Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 429/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 5732

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Gegenstand

Rufbereitschaft - Entgeltfortzahlung - § 22 TV-Ärzte/VKA


Leitsatz

Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2016 - 7 [X.]/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 870,70 Euro brutto erst ab dem 2. Dezember 2014 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]).

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich und ist auf 5 Tage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der [X.]/[X.] Anwendung. Der Kläger wird regelmäßig zur Ableistung von Rufbereitschaft eingeteilt.

3

Der [X.]/[X.] enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 7   

        

Regelmäßige Arbeitszeit

        

(1)     

1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Sonderformen der Arbeit

        

…       

        
        

(5)     

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

        

…       

        
        

(8)     

1[X.] hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 [X.]) überschritten werden (§ 7 [X.]).

        

…       

        
        

§ 11   

        

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1)     

1Die Ärztin/ [X.] erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung [X.]zuschläge. 2Die [X.]zuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde

        

a)    

für Überstunden

15 v.H.,

        

b)    

für Nachtarbeit

15 v.H.,

        

c)    

für Sonntagsarbeit

25 v.H.,

        

d)    

für Feiertagsarbeit

        
                 

- ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,

                 

- mit Freizeitausgleich

35 v.H.,

        

e)    

für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr

35 v.H.,

        

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.], bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der [X.]zuschlag 0,64 Euro je Stunde. 4Beim Zusammentreffen von [X.]zuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste [X.]zuschlag gezahlt.

        

…       

        

(3)     

1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je [X.] bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen [X.] und Stufe. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige [X.]zuschläge nach Absatz 1 gezahlt. …

        

…       

        
        

§ 22   

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 27, § 28 und § 30 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24.

        

…       

        

§ 23   

        

Entgelt im Krankheitsfall

        

(1)     

1Werden Ärztinnen und Ärzte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 22. …

        

…       

        
        

§ 25   

        

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

(1)     

3Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 22, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

        

…       

        
        

§ 27   

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). …“

4

In den [X.], die dem [X.]/[X.] angeschlossen, nicht aber von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet sind, heißt es:

        

4. Zu § 22:

        

1Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, fallen unter die Regelung des § 22 Satz 2. 2Arbeitsvertraglich hierfür vereinbarte Pauschalen werden von Satz 1 erfasst.“

5

Bei der Bemessung der an den Kläger für die [X.] vom 1. September bis zum 5. September 2014 und vom 8. September bis zum 12. September 2014 für zehn Arbeitstage wegen Krankheit und Urlaubs geleisteten Entgeltfortzahlung berücksichtigte die Beklagte die für tatsächliche Inanspruchnahmen des [X.] während der Rufbereitschaft in den Monaten Juni bis August 2014 gezahlte Vergütung nicht.

6

Mit seiner am 15. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22. April 2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger weitere Entgeltfortzahlung für die vorgenannten [X.]räume. Die Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei nach § 22 Satz 2 [X.]/[X.] bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 870,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den [X.]en der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft handele es sich um Überstunden. Das hierfür gezahlte Entgelt bleibe nach § 22 Satz 3 [X.]/[X.] bei der Ermittlung des [X.] für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit außer Betracht.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist nur hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsausspruchs begründet.

A. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Krankheits- und Urlaubszeiten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.], § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] iVm. § 22 Satz 2 [X.]/[X.] einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung iHv. 870,70 Euro brutto. Das hat das [X.] im Ergebnis zu Recht erkannt.

I. § 22 [X.]/[X.] regelt die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] für Krankheitszeiten und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] für Urlaubszeiten zu leistenden Entgeltfortzahlung einheitlich. Nach § 22 Satz 1 [X.]/[X.] werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in [X.] festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in [X.] festgelegte Entgeltbestandteile werden gemäß § 22 Satz 2 [X.]/[X.] als Durchschnitt auf [X.]asis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen ([X.]erechnungszeitraum), gezahlt. Hiervon nimmt § 22 Satz 3 [X.]/[X.] ua. das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt (§ 22 Satz 3 [X.]/[X.]).

II. Das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] im [X.]erechnungszeitraum gezahlte Entgelt ist gemäß § 22 Satz 2 [X.]/[X.] als nicht in [X.] festgelegter Entgeltbestandteil bei der [X.]erechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das [X.] einzubeziehen (so bereits zur [X.]erechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten [X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19 mwN; anders zu § 21 TV-L [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 145, 1). Es handelt sich nicht um „zusätzlich für Überstunden“ gezahltes Entgelt iSd. § 22 Satz 3 [X.]/[X.]. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach [X.]Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 25 mwN).

1. Der Wortlaut von § 22 [X.]/[X.] lässt die [X.]erücksichtigung des nach § 11 Abs. 3 Satz 5 1. Halbs. [X.]/[X.] gezahlten Entgelts bei der [X.]erechnung der Entgeltfortzahlung zu.

2. Für das vorstehende Auslegungsergebnis spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang.

a) Der Tarifvertrag definiert in § 9 Abs. 5 [X.]/[X.] Überstunden als die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.]) für die Woche dienstplanmäßig bzw. [X.] festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden [X.] ausgeglichen werden. Wird ein bestimmter [X.]egriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem [X.]egriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche [X.]edeutung zukommt ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 15; 2. November 2016 - 10 [X.] - Rn. 15). Eine eigenständige Definition des [X.]egriffs „Überstunden“ enthält § 22 Satz 3 [X.]/[X.] nicht, so dass für diese Norm das [X.]egriffsverständnis des § 9 Abs. 5 [X.]/[X.] maßgeblich ist.

b) Für sich genommen könnte die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.], für die Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft werde das Entgelt für Überstunden gezahlt, für die Annahme sprechen, es handelt sich um Entgelt für Überstunden iSd. in § 22 Satz 3 [X.]/[X.] geregelten [X.]. Der Wortlaut von § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden.

aa) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.]/[X.] hat sich der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Tarifvertrag regelt damit Rufbereitschaft als eine besondere Form der Arbeitsleistung, die nur „außerhalb“ der regelmäßigen Arbeitszeit tariflich zulässig ist, dh. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (zu § 15 Abs. 6b [X.]: [X.] 9. Oktober 2003 - 6 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 108, 62; vgl. zu § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 145, 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft ist nach der in § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.]/[X.] enthaltenen [X.]egriffsdefinition nicht eine Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird weder durch die Anordnung von Rufbereitschaft noch eine tatsächliche Heranziehung zur Arbeitsleistung verlängert. Der Arzt erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere, zusätzliche Leistung. Diese besteht darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen und ihn so zu wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann, und dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das vertraglich Vereinbarte hinaus zur Verfügung zu stellen. Wird der Arzt abgerufen, leistet er zwar Arbeit. Trotzdem sind die geleisteten Arbeitsstunden keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn. Die Arbeitsleistung unterbricht nicht die Rufbereitschaft (vgl. zu § 15 Abs. 6b [X.] [X.] 9. Oktober 2003 - 6 [X.] - zu I 4 [X.] der Gründe, aaO). Die Inanspruchnahme erfolgt, wie § 10 Abs. 8 Satz 4 [X.]/[X.] bestätigt, innerhalb der Rufbereitschaft.

bb) Die Vergütung der Rufbereitschaft als besondere Form der Arbeitsleistung bestimmt § 11 Abs. 3 [X.]/[X.] abschließend. Für die Inanspruchnahme ist nach § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] das „Entgelt für Überstunden“ zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 [X.]/[X.] handelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 [X.]uch[X.]a [X.]/[X.], sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. [X.] 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 15; vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 18 f.; vgl. zu § 15 Abs. 6b [X.] [X.] 9. Oktober 2003 - 6 [X.] - zu I 4 b der Gründe, [X.]E 108, 62). Zu vergüten ist die tatsächliche Inanspruchnahme in jedem Fall mit dem Tabellenentgelt und dem Zeitzuschlag in Höhe der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]uch[X.]a [X.]/[X.] für Überstunden zu zahlenden [X.]eträge (vgl. zu § 15 Abs. 6b [X.] [X.] 9. Oktober 2003 - 6 [X.] - zu I 4 a der Gründe, aaO). Weitere tatbestandliche Voraussetzungen verlangt § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.], wie der Einschub „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ im 2. Halbs. zeigt, nur für die übrigen Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 [X.]uch[X.]b bis e [X.]/[X.]. Für diese Zeitzuschläge enthält § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] eine Rechtsgrundverweisung; sie werden nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der in § 11 Abs. 1 [X.]/[X.] jeweils normierten Anforderungen gezahlt ([X.] 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 15).

c) Anhaltspunkte für die Annahme, § 22 Satz 3 [X.]/[X.] erfasse auch Entgeltbestandteile, deren Höhe sich zwar nach den Regelungen für Überstunden bemisst, deren Zahlung aber - wie die des Entgelts nach § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft - nicht die Leistung von Überstunden voraussetzt, bestehen nicht. Vielmehr ist § 22 Satz 3 [X.]/[X.] als Ausnahmetatbestand zu Satz 2 der [X.]estimmung eng auszulegen.

3. Für die Auslegung von § 22 [X.]/[X.] ist die Niederschriftserklärung Nr. 4 zu dieser Vorschrift ohne [X.]edeutung. Ihr zufolge sollen zwar zweifelsfrei [X.]ereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, unter die Regelung des § 22 Satz 2 [X.]/[X.] fallen. Die Niederschriftserklärung ist aber - im Gegensatz zu den im Tarifvertrag enthaltenen Protokollnotizen - nicht Teil des Tarifvertrags. Auch ist auf sie - anders als auf die [X.] und [X.] - im Tarifvertrag nicht [X.]ezug genommen. Eine [X.]erücksichtigung als Auslegungshilfe scheidet danach aus (zu den Voraussetzungen einer Heranziehung von Niederschriftserklärungen als Auslegungshilfe: [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 145, 1; 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 31; [X.] ArbR-Hd[X.]/[X.] 17. Aufl. § 199 Rn. 20).

III. Dass dem [X.]erufungsgericht bei der [X.]erechnung der Anspruchshöhe Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

[X.]. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.], § 193 [X.]G[X.] iVm. § 25 Abs. 1 Satz 3 [X.]/[X.]. Die Ansprüche des [X.] waren am 1. Dezember 2014 fällig. Ihm stehen gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] Verzugszinsen erst ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. [X.] 17. Oktober 2012 - 5 [X.] - Rn. 21). Zinsen schuldet die [X.]eklagte daher erst ab dem 2. Dezember 2014.

C. Die [X.]eklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Koch     

        

    Weber     

        

    Volk     

        

        

        

    Feldmeier     

        

    [X.]     

                 

Meta

5 AZR 429/16

06.09.2017

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 3. Dezember 2015, Az: 15 Ca 2249/15, Urteil

§ 22 S 2 TV-Ärzte/VKA, § 23 Abs 1 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 27 Abs 1 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 22 S 3 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 3 S 5 TV-Ärzte/VKA, § 9 Abs 5 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 1 Buchst a TV-Ärzte/VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 AZR 429/16 (REWIS RS 2017, 5732)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 285-286 REWIS RS 2017, 5732

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