anderer [X.]erufe (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 1986 - [X.] ([X.]rfg) 17/86, [X.]RAK-Mitt. 1986, 223, 224) dehnt die beabsichtigte Tätigkeit die Grenzen des beruflichen Wirkungsfelds des [X.] grundlegend aus. Damit muss er sich auch der Prüfung stellen, ob diese Form der anwaltlichen [X.]erufsausübung mit seinem [X.]eruf als Rechtsanwalt vereinbar i[X.]

ee) Die Annahme des Versagungsgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] hält auch verfassungsrechtlichen Grundsätzen stand. Insbesondere wird der Kläger dadurch nicht in seiner [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt.

(1) Der [X.] verkennt nicht, dass § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] als [X.]erufswahlregelung hohen Anforderungen unterliegt.

Wird die Freiheit der [X.]erufswahl mit dem Ziel beschränkt, die Verbindung bestimmter Tätigkeiten auszuüben, so ist dies nur zum Schutze eines besonders wichtigen "überragenden" [X.] im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. [X.] 87, 287, 316). Die Gesichtspunkte, die die Verhältnismäßigkeitsprüfung leiten, hängen davon ab, wie intensiv in die Freiheit der [X.]erufswahl eingegriffen wird. Dabei kann es auf den Zweck und die Mittel des Eingriffs ankommen. Wird der Zugang zu einem [X.]eruf von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des [X.]erufsbewerbers abhängig gemacht (subjektive [X.]erufswahlregelung), wirkt die Freiheitsbeschränkung nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts für ihn weniger einschneidend als bei Zugangsvoraussetzungen, die mit seiner persönlichen Qualifikation nichts zu tun haben und von ihm nicht beeinflusst werden können (objektive [X.]erufswahlregelung; vgl. [X.] 7, 377, 406 f.). Letztere sind daher im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ([X.] 7, 377, 408; 21, 261, 267; 25, 1, 11).

Diese strengen Anforderungen an objektive Zulassungsvoraussetzungen gelten allerdings nicht in gleichem Maße für objektive [X.]eschränkungen der Zuwahl eines zweiten [X.]erufs. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Zugang zu einem bestimmten gewünschten [X.]eruf erheblich beschränkt oder nur den Zugang zu einem zweiten [X.]eruf versperrt. Denn dem [X.]erufsbewerber bleibt jedenfalls die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach seiner Neigung den einen der beiden [X.]erufe zu ergreifen ([X.] 21, 173, 181). [X.]ei der [X.]ewertung von [X.] kommt es daher vor allem darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen eine [X.]erufssperre für die [X.]ewerber verursacht und welchen Aufwand es kostet, die Sperre zu übersteigen (vgl. [X.] 21, 173, 181 f.; 87, 287, 317).

(2) Ausgehend davon erweist sich der Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit entgegen der Ansicht des [X.] hier als gerechtfertigt (a.[X.], Anw[X.]l 2021, 362, 363; [X.]/v. [X.], Anw[X.]l Online 2021, 250, 251).

Das Ziel des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.], die fachliche Unabhängigkeit sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und das notwendige Vertrauen in die Rechtsanwaltschaft zu schützen, dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel (vgl. [X.] 87, 287, 321).

Die Annahme der Unvereinbarkeit im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] ist im vorliegenden Fall auch zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Wie oben ausgeführt zeichnet sich bei einer Tätigkeit im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Verleiher an eine Rechtsanwaltskanzlei zur [X.]eratung von deren Mandaten die Gefahr von Interessenkollisionen und damit einer [X.]eeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts deutlich ab. Diese deutliche Gefahr von Interessenkollisionen und damit verbundenen Pflichtverletzungen lässt sich wirkungsvoller unterbinden, wenn durch die Zulassungsversagung nach § 7 Satz 1 Nr. 8 [X.] von vornherein und generell ausgeschlossen wird, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in dieser Konstellation zur anwaltlichen [X.]eratung und Vertretung der Mandanten der Entleiherin genutzt wird als durch eine Standesaufsicht, die die [X.]erufsausübung laufend kontrollieren müsste. Überdies dürfte es tatsächlich kaum möglich sein, standesrechtlich zu kontrollieren, ob der überlassene Rechtsanwalt bei der [X.]eratung von Mandanten des anwaltlichen Entleihers im Einzelfall keinen widerstreitenden Interessen (des Mandanten einerseits und des nichtanwaltlichen Verleihers andererseits) ausgesetzt i[X.] Mildere Mittel, die nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen als Alternative mit gleicher Wirkung in [X.]etracht kämen (vgl. [X.] 115, 276, 309; 116, 202, 225; [X.]VerfG, [X.], 1338 Rn. 44), werden vom Kläger nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere reichen die in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthaltenen [X.] - wie oben dargelegt - nicht aus.

Schließlich ist der Eingriff in die [X.]erufsfreiheit auch nicht übermäßig belastend oder dem Kläger unzumutbar. Dem Kläger werden weder der Zugang zum [X.]eruf des Rechtsanwalts noch die Ausübung einer weiteren juristischen oder auch anwaltlichen angestellten Tätigkeit generell verwehrt. Ihm bleibt die ungehinderte und freie Entscheidung, je nach Neigung nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben der eigenen selbständigen anwaltlichen Tätigkeit entweder als unmittelbar Angestellter einer der in § 46 Abs. 1 [X.] genannten Arbeitgeber oder als Syndikusrechtsanwalt eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers gemäß § 46 Abs. 2 [X.] anwaltlich tätig zu sein oder aber im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch einen nichtanwaltlichen Leiharbeitgeber bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem anderen Unternehmen als Jurist nichtanwaltlich eingesetzt zu werden. Überdies kann er als selbständiger Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei oder im Wege der Untermandatierung tätig werden. In Anbetracht dieser Alternativen führt eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt i[X.]

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO.

Schoppmeyer     

  

Grüneberg     

  

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Kau     

  

Schäfer     

  

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AnwZ (Brfg) 12/21

20.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 25. Februar 2022, Az: AnwZ (Brfg) 12/21, Beschluss

§ 7 S 1 Nr 8 BRAO, § 46 Abs 1 BRAO, § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 BRAO, § 1 AÜG, § 611 BGB, § 611a BGB, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2023, Az. AnwZ (Brfg) 12/21 (REWIS RS 2023, 3081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3081

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