Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. III ZA 11/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2757

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[X.] [X.] vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte: - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juli 2007 durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene [X.] Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des [X.] nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der 2 - 3 - Senat im [X.] des [X.] als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 21.05.2007 - 5 U 1757/06 -

Meta

III ZA 11/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. III ZA 11/07 (REWIS RS 2007, 2757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2757

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