Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 481/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 8949

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Gegenstand

Pauschalabgeltung von Zeitzuschlägen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2021 - 17 [X.]/21 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2021 - 9 Ca 3859/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Oktober 2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab September 2020 eine Pauschale für Zeitzuschläge gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F iHv. 12 % der Stufe 3 des jeweiligen [X.] zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

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<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">1 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten über [X.]ie paus[X.]hale Abgeltung von [X.]zus[X.]hlägen für Son[X.]erformen [X.]er Arbeit im Rampen[X.]ienst.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">2 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Der Kläger ist seit 1992 bei [X.]er Beklagten als Mitarbeiter im Rampen[X.]ienst bes[X.]häftigt. Auf [X.]as Arbeitsverhältnis fin[X.]et [X.] [X.]ie Dur[X.]hges[X.]hriebene Fassung [X.]es Tarifvertrags für [X.]en öffentli[X.]hen Dienst für [X.]en Dienstleistungsberei[X.]h Flughäfen im Berei[X.]h [X.]er [X.] ([X.]) vom 7. Februar 2006 Anwen[X.]ung.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">3 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Der [X.] sieht ua. folgen[X.]e Regelungen vor:

        

§ 7.1 Rampen[X.]ienst

        

…       

        

(3) Die [X.]zus[X.]hläge na[X.]h § 8 Abs. 1 wer[X.]en paus[X.]hal mit einem Zus[X.]hlag von 12 v.H. [X.]es auf eine Stun[X.]e entfallen[X.]en Anteils [X.]es monatli[X.]hen Entgelts [X.]er Stufe 3 [X.]er jeweiligen [X.] na[X.]h Maßgabe [X.]er [X.] abgegolten.“

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">4 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

§ 7.1 [X.] entspri[X.]ht § 42 TVöD-BT-F. Des Weiteren enthält [X.]er [X.] ua. folgen[X.]e Regelung:

        

§ 8 Ausglei[X.]h für Son[X.]erformen [X.]er Arbeit

        

(1) 1Der/Die Bes[X.]häftigte erhält neben [X.]em Entgelt für [X.]ie tatsä[X.]hli[X.]he Arbeitsleistung [X.]zus[X.]hläge. 2Die [X.]zus[X.]hläge betragen - au[X.]h bei Teilzeitbes[X.]häftigten - je Stun[X.]e

        

a)    

für Überstun[X.]en

                

in [X.]en [X.]n 1 bis 9b

30 v.H.,

                

in [X.]en [X.]n 9[X.] bis 15

15 v.H.,

        

b)    

für Na[X.]htarbeit

20 v.H.,

        

[X.])    

für Sonntagsarbeit

25 v.H.,

        

[X.])    

bei Feiertagsarbeit

                        

-       

ohne Freizeitausglei[X.]h

135 v.H.,

                

-       

mit Freizeitausglei[X.]h

35 v.H.,

        

e)    

für Arbeit am 24. Dezember un[X.] am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr

                35 v.H.,

        

f)    

für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit [X.]iese ni[X.]ht im Rahmen von We[X.]hsels[X.]hi[X.]ht- o[X.]er S[X.]hi[X.]htarbeit anfällt

 20 v.H.

        

[X.]es auf eine Stun[X.]e entfallen[X.]en Anteils [X.]es [X.] [X.]er Stufe 3 [X.]er jeweiligen [X.]. 3Beim Zusammentreffen von [X.]zus[X.]hlägen na[X.]h Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] bis f wir[X.] nur [X.]er hö[X.]hste [X.]zus[X.]hlag gezahlt. …“

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">5 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Vor [X.]er Einführung [X.]es [X.] bestimmten si[X.]h [X.]ie [X.]zus[X.]hläge für Arbeiter in [X.] na[X.]h § 22 Bun[X.]esmanteltarifvertrag für Arbeiter gemein[X.]li[X.]her Verwaltungen un[X.] Betriebe ([X.]) vom 31. Januar 1962. Dieser lautete auszugsweise:

        

§ 22 [X.]zus[X.]hläge

        

(1) Für [X.]ie in Satz 2 genannten Arbeiten erhält [X.]er Arbeiter [X.]zus[X.]hläge. Sie betragen je Stun[X.]e

        

a)    

für Arbeit an Sonntagen

30 v.H.,

        

b)    

für ni[X.]ht[X.]ienstplanmäßige Sonntagsarbeit, [X.]ie keine Überstun[X.]enarbeit ist,

           50 v.H.,

        

[X.])    

für Arbeit an

                        

aa)     

gesetzli[X.]hen Wo[X.]henfeiertagen sowie am Ostersonntag un[X.] am [X.]

                                

- ohne Freizeitausglei[X.]h

135 v.H.,

                        

- bei Freizeitausglei[X.]h

35 v.H.,

                

bb)     

gesetzli[X.]hen Wo[X.]henfeiertagen, [X.]ie auf einen Sonntag fallen,

                                

- ohne Freizeitausglei[X.]h

150 v.H.,

                        

- bei Freizeitausglei[X.]h

50 v.H.,

        

[X.])    

für Arbeit na[X.]h 12 Uhr an [X.]en Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor [X.] un[X.] vor [X.]em ersten Weihna[X.]htsfeiertag gemäß § 15 Abs. 4

 100 v.H.,

        

e)    

für Überstun[X.]en un[X.] Mehrarbeitsstun[X.][X.]en

30 v.H.,

        

f)    

für Na[X.]htarbeit

20 v.H.,

                

für [X.]ie ersten se[X.]hs aufeinan[X.]er folgen[X.]en Tage ni[X.]ht[X.]ienstplanmäßiger Na[X.]htarbeit, [X.]ie keine Überstun[X.]enarbeit ist, soweit kein an[X.]erer [X.]zus[X.]hlag zusteht

 33 1/3 v.H.,

                

[X.]es auf [X.]ie Arbeitsstun[X.]e umgere[X.]hneten Monatsgrun[X.]lohns [X.]er Stufe 1 [X.]er jeweiligen Lohngruppe

                

g)    

für Arbeit an Samstagen in [X.]er [X.] von 13 Uhr bis 20 Uhr

        0,64 EUR

                                        

(2) Bei Zusammentreffen mehrerer [X.]zus[X.]hläge für eine Arbeitsleistung wir[X.] nur [X.]er jeweils hö[X.]hste [X.]zus[X.]hlag gezahlt. Abwei[X.]hen[X.] hiervon wir[X.] je[X.]o[X.]h [X.]er [X.]zus[X.]hlag na[X.]h Absatz 1 Satz 2 Bu[X.]hst. e neben [X.]em [X.]zus[X.]hlag na[X.]h Bu[X.]hstabe a, [X.], [X.], f o[X.]er g un[X.] [X.]er [X.]zus[X.]hlag na[X.]h Bu[X.]hstabe f neben [X.]em [X.]zus[X.]hlag na[X.]h Bu[X.]hstabe a, [X.] o[X.]er [X.] gezahlt.

        

…“    

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">6 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Für Mitarbeiter im Rampen[X.]ienst enthielt [X.]ie Anlage 4 zum [X.] (Son[X.]ervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] für Arbeiter in [X.]) in Abs[X.]hnitt II. Rampen[X.]ienst ua. folgen[X.]e von § 22 [X.] abwei[X.]hen[X.]e Regelungen:

        

§ 4   

        

(1)     

Für je se[X.]hs Arbeitstage wir[X.] ein freier Tag gewährt. Im Jahres[X.]ur[X.]hs[X.]hnitt soll min[X.]estens je[X.]er [X.]ritte Tag auf einen Sonntag fallen.

        

(2)     

Als freier Tag gilt in [X.]er Regel eine [X.]ienstfreie [X.] von 36 Stun[X.]en. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stun[X.]en ermäßigt wer[X.]en, wenn [X.]ie Betriebsverhältnisse es erfor[X.]ern. Wer[X.]en zwei zusammenhängen[X.]e freie Tage gewährt, gilt in [X.]er Regel eine [X.]ienstfreie [X.] von 60 Stun[X.]en, [X.]ie in Ausnahmefällen auf bis zu 56 Stun[X.]en ermäßigt wer[X.]en kann, als zwei freie Tage. Für weitere freie Tage erhöhen si[X.]h [X.]iese [X.]en um jeweils 24 Stun[X.]en für einen Tag.

        

§ 5     

        

Die [X.]zus[X.]hläge na[X.]h § 22 [X.] wer[X.]en paus[X.]hal mit einem Zus[X.]hlag von 12 v.H. [X.]es Monatsgrun[X.]lohnes [X.]er Stufe 1 [X.]er jeweiligen Lohngruppe abgegolten. ...“

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">7 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Der Kläger erhielt von [X.]er Beklagten bis eins[X.]hließli[X.]h Februar 2020 auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es § 7.1 Abs. 3 [X.] monatli[X.]h einen Zus[X.]hlag iHv. 12 % zunä[X.]hst [X.]er Stufe 1, später [X.]er Stufe 3 [X.]es [X.] [X.]er [X.] 4 [X.] gezahlt. Der Zus[X.]hlag betrug im Gelten[X.]ma[X.]hungszeitraum zuletzt 319,59 Euro brutto.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">8 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Im Jahr 2018 kam es zwis[X.]hen [X.]er Beklagten un[X.] [X.]em bei ihr gebil[X.]eten Betriebsrat zu einem Dissens [X.]arüber, ob [X.]ie [X.]zus[X.]hläge für Mitarbeiter im Rampen[X.]ienst na[X.]h Einführung [X.]es [X.] paus[X.]hal iHv. 12 % [X.]er Stufe 3 [X.]es monatli[X.]hen [X.] [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen [X.] o[X.]er auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er tatsä[X.]hli[X.]h geleisteten Stun[X.]en mit einem für alle Son[X.]erformen [X.]er Arbeit iS[X.]. § 8 Abs. 1 [X.] einheitli[X.]hen [X.]zus[X.]hlag von 12 % abzugelten seien. Zur Beilegung [X.]ieser Meinungsvers[X.]hie[X.]enheit s[X.]hlossen sie am 26. November 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 [X.]ie „Betriebsvereinbarung über [X.]ie Umstellung [X.]es Verfahrens zur Bemessung von [X.]zus[X.]hlägen na[X.]h [X.]en §§ 7.1 un[X.] 8 [X.] für S[X.]hi[X.]ht[X.]ienstbes[X.]häftigte im Rampen[X.]ienst un[X.] S[X.]hi[X.]ht[X.]ienst- un[X.] We[X.]hsels[X.]hi[X.]ht[X.]ienstbes[X.]häftigte“ (im Folgen[X.]en [X.] Übergangsregelung [X.]zus[X.]hläge). Dana[X.]h wir[X.] [X.]ie bisher gezahlte Paus[X.]hale auf [X.]em Stan[X.] vom Dezember 2019 so lange eingefroren, bis sie [X.]ur[X.]h [X.]ie Anre[X.]hnung linearer Tariflohnsteigerungen, erstmals ab März 2020, soweit abges[X.]hmolzen ist, [X.]ass [X.]ie Höhe [X.]es tatsä[X.]hli[X.]hen Anspru[X.]hs auf [X.]zus[X.]hläge [X.]ie Höhe [X.]er Paus[X.]hale übersteigt.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">9 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Na[X.]h erfolgloser außergeri[X.]htli[X.]her Gelten[X.]ma[X.]hung mit S[X.]hreiben vom 31. August 2020 verfolgt [X.]er Kläger mit seiner Klage [X.]en Anspru[X.]h auf [X.]ie Vergütungs[X.]ifferenzen für [X.]ie Monate März, Mai, Juni, Juli un[X.] August 2020 un[X.] begehrt zu[X.]em [X.]ie Feststellung, [X.]ass ihm eine monatli[X.]he Paus[X.]hale iHv. 12 % [X.]er Stufe 3 seines jeweiligen [X.] als Ausglei[X.]h für [X.]ie [X.]zus[X.]hläge für Son[X.]erformen [X.]er Arbeit zu zahlen ist.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">10 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Er hat [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]ass § 7.1 Abs. 3 [X.] an[X.]ers als § 8 [X.] ni[X.]ht auf [X.]ie tatsä[X.]hli[X.]h geleisteten Arbeitsstun[X.]en abstelle, son[X.]ern wie [X.]ie Vorgängerregelung in § 5 Satz 1 [X.]er Anlage 4 zum [X.] eine paus[X.]hale Abgeltung auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es monatli[X.]hen [X.] vorsehe. Eine Abkehr von [X.]er monatli[X.]hen Paus[X.]halvergütung hin zur „Spitzabre[X.]hnung“ un[X.] [X.]er [X.]amit einhergehen[X.]en Absenkung [X.]er Vergütung von Son[X.]erformen [X.]er Arbeit für [X.]ie Mitarbeiter im Rampen[X.]ienst sei we[X.]er von [X.]en Tarifvertragsparteien beabsi[X.]htigt gewesen no[X.]h lasse si[X.]h [X.]ies [X.]em Wortlaut o[X.]er [X.]em Zwe[X.]k [X.]er Tarifnorm entnehmen. Gegen ein sol[X.]hes Tarifverstän[X.]nis spre[X.]he zu[X.]em [X.]as Fehlen einer Übergangs- bzw. Besitzstan[X.]sregelung o[X.]er ein gewi[X.]hteter Dur[X.]hs[X.]hnittswert [X.]er unters[X.]hie[X.]li[X.]hen un[X.] überwiegen[X.] [X.]eutli[X.]h höheren [X.]zus[X.]hlagssätze na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.].

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">11 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

[X.]ie Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.]em Basiszinssatz seit Re[X.]htshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, [X.]ass [X.]ie Beklagte verpfli[X.]htet ist, an ihn seit [X.]em 1. September 2020 monatli[X.]h eine Paus[X.]hale für [X.]zus[X.]hläge gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD-F iHv. 12 % [X.]er Stufe 3 [X.]es jeweiligen [X.] zu zahlen.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">12 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat [X.]ie Auffassung vertreten, § 7.1 Abs. 3 [X.] stelle na[X.]h seinem ein[X.]eutigen, von [X.]er Vorgängerregelung in § 5 Satz 1 [X.]er Anlage 4 zum [X.] bewusst abwei[X.]hen[X.]en Wortlaut auf [X.]ie tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]hten Arbeitsstun[X.]en iSv. § 8 Abs. 1 [X.] ab. Paus[X.]haliert wür[X.]en le[X.]igli[X.]h [X.]ie vers[X.]hie[X.]enen [X.]zus[X.]hläge für [X.]ie unters[X.]hie[X.]li[X.]hen geleisteten Son[X.]erformen [X.]er Arbeit. Die Neuregelung sei unter Wettbewerbsgesi[X.]htspunkten erfor[X.]erli[X.]h gewesen.

<[X.]iv [X.]lass="st-se[X.]tion"><[X.]iv [X.]lass="st-sbs-no">13 <[X.]iv [X.]lass="st-sbs-txt">

Die Vorinstanzen haben [X.]ie Klage abgewiesen. Mit [X.]er vom Lan[X.]esarbeitsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt [X.]er Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat Erfolg. Das [X.] hat die [X.]erufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 7.1 Abs. 3 [X.]-F Anspruch auf eine leistungsunabhängige monatliche Pauschale iHv. 12 % des [X.] der Stufe 3 seiner [X.] und auf die Vergütungsdifferenzen für die Monate März, Mai, Juni, Juli und August 2020 in Höhe der insgesamt geltend gemachten 83,05 Euro brutto.

I. Die zulässige Revision ist begründet.

1. [X.] ist zulässig. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortführungsvoraussetzungen (vgl. etwa [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 25 mwN) liegen vor.

a) Das [X.] hat das Passivrubrum zutreffend dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei die [X.] ist. Die Klage hat sich trotz der [X.]ezeichnung in der [X.]erufungsschrift vom 16. März 2021 zu keinem [X.]punkt gegen die [X.] gerichtet. Das ergibt die rechtsschutzgewährende Auslegung der Parteibezeichnung (zu den Anforderungen vgl. [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 41 mwN, [X.]E 144, 125).

b) Der Kläger hat in seiner [X.]erufungsschrift das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts unter Angabe des Aktenzeichens sowie des Verkündungs- und Zustelldatums bezeichnet und im Übrigen eine Abschrift der Entscheidung beigefügt. Dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass er die [X.] in Anspruch nimmt. Die [X.] war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s auch zu keinem vorherigen [X.]punkt an dem Verfahren beteiligt. Damit war weder für das [X.]erufungsgericht noch für die Parteien zweifelhaft, dass sich die [X.]erufung tatsächlich gegen die [X.] gerichtet hat.

2. Die Klage ist zulässig.

a) Für den Feststellungsantrag zu 2. besteht das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. z[X.] [X.] 29. Juni 2022 - 6 [X.] - Rn. 46 mwN). Der Streit der Parteien betrifft insoweit allein die Frage, ob dem Kläger eine vom Umfang der geleisteten Sonderformen der Arbeit unabhängige monatliche Pauschale zur Abgeltung der [X.]en iSd. § 8 Abs. 1 [X.]-F zusteht. Die konkrete [X.]erechnung der Pauschale ist lediglich eine Rechenaufgabe. [X.]ei einer stattgebenden Entscheidung über den Feststellungsantrag sind über die Höhe der Pauschale daher keine weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien zu erwarten. Der Antrag ermöglicht damit eine umfassende Klärung. Aus diesem Grund steht der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage für die ab September 2020 bezifferbaren Vergütungsdifferenzen der Zulässigkeit der auf diese [X.] beschränkten Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. z[X.] [X.] 29. Juni 2022 - 6 [X.] - Rn. 48).

b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zum [X.]estimmtheitserfordernis bei [X.] vgl. [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 14). Er bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die Vergütung von [X.]zuschlägen für Sonderformen der Arbeit iSv. § 8 Abs. 1 [X.]-F im Wege einer Pauschale iHv. 12 % des monatlichen [X.] der Stufe 3 der jeweiligen [X.] des [X.] (derzeit [X.] 4 [X.]-F). Die [X.]erechnungsgrundlagen für die erstrebte Feststellung sind damit hinreichend konkretisiert.

3. Die Klage ist begründet.

a) Der Kläger kann die Abgeltung von [X.]zuschlägen für Sonderformen der Arbeit iSv. § 8 Abs. 1 [X.]-F in Form einer monatlichen vom Umfang der erbrachten Leistung unabhängigen Pauschale iHv. 12 % seines jeweiligen [X.] der Stufe 3 und damit auch die rechnerisch unstreitigen Vergütungsdifferenzen von 83,05 Euro brutto für die streitgegenständlichen Monate in der [X.] von März bis August 2020 beanspruchen. Das ergibt die Auslegung von § 7.1 Abs. 3 [X.]-F (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl.: [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 21; 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN; 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN). Die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbare Auslegung der Tarifnorm durch das [X.] (vgl. hierzu [X.] 20. Juli 2022 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN) hält einer solchen Kontrolle nicht stand.

aa) [X.]ereits der Wortlaut des § 7.1 Abs. 3 [X.]-F spricht dafür, dass die [X.]zuschläge des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F für [X.]eschäftigte im Rampendienst mit einer auf das monatliche Entgelt bezogenen Pauschale vergütet werden sollen.

(1) Zwar nimmt § 7.1 Abs. 3 [X.]-F den gesamten § 8 Abs. 1 [X.]-F in [X.]ezug und erfasst damit auch dessen Abs. 1 Satz 1, der auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abstellt. Ein solches Verständnis der Norm ist aber nicht zwingend. So ergibt z[X.] die Einbeziehung von § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]-F keinen Sinn, da § 7.1 Abs. 3 [X.]-F gerade keine unterschiedlich hohen [X.]zuschlagssätze regelt, bei deren Zusammentreffen der höhere Zuschlag gezahlt werden könnte. Dies lässt auch den Schluss zu, der Verweis beziehe sich nur auf § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F und benenne - entsprechend der in der Vorgängerbestimmung verwendeten Regelungstechnik - lediglich die zuschlagspflichtigen Arbeitszeitformen, die von § 7.1 Abs. 3 [X.]-F erfasst werden sollen.

(2) [X.]ei wörtlichem Verständnis des § 7 Abs. 3 [X.]-F erhielte der [X.]eschäftigte als Abgeltung für alle von ihm im jeweiligen Monat geleisteten, nach § 8 Abs. 1 [X.]-F zuschlagspflichtigen Sonderformen der Arbeit lediglich 12 % des auf „eine Stunde“ entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts, also 12 % eines einzigen Stundenlohns. Ein solches Verständnis wäre widersinnig und wird auch von der [X.]eklagten nicht vertreten.

(3) Die Wendung „nach Maßgabe der [X.]“ lässt ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf das [X.] des § 7.1 Abs. 3 [X.]-F zu. Im Zusammenhang mit den Worten „des monatlichen Entgelts“ kann sie genauso gut das Tabellenentgelt meinen.

(4) Die Satzstellung des Adjektivs „pauschal“ in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F spricht jedoch dafür, dass es adverbial und nicht attributiv verwendet worden ist, sich also auf das Verb „abgelten“ und nicht das Substantiv „Zuschlag“ und dessen Höhe bezieht (zur attributiven und adverbialen Verwendung von Adjektiven [X.] Richtiges und gutes [X.] 7. Aufl. S. 38). [X.] verstanden hätte es des Adjektivs nicht bedurft. Da die [X.]ezugnahme auf § 8 Abs. 1 [X.]-F ohnehin sämtliche [X.]zuschläge erfasst, wäre die bloße Formulierung „… werden mit einem Zuschlag von 12 % … abgegolten“ ausreichend gewesen, ohne hierdurch missverständlich zu sein. Das spricht dafür, dass mit der Wendung „des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts“ lediglich eine sprachliche Anpassung an die Diktion des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F beabsichtigt war.

(5) Schließlich lässt die Formulierung „werden … abgegolten“ zwar unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten zu. Sie kann für sich genommen „werden … vergütet“, „… gezahlt“ bzw. „… abgeleistet“ bedeuten. Der Zusammenhang mit dem adverbialen Gebrauch des Adjektivs „pauschal“ lässt jedoch darauf schließen, dass die [X.]zuschläge „en bloc kompensiert“ werden und keine „Spitzabrechnung“ auf der Grundlage tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erfolgen soll.

bb) Jedenfalls folgt aus dem sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebenden Sinn und Zweck (zur Ermittlung des tariflichen Normzwecks durch die Gerichte vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 154, 118) und aus der Tarifgeschichte mit hinreichender Sicherheit, dass § 7.1 Abs. 3 [X.]-F die pauschale Abgeltung von Sonderformen der Arbeit iSd. § 8 Abs. 1 [X.]-F iHv. 12 % des jeweiligen monatlichen [X.] (Stufe 3) für [X.]eschäftigte im Rampendienst regelt (im Ergebnis [X.][X.]/Wiese [X.] Teil II/5 § 42 [X.]T-F Stand Januar 2009 Rn. 10; [X.] [X.]/Schmidt-Rudloff [X.]-[X.]T-F § 42 Stand 1. Oktober 2012 Rn. 8). Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien zur Abkehr von dieser schon unter dem [X.] praktizierten Vergütungsform hin zur „Spitzabrechnung“ mit einem einheitlichen [X.]zuschlag iHv. 12 % nur für jede tatsächlich geleistete zuschlagspflichtige Stunde hat in der Tarifnorm keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

(1) Die Verwendung des Adjektivs „pauschal“ in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F weist darauf hin, dass für die Vergütung von Arbeit iSv. § 8 Abs. 1 [X.]-F im Rampendienst eine Form des pauschalen Ausgleichs gewollt ist. Sinn und Zweck von Pauschalierungen ist, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der [X.] an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen (vgl. [X.] 27. Juli 1994 - 7 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN). Sie dienen also typischerweise der Generalisierung und damit der Vereinfachung von Abläufen.

(a) Aufgrund der [X.]esonderheiten bei den Arbeitsabläufen im Rampendienst, der sämtliche Tätigkeiten des [X.] erfasst, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfertigung der Flugzeuge stehen, z[X.] dem [X.]e- und Entladen, Versorgen und Entsorgen (Scheuring/[X.]/[X.] [X.] Teil A 3.4 Flughafenbetriebe Anl. 4 Stand März 2005 [X.]. 2; [X.] in [X.] Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 34 Rn. 34.3), werden regelmäßig sämtliche in § 8 Abs. 1 [X.]-F genannten [X.]zuschläge relevant (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/[X.]/[X.]enbrinck [X.] Teil [X.] 4.5 § 7.1 [X.]-F Stand März 2013 Rn. 4). Das hat einen erhöhten Verwaltungs- und Abrechnungsaufwand für diese [X.]eschäftigtengruppe zur Folge. Durch eine pauschalierte Abgeltung dieser verschiedenen zuschlagspflichtigen Tätigkeiten mit ihren vielfältigen Zuschlagshöhen werden die betrieblichen Organisationsabläufe rationalisiert, indem die konkreten Arbeitsformen nicht mehr gesondert erfasst und den einzenen [X.]zuschlägen zugeordnet werden müssen. Ebenso entfällt der Aufwand, nach § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]-F zu ermitteln, welche [X.]zuschläge bei ihrem Zusammentreffen tatsächlich gezahlt werden. Dies ermöglicht eine praktikable Handhabung in diesem Arbeitsbereich und dient zugleich der [X.]eichterung bei der [X.] und damit der Vermeidung von Fehlern (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.] - Rn. 76 mwN) sowie einer besseren Kalkulierbarkeit der Kosten.

(b) Eine solche effektive Verschlankung dieser Verwaltungsabläufe mit einer entsprechenden Kostenreduzierung wird jedoch nur erreicht, wenn sich die Pauschalierung nicht lediglich auf einzelne Parameter wie etwa die Festsetzung der [X.]zuschlagshöhe auf einheitlich 12 % für sämtliche Sonderformen der Arbeit bezieht, sondern eine vom Umfang der einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeit unabhängige Pauschale mit einem bestimmten Prozentsatz des monatlichen [X.] gezahlt wird. Andernfalls reduzierte sich der [X.] nur geringfügig (in diesem Sinn wohl auch [X.]/[X.]/Kiefer/[X.]/[X.]enbrinck [X.] Teil [X.] 4.5 § 7.1 [X.]-F Stand März 2013 Rn. 4). Das würde die Zielsetzung einer Pauschalierung, eine Leistung nicht im Detail, sondern nach einem Durchschnittswert abzugelten (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 9 [X.] - Rn. 76 mwN), allerdings konterkarieren.

(2) Die Tarifgeschichte belegt dieses Normverständnis.

(a) Unter der Geltung des [X.] hatten die Tarifvertragsparteien in § 5 der Anlage 4 zum [X.] die Vergütung von [X.]zuschlägen für die [X.]eschäftigten im Rampendienst dadurch geregelt, dass sie zunächst durch Verweisung auf § 22 [X.] klargestellt hatten, welche konkreten [X.]zuschläge erfasst und welche - z[X.] [X.] bzw. [X.] - nicht einbezogen werden sollten. Sodann hatten sie die Vergütungsform, nämlich die Gewährung einer leistungsunabhängigen Pauschale iHv. 12 % des Monatsgrundlohns, bestimmt. Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis dieses Regelungsverständnisses haben sie in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F als Nachfolgeregelung dieselbe [X.] angewendet und auf § 8 Abs. 1 [X.]-F [X.]ezug genommen, der die gleichen [X.]zuschläge wie § 22 [X.] umfasst. Hätten sie in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F einen so tiefgreifend gewandelten Inhalt bei der Abgeltung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst vornehmen wollen, wie es nach dem Normverständnis der [X.]eklagten der Fall wäre, hätten sie diesen Änderungswillen unmissverständlich deutlich machen müssen. Dazu hätten sie einen klärenden Zusatz wie beispielsweise „Die [X.]zuschläge nach § 8 Abs. 1 für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F aufnehmen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr haben sich die Tarifvertragsparteien im Wesentlichen auf sprachliche Anpassungen an den [X.]-F beschränkt, wie etwa die Ersetzung des im [X.] nicht mehr existierenden „Monatsgrundlohns“ durch die Wendung „monatliches Entgelt … der jeweiligen [X.] nach Maßgabe der [X.]“, mit der das entsprechende monatliche Tabellenentgelt gemeint ist, zeigt. Eine inhaltliche Anpassung an § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F erfolgte lediglich hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entgeltstufe, die von Stufe 1 auf Stufe 3 erhöht worden ist.

(b) Gegen eine beabsichtigte Abkehr von der monatlichen Pauschalvergütung im Rampendienst spricht auch, dass die [X.]estimmungen in den §§ 2 und 3 der Anlage 4 zum [X.] - etwa zur täglichen Dauer der Arbeitszeit und zur Verpflichtung, dienstplanmäßig Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zu leisten - als Sonderregelungen für den Rampendienst im [X.]-F weggefallen sind und nunmehr die für alle unter den [X.]-F fallenden Mitarbeiter geltenden Vorschriften Anwendung finden. Die Vorschriften zum Ausgleich von Arbeitszeiten in den §§ 4 und 5 der Anlage 4 zum [X.] wurden dagegen als Sonderregelungen für diese [X.]eschäftigtengruppe beibehalten und in § 7.1 [X.]-F zusammengeführt. Auch dies spricht entscheidend gegen einen Willen der Tarifvertragsparteien, die Regelung zur Pauschalabgeltung der [X.]zuschläge für Sonderformen der Arbeit grundlegend umzustellen.

(3) Für dieses Verständnis spricht ferner, dass eine „Spitzabrechnung“ mit einem einheitlichen [X.]zuschlag von nur 12 % auf jede tatsächlich geleistete zuschlagspflichtige Arbeitsstunde zu einer erheblichen Schlechterstellung der [X.]eschäftigten im Rampendienst gegenüber einer Abrechnung nach § 8 Abs. 1 [X.]-F, wie sie für die übrigen [X.]eschäftigtengruppen erfolgen muss, führt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien allein für die [X.] eine derart einschneidende Tarifänderung vornehmen wollten, ohne zumindest eine Übergangsregelung zu treffen oder den mit 12 % gegenüber den [X.]zuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F deutlich niedrigeren [X.] - auch nur geringfügig - anzuheben, lassen sich § 7.1 Abs. 3 [X.]-F nicht ausreichend deutlich entnehmen. Zudem fehlt es an erkennbaren Anhaltspunkten dafür, warum die [X.] geringere Zuschläge als alle anderen [X.]eschäftigtengruppen - auch die übrigen [X.]eschäftigten der [X.]odenverkehrsdienste - erhalten sollen.

(4) [X.] zum Verständnis der Regelung in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F war nicht veranlasst. Diese darf nicht auf die [X.]eantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen [X.]egriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN; 24. Februar 2022 - 6 [X.] - Rn. 32 mwN).

b) Der Anspruch des [X.] auf eine pauschale Abgeltung von Arbeit iSd. § 8 Abs. 1 [X.]-F iHv. 12 % seines monatlichen [X.] ist auch nicht durch die [X.]V Übergangsregelung [X.]zuschläge ausgeschlossen. Dieser steht die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 [X.]etrVG entgegen. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG kommt bereits deshalb nicht in [X.]etracht, weil die Vergütung von Sonderformen der Arbeit für [X.]eschäftigte im Rampendienst durch § 7.1 Abs. 3 [X.]-F abschließend geregelt ist. Die [X.]V Übergangsregelung [X.]zuschläge ist insgesamt unwirksam.

aa) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer [X.]etriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender [X.]etriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der [X.]etrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 [X.]etrVG liegt nicht erst dann vor, wenn ein Tarifvertrag insgesamt zum Inhalt einer [X.]etriebsvereinbarung gemacht wird. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG soll vielmehr verhindern, dass auch einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in [X.]etriebsvereinbarungen geregelt werden. Die Vorschrift soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Ein Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.]etrVG führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in der [X.]etriebsvereinbarung. Die Tarifwidrigkeit einzelner Regelungen einer [X.]etriebsvereinbarung führt nicht notwendig zur Unwirksamkeit der gesamten [X.]etriebsvereinbarung. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 [X.]G[X.] ist eine [X.]etriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame [X.]estimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der [X.]etriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (st. Rspr., vgl. z[X.] [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 170, 172; 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 167, 264).

bb) Die [X.]etriebsparteien haben wegen ihrer unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob § 7.1 Abs. 3 [X.]-F zu einer Abkehr von der Monatspauschale hin zu einer Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Sonderformen der Arbeit mit einem einheitlichen [X.]zuschlag von 12 % führt, in der [X.]V Übergangsregelung [X.]zuschläge eine Übergangsbestimmung für die Mitarbeiter im Rampendienst getroffen. Diese betrifft nicht nur einen abgrenzbaren Teil, sondern den gesamten Regelungsgegenstand des § 7.1 Abs. 3 [X.]-F, der die Art und Weise der Vergütung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst vorsieht, und damit auch die Wirksamkeit der [X.]etriebsvereinbarung im Ganzen.

cc) Die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gegenstand der [X.]V Übergangsregelung [X.]zuschläge einer Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung des [X.]etriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG unterliegt. Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.]etrVG voraus, dass keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. Einer normativen [X.]indung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um eine Inhaltsnorm handelt. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 [X.]etrVG zur Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, soweit dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht (sh. z[X.] [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 170, 172; vgl. auch [X.] 11. Januar 2011 - 1 [X.]/09 - Rn. 26; für entgegenstehende gesetzliche Vorschriften vgl. [X.] 13. September 2022 - 1 A[X.]R 22/21 - Rn. 17 f.). Das trifft vorliegend zu. Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung von Sonderformen der Arbeit im Rampendienst umfassend und abschließend in § 7.1 Abs. 3 [X.]-F - an den die [X.]eklagte zwingend gebunden ist - geregelt und keine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Es kann daher im Streitfall offenbleiben, ob und inwieweit die getroffene Regelung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG unterliegt.

4. Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Zahlungsansprüche für die Monate März, Mai, Juni, Juli und August 2020 sind nicht nach § 37 Abs. 1 [X.]-F verfallen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Pauschalen um in [X.] festgelegte Entgeltbestandteile iSd. § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]-F handelt, die bereits am letzten Tag des laufenden Kalendermonats fällig werden. Selbst wenn dies zuträfe, wäre die Ausschlussfrist gewahrt. Die Entgeltdifferenz für den Monat März 2020 wäre dann am 31. März 2020, einem Dienstag, fällig gewesen, die übrigen [X.] am letzten Tag der jeweiligen [X.]ezugsmonate. Der Kläger hat die streitigen Vergütungsdifferenzen nach den nicht gerügten Feststellungen des [X.]s außergerichtlich mit Schreiben vom 31. August 2020 geltend gemacht, das der [X.]eklagten spätestens am 9. September 2020 zugegangen ist, weil sie den Anspruch mit Schreiben von diesem Tag abgelehnt hat.

5. Der Anspruch auf Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage beruht auf § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 [X.]G[X.]. Ausweislich der [X.] wurde die Klage der [X.]eklagten am 15. Oktober 2020 zugestellt. Damit stehen dem Kläger die Zinsen ab dem 16. Oktober 2020 zu (vgl. [X.] 24. Februar 2016 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.]E 154, 192).

II. Das Urteil des [X.]s ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, soweit es über einen Anspruch des [X.] auf Grundlage einer betrieblichen Übung entschieden hat.

1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ([X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN).

2. Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen lediglich auf einen tariflichen Anspruch aus § 7.1 Abs. 3 [X.]-F gestützt. Er hat nicht behauptet, ihm stehe die begehrte Pauschalvergütung auch aus betrieblicher Übung zu. Indem das [X.] die Klage jedoch auch diesbezüglich abgewiesen hat, hat es über einen Streitgegenstand entschieden, der nicht zur Entscheidung gestellt war. Es hat insofern nicht berücksichtigt, dass Ansprüche aus Tarifvertrag und solche aus betrieblicher Übung unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen, deren rechtliche [X.]ewertung von verschiedenen Voraussetzungen abhängen (zum [X.] vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 163, 205).

3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf - zu berichtigen. Die Entscheidung des [X.]s ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf betriebliche Übung gestützten Anspruchs abgewiesen wurde (vgl. [X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN).

III. Die [X.]eklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    [X.]    

        

    M. Geyer    

                 

Meta

6 AZR 481/21

08.12.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 24. Februar 2021, Az: 9 Ca 3859/20, Urteil

§ 7.1 Abs 3 TVöD-F, § 8 Abs 1 TVöD-F, Art 9 Abs 3 GG, § 4 Abs 1 S 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. 6 AZR 481/21 (REWIS RS 2022, 8949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8949

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