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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/07 vom 22. November 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom [X.] 2007 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräf-tig. Seine Aufhebung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (§§ 579 ff., 321a ZPO), die nicht hinreichend geltend gemacht sind (§ 581 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 10 M 814/07 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2007 - 8 [X.] -
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22.11.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZB 77/07 (REWIS RS 2007, 706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 706
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