Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.] vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene [X.] Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der 2 - 3 - Senat im [X.] des [X.] als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 U 1757/06 -
Meta
19.07.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. III ZA 11/07 (REWIS RS 2007, 2757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2757
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.