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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. Januar 2021 gegen den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Allgayer wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 hat der [X.]. Zivilsenat des [X.] durch den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]in von [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. [X.] und den [X.] [X.] den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die [X.], die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der [X.] ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.
II.
Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen [X.]in Dr. [X.] richtet, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die [X.]in ist nicht mehr Mitglied des [X.]. Zivilsenats des [X.] und damit nicht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1358 Rn. 10).
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden [X.] Seiters, die [X.]in von [X.] und die [X.] [X.] und [X.] ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - [X.]I ZR 36/14, [X.], 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN).
Die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der [X.] kommt damit als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dasselbe gilt für Rechtsansichten, es sei denn, diese sind so grob fehlerhaft, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer [X.] aufdrängt ([X.] in [X.], ZPO, 12. Aufl., § 42 Rn. 34, 51 mwN). Ein solcher Fall liegt hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom 29. Dezember 2020 offensichtlich nicht vor.
Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten [X.] gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten [X.] aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
[X.] |
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Müller |
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Klein |
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Böhm |
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Linder |
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Meta
10.02.2021
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG München, 29. Oktober 2020, Az: 21 W 1431/20
§ 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2021, Az. VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 (REWIS RS 2021, 8817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8817
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZA 22/21 (Bundesgerichtshof)
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