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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 17. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.]n auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde nur von einem bei dem [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie - 3 - hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der [X.] auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.] 4/04 - NJW-RR 2004, 936). [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 O 260/06 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZA 7/08 (REWIS RS 2008, 1948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1948
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