Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2014, Az. 10 AZR 937/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 3386

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Gegenstand

Rufbereitschaft - Einsatz im Krankenhaus - Wegezeiten - Zeitzuschläge


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 17. Juli 2013 - 10 Sa 19/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Feiertags-, Samstags- und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsätzen des [X.] angefallen sind.

2

Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten [X.] als Arzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den [X.] vom 23. Februar 1961 ([X.]) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zuletzt in die [X.] 3 [X.]/[X.] eingruppiert. Als Oberarzt leistet er regelmäßig Rufbereitschaftsdienste. Die Fahrzeit von seiner Wohnung zum Krankenhaus beträgt eine halbe Stunde.

3

Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 in der Fassung des [X.] Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (im Folgenden: [X.]/[X.]) haben, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:

        

„§ 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

        

(1) 1Die Ärztin/[X.] erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde

        

a)    

für Überstunden

15 v.H.,

        

b)    

für Nachtarbeit

15 v.H.,

        

c)    

für Sonntagsarbeit

25 v.H.,

        

d)    

bei Feiertagsarbeit

        
                 

-       

ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,

                 

-       

mit Freizeitausgleich

35 v.H.,

        

…       

        
        

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen [X.]; bei Ärztinnen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. 3Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 [X.] je Stunde. …

        

(3) … 4Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. …“

4

Der Kläger hatte vom Morgen des 6. April 2012 ([X.]) durchgehend bis zum Morgen des 8. April 2012 ([X.]) und am 12. April 2012 von 16:30 bis 07:30 Uhr des [X.]. Am 6. April 2012 wurde er zu drei und am 7. April 2012 zu zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen, am 12. April 2012 hatte der Kläger einen Einsatz im Krankenhaus. Der Beklagte vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden.

5

Mit seiner am 24. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für diese Wegezeiten die Zahlung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]/[X.] in rechnerisch unumstrittener Höhe von insgesamt 51,96 [X.] verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, innerhalb der Rufbereitschaft anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus erforderliche Wegezeiten gehörten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.]/[X.] zur Arbeitsleistung, weshalb sie im Hinblick auf die weiteren Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 [X.]/[X.] ebenso zu behandeln seien wie der Einsatz im Krankenhaus.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 51,96 [X.] zu zahlen.

7

Der beklagte [X.] hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf etwaige weitere Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] setze eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hierzu gehörten Wegezeiten nicht.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der beklagte [X.] seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] einen Anspruch gegen den beklagten [X.] auf Zahlung von 51,96 Euro. Er setzt sich aus folgenden - der Höhe nach jeweils unumstrittenen - Einzelansprüchen und -beträgen zusammen:

        

-       

43,85 Euro [X.]zuschlag bei Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d 2. Spiegelstrich TV-Ärzte/[X.] für die am 6. April 2012 aus Anlass der drei Einsätze im Krankenhaus insgesamt erforderlichen drei [X.],

        

-       

0,47 Euro [X.]zuschlag für Arbeit an Samstagen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte/[X.] für die [X.] anlässlich der Einsätze im Krankenhaus am 7. April 2012 zwischen 13:00 und 21:00 Uhr und

        

-       

1,38 Euro [X.]zuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte/[X.] für die [X.] am 7. April 2012 nach 21:00 Uhr,

        

-       

6,26 Euro [X.]zuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte/[X.] für die erforderliche eine Stunde [X.] anlässlich des [X.] im Krankenhaus in der Nacht vom 12. zum 13. April 2012.

1. Der [X.]/[X.] findet in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] Nr. 3 vom 18. Januar 2012 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 18./25. August 1982 Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den [X.]/[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]) hat der [X.]/[X.] den [X.] vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden Tarifverträge der [X.] mit Wirkung vom 1. August 2006 ersetzt.

2. Aus § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] folgt ein Anspruch des [X.] auf Vergütung weiterer [X.]zuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]/[X.] in dem geltend gemachten Umfang für die anlässlich der Einsätze im Krankenhaus innerhalb der Rufbereitschaft vom 6. bis zum 8. April 2012 und vom 12. bis zum 13. April 2012 erforderlichen [X.]en. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 [X.]/[X.] ergibt, dass die erforderlichen [X.]en „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] sind.

a) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.]/[X.], von dem in erster Linie auszugehen ist (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Februar 2014 - 10 [X.] - Rn. 14), macht deutlich, dass nicht nur der innerhalb der Rufbereitschaft erfolgende Einsatz im Krankenhaus, sondern auch die erforderlichen [X.]en „Arbeitsleistung“ im Sinne dieser Tarifnorm sind. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.]/[X.] findet „hinsichtlich der Arbeitsleistung“ eine Addition der Einsatzzeit im Krankenhaus und der erforderlichen [X.]en statt. Daraus folgt, dass die Summe aus Einsatzzeit und erforderlichen [X.]en „Arbeitsleistung“ ist, die der Entgeltberechnung zugrunde liegt (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 18 f. [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]).

b) Dieses aus dem Wortlaut folgende Verständnis wird durch die Vergütungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] bestätigt.

aa) Die Anordnung in Satz 5: „Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden … gezahlt“, knüpft an die Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 [X.]/[X.] an und lässt damit erkennen, dass die zu vergütende Inanspruchnahme sowohl die [X.] im Krankenhaus als auch die erforderlichen [X.]en umfasst. Für die Summe beider [X.]en ist das Entgelt für Überstunden zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 [X.]/[X.] handelt. Der Einschub „sowie etwaige [X.]zuschläge nach Absatz 1“ in § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] zeigt, dass diese [X.]zuschläge nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 gezahlt werden. § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] enthält insoweit eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 19 [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]-K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung]).

bb) [X.]zuschläge nach § 11 Abs. 1 [X.]/[X.] erhält die Ärztin/der Arzt nach dessen Satz 1 „neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung“ zu den in Satz 2 Buchst. a bis e und Satz 3 im Einzelnen beschriebenen [X.]en. Bei dem Einsatz im Krankenhaus handelt es sich unstreitig um „tatsächliche Arbeitsleistung“ im Sinne des Satzes 1, so dass hierfür „etwaige [X.]zuschläge nach Absatz 1“ zu zahlen sind. Da nach § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.]/[X.] die „Arbeitsleistung“ bei einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft neben dem Einsatz im Krankenhaus auch die erforderliche [X.] umfasst und die Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.]/[X.] „für die Inanspruchnahme“ gezahlt wird, gilt die Anordnung in Satz 5, „etwaige [X.]zuschläge“ zu vergüten, darüber hinaus auch für die [X.]en (ebenso [zu der vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 3 [X.]] [X.]/Hock [X.] Lexikon Stand Juli 2014 Stichwort: „Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“ unter 4.1.2.2; Sponer in Sponer/Steinherr [X.]. Stand Juli 2014 § 8 [X.] Rn. 97). Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die [X.]zuschläge nach § 11 Abs. 1 [X.]/[X.] nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.]/[X.], weil es sich hierbei nicht um „tatsächliche“, sondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 [X.]] [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 20 f.).

c) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift und dem tariflichen Regelungszusammenhang orientierte [X.] wird durch den Regelungszweck bestätigt.

Mit der Einbeziehung der [X.]en in die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien von der ihnen zukommenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit zu treffen (dazu [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 18). Der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit ([X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 23, [X.]E 143, 107). Auch arbeitszeitrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Rahmen der Rufbereitschaft nur die [X.] als Arbeitszeit anzusehen, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird ([X.] 3. Oktober 2000 - C-303/98 - Rn. 52, Slg. 2000, [X.]). Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die mit einer Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft verbundenen erforderlichen [X.]en als vergütungsbedürftige Erschwernisse angesehen. Sie haben damit im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht einerseits die Vergütung der Ärzte erhöht und damit zugleich deren Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft für den Krankenhausträger verteuert und so einer übermäßigen Inanspruchnahme entgegengewirkt.

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachtarbeit angefallen ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.]/08 - Rn. 21). Die Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 [X.]/[X.] und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen. Da die Tarifvertragsparteien die erforderlichen [X.]en als Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne ansehen, fügt sich die Bezahlung der [X.]zuschläge nahtlos in den im [X.]/[X.] verankerten Grundsatz ein, wonach der Arzt für tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den in § 11 Abs. 1 [X.]/[X.] genannten Voraussetzungen darüber hinaus [X.]zuschläge erhält (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] 330/09 - Rn. 19 [zum [X.]/[X.] idF vom 17. August 2006]).

e) Für dieses [X.] spricht schließlich auch die Tarifgeschichte. Unter Geltung des [X.] waren aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 [X.] im Falle von Rufbereitschaftsarbeit nicht nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die [X.]en [X.]zuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f [X.] zu zahlen ([X.], vgl. nur [X.]/[X.]/Sponer/Steinherr [X.] Stand August 2006 Teil I § 15 [X.] Rn. 80s; [X.]/[X.]/Kiefer/[X.]/[X.] [X.] Stand Juni 2014 § 15 [X.] Erl. 26 und 27). Zwar weichen die Regelungen zur Vergütung der Rufbereitschaft im [X.] von denen des § 11 [X.]/[X.] zum Teil erheblich ab. So richtet sich das [X.] nicht mehr nach der Dauer der Rufbereitschaft, sondern wird - bezogen auf jeweils einen Rufbereitschaftsdienst - pauschal gezahlt. Bei der Vergütung der Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft ist die sog. [X.] entfallen, stattdessen sind nunmehr Rundungszeiten zu vergüten. Demgegenüber erschöpfen sich die Neuregelungen in Bezug auf die Definition der Arbeitsleistung erkennbar in einer redaktionellen Anpassung an den Sprachgebrauch des Arbeitszeitgesetzes. In § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 1 [X.] hieß es insoweit: „Für angefallene Arbeit …“, in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 [X.] war formuliert: „Für die [X.] der … tatsächlich geleisteten Arbeit …“ In § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 [X.]/[X.] sind die Begriffe „angefallene Arbeit“ und „tatsächlich geleistete Arbeit“ durch den kürzeren gesetzlichen Terminus „Inanspruchnahme“ aus § 5 Abs. 3 [X.] ersetzt worden. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, auch insoweit vom tradierten Verständnis abzuweichen, kann hieraus nicht hergeleitet werden.

II. Der beklagte [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

    D. Kiel    

        

    Rudolph    

                 

Meta

10 AZR 937/13

20.08.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 12. März 2013, Az: 8 Ca 294/12, Urteil

§ 11 Abs 3 S 4 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 3 S 5 TV-Ärzte/VKA, § 11 Abs 1 S 1 TV-Ärzte/VKA, § 10 Abs 8 TV-Ärzte/VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2014, Az. 10 AZR 937/13 (REWIS RS 2014, 3386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3386

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Wird zitiert von

10 AZR 72/14

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