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PDF anzeigen [X.] vom 22. November 2007 in Sachen Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichne-te Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. September 2007 wird [X.]. Gründe: Soweit der Gläubiger das Vorliegen von [X.] nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gege-ben. [X.] nach § 580 Nr. 6 und 7 ZPO sind nicht hin-reichend dargelegt. 1 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2007 - 6 C 181/07 - [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 7 T 218/07 -
Meta
22.11.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZB 86/07 (REWIS RS 2007, 725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 725
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