Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 652/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9131

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[X.] vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im [X.] 3.2 der Ur-teilsgründe die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entfällt b) im Einzelstrafausspruch im [X.] 3.1 der Urteilsgründe sowie im [X.] hinsichtlich der [X.] von zwei Jahren und sieben Monaten aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2008 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu der [X.] von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Es hat ihn weiter wegen schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung so-wie wegen zweier Fälle der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I[X.] Der Schuldspruch im [X.] 3.2 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2 1. Zu den [X.] 3.1 und [X.] 3.2 der Urteilsgründe hat das [X.] im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 3 Am frühen Morgen des 25. Dezember 2008 schüttete der Angeklagte in einer Diskothek [X.] in das Getränk der ihm bis dahin unbekannten [X.], um deren Widerstandskraft zu schwächen und dann gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Es gelang ihm mehrfach mit der Hand in die Hose des Opfers zu gelangen und an dessen Scheide und [X.] zu manipulieren, um sich sexuell zu erregen. Nach dem Verlassen der [X.] rief der Angeklagte ein Taxi und ließ sich zusammen mit dem Opfer in der Nähe seiner Wohnung absetzen. Infolge der Wirkung der [X.] fiel [X.] zu Boden, wobei sie sich eine Schürfwunde an der Hand sowie eine Prellung an der Hüfte zuzog. Der Angeklagte hob sie auf, lehnte sie gegen eine Hauswand und küsste sie mehrfach, wobei er ihre eingeschränkte Widerstandsfähigkeit, wie von ihm durch die Gabe der [X.] beabsichtigt, ausnutzte. 4 - 4 - 2. Das [X.] hat den Vorfall in der Diskothek ([X.] 3.1 der Urteils-gründe) rechtsfehlerfrei als schwere sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB; in Betracht gekommen wäre weiter § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB - vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 21. April 2009 - 4 StR 531/08) gewertet. In dem Geschehen an der Hauswand hat das [X.] eine selbständige Tat der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gesehen. 5 3. Die Verurteilung im [X.] 3.2 der Urteilsgründe hat zu entfallen. 6 Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass außerhalb der Diskothek keine weitere (gefährliche) Körperverletzung begangen wurde. Der Sturz des Opfers mit den entsprechenden Verletzungen war Folge der Bei-bringung der [X.], beruhte aber nicht auf einer neuen Handlung des Angeklagten. 7 Soweit der Angeklagte das Opfer gegen dessen Willen küsste, scheidet die Annahme von Tatmehrheit zu [X.] 3.1 aus, da dieser Tatbestand (§ 240 StGB) durch eine einheitliche Gewaltanwendung ([X.]) verwirklicht [X.], so dass eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. u.a. [X.] bei [X.] NStZ-RR 1998, 325; [X.], 419, 420). Diese einheitliche fortwirkende Gewaltanwendung hat zur Folge, dass es sich bei den erzwungenen Handlungen um eine schwere sexuelle Nötigung handelt. 8 Während die Einzelstrafe im [X.] 3.2 der Urteilsgründe (ein Jahr [X.]) durch die Aufhebung des Schuldspruchs ohne Weiteres in Wegfall kommt, hat der Senat auch die im [X.] 3.1 der Urteilsgründe verhängte [X.] von zwei Jahren, die ohne den Angeklagten belastenden [X.] festgesetzt wurde, aufgehoben. Dem Tatrichter soll dadurch ermöglicht wer-den, dem nunmehr höheren Schuldgehalt dieser Tat Rechnung zu tragen. Denn 9 - 5 - die im [X.] 3.2 der Urteilsgründe festgestellten, vom Angeklagten [X.], weiteren Folgen der Tat (Verletzungen des Opfers) und die weitere Tatbe-gehung (erzwungene Küsse) dürfen im Rahmen der Strafzumessung Berück-sichtigung finden. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die für [X.] 3. der Urteilsgründe neu zu bemessende Freiheitsstrafe die Summe der beiden [X.] Einzelstrafen nicht überschreiten darf (vgl. [X.], [X.]. vom 13. Januar 2010 - 4 [X.]). Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht die Auf-hebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten nach sich. Die weiteren Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es ebenfalls nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig. 10 Nack Wahl [X.]Elf

Meta

1 StR 652/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 1 StR 652/09 (REWIS RS 2010, 9131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9131

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4 StR 562/09

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