Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. I ZB 16/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1009

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 5. November 2008 in dem [X.]- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.], 8. Zivilsenat, vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV anfällt oder die Gebühr nach Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfü-gungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. 1 Das [X.] hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgeg-nerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die 2 - 3 - dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] zurückgewiesen. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-rensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 4 Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 640 = [X.], 951 - Kosten der Schutzschrift [X.] entschieden hat, er-hält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen. 5 - 4 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 6 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - O[X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 -

Meta

I ZB 16/08

05.11.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. I ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 1009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1009

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.