Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2021, Az. VI ZB 66/20, VI ZB 67/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8817

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. Januar 2021 gegen den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Allgayer wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]in von [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.] und den [X.] [X.] den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der [X.] ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.

II.

2

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

3

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen [X.]in Dr. [X.] richtet, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die [X.]in ist nicht mehr Mitglied des [X.]. Zivilsenats des [X.] und damit nicht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1358 Rn. 10).

4

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]in von [X.] und die [X.] [X.] und [X.] ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.

5

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - [X.]I ZR 36/14, [X.], 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN).

6

Die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der [X.] kommt damit als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dasselbe gilt für Rechtsansichten, es sei denn, diese sind so grob fehlerhaft, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer [X.] aufdrängt ([X.] in [X.], ZPO, 12. Aufl., § 42 Rn. 34, 51 mwN). Ein solcher Fall liegt hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 29. Dezember 2020 offensichtlich nicht vor.

7

Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten [X.] aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).

[X.]     

        

Müller     

        

Klein 

        

Böhm      

        

Linder      

        

Meta

VI ZB 66/20, VI ZB 67/20

10.02.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 29. Oktober 2020, Az: 21 W 1431/20

§ 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2021, Az. VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 (REWIS RS 2021, 8817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZA 22/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung des Richters; Einholung dienstlicher Äußerungen


VI ZR 126/23 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 40/20 (Bundesgerichtshof)

Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis …


VI ZR 156/20 (Bundesgerichtshof)

Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis …


VI ZR 292/19 (Bundesgerichtshof)

Befangenheitsbesorgnis bei Empfehlung des Bundesgerichtshofs an die Oberlandesgerichte auf Zurückstellung von Verfahren im "Diesel-Komplex" bis …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 2/10

III ZR 140/15

VII ZR 36/14

V ZR 8/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.