Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2306

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden [X.] werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die [X.] sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.] zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im [X.] des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017; vom 12. Januar 2016 - [X.]/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - [X.], [X.], 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerden beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 22. Juli 2022 (15 S 3605/22) und vom 23. Juni 2022 (15 T 3015/22 und 15 T 3016/22) nicht statthaft sind.

2

Der Einholung dienstlicher Äußerungen des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über die [X.] erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.]/20, [X.]/20, juris Rn. 7 mwN).

von [X.]     

  

[X.]     

  

Allgayer

  

Böhm     

  

Linder     

  

Meta

VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23

18.04.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Juni 2022, Az: 15 T 3016/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23 (REWIS RS 2023, 2306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2306

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.