Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZB 11/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1640

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[X.] vom 4. Oktober 2007 in der [X.]: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1 Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständi-ges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehal-ten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erin-nerung nach § 766 ZPO zu. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Oktober 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung des Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die unterhaltsberech-tigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögens-verzeichnis nicht. 1 - 3 - Die Gläubigerin hat mit [X.] vom 21. September 2006 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Prüfung der Frage, ob die Stellung eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, benötige sie die Mitteilung, ob ein gegenüber dem Schuldner [X.] eigene Einkünfte erziele. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückge-wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist [X.] geblieben. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren mit [X.] vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuld-ner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Gläubigerin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Ge-richtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. 5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden [X.] unzulässig. Die Gläubigerin hätte zunächst beim Gerichtsvollzieher den einfa-cheren und kostengünstigeren Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeich-nisses stellen müssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher könnte den Antrag eines Gläubigers, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen, 6 - 4 - ablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine [X.] gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Ergänzungsauftrag der Gläubigerin ablehnen werde. Das Nachbesse-rungsverfahren werde vielmehr verzögert und verursache zusätzliche Kosten, wenn die Gläubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchführung der Nachbesserung zu beauftragen. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung (§ 766 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 7 a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, [X.] oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet ([X.], [X.]. v. 19.5.2004 - [X.] [X.], NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/[X.], 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöl-ler/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.). 8 b) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-vollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist [X.] gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger da-gegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. [X.] NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 903 Rdn. 21). 9 - 5 - Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensver-zeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinne-rungsverfahrens vornehmen lässt. Die Auffassung, die dem Gläubiger ein [X.] zubilligt ([X.] [X.] 2000, 37 f.; [X.] [X.] 2005, 166 f.; [X.] [X.] 2005, 165; [X.], [X.] 2005, 180, 181), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens ist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht vollständig erfüllt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbes-serung löst deshalb auch keine neuen Kosten aus (Münch-Komm.ZPO/[X.] aaO § 903 Rdn. 20; Musielak/[X.] aaO § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/[X.] aaO § 903 Rdn. 11), während bei Durchführung der Erinne-rung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr ge-mäß Nr. 3309 [X.]-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 [X.]-RVG erfolgt (vgl. Gerold/ [X.]/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., [X.] 3500 Rdn. 12). 10 Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinne-rung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die [X.] bereits mit Einlegung der Erinnerung erhöht. Das [X.] erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des [X.] in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. [X.] hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der [X.] einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesse-rung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Lim-burg [X.] 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/[X.] aaO § 903 Rdn. 21; 11 - 6 - [X.]/[X.] aaO § 900 Rdn. 41; [X.] aaO § 903 Rdn. 5; Musielak/[X.] aaO § 900 Rdn. 23; s. auch [X.] NJW 2004, 2979, 2980). Die Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin ei-nen Auftrag zur Ergänzung des [X.] bislang abgelehnt hat. Damit fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-derliche Rechtsschutzbedürfnis. II[X.] [X.] ist danach mit der Kostenfol-ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 12 [X.] Büscher

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - M 2416/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 T 519/06 [X.] -

Meta

I ZB 11/07

04.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZB 11/07 (REWIS RS 2007, 1640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1640

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