Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 48/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], Bundesanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2007 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben a) im [X.] der Urteilsgründe und b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg. [X.] - 4 - 1. Das Urteil war im [X.] (versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweiswürdigung des [X.] lässt nicht erkennen, worauf es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte ha-be, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen wollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu verletzen, und damit unmittelbar zu einer gefährlichen Körperverletzung ange-setzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich dies auch nicht von selbst. Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.], obwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise nöti-gend eingesetzt hatte, eine versuchte gefährliche Körperverletzung - ohne nä-here Begründung - gerade nicht mit ausgeurteilt. 2 Demgegenüber belegen die Feststellungen zu [X.], dass der Ange-klagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten [X.] schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Warum das [X.] von einer entsprechenden Ver-urteilung abgesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall [X.] daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 2. Der Schuldspruch in den übrigen Fällen hält dagegen rechtlicher Prü-fung stand. Zu [X.] der Urteilsgründe - Verurteilung wegen Vergewaltigung - beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zwar zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Indes schließt der [X.] angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzes-verletzung beruht. 4 In den beiden verbleibenden Fällen [X.] und 3 erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 - 5 - II. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erwägungen, der Angeklagte habe in allen Fällen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlan-gen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der [X.] vermag nicht [X.], dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaf-ten Zumessungserwägungen beruht. 6 [X.] Miebach [X.] [X.] Schäfer
Meta
03.04.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 3 StR 48/08 (REWIS RS 2008, 4681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4681
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 249/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 315/13 (Bundesgerichtshof)
Konkurrenzverhältnis zwischen Nötigung und Vergewaltigung
1 StR 171/18 (Bundesgerichtshof)
Begründungsanforderungen für die Ablehnung einer Bewährung
3 StR 172/06 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.