Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 569/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 67

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[X.] vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. II auf dessen Antrag, am 22. Dezember 2010 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2010 wird 1. das Verfahren in den [X.] und 23 der [X.] eingestellt, 2. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) der Misshandlung von [X.] in sechs Fällen, b) der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, c) der sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], d) der Vergewaltigung in elf Fällen, davon [X.]) in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.], bb) in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.] und vorsätzlicher Körperverletzung, cc) in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten und in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], - 3 - [X.]) in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten und in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] sowie vorsätzlicher Körperverletzung, und e) der Nötigung schuldig ist. I[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. II[X.] [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Misshandlung von [X.] in sechs Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in neun Fällen, davon in acht Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von [X.], in vier Fällen tateinheitlich mit Beischlaf zwischen Verwandten und in vier Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, ferner wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von [X.] und in einem Fall mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung [X.]. Dagegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] - ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den [X.] und 23 der Urteilsgründe, die das [X.] nach § 182 Abs. 1 StGB beurteilt hat, ist [X.] eingetreten. Die Taten wurden im Mai 2000 beziehungsweise in der ersten Hälfte des Jahres 2001 begangen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Verfolgt wurden die Taten erst aufgrund einer Strafanzeige vom 7. Juli 2009. Deshalb liegt ein Verfahrenshindernis vor, das von Amts wegen zur [X.] des Verfahrens hinsichtlich dieser Taten durch das Revisionsgericht führt. 2 Im Fall 20 wurde die Tat im Februar oder März 2000 begangen. Insoweit entfällt die tateinheitlich mit Vergewaltigung begangene vorsätzliche Körperver-letzung wegen [X.]. Einer Verfahrenseinstellung bedarf es hier nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 StR 469/10). 3 In den Fällen 16 und 18 liegt, wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend ausgeführt hat, jeweils Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] vor. Auch in diesem Punkt ändert der Senat den Schuldspruch, um zutreffende Tatbezeichnungen herbeizufüh-ren. Die Änderung zum Nachteil des Angeklagten wird durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Ebenfalls steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil der [X.] sich nicht anders als geschehen verteidigen könnte. 4 Im Fall 24 liegt lediglich eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vor. Die Berührung der Beine des Opfers während der Autofahrt unter der Drohung des Angeklagten, er werde es "auf der Autobahn aussetzen", wenn seine sexuellen Handlungen nicht geduldet würden, ist weder eine sexuelle Nötigung unter [X.] mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers (§ 177 Abs. 1 5 - 5 - Nr. 2 StGB) noch wurde die Tathandlung unter Ausnutzung einer schutzlosen Handlung des Opfers begangen (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Letzteres würde voraussetzen, dass das Opfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgelie-fertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des [X.] auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet und der Täter dies in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (BGHSt 50, 359, 363 ff.). Dies hat das [X.] nicht festgestellt. Mit Blick auf die genannten Änderungen hat der Senat den Schuldspruch insgesamt neu gefasst. Es ist ausgeschlossen, dass der Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe durch die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen in den [X.] und 23 [X.] werden. 6 Rissing-van S[X.]n Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 569/10

22.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 569/10 (REWIS RS 2010, 67)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 67

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