Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/07 vom 10. September 2007 in Sachen Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 10. September 2007 durch den [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechts- mittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar. [X.] Pokrant Büscher Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2007 - 6 C 181/07 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 7 T 218/07 -
Meta
10.09.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2007, Az. I ZB 65/07 (REWIS RS 2007, 2116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2116
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.