Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZB 55/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3762

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[X.] ZB 55/02vom25. März 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 85 Abs. 2Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenenangestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einerBegründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.[X.], Beschluß vom 25. März 2003 - [X.]/02 - [X.] Frankfurt ([X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 5. August 2002wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 15.879,86 Gründe:[X.] Urteil des [X.]vom 28. Februar 2002 istdie Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstands-pflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus ei-nem Verkehrsunfall zum Teil abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der [X.] Begründung der Berufung bis zum 6. Juni 2002 erst am 7. Juni 2002 [X.], weil der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellteRechtsanwalt [X.] den Einwurf der rechtzeitig gefertigten und unterzeichnetenBegründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hatte. Am 10. Juni2002 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-- 3 -rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung [X.].Das [X.]hat mit Beschluß vom [X.] den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als [X.] verworfen.Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müssesich die Nachlässigkeit des ausschließlich mit dem Einwurf der [X.] betrauten, in der Sozietät ihres Prozeßbevollmächtigten angestellten,beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwalts [X.] zurechnen lassen, dernach außen hin als Mitglied der Sozietät in Erscheinung getreten sei.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ih-ren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Beru-fung verwerfenden Beschlusses erstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des§ 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere ist eine Entscheidung des[X.] [X.] entgegen der Ansicht der Klägerin [X.] zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wennder Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von [X.] eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-- 4 -scheidung eines gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichungliegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage [X.] beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz [X.], der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-entscheidung abweicht (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.] -VersR 2002, 1257, zur Veröffentlichung in [X.]Z 151, 42 ff. vorgesehen). [X.] fehlt es im vorliegenden [X.]) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen desBundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des [X.] (BFH-NV2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - [X.]/73 -VersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des [X.] ([X.] 1. April 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März1993 - [X.] - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen,wann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und da-mit der [X.] (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist. Die Rechtsbeschwerde ver-weist aber schon nicht auf einen von diesen Entscheidungen [X.] in der angefochtenen Entscheidung. Daß diese die [X.] Rechtsprechung, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. aber [X.], [X.] 19. Januar 1995 - [X.]/94 - NJW 1995, 1841), nicht berücksichtigt,stellt noch keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichungdar (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.] - aaO 1258) und läßtzudem außer [X.], daß die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-dungen lediglich Fälle betreffen, in denen der angestellte Anwalt - anders [X.] Berufungsgericht hier festgestellt - nicht zugleich Mandatsträger war.b) Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehlergestützt werden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber, daß- 5 -der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der [X.] nachhaltig berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 2002- [X.] [X.] 2003, 64; [X.]. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbe-schwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unter-schiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es daraufankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Recht-sprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise danngegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxiseine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der [X.] "symptomatische Bedeutung" hat, nicht aber schon dann, wenn im Einzel-fall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der [X.] ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter [X.] zu besorgen ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durchdas Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommt, der geeignetist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und [X.] eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. [X.], [X.] 29. Mai 2002 - [X.] - aaO 1258). Dafür ist hier nichts ersichtlich.Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Ansicht des Berufungsgerichts,Rechtsanwalt [X.] sei in das Mandatsverhältnis einbezogen gewesen. Das ge-nügt jedoch nicht, um die genannten Voraussetzungen zu bejahen.aa) Ohne Rechtsfehler stützt sich das Berufungsgericht auf das [X.] [X.] vom 19. Januar 1995 ([X.]/94 - NJW 1995,1841). Dort ist ausgeführt, daß auch die fehlende Zulassung beim Berufungsge-richt der Einbeziehung in ein Mandatsverhältnis zur Einlegung und [X.] Berufung nicht entgegenstehe. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, es [X.] ein beim Berufungsgericht zugelassener Anwalt beauftragt wer-den sollen, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in jener Entscheidung.- 6 -bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weichevon der Rechtsprechung ab, nach der die [X.] nur für das Verschulden des [X.] beigeordneten Anwalts, nicht auch für das [X.] eines anderen Mitglieds der Sozietät einstehen müsse (vgl. [X.], [X.] vom 7. Mai 1991 - [X.] - [X.], 121), führt das nicht [X.] der Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat insoweit keinenabweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt insbeson-dere keinen Vortrag der Klägerin auf, wonach diese Rechtsanwalt Dr. F. vorAblauf der Frist zur Begründung der Berufung eine auf dessen Person be-schränkte Vollmacht ([X.]) erteilt gehabt habe. Auch ist den Aktennicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag [X.] auf Antrag der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufungbewilligt und Rechtsanwalt Dr. F. beigeordnet habe.cc) Das Berufungsgericht verletzt durch seine Entscheidung auch nichtdie Rechte der Klägerin auf Gewährung von [X.] undauf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. IV GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip; Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.], Beschluß [X.] des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 2813/93 - [X.], 249; Beschluß der [X.] des [X.] vom 2. September2002 [X.] 1 BvR 476/01 [X.] NJW 2002, 3692, 3693). Die Rechtsbeschwerde über-sieht bei ihrer Beanstandung, daß das Berufungsgericht das von der Klägerinbehauptete [X.] nicht nur mit der angegriffenen Auslegung der Beru-fungsschrift, sondern auch mit der Nennung von Rechtsanwalt [X.] ohne jedeneinschränkenden Zusatz im Briefkopf der Sozietät [X.] -2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller[X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZB 55/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZB 55/02 (REWIS RS 2003, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3762

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