Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZB 76/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3123

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[X.] ZB 76/02vom13. Mai 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben,wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines [X.] für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.[X.], Beschluß vom 13. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.]s Celle vom 15. November 2002 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 5.129,54 Gründe:[X.] Einzelrichter des [X.] hat das Begehren der Klägerin [X.] von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Ur-teil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestelltworden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am14. August 2002 beim [X.] eingegangen ist. Mit [X.] vom15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat dieKlägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung [X.] beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die [X.] sei zunächst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfügtworden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis [X.] sorgfältig arbeitende Fachangestellte [X.] habe zwar eine Vorfrist auf [X.] August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. [X.] habe sie aber fälschlich im Hinblick auf die in der [X.] angenommen, der [X.] sei bereits an das Berufungsge-richt versandt worden. Sie habe deshalb selbständig die notierte [X.] als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das Fristver-säumnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt.Auf Frage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit [X.] vom2. September 2002 weiter ausgeführt, sie habe zunächst noch keinen Auftragzur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in [X.] genommen worden um sicherzustellen, daß sie nach [X.] entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der Klägerin vereinbar-ten Frist zur Äußerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, [X.] Gericht habe eingereicht werden können.Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Verfü-gung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der [X.] vom 15. August 2002 und dem [X.] vom2. September 2002 hingewiesen.Mit Beschluß vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin zurückgewiesen, weil ausreichende Tatsachen für eine [X.] nicht vorgetragen seien. Die Begründung im [X.] vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des [X.]esvom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrerEinsendung ein Rechtsmittelauftrag der Klägerin erfolgt sei, hätten die [X.] Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen; dieser habe dann [X.] der Berufungsschrift ausdrücklich verfügen müssen. Auch habe dieKlägerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer [X.] [X.] 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulässig. Die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidungdes [X.] entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich.1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfüllt,wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung vonder Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht.Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung einund dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglichzusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die [X.], also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidungtragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. [X.], [X.] vom 4. Juli 2002 [X.] [X.] NJW 2002, 3029, demnächst[X.]Z 151, 229).Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt [X.] der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des [X.] nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß dieEntscheidung des [X.] über eine eventuelle Abweichung vonder Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.] - III ZR 148/00 [X.] NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechts-satz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene Beschluß läßt vielmehr er-kennen, daß das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungenbelegte Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich und damit für nicht nach-vollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese Begründung trägt die- 5 -Entscheidung. Die Ausführungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nurzusätzlich (—darüber [X.]) im Sinne einer Alternativbegründung angefügt.2. Eine Entscheidung des [X.] ist zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der [X.] oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren ([X.], [X.] vom 4. Juli 2002 [X.] [X.] VersR 2003, 222, demnächst in [X.]Z151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der [X.], insbesondere wenn der angefochtene Beschluß die [X.] in ihrem verfas-sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollenRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-zip) verletzt. Dieser verbietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeß-bevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechungnicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der [X.] des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte ([X.] 79,372, 376 f.; [X.], Beschluß der [X.] des [X.] vom14. Dezember 2001 [X.] 1 BvR 1009/01 [X.] NJW-RR 2002, 1004, 1005).Der angegriffene Beschluß enthält solche Fehler nicht. Die Entscheidungdes Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grundkeine Leitentscheidung des [X.]. Soweit das Berufungsgerichteine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevoll-mächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten undunterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in dieAkten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen,kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des [X.](vgl. [X.], Beschluß vom 11. Januar 2001 [X.] III ZR 148/00 [X.] NJW 2001, 1577)- 6 -abweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereitsvon der Begründung getragen, der Vortrag der Klägerin sei nicht nachvollzieh-bar und widersprüchlich. Diese Begründung erweist sich als einzelfallbezogenund berührt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig.Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche [X.] für nachträglichen Vortrag zueinem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. [X.] Oktober 1999 [X.] VI ZB 22/99 [X.] VersR 2000, 202).3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZB 76/02

13.05.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZB 76/02 (REWIS RS 2003, 3123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3123

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