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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klä[X.]s gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 - 8 U 204/06 - wird [X.]. Der Klä[X.] hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 • Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions[X.]ichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Zwar sind die Ausführungen des Berufungs[X.]ichts zur Schätzung, in welchem Umfang sich die Tätigkeit des Klä[X.]s nach dem Ruhen seiner Tätig-keit noch umsatzmäßig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. [X.] ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht ursächlich für den Aus-gang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der [X.] - 3 - [X.] aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags für die [X.] keinen Anspruch mehr auf Vergütung, und zwar auch nicht in Form der vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert. Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst beurteilen. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungs-gründe bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 3 Schlick [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/23 O 171/04 - [X.], Entscheidung vom 31.07.2007 - 8 U 204/06 -
Meta
21.05.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. III ZR 227/07 (REWIS RS 2008, 3871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3871
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