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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden [X.] werden zurückgewiesen.
Die [X.] sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.] zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im [X.] des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - [X.], [X.], 2017; vom 12. Januar 2016 - [X.]/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - [X.], [X.], 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerden beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] vom 22. Juli 2022 (15 S 3605/22) und vom 23. Juni 2022 (15 T 3015/22 und 15 T 3016/22) nicht statthaft sind.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über die [X.] erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.]/20, [X.]/20, juris Rn. 7 mwN).
von [X.] |
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[X.] |
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Allgayer |
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Böhm |
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Linder |
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Meta
VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23
18.04.2023
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 23. Juni 2022, Az: 15 T 3016/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.04.2023, Az. VI ZB 3/23, VI ZB 4/23, VI ZB 5/23 (REWIS RS 2023, 2306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2306
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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