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PDF anzeigen[X.] [X.]/07vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2007 - 8 U 165/06 - wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagten kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO bietet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsge-richts sind auf den konkreten Einzelfall bezogen und beruhen auf einer tatrich-terlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 1 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 2/25 O 57/98 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 U 165/06 -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZA 7/07 (REWIS RS 2007, 2591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2591
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